iQ4 II. Berechnung der Entschädigung (Prozeßrecht). ist nur dann zulässig, „wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde“ (§ 917 Abs. 1 ZPO.). Voraussetzung für den Erlaß eines Arrestes ist also, daß Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils zu be fürchten sind, daß also zu dieser Zeit der Schuldner nicht in der Lage ist, den Gläubiger ordnungsmäßig zu befriedigen. — Nun sind aber die Bergwerksbesitzer fast durchweg phy- sische oder juristische Personen mit größerem Betriebskapital, für welche die Leistung einer einzelnen Entschädigung, auch wenn sie verhältnismäßig groß ist, keine allzu erhebliche Bedeutung hat; sofern also der Bergwerksbesitzer überhaupt zahlungsfähig ist, wird er auch imstande sein, die Entschä digung zu zahlen. Es wird aber auch kaum jemals der Fall eintreten, daß der Grundstücksbesitzer glaubhaft machen kann, daß der Bergwerksbesitzer später, bei Vollstreckung des Urteils, voraussichtlich zahlungsunfähig sein wird. 2. Häufiger werden die Voraussetzungen zum Erlasse einstweiliger Verfügungen erfüllt sein; denn hier wird nur gefordert, daß sie „wesentliche Nachteile abwenden“. Derartige Nachteile würden dann eintreten, wenn der Grund stücksbesitzer pekuniär nicht in der Lage sein würde, die Einnahmen aus den Erträgnissen seines Grundstückes zu entbehren, oder wenn durch die Verzögerung der Entschä digung weitere sehr erhebliche Nachteile entstehen würden. Die Fälle, in denen derartige „wesentliche Nachteile abge wendet“ würden, dürften nicht ganz selten sein.