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        <title>Die Entschädigung für Bergbauschäden</title>
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          <persName>
            <forname>Ernst</forname>
            <surname>Holländer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>893594466</idno>
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        EIGENTUM
INST'T'JT3
rcn
WELTWIRTSCHAFT
KIEL

BIBLIOTHEK

Nr.  H19140
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        Die  Entschädigung
für  Bergbauschäden.

Zugleich  ein  Beitrag
zur  Lehre  vom  Schadensersatz.

Von

Dr.  Ernst  Holländer,
Oerichtsassessor.

Berlin  1913.
J.  Guttentag,  Verlagsbuchhandlung,
G.  m.  b.  H.

33&amp;amp;0

-  6.12-  3"^
        <pb n="3" />
        1

U  ebersicht.

I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung
(materielles  Recht).
A.  Systematischer  Teil,  Seite
§  i.  Einleitung.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung ­
  des  Anspruchs  auf  Ersatz  von  Bergbauschäden; ­
  Aufgabe  der  Darstellung  ....  13
§  2.  Kausalzusammenhang;  Mitwirkung  fremden
Verschuldens  17
I.  Der  Kausalzusammenhang  zwischen  Bergwerksbetrieb  und
Schaden  17
II.  Mitwirkung  anderer  Ursachen  18
A.  Mitwirkung  eines  Zufalls  .  18
B.  Mitwirkung  eines  Verschuldens  18
§  3.  Herstellung  und  Schadensersatz  20
I.  Verschiedenheit  dieses  Gegensatzes  mit  dem  zwischen
Naturalherstellung  und  Geldersatz  20
II.  Fälle  des  Schadensersatzes  21
III.  Anwendungsgebiet  der  einzelnen  Fälle  22
A.  Fall  des  §  250  BGB  22
B.  Fall  des  §  251  Abs.  1  Fall  1  BGB  23
1)  Im  allgemeinen  23
2)  Annähernde  Herstellung;  Minderwert  ....  24
3)  „Herstellung“  trotz  künftiger  Schäden  ....  26
C.  Fall  des  §  251  Abs.  1  Fall  2  BGB  27
D.  Fall  des  §  251  Abs.  2  BGB  28
IV.  Das  Verhältnis  zwischen  Herstellungs-  und  Schadensersatzanspruch ­
  29
A.  Der  Schadensersatzanspruch  als  Ergänzung  des  Herstellungsanspruchs ­
  29
B.  Der  Schadensersatzanspruch  als  Ersatz  des  Herstellungsanspruchs ­
  3°
1)  Zeit  der  Ausübung  des  Wahlrechts  3°
2)  Einheitliche  Ausübung  31
        <pb n="4" />
        4

Uebersicht.

Seite

V.  Die  Befriedigung  durch  Herstellung  und  Schadensersatz  32
A.  Bei  der  Herstellung  keine  Anrechnung  auf  künftige
Schäden  32
B.  Bei  Schadensersatz  prozentuale  Anrechnung  auf
künftige  Schäden  32
VI.  Zweckmäßigkeit  der  Wahl  von  Herstellungs-  oder
Schadensersatzänspruch  33
§4.  DieHerstellung  33
I.  Wahl  des  Grundstücksbesitzers  zwischen  Naturalherstellung ­
  und  Geldersatz  33
II.  Die  Naturalherstellung  34
A.  Umfang  34
B.  Formulierung  des  Urteilstenors  35
C.  Mitwirkung  konkurrierenden  Verschuldens  .  .  .  .  35
III.  Der  Geldersatz  36
A.  Nach  objektivem  Maßstab  37
B.  Nach  den  höheren  Selbstkosten  des  Grundstücksbesitzers ­
  37
C.  Wahlrecht  des  Grundstücksbesitzers  zwischen  Normalpreis ­
  und  Selbstkosten  38
IV.  Zweckmäßigkeit  der  Wahl  von  Naturalherstellung  oder
Geldersatz  und  von  Normalpreis  oder  Selbstkosten  .  .  38
3.  Gebrauchswert  und  Tauschwert  39
I.  Die  begriffliche  Verschiedenheit  von  Gebrauchs-  und
Tauschwert  39
A.  Die  begriffliche  Verschiedenheit  in  volkswirtschaftlicher ­
  und  juristischer  Beziehung  39
B.  Die  Zulässigkeit  beider  Berechnungen  40
C.  Die  Berechnung  nach  Gebrauchs-  und  Tauschwert
einerseits  und  nach  objektiver  und  subjektiver
Schätzung  andererseits  40
II.  Der  Kausalzusammenhang  beim  Gebrauchs-  und  beim
Tauschwert  42
A.  Die  Verschiedenheit  des  Kausalzusammenhanges  .  42
B.  Der  Bergwerksbetrieb  als  der  zum  Ersätze  des
Tauschwertes  verpflichtende  Grund  43
III.  Die  Vorteilsausgleichung  beim  Gebrauchs-  und  Tauschwert ­
  44
IV.  Der  Zeitpunkt  des  Eintritts  des  Schadens  47
A.  Die  Rechtsgründe  zur  Bestimmung  des  Zeitpunktes  48
1)  Beim  Gebrauchswert  48
2)  Beim  Tauschwert  '  48
        <pb n="5" />
        Uebersicht.

5

Seite
B.  Die  Durchführung  der  Rechtsgrundsätze  in  der  Praxis  49
1)  Beim  Gebrauchswert  49
a)  Die  Berechnung  des  Schadens  im  allgemeinen  49
b)  Die  Berechnung  des  vor  oder  nach  einem  bestimmten ­
  Zeitpunkte  eingetretenen  Schadens  50
2)  Beim  Tauschwert  51
a)  Die  Berechnung  des  Schadens  im  allgemeinen  51
b)  Die  Berechnung  des  vor  oder  nach  einem  bestimmten ­
  Zeitpunkte  eingetretenen  Schadens  52
V.  Die  Wahl  zwischen  Gebrauchs-  und  Tauschwert  .  .  54
A.  Die  Ausübung  des  Wahlrechts  54
B.  Die  Einheitlichkeit  der  Wahl  54
C.  Die  Zweckmäßigkeit  der  Wahl  57
§  6.  Objektive  und  subjektive  Berechnung  .  .  57
I.  Die  begriffliche  Verschiedenheit  der  objektiven  und  der
subjektiven  Berechnung  57
A.  Der  Begriff  der  objektiven  und  der  subjektiven  Berechnung ­
  57
B.  Das  Anwendungsgebiet  der  objektiven  und  der  subjektiven ­
  Berechnung  58
II.  Die  Wahl  zwischen  der  objektiven  und  subjektiven  Berechnung ­
  58
A.  Die  Ausübung  des  Wahlrechts  58
B.  Die  Zweckmäßigkeit  der  Wahl  59
§  7.  Abstrakter  und  konkreter  Schaden  ....  60
I.  Die  begriffliche  Verschiedenheit  des  abstrakten  und  konkreten ­
  Schadens  60
II.  Voraussetzungen  des  konkreten  Schadens  61
A.  Werbende  Tätigkeit  des  Grundstücksbesitzers  .  .  .  61
B.  Zusammenhang  zwischen  Eintritt  des  Schadens  und
Einwirkung  des  Bergbaus  62
1)  Kausaler  Zusammenhang  62
2)  Zeitlicher  Zusammenhang  63
C.  Beschädigung  von  Vermögensstücken  63
III.  Formen  des  konkreten  Schadens  64
§  8.  Der  Verzugsscha  den  65
I.  Die  begriffliche  Verschiedenheit  des  Verzugsschadens
und  des  konkreten  Schadens  65
II.  Voraussetzungen  des  Verzugsschadens  66
III.  Die  Entschädigung  für  den  Verzugsschaden  .  .  ,  .  67
A.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  67
B.  Das  Zusammentreffen  der  Entschädigung  für  den
Verzugsschaden  mit  der  Entschädigung  für  die
sonstigen  Schäden  67
        <pb n="6" />
        6

