3- Herstellung und Schadensersatz. 27 bau unternehmen müsse. Theoretisch betrachtet, würde es also der Bergwerksbesitzer in der Hand haben, vor der letzten mündlichen Verhandlung noch den Abbau so weit fortzuführen, daß die Herstellung unmöglich wird, und da durch den Grundstücksbesitzer von dem Herstellungs- auf den Schadensersatzanspruch zu verweisen; diese Möglichkeit wird aber in Wirklichkeit nicht eintreten: denn erstens stehen für den Bergwerksbesitzer bei der Abbaumethode viel wichtigere wirtschaftliche Interessen als der Ersatz von Bergschäden auf dem Spiele, zweitens läßt sich die Frage, bei welchem Grade des Abbaus eine Herstellung noch mög lich sei, gar nicht vorher bestimmen, und drittens endlich hat der Bergwerksbesitzer, abgesehen von dem Falle des § 251 Abs. 2 BGB., gar kein Interesse, statt der Herstellung Schadensersatz zu leisten. Jedenfalls vermag der Grund stücksbesitzer nicht den Bergwerksbesitzer daran zu hindern, den Abbau noch so weit fortzuführen, daß eine Herstellung nicht mehr möglich ist; denn der Abbau ist eine erlaubte Handlung und verpflichtet den Bergwerksbesitzer nur zum Schadensersatz. Wir kommen also zu dem Ergebnisse: Die Herstellung des durch Bergbau beschädigten Grundstückes ist insoweit unmöglich, als zu erwarten ist, daß die Schäden infolge bereits erfolgten Abbaus wieder auftreten werden; inso weit kann der Grundstücksbesitzer nur Schadensersatz ver langen. C. Der dritte Fall, daß die Herstellung zur Entschädigung des Grundstücksbesitzers nicht ausreichend ist, kommt prak tisch wohl am häufigsten vor; die Herstellung reicht in allen Fällen insoweit nicht aus, als sie erst geraume Zeit nach der Beschädigung erfolgen kann. Für die Zwischenzeit muß der Bergwerksbesitzer dem Grundstücksbesitzer Scha densersatz leisten. Auch durch die Herstellungsarbeiten selbst kann infolge Unbequemlichkeiten, Unbenutzbarkeit von Räumen etc. dem Grundstücksbesitzer ein Schaden ent stehen, der ebenfalls zu ersetzen ist. Die Art des Schadens, der natürlich sehr verschiedenartig sein kann, wird noch eingehend zu erörtern sein.