§ i. Einleitung. Volkswirtschaftliche Bedeutung d. Anspruchs usw. 15 gehoben hat, ist das Grundstück wertvoll, baureif etc. ge worden; soll der Bergwerksbesitzer, der alle diese Werte geschaffen hat, sie noch dem Grundstücksbesitzer, dem sie zufällig in den Schoß gefallen sind und der sie ebenso zu fällig verloren hat, wieder ersetzen müssen ? Diese Fragen beantworten sich gewiß nicht ohne weiteres zu gunsten der Interessenten, aber sie lassen sich ebenso wenig mit dem Bemerken abtun, daß die Rechtsprechung bisher ständig die Interessen ausgeglichen habe und daß sie keine Veranlassung habe, von den bisher als richtig er kannten Grundsätzen abzugehen. Im Gegenteil, das Miß vergnügen der Interessenten muß für Rechtsprechung und Wissenschaft ein Anlaß sein, von neuem in eine Prüfung der Rechtsgrundlagen des Bergschadenanspruches einzutreten. Diese Nachprüfung wird naturgemäß niemals dazu führen, alles, was seit Generationen über diesen Anspruch als Rech tens angenommen wurde, zu verwerfen, wohl kann sie aber zu dem Ergebnisse führen, daß die bisherigen Grundsätze infolge der erhöhten Anforderungen der letzten Jahre aus gebaut und verfeinert werden müssen. Wenn die Aufgabe dieser Darstellung hiernach nur auf einen Ausbau der für die Entschädigung des Grundstücks besitzers maßgebenden Regeln hin wirken will, so ist damit schon gesagt, daß die alten bewährten Quellen nicht ver lassen werden sollen: Westhoffs Standard work „Bergbau und Grundbesitz“ bildet auch die Grundlage für vorliegende Abhandlung. Während aber Westhoff noch die Höhe und Art der Entschädigung des Grundstücksbesitzers im Rahmen seines umfassenderen Werkes in verhältnismäßiger Kürze darstellen konnte, scheint jetzt die Zeit gekommen, diese wichtige Frage in einer eingehenden Einzeldarstellung zu behandeln. Eine Schwierigkeit besteht freilich, und der in der rheinisch-westfälischen Bergschadenpraxis geschulte Verfasser dieser Abhandlung unterschätzt sie keineswegs: allen Be teiligten, Grundstücks- und Bergwerksbesitzer, Anwälten und Gericht, ist eine Verfeinerung der Rechtsgrundsätze, die an das Vorbringen beider Parteien wie an die Entscheidung des