§21. Der Prozeßbetrieb. 165 erforderlichen Geldbetrages treffen; im Falle des Schadens ersatzes muß er wählen, ob er den Schaden nach dem Ge brauchswerte oder nach dem Tauschwerte des Grundstückes, nach dem objektiven oder subjektiven Maßstabe berechnen will; zwischen der objektiven und subjektiven Berechnung muß er auch dann wählen, wenn er sich für den Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages entscheidet. Um sich über die Ausübung aller Wahlrechte zu entscheiden, muß der Anwalt natürlich nicht nur mit allen im einzelnen Falle zu erwartenden Rechtsfolgen vertraut sein, sondern er muß auch den ihm vom Grundstücksbesitzer ge lieferten Tatbestand nach allen Richtungen hin geprüft haben; maßgebend für seine Entscheidung wird nicht nur die Er wägung sein, auf welchem Wege der Grundstücksbesitzer bei Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung den größten Vorteil erzielen würde, sondern auch die Erwägung, auf welchem Wege die Behauptungen des Grundstücksbesitzers am leichtesten nachweisbar sein würden und der Anspruch daher am schnellsten und sichersten erfüllt werden könnte. Der Anwalt wird auch suchen, Komplikationen möglichst zu vermeiden und den gesamten Stoff möglichst in einem ein heitlichen Verfahren zu erledigen. — Ueber alle diese Momente muß sich der Anwalt klar sein, bevor er die Entschädigung von dem Bergwerksbesitzer verlangt, selbst wenn er zurzeit noch nicht zu erklären braucht, welches Wahlrecht er aus üben will; denn Klarheit über den Weg zum Ziele bringt stets einen taktischen Vorteil für sein Erreichen. C. 1. Der Bergwerksbesitzer seinerseits muß sich über die Einwendungen, die ihm gegen den Anspruch des Grundstücksbesitzers zustehen, klar werden; auch für ihn ist es vorteilhaft, sich über alle Momente Klarheit auch dann zu verschaffen, wenn sie zunächst noch nicht vorgebracht zu werden brauchen. Als Wahlrecht steht ihm nur die Be fugnis aus § 251 Abs. 2 BGB. zu, statt der Herstellung Schadensersatz zu leisten, wenn die Herstellung nur mit un verhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; natürlich wird auch er sich schlüssig machen, ob er von dieser Befugnis Gebrauch machen will.