§ 2. Kausalzusammenhang; Mitwirkung fremden Verschuldens. 17 vermeiden, ja letztere schienen sogar im Interesse des Nicht juristen zweckmäßig, der bei der Erörterung des ihn be rührenden praktischen Falles dadurch zugleich auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgedanken hin gewiesen wird. Uebrigens werden sich auch Nichtjuristen, die sich häufig mit Bergschadensansprüchen befassen, ohne allzu große Schwierigkeit in den Gedankengang des syste matischen Teils hineinarbeiten können. Der prozeßrechtliche Teil ist nicht nur für Juristen, sondern vor allem auch für Nichtjuristen bestimmt. § 2. Kausalzusammenhang; Mitwirkung fremden Verschuldens. I. Der Grundstücksbesitzer hat einen Anspruch gegen den Bergwerksbesitzer nur dann, wenn der Schaden durch den Bergbau verursacht ist. Der Grundsatz erscheint selbst verständlich, seine Anwendung bietet aber oft große Schwierig keiten und veranlaßt wohl die meisten Prozesse auf diesem Gebiete. Denn die geognostische Wissenschaft ist noch nicht in der Lage, stets mit Bestimmtheit die Einwirkungen des Bergbaues festzustellen, sowohl der Art wie dem Umfange nach. Infolgedessen wird der Kausalzusammenhang zwischen Bergbau und Schaden selten durch logisch zwingende Be weisführung, meistens vielmehr durch Zusammenstellung von Erfahrungssätzen erfolgen, die in ihrer Gesamtheit den Schluß zulassen, daß ein Kausalzusammenhang besteht. Hierdurch wird dem Ermessen des Sachverständigen, dem die Begut achtung der Erfahrungstatsachen fast immer überlassen bleibt und dem dann das Gericht fast ausnahmslos bei seiner Ent scheidung folgt, zwar ein weiterer Spielraum eingeräumt, andererseits bietet diese freie Art der Beweiswürdigung aber die denkbar beste Gewähr für eine richtige Entscheidung. Mit Recht haben deshalb Theorie und Praxis 1 ) überein stimmend angenommen, daß der Kausalzusammenhang schon bewiesen ist, wenn die Erfahrungstatsachen nach mensch licher Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß der Scha den auf dem Bergbau beruht. 1) z. B. RG. in der Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 42 S. 488. Holländer, Entschäd. f. Bergbauschäden.