§ 3- Herstellung und Schadensersatz. 23 Herstellung; ist aber eine Herstellung möglich, so wird der Anspruch auf Schadensersatz nach oben hin begrenzt durch die Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind. Es wird also im Falle des § 250 BGB. der Schadensersatz anspruch nicht oder nicht wesentlich über den Herstellungs anspruch hinausgehen; es fehlt mithin an einem Interesse des Grundstücksbesitzers, von seiner Befugnis aus § 250 BGB. Gebrauch zu machen. Ein derartiges Interesse besteht nur in einem bisher noch wenig beachteten Falle: Ist die Her stellung nur zum Teil möglich, während der Grundstücks besitzer im übrigen auf seinen Schadensersatzanspruch aus § 251 Abs. 1 Fall 1 BGB. angewiesen ist, so wird es oft für ihn vorteilhafter sein, die doppelte Art der Entschädigung zu vermeiden und in voller Höhe Schadensersatz zu fordern; dies kann er aber nur auf Grund seiner Befugnis aus § 250 BGB. tun J ). B. 1. Der zweite Fall, wonach der Grundstücksbesitzer Schadensersatz verlangen kann, soweit die Herstellung nicht möglich ist, scheint auf den ersten Blick für den Bergbau nur geringe Bedeutung zu haben. Die durch den Bergbau hervor gerufenen Schäden lassen sich fast stets durch Herstellung der beschädigten Sache beseitigen. Selbstverständlich und unbestritten ist, daß unter Herstellung nicht die Zurück führung' der beschädigten Sache in denselben physischen Zustand zu verstehen ist, daß man nicht bei Wasserentziehungen das Wasser des früheren Springes zurückzuführen, bei Boden senkungen nicht von dem die Senkung verursachenden Orte ab den Erdboden zu heben braucht; es genügt vielmehr, wenn man die Sache in denselben wirtschaftlichen Zu stand zurückversetzt, den sie früher gehabt hat. Es genügt in den oben erwähnten Fällen, daß Wasser, das nicht 1) Unzutreffend ist die Auffassung von Schollmeyer (S. 29), West- hoff (Bd. 1 S. 143) und Klostermann (S. 415). welche die Anwendung des § 250 BGB. überhaupt verneinen, weil der Grundstücksbesitzer schon aus § 249 Satz 2 BGB. weitergehende Rechte habe. Diese Schriftsteller übersehen, daß der Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten aus § 249 Satz 2 BGB. durch aus verschieden von dem Schadensersatzanspruch aus § 250 BGB. ist. Zutreffend RG. in Zivilsachen, Bd. 71 S. 214.