Uebersicht.

Seite

&amp;gt;

C.  Der  Gegenstand  der  Entschädigung  68
D.  Die  prozessuale  Form  des  Entschädigungsanspruches  68
§9.  Der  entgangene  Gewinn  69
I.  Die  Bedeutung  des  entgangenen  Gewinnes  ....  69
II.  Der  Begriff  des  entgangenen  Gewinnes  70
A.  Seine  Verschiedenheit  von  dem  konkreten  Schaden  70
B.  Der  Begriff  selbst  70
1)  Der  für  den  Eintritt  der  Wahrscheinlichkeit  des
entgangenen  Gewinnes  maßgebende  Zeitpunkt  .  71
2)  Der  für  die  Höhe  des  entgangenen  Gewinnes
maßgebende  Zeitpunkt  71
III.  Die  Verzinsung  des  entgangenen  Gewinnes  ....  72
A.  des  fälligen  Gewinnes  72
B.  des  noch  nicht  fälligen  Gewinnes  73
§10.  Kapitalsabfindung  und  Rente  74
I.  Das  Anwendungsgebiet  der  Kapitalsabfindung  und  Rente  74
II.  Das  Verhältnis  zwischen  Kapitalsabfindung  und  Rente  76
III.  Die  Bedeutungslosigkeit  der  Fälligkeit  der  Entschädigung  76
A.  Für  die  Entscheidung  zwischen  Kapitalsabfindung
und  Rente  76
B.  Für  die  Verzinsung  77
IV.  Die  prozessuale  Erledigung  des  Streites  zwischen  Kapitalsabfindung ­
  und  Rente  78
§  11.  Der  Anspruch  aus  unerlaubter  Handlung  .  80
I.  Das  Verhältnis  des  Anspruchs  aus  unerlaubter  Handlung ­
  zu  dem  Anspruch  aus  §  148  ABG  80
II.  Voraussetzungen  des  Anspruchs  aus  unerlaubter  Handlung  80
III.  Die  Entschädigung  für  den  Anspruch  aus  unerlaubter
Handlung  81
§  12,  Künstliche  Steigerung  und  Minderung  des
Entschädigungsanspruchs  82
I.  Die  vom  Gesetze  geschaffenen  Fälle  übermäßiger  oder
nicht  zureichender  Entschädigung  82
A.  Fälle  der  Divergenz  zwischen  Schaden  und  Entschädigung ­
  82
B.  Künstliche  Steigerung  der  Divergenz  82
II.  Künstlich  geschaffene  Fälle  übermäßiger  oder  nicht  zureichender ­
  Entschädigung  83
A.  Abtretung  des  Entschädigungsanspruchs  ....  83
B.  Verzicht  auf  den  künftigen  Entschädigungsanspruch  86
C.  Vorschlag  zur  Beseitigung  dieser  Fälle  86
III.  Künstliche  Steigerung  des  entgangenen  Gewinnes  .  .  87
        <pb n="7" />
        Uebersicht.

7

B.  Praktischer  Teil.
1.  Die  einzelnen  Arten  der  Bergbauschäden.  Scile
§  13.  Die  Wasserentziehung  88
I.  Die  für  die  Entschädigung  maßgebenden  Umstände  .  .  88
A.  Der  Kausalzusammenhang  zwischen  der  Einwirkung
des  Bergbaus  und  dem  Eintritt  des  Schadens  .  .  88
1)  Der  Kausalzusammenhang  selbst  88
2)  Nachweis  des  Kausalzusammenhanges  ....  8g
B.  Die  Einwirkung  des  Bergbaus  ........  89
C.  Der  Schaden  89
II.  Die  Entschädigung  91
A.  für  vorübergehende  Schäden  91
1)  durch  Herstellung  91
2)  durch  Schadensersatz  91
a)  für  den  Minderwert  91
b)  für  die  Werbungskosten  92
c)  für  sonstige  Schäden  93
B.  für  dauernde  Schäden  93
1)  durch  Herstellung  93
a)  durch  Naturalherstellung  94
b)  durch  Zahlung  des  zur  Herstellung  erforderlichen ­
  Geldbetrages  95
2)  durch  Schadensersatz  95
a)  Ergänzung  des  Herstellungsanspruchs  ■  •  ■  95
b)  Ersatz  des  Minderwerts  96
c)  Ersatz  der  Werbungskosten  96
§  14.  Die  Wasserzuführung  .98
I.  Die  für  die  Entschädigung  maßgebenden  Umstände  .  98
A.  Der  Kausalzusammenhang  zwischen  der  Einwirkung
des  Bergbaus  und  dem  Eintritte  des  Schadens  .  .  98
B.  Die  Einwirkung  des  Bergbaus  99
C.  Der  Schaden  99
1)  Der  vorübergehende  Schaden  .  .  .  .  .  .100
2)  Der  dauernde  Schaden  100
II.  Die  Entschädigung  100
A.  für  vorübergehende  Schäden  100
B.  für  dauernde  Schäden  101
1)  im  Falle  der  vollständigen  Herstellung  .  .  .101
a)  durch  Herstellung  101
a)  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  .  .101
ß)  bei  bebauten  Grundstücken  102
b)  durch  Schadensersatz  103
2)  im  Falle  der  teilweisen  Herstellung  103
3)  bei  Unmöglichkeit  der  Herstellung  104
        <pb n="8" />
        8

Uebersicht.

Seite
III.  Die  Zuführung  des  Wassers  mittels  besonderer  Vorrichtungen ­
  105
§  15.  Die  schädlichen  Einwirkungen  107
I.  Die  Ansprüche  des  Grundstücksbesitzers  bei  schädlichen
Einwirkungen  107
A.  des  Bergwerks  ,  107
B.  der  zur  Aufbereitung  der  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen ­
  Anstalten  108
1)  der  Anstalten  selbst  ..........  108
2)  der  zu  ihrem  Betriebe  dienenden  Dampfkessel
und  Triebwerke  108
C.  der  außerhalb  des  Gewinnungsortes  des  Minerals
errichteten  Anstalten  109
II.  Die  für  die  Entschädigung  maßgebenden  Umstände  .  109
A.  Der  Kausalzusammenhang  zwischen  der  schädlichen
Einwirkung  und  dem  Eintritte  des  Schadens  .  .  .109
B.  Der  Schaden  110
1)  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  .  .  .  .110
2)  bei  Gewässern  110
'3)  bei  bebauten  Grundstücken  110
III.  Die  Entschädigung  110
A.  durch  Herstellung  der  beschädigten  Sache  .  .  .111
B.  durch  Schadensersatz  neben  der  Herstellung  .  .111
C.  durch  Herstellung  von  Vorkehrungsmaßregeln  .  .111
D.  durch  Schadensersatz  ohne  Herstellung  .  .  .  .112
§16.  Die  Bodensenkungen  112
I.  Die  für  die  Entschädigung  maßgebenden  Umstände.  .112
A.  Die  Einwirkung  des  Bergbaus  112
B.  Der  Kausalzusammenhang  zwischen  der  Einwirkung
des  Bergbaus  und  dem  Eintritte  des  Schadens  .  .113
C.  Der  Schaden  114
1)  bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft  .  .  .114
2)  bei  bebauten  Grundstücken  115
3)  bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrnndstücken  115
II.  Die  Entschädigung  116
A.  bei  Unmöglichkeit  der  Herstellung  116
1)  Fälle  der  Unmöglichkeit  116
a)  bei  bebauten  Grundstücken  116
b)  bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft  .  .116
c)  bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken ­
  ...,  116
2)  die  Entschädigung  im  Falle  der  Unmöglichkeit  .  117
B,  im  Falle  der  vollständigen  Herstellung  118
        <pb n="9" />
        Uebersicht.

9

Seite

1)  bei  bebauten  Grundstücken  118
2)  bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft  .  .  .119
3)  bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken  119
a)  bei  den  Grundstücken  selbst  .  .  .  .119
b)  bei  den  Betriebsgebäuden  120
C.  im  Falle  der  Möglichkeit  teilweiser  Herstellung  .  .121
1)  bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken  121
2)  bei  anderen  Grundstücken  121
a)  Entschädigung  durch  Schadensersatz  in  vollem
Umfange  122
b)  Entschädigung  durch  teilweise  Herstellung  und
teilweisen  Schadensersatz  123
a)  Die  Herstellung  123
a t )  bei  bebauten  Grundstücken  .  123
ßx)  bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft  123
ß)  Der  Schadensersatz  124
a t )  für  den  Minderwert  124
ßx)  für  sonstige  Schäden  127
2.  Der  Gegenstand  der  Entschädigung.
17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke  ....  127
I.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  von  Störungen  127
II.  Der  Minderwert  129
A.  Die  einzelnen  Arten  der  Berechnung  129
1)  nach  dem  Tauschwerte  130
2)  nach  dem  Gebrauchswerte  130
B.  Der  neben  der  Herstellung  verbleibende  Minderwert  131
1)  seine  Berechnung  131
2)  seine  Fälligkeit  131
C.  Der  Minderwert  für  Betriebsgebäude  132
III.  Die  Werbungskosten  133
A.  Voraussetzungen  der  Entschädigung  134
B.  Die  einzelnen  Arten  der  Werbungskosten  ....  136
1)  Die  auf  das  Grundstück  verwendeten  Werbungskosten  136
a)  die  Werbungskosten  selbst  136
a)  die  auf  die  Substanz  des  Grundstücks  verwendeten ­
  Werbungskosten  136
ß)  die  auf  Erträgnisse  des  Grundstücks  verwendeten ­
  Werbungskosten  137
b)  die  Abgeltung  der  Werbungskosten  .  .  .  .137
a)  durch  Zahlung  des  Minderwerts  .  .  .  •  137
ß)  durch  Herstellung  *3^
2)  Die  aus  dem  Grundstück  verwendeten  Werbungskosten ­
  *39
        <pb n="10" />
        IO

Uebersicht.

Seite

a)  die  Werbungskosten,  aus  der  Substanz  des
Grundstücks  139
a)  verwendet  auf  das  Vermögen  im  allgemeinen  13g
ß)  verwendet  auf  bestimmte  Vermögenswerte  140
b)  die  Werbungskosten  aus  den  Erträgnissen  des
Grundstücks  140
IV.  Der  Verzugsschaden  141
V.  Der  entgangene  Gewinn  142
A.  Die  Entnahme  eines  Gewinnes  aus  dem  Betriebe  des
Grundstücks  142
B.  Die  Entnahme  eines  Gewinnes  aus  den  Erträgnissen
des  Grundstücks  142
§  18.  Industriegrundstücke  143
I.  Die  Arten  der  durch  den  Bergbau  beschädigten  Industriegrundstücke ­
  143
II.  Der  Schadensersatz  für  die  Beschädigung  von  Industriegrundstücken ­
  143
A.  Grundsätzliche  Verschiedenheiten  von  den  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  143
1)  Verschiedenheiten  des  Betriebes  143
2)  Verschiedenheiten  des  Schadensersatzes  .  .  .  .144
B.  Verschiedenheiten  des  Schadensersatzes  im  einzelnen  144
1)  des  Schadensersatzes  für  Störungen  144
2)  des  Minderwertes  145
3)  der  Werbungskosten  146
4)  des  Schadensersatzes  für  Verzugsschaden  .  .  .  147
5)  des  Schadensersatzes  für  entgangenen  Gewinn  .  147
§  19.  Unbebaute  Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft ­
  148
I.  Die  Baulandeigenschaft  148
A.  Die  Voraussetzungen  für  ihren  Eintritt  148
1)  Vorliegen  günstiger  Umstände  148
2)  Die  Tätigkeit  des  Grundstücksbesitzers  .  .  .  .148
B.  Die  Voraussetzungen  für  ihren  Verlust  149
II.  Der  Schadensersatz  für  den  Verlust  der  Baulandeigenschaft ­
  150
A.  Der  Ersatz  für  Störungen  150
B.  Der  Minderwert  150
C.  Der  entgangene  Gewinn  151
D.  Die  Werbungskosten  152
E.  Der  Verzugsschaden  153
§  20.  Bebaute  Grundstücke  153
I.  Die  Arten  der  bebauten  Grundsiücke  153
        <pb n="11" />
        Uebersicht.

11

Seite

XL  Der  Schadensersatz  für  die  Beschädigung  bebauter  Grundstücke ­

A.  Vergleich  mit  dem  Schadensersätze  für  landwirtschaftliche ­
  Grundstücke  ^3
1)  Quantitative  Verschiedenheit  153
2)  Qualitative  Aehnlichkeit  ^4
B.  Der  Schadensersatz  im  einzelnen  155
1)  Der  Ersatz  für  Störungen  155
2)  Der  Minderwert  156
a)  Der  vorübergehende  Ertragsausfall  .  .  .  .156
b)  Der  dauernde  Minderwert  156
a)  Der  Materialschaden  des  Gebäudes  .  .  .156
ß)  Die  sonstigen  für  den  Wert  des  Grundstücks
maßgebenden  Momente  .  .  ...  .  .  .157
3)  Der  entgangene  Gewinn  160
4)  Die  Werbungskosten  160
5)  Der  Verzugsschaden  162
II.  Das  Verfahren  zur  Berechnung
der  Entschädigung.
(Prozeßrecht.)
§  21.  Der  Prozeßbetrieb  163
I.  Aufgabe  der  Darstellung  163
II.  Die  Tätigkeit  der  im  Prozesse  Beteiligten  163
A.  des  Grundstücksbesitzers  163
B.  des  Rechtsbeistandes  des  Grundstücksbesitzers  .  .164
C.  des  Bergwerksbesitzers  165
1)  die  Tätigkeit  selbst  165
2)  die  Verteilung  der  Tätigkeit  unter  den  Angestellten
des  Bergwerksbesitzers  166
3)  die  Taktik  des  Bergwerksbesitzers  168
D.  des  Rechtsbeistandes  des  Bergwerksbesitzers  .  .  .169
E.  des  Prozeßgerichtes  169
§  22.  Die  Sachverständigen  17 1
I.  Die  Bedeutung  der  Gutachten  im  Prozesse  .  .  .  .171
II.  Die  Auswahl  der  Sachverständigen  .  .  .  .  .  .  .  17 1
A.  der  geologischen  Sachverständigen  17 1
B.  der  sonstigen  Sachverständigen  172
III.  Grundsätze  für  Anfertigung  der  Gutachten  .  .  .  .  174
A.  Allgemeine  Grundsätze  *74
B.  Gutachten  der  einzelnen  Sachverständigen  .  .  .175
1)  der  geologischen  Sachverständigen  175
2)  der  sonstigen  Sachverständigen  176
        <pb n="12" />
        12

Uebersicht.

Seite

a)  die  Aufgabe  der  Gutachten  im  allgemeinen  .  176
b)  besondere  Aufgaben  der  Gutachten.  .  .  .176
a)  Angabe  des  Schadens  176
ß)  Berechnung  des  Schadens  177
f)  Feststellung  der  Grundlagen  der  Wertberechnung ­
  178
8)  Einzelheiten  der  Berechnung  178
§  23.  Die  Vorabentscheidungen.  Das  Verfahren
über  den  Grund  des  Anspruchs  179
I.  Die  Vorabentscheidungen  179
A.  Vorzüge  und  Nachteile  der  Vorabentscheidungen  .  179
B.  Die  einzelnen  Vorabentscheidungen  180
1)  Teilurteile  180
2)  Zwischenurteile  181
II.  Das  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs  .  .182
A.  Das  Vorbringen  der  Parteien  182
1)  die  Einwendungen  des  Bergwerksbesitzers  .  .  .182
2)  die  Ansprüche  des  Bergwerksbesitzers  .  .  .  .183
B.  Die  Substantiierung  der  Klage  insbesondere  .  .  .183
1)  die  Substantiierung  der  Klage  im  Entschädigungsprozesse ­
  183
2)  die  Substantiierung  der  Klage  im  Verfahren  über
den  Grund  des  Anspruchs  186
3)  nachträgliche  Aenderungen  der  Substantiierung  .  187
§  24.  Die  Entscheidung  im  Kostenpunkt.  .  .  .  188
I.  Die  Kosten  des  Entschädigungsprozesses  188
A.  Allgemeine  Grundsätze  .  188
B.  Die  Ausnahme  des  §  92  Abs.  2  ZPO  189
II.  Die  vor  Erhebung  der  Klage  entstandenen  Kosten  .  .190
A.  im  Falle  des  Prozesses  190
B.  im  Falle  gütlicher  Einigung  190
§  25.  Arrest  und  einstweilige  Verfügung  .  .  .  192
I.  Der  bisherige  Standpunkt  der  Praxis  192
II.  Die  Voraussetzungen  von  Arresten  und  einstweiligen
Verfügungen  192
A.  Arrestforderung  192
1)  die  Arrestforderung  selbst  192
2)  die  Glaubhaftmachung  der  Arrestforderung  .  .193
B.  Arrestgrund  193
1)  bei  Arresten  193
2)  bei  einstweiligen  Verfügungen  194
Sachregister  195
        <pb n="13" />
        I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung
(materielles  Eecht).

A.  Systematischer  Teil.
§  i.  Einleitung.  Die  volkswirtschaftliche
Bedeutung  des  Anspruchs  auf  Ersatz  von  Bergbauschäden; ­
  Aufgabe  der  Darstellung.
In  den  letzten  Jahren  hat  in  fast  allen  Gegenden  Deutschlands, ­
  in  denen  Bergbau  getrieben  wird,  die  Abbautätigkeit
stark  zugenommen;  hiermit  verband  sich  dann  eine  erhebliche ­
  Zunahme  der  Bevölkerung,  eine  dichtere  Besiedelung
des  Landes  und  eine  große  Steigerung  der  Grundstückswerte.
Diese  Erstarkung  der  Bergbauindustrie  wie  der  in  der
Nähe  von  Bergwerken  ansässigen  Grundstücksbesitzer i)  *  *  *  *  *  *  *  *  x )  bewirkte, ­
  daß  sich  die  Reibungen,  an  denen  es  zwischen  beiden
Parteien  infolge  der  Bergbauschäden  nie  gefehlt  hatte,  erheblich ­
  verstärkten;  die  Fälle  der  Beschädigungen  wurden
infolge  des  gesteigerten  Abbaus  trotz  besseren  Bergeversatzes ­
  zahlreicher,  die  Werte,  die  infolge  der  Beschädigungen
verloren  gingen,  höher.  Kein  Wunder  daher,  daß  die  Grundi)

  Es  wird  in  der  gesamten  Abhandlung  stets  vom  Grundstücks  b  e  s  i  t  z  e  r
und  Bergwerks  b  e  s  i  t  z  e  r  gesprochen,  um  anzudeuten,  daß  auch  der  besitzende
Nichteigentümer  zur  Entschädigung  berechtigt  und  verpflichtet  sein  kann.  In
welchem  Umfange  dies  der  Fall  sein  kann,  ist  bereits  durch  die  bisherige  Literatur, ­
  insbesondere  durch  die  eingehende  Untersuchung  Westhoffs,  geklärt,
so  daß  diese  Frage  nicht  mehr  erörtert  zu  werden  braucht.  Ueber  den  Begriff
des  Bergwerksbesitzers  vgl.  auch  uoch  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,
Bd.  51,  S.  158;  das  Reichsgericht  hält  in  dieser  Entscheidung  entgegen  der
in  der  Literatur  herrschenden  Meinung  seinen  bisherigen  Standpunkt  aufrecht,
daß  unter  Bergwerksbesitzer  nur  der  Bergwerkseigentümer  verstanden  werden
könne.
        <pb n="14" />
        14  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Stücksbesitzer  immer  häufiger  mit  Schadensersatzforderungen
an  die  Bergwerksbesitzer  herantraten  und  daß  sich  auch  die
gerichtlichen  Streitigkeiten  wegen  der  Bergbauschäden  stark
vermehrten.  Die  sachlichen  Differenzen  entfremdeten  beide
Teile  einander,  und  stellenweise  haben  die  Interessengegensätze ­
  geradezu  die  Form  von  Klassengegensätzen  angenommen. ­

Die  ständige  Rechtsprechung,  die  aus  der  großen  Zahl
von  Bergschädenprozessen  entstanden  ist  und  die  auch  naturgemäß ­
  die  Grundlage  für  die  außergerichtlich  gezahlten  Abfindungen ­
  bildet,  hat  eigentlich  beide  Teile  nicht  sehr  befriedigt; ­
  einmal  in  der  Frage  des  Kausalzusammenhanges
zwischen  Bergbau  und  Entschädigung,  wo  die  Gerichte  nach
Ansicht  der  Grundbesitzer  zu  strenge,  nach  Ansicht  der
Bergwerksbesitzer  zu  milde  Anforderungen  stellen;  hier
dürften  im  wesentlichen  aber  beide  Parteien  im  Unrecht
sein,  und  die  Rechtsprechung  die  richtige  Mitte  zwischen
den  entgegengesetzten  Interessen  treffen;  etwaige  Fehler
liegen  hier  mehr  an  unzutreffenden  Gutachten  der  Sachverständigen ­
  als  an  einer  unrichtigen  Rechtsauffassung  der
Gerichte.
Anders  liegt  es  dagegen  bei  der  Frage  nach  der  Höhe
der  Entschädigung;  hier  sind  zwar  die  Interessen  der  Parteien ­
  ebenfalls  entgegengesetzt,  da  der  Grundbesitzer  möglichst ­
  viel  erhalten,  der  Bergwerksbesitzer  möglichst  wenig
zahlen  möchte;  aber  die  Anstände,  welche  die  Parteien  gegen
die  Rechtsprechung  erheben,  stehen  hier  einander  nicht  so
schroff  gegenüber.  Es  seien  hier  nur  zwei  wichtige  Beispiele ­
  erwähnt:  Der  Grundstücksbesitzer  ist  der  Auffassung,
daß  ihm  nicht  jeder  Schaden,  den  er  tatsächlich  erleidet,  ersetzt ­
  wird,  weil  die  Rechtsprechung  ihm  den  mittelbaren
Schaden  nicht  in  ausreichendem  Maße  zubilligt;  der  Bergwerksbesitzer ­
  dagegen  ist  der  Ansicht,  daß  er  Werte  ersetzen ­
  muß,  die  er  selbst  geschaffen  hat;  denn  nicht  infolge
der  geistigen  Tätigkeit  des  Grundstücksbesitzers,  der  sein
Grundstück  zufällig  in  der  Nähe  eines  Bergwerkes  hat,  sondern ­
  durch  die  Tätigkeit  des  Bergwerksbesitzers,  der  sein
Bergwerk  zur  Blüte  gebracht  und  damit  die  ganze  Gegend
        <pb n="15" />
        §  i.  Einleitung.  Volkswirtschaftliche  Bedeutung  d.  Anspruchs  usw.  15
gehoben  hat,  ist  das  Grundstück  wertvoll,  baureif  etc.  geworden; ­
  soll  der  Bergwerksbesitzer,  der  alle  diese  Werte
geschaffen  hat,  sie  noch  dem  Grundstücksbesitzer,  dem  sie
zufällig  in  den  Schoß  gefallen  sind  und  der  sie  ebenso  zufällig ­
  verloren  hat,  wieder  ersetzen  müssen  ?
Diese  Fragen  beantworten  sich  gewiß  nicht  ohne  weiteres
zu  gunsten  der  Interessenten,  aber  sie  lassen  sich  ebensowenig ­
  mit  dem  Bemerken  abtun,  daß  die  Rechtsprechung
bisher  ständig  die  Interessen  ausgeglichen  habe  und  daß  sie
keine  Veranlassung  habe,  von  den  bisher  als  richtig  erkannten ­
  Grundsätzen  abzugehen.  Im  Gegenteil,  das  Mißvergnügen ­
  der  Interessenten  muß  für  Rechtsprechung  und
Wissenschaft  ein  Anlaß  sein,  von  neuem  in  eine  Prüfung
der  Rechtsgrundlagen  des  Bergschadenanspruches  einzutreten.
Diese  Nachprüfung  wird  naturgemäß  niemals  dazu  führen,
alles,  was  seit  Generationen  über  diesen  Anspruch  als  Rechtens ­
  angenommen  wurde,  zu  verwerfen,  wohl  kann  sie  aber
zu  dem  Ergebnisse  führen,  daß  die  bisherigen  Grundsätze
infolge  der  erhöhten  Anforderungen  der  letzten  Jahre  ausgebaut ­
  und  verfeinert  werden  müssen.
Wenn  die  Aufgabe  dieser  Darstellung  hiernach  nur  auf
einen  Ausbau  der  für  die  Entschädigung  des  Grundstücksbesitzers ­
  maßgebenden  Regeln  hin  wirken  will,  so  ist  damit
schon  gesagt,  daß  die  alten  bewährten  Quellen  nicht  verlassen ­
  werden  sollen:  Westhoffs  Standard  work  „Bergbau
und  Grundbesitz“  bildet  auch  die  Grundlage  für  vorliegende
Abhandlung.  Während  aber  Westhoff  noch  die  Höhe
und  Art  der  Entschädigung  des  Grundstücksbesitzers  im
Rahmen  seines  umfassenderen  Werkes  in  verhältnismäßiger
Kürze  darstellen  konnte,  scheint  jetzt  die  Zeit  gekommen,
diese  wichtige  Frage  in  einer  eingehenden  Einzeldarstellung
zu  behandeln.
Eine  Schwierigkeit  besteht  freilich,  und  der  in  der
rheinisch-westfälischen  Bergschadenpraxis  geschulte  Verfasser
dieser  Abhandlung  unterschätzt  sie  keineswegs:  allen  Beteiligten, ­
  Grundstücks-  und  Bergwerksbesitzer,  Anwälten  und
Gericht,  ist  eine  Verfeinerung  der  Rechtsgrundsätze,  die  an
das  Vorbringen  beider  Parteien  wie  an  die  Entscheidung  des
        <pb n="16" />
        i6  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Gerichts  unverhältnismäßig  höhere  Anforderungen  stellt,
wenig  bequem;  häufig  will  man  (und  zwar  ist  dies  kaufmännisch ­
  durchaus  gerechtfertigt)  lieber  eine  etwas  geringere
Summe  erhalten  oder  eine  etwas  höhere  Summe  zahlen,  wenn
man  dadurch  nicht  so  sehr  unter  dem  mit  jedem  Prozesse
verbundenen  Zeit-  und  Geldaufwand  zu  leiden  hat.  Wenn
der  Verfasser  trotz  dieses  schwerwiegenden  Bedenkens  sich
nach  reiflicher  Ueberlegung  zur  Anfertigung  dieser  Abhandlung ­
  entschlossen  hat,  so  bestimmte  ihn  die  Erwägung,
daß  nicht  so  sehr  diejenigen  Streitigkeiten  eine  sachgemäße
Entscheidung  verlangen,  die  für  die  Parteien  nur  Gegenstand
der  kaufmännischen  Berechnung  sind,  als  vielmehr  diejenigen,
bei  denen  das  Rechtsgefühl  der  Parteien  einander  gegenübersteht; ­
  denn  gerade  aus  verletztem  Rechtsgefühl,  nicht
aus  zu  geringer  oder  zu  reichlicher  Entschädigung  ist  die
teilweise  vorhandene  Erbitterung  zwischen  Bergwerks-  und
Grundstücksbesitzern  entstanden.  Und  solange  die  Rechtswissenschaft ­
  ihre  vornehmste  Aufgabe  darin  sieht,  die  Streitigkeiten ­
  zwischen  den  Parteien  nicht  nur  äußerlich  zu  beseitigen, ­
  sondern  die  Parteien  durch  eine  gerechte  Entscheidung ­
  von  der  Unhaltbarkeit  ihres  abweichenden  Standpunktes
zu  überzeugen  und  sie  dadurch  einander  anzunähern,  so
lange  werden  alle  an  der  Rechtsfindung  Beteiligten  ohne
Rücksicht  auf  Kosten  und  Unbequemlichkeiten  die  richtige
Entscheidung  zu  ermitteln  suchen.  Hierzu  kommt  ein  Weiteres: ­
  haben  sich  alle  Beteiligten  nach  einer  Uebergangszeit  an
die  verfeinerte  Methode  der  Schadensermittlung  gewöhnt,
so  wird  sie  ihnen  so  einfach  und  selbstverständlich  erscheinen
wie  heute  die  jetzt  herrschende.
Endlich  sucht  vorstehende  Abhandlung  auch  einer  anderen, ­
  rein  äußeren  Schwierigkeit  zu  begegnen:  sie  will
gleichzeitig  der  wissenschaftlichen  Forschung  und  dem  praktischen ­
  Gebrauche  seitens  nicht  juristisch  geschulter  Interessenten ­
  dienen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Stoff  gegliedert
in  einen  systematischen,  die  Rechtsfragen  behandelnden  Teil
und  einen  praktischen  Teil,  der  die  am  häufigsten  in  der
Praxis  vorkommenden  Fälle  bespricht.  Bei  dieser  Anordnung ­
  ließen  sich  Wiederholungen  und  Verweisungen  nicht
        <pb n="17" />
        §  2.  Kausalzusammenhang;  Mitwirkung  fremden  Verschuldens.  17

vermeiden,  ja  letztere  schienen  sogar  im  Interesse  des  Nichtjuristen ­
  zweckmäßig,  der  bei  der  Erörterung  des  ihn  berührenden ­
  praktischen  Falles  dadurch  zugleich  auf  den  der
Entscheidung  zugrunde  liegenden  Rechtsgedanken  hingewiesen ­
  wird.  Uebrigens  werden  sich  auch  Nichtjuristen,
die  sich  häufig  mit  Bergschadensansprüchen  befassen,  ohne
allzu  große  Schwierigkeit  in  den  Gedankengang  des  systematischen ­
  Teils  hineinarbeiten  können.  Der  prozeßrechtliche
Teil  ist  nicht  nur  für  Juristen,  sondern  vor  allem  auch  für
Nichtjuristen  bestimmt.
§  2.  Kausalzusammenhang;  Mitwirkung  fremden
Verschuldens.
I.  Der  Grundstücksbesitzer  hat  einen  Anspruch  gegen  den
Bergwerksbesitzer  nur  dann,  wenn  der  Schaden  durch  den
Bergbau  verursacht  ist.  Der  Grundsatz  erscheint  selbstverständlich, ­
  seine  Anwendung  bietet  aber  oft  große  Schwierigkeiten ­
  und  veranlaßt  wohl  die  meisten  Prozesse  auf  diesem
Gebiete.  Denn  die  geognostische  Wissenschaft  ist  noch  nicht
in  der  Lage,  stets  mit  Bestimmtheit  die  Einwirkungen  des
Bergbaues  festzustellen,  sowohl  der  Art  wie  dem  Umfange
nach.  Infolgedessen  wird  der  Kausalzusammenhang  zwischen
Bergbau  und  Schaden  selten  durch  logisch  zwingende  Beweisführung, ­
  meistens  vielmehr  durch  Zusammenstellung  von
Erfahrungssätzen  erfolgen,  die  in  ihrer  Gesamtheit  den  Schluß
zulassen,  daß  ein  Kausalzusammenhang  besteht.  Hierdurch
wird  dem  Ermessen  des  Sachverständigen,  dem  die  Begutachtung ­
  der  Erfahrungstatsachen  fast  immer  überlassen  bleibt
und  dem  dann  das  Gericht  fast  ausnahmslos  bei  seiner  Entscheidung ­
  folgt,  zwar  ein  weiterer  Spielraum  eingeräumt,
andererseits  bietet  diese  freie  Art  der  Beweiswürdigung  aber
die  denkbar  beste  Gewähr  für  eine  richtige  Entscheidung.
Mit  Recht  haben  deshalb  Theorie  und  Praxis 1 )  übereinstimmend ­
  angenommen,  daß  der  Kausalzusammenhang  schon
bewiesen  ist,  wenn  die  Erfahrungstatsachen  nach  menschlicher ­
  Wahrscheinlichkeit  den  Schluß  zulassen,  daß  der  Schaden ­
  auf  dem  Bergbau  beruht.

1)  z.  B.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  42  S.  488.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.
        <pb n="18" />
        i8  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Ob  im  einzelnen  Falle  derartige  Erfahrungstatsachen  vorliegen, ­
  ist  eine  rein  technische  Frage,  die  von  dem  technischen
Sachverständigen  beurteilt  wird.  Da  vorstehende  Abhandlung ­
  eine  rein  juristische  sein  soll,  so  soll  diese  oft  sehr  zweifelhafte ­
  Frage  hier  nicht  erörtert  werden.  Es  wird  nur  an
entsprechender.  Stelle  von  den  wichtigsten  für  den  Kausalzusammenhang ­
  maßgebenden  Grundsätzen  und  im  prozeßrechtlichen ­
  Teile  von  dem  Institute  und  der  Auswahl  der
Sachverständigen,  die  ja  für  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits ­
  von  der  größten  Bedeutung  sind,  zu  sprechen  sein.
II.  Die  für  jeden  Kausalzusammenhang  geltenden  Grundsätze,
  z.  B.  über  seine  Unterbrechung,  finden  auch  für  den
Zusammenhang  zwischen  Bergbau  und  Schaden  Anwendung.
Die  Streitfragen,  die  sich  an  diese  Grundsätze  anknüpfen,
haben  für  den  Bergbauschaden  keine  große  praktische  Bedeutung ­
  und  sollen  hier  nicht  erörtert  werden;  es  wird  vielmehr ­
  diesbezüglich  auf  die  sehr  umfangreiche  Spezialliteratur
verwiesen.
A.  Zu  erwähnen  ist  hier  nur  noch  der  Fall,  daß  der  Schaden
sowohl  auf  den  Bergbau  als  auch  auf  andere  Ursachen
zurückzuführen  ist.  Sind  diese  anderen  Ursachen  infolge  eines
Zufalls  eingetreten,  so  befreien  sie  den  Bergwerksbesitzer
nicht  von  dem  Ersätze  des  gesamten  Schadens,  auch  wenn
die  anderen  Ursachen  von  erheblicherer  Bedeutung  als  der
Bergbau  sind;  nur  dann,  wenn  der  Zusammenhang  zwischen
Bergbau  und  Schaden  so  entfernt  ist,  daß  man  ihn  nicht
mehr  als  einen  rechtlichen  ansehen  kann,  oder  wenn  die
anderen  Ursachen  den  Kausalzusammenhang  zwischen  Bergbau ­
  und  Schaden  unterbrechen,  ist  ein  Anspruch  nicht  gegeben. ­
  Läßt  sich  ein  bestimmter  Teil  des  Schadens  auf  den
Bergbau  und  der  Rest  auf  andere  Ursachen  zurückführen,
so  liegt  natürlich  ein  Kausalzusammenhang  nur  bezüglich
des  ersten  Teiles  vor.
B.  Von  Bedeutung  ist  es  dagegen,  wenn  die  anderen,  den
Schaden  mitverursachenden  Umstände  auf  ein  Verschulden
des  Grundstücksbesitzers  oder  eines  Dritten  zurückzuführen
sind;  praktisch  liegt  der  Fall  hier  meist  so,  daß  der  Gegenstand ­
  schon  vor  der  Beschädigung  durch  den  Bergbau  Mängel
        <pb n="19" />
        §  2.  Kausalzusammenhang;  Mitwirkung  fremden  Verschuldens.  19

aufwies,  die  auf  ein  Verschulden  zurückzuführen  waren.  Beruhen ­
  die  den  Schaden  mitverursachenden  Umstände  auf
einem  Verschulden  des  Grundstücksbesitzers,  z.  B.  wenn  ein
Haus  infolge  mangelhafter  Unterhaltung  baufällig  geworden
ist,  so  kann  der  Bergwerksbesitzer  wegen  des  konkurrierenden
Verschuldens  (§  254  BGB.)  verlangen,  daß  er  zur  Herstellung ­
  nur  insoweit  anteilmäßig  verurteilt  wird,  als  die
Schäden  auf  den  Bergbau  zurückzuführen  sind;  hat  ein  Dritter
die  früheren  Mängel  verschuldet,  so  kann  der  Bergwerksbesitzer ­
  fordern,  daß  er  die  Herstellung  nur  gegen  Abtretung
der  Ersatzansprüche  des  Grundstücksbesitzers  gegen  den
Dritten  vorzunehmen  braucht  (§  255  BGB.).  Sache  des  Bergwerksbesitzers ­
  ist  es  dann,  in  einem  späteren  Prozesse  von
dem  Dritten  vollen  oder  teilweisen  Ersatz  der  Herstellungskosten ­
  zu  verlangen 1 ).
Ein  konkurrierendes  Verschulden  des  Grundstücksbesitzers
liegt  auch  dann  vor,  wenn  zwar  ein  Dritter  die  Sache  beschädigt ­
  hat,  der  Grundstücksbesitzer  es  aber  schuldhaft
unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden.  Dies  kann  z.  B.
dann  vorliegen,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  einen  offensichtlich ­
  ungeeigneten  Verwalter  annimmt,  der  nichts  zur
Unterhaltung  des  Grundstücks  tut.  Ein  derartiges  konkurrierendes ­
  Verschulden  des  Grundstücksbesitzers  ist  selbstständiger ­
  Natur,  es  ist  keine  Haftung  für  Verschulden  des
Verwalters  aus  §  278  oder  §  831  BGB.
Eine  gewisse  praktische  Bedeutung  hat  die  Bestimmung
des  §  254  Abs.  2  BGB.,  wonach  konkurrierendes  Verschulden
auch  dann  vorliegt,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  es  unterlassen ­
  hat,  den  Bergwerksbesitzer  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlichen ­
  Schadens  aufmerksam  zu  machen,  den  letzterer
weder  kannte  noch  kennen  mußte,  oder  es  unterlassen  hat,
den  Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.  Nach  dieser  *  S.

x)  Ist  der  Dritte  ein  anderer  Bergwerksbesitzer  d.  h.  haben  beide  Bergwerksbesitzer ­
  den  Schaden  gemeinsam  verursacht,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner ­
  (§  149  ABG.).  lieber  die  Verteilung  der  Entschädigung  im  Innenverhältnisse ­
  vgl.  Kampmann,  lieber  die  Festsetzung  des  Anteilsverhältnisses
an  gemeinsamen  Bergschäden  benachbarter  Zechen,  im  „Glückauf“,  Jahrg.  1904,
S.  959  ff.
        <pb n="20" />
        20  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Vorschrift,  deren  Aehnlichkeit  mit  der  Anzeigepflicht  aus
§  150  ABG.  nicht  zu  verkennen  ist,  darf  der  Grundstücksbesitzer ­
  nicht  warten,  bis  ihm  ein  größerer  Schaden  erwachsen ­
  ist,  sondern  er  muß  je  nach  Lage  des  Falles  entweder ­
  den  Bergwerksbesitzer  von  der  Gefahr  benachrichtigen
oder  seinerseits  die  erforderlichen  Anstalten  treffen.  Auch
dann,  wenn  die  Versäumnis  nicht  den  Grundstücksbesitzer
selbst,  sondern  seinen  Verwalter  oder  sonstigen  Vertreter,
dessen  er  sich  zur  Erhaltuug  des  Grundstückes  bedient,  zur
Last  fällt,  liegt  konkurrierendes  Verschulden  des  Grundstücksbesitzers ­
  vor,  da  §  254  Abs.  2  BGB.  auf  §  278  BGB.
verweist  und  die  Anzeige-  bzw.  Beseitigungspflicht  des
Grundstücksbesitzers  eine  Verbindlichkeit  gegenüber  dem
Bergwerksbesitzer  darstellt.  Dagegen  liegt  kein  konkurrierendes ­
  Verschulden  vor,  wenn  die  Unterlassung  einem
Mieter  oder  Pächter  des  Grundstücksbesitzers  zur  Last  fällt;
denn  Mieter  und  Pächter  handeln  aus  eigenem  Rechte,  der
Grundstücksbesitzer  bedient  sich  ihrer  nicht  zur  Erfüllung
von  Verbindlichkeiten.  —  Die  praktische  Bedeutung  des
§254  Abs.  2  BGB.  für  Bergbauschäden,  die  sonst  nicht  gering ­
  wäre,  wird  dadurch  stark  abgeschwächt,  daß  sich  künftige
Schäden  schwer  berechnen  lassen,  insbesondere  nicht  von
den  Grundstücksbesitzern,  welche  meist  weder  über  die  gegenwärtigen ­
  und  künftigen  Abbauverhältnisse  des  Bergwerkes
unterrichtet  sind  noch  die  zur  Berechnung  künftiger  Schäden
erforderlichen  geologischen  Kenntnisse  besitzen.
Ein  Verschulden  des  Rechtsvorgängers  des  Grundstücksbesitzers ­
  ward  letzterem  nicht  zugerechnet,  es  kommen  also
die  oben  angeführten  Grundsätze  über  das  Verschulden  eines
Dritten,  nicht  die  über  das  konkurrierende  Verschulden  des
Grundstücksbesitzers  zur  Anwendung.
§  3.  Herstellung  und  Schadensersatz.
I.  Soweit  der  Schaden  auf  Bergbau  zurückzuführen  ist,
kann  der  Grundstücksbesitzer  entweder  Herstellung  oder
Schadensersatz 1 )  verlangen.  Dies  ist  nicht  identisch  mit

1)  Das  Wort  „Schadensersatz“  wird  durchgängig  im  Gegensätze  zu  „Herstellung“ ­
  gebraucht.  Die  Verwendung  des  Wortes  „Schadensersatz“  als  Ober ­
        <pb n="21" />
        §  3-  Herstellung  und  Schadensersatz.

21

den  Ansprüchen  auf  Naturalherstellung  und  Zahlung  eines
Geldbetrages;  denn  einen  Geldbetrag  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  gemäß  §  249  Satz  2  BGB.  auch  statt  der  Herstellung
verlangen;  dieser  Geldbetrag  dient  aber  nicht  wie  jeder
Schadensersatz  zur  Abgeltung  des  entstandenen  Schadens,
sondern  zur  Herstellung  des  beschädigten  Grundstückes;  er
gilt  daher  als  Herstellung,  nicht  als  Schadensersatz.  Der
zur  Herstellung  der  beschädigten  Sache  und  der  zum  Ersatz
des  Schadens  gegebene  Geldbetrag  sind  der  Art  der  Berechnung ­
  wie  der  Höhe  nach  durchaus  verschieden  von  einander. ­

II.  Der  Grundstücksbesitzer  kann  grundsätzlich  nur
Herstellung  des  beschädigten  Grundstückes  verlangen  (§  249
BGB.).  Ausnahmsweise  kann  er  aber  Schadensersatz  in
folgenden  drei  Fällen  fordern:
1)  wenn  der  Bergwerksbesitzer  trotz  Aufforderung  innerhalb ­
  einer  angemessenen  Frist  den  Schaden  nicht  beseitigt
hat;  die  Frist  muß  der  Grundstücksbesitzer  setzen  mit  der
Erklärung,  daß  er  die  Herstellung  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne  (§  250  BGB.);
2)  soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  ist  (§251  Abs.  1
Fall  1);
3)  soweit  sie  zur  Entschädigung  des  Grundstücksbesitzers
nicht  genügend  ist  (§  251  Abs.  1  Fall  2);
4)  in  einem  weiteren  Falle  hat  der  Bergwerksbesitzer
das  Recht,  seine  Verpflichtung  durch  Geldentschädigung  zu
erfüllen,  wenn  die  Herstellung  des  beschädigten  Grundstückes
nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen  möglich  ist
(§  251  Abs.  2  BGB.).
Diese  vier  Fälle  sind  so  weitgreifende  Ausnahmen,  daß
sie  die  Regel  erheblich  abschwächen;  tatsächlich  dürften  die
Fälle,  in  denen  Schadensersatz  zu  leisten  ist,  zahlreicher  als
diejenigen  sein,  in  denen  der  Anspruch  auf  Herstellung  gerichtet ­
  ist.

begriff  in  §  249  BGB.  ist  mit  der  Grundbedeutung  des  Wortes  nicht  vereinbar;
denn  Herstellung  ist  kein  Ersatz.  Statt  „Schadensersatz“  hätte  das  Gesetz  das
Wort  „Entschädigung“  verwenden  sollen.
        <pb n="22" />
        22  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

III.  A.  Der  erste  Fall  des  Schadensersatzes,  der  des  §  250
BGB.,  ist  der  einfachste;  der  Grundstücksbesitzer  kann  dem
Bergwerksbesitzer  jederzeit  die  Frist  setzen;  die  Frist  ist  fruchtlos ­
  verstrichen,  und  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegeben, ­
  wenn  der  Bergwerksbesitzer  auch  nur  teilweise  die
Herstellung  unterlassen  hat;  denn  eine  Teilleistung  braucht
der  Grundstücksbesitzer  nicht  anzunehmen  (§  266  BGB.),  er
kann  also  nach  Ablauf  der  Frist  die  Abnahme  der  teilweisen
Herstellung  verweigern  und  Schadensersatz  verlangen.  Doch
wird  er  in  besonders  gearteten  Fällen,  in  denen  der  Bergwerksbesitzer ­
  bereits  im  wesentlichen  seine  Verpflichtung
zur  Herstellung  erfüllt  hat,  nicht  die  Herstellung  wegen  geringfügiger ­
  Anstände  ablehnen  dürfen,  sondern  in  die  Nachbesserung ­
  willigen  müssen  l ).  Andererseits  wird  es  in  solchen
Fällen,  in  denen  der  Bergwerksbesitzer  von  vornherein  bestimmt ­
  und  unzweideutig  die  Herstellung  verweigert,  einer
Fristsetzung  gar  nicht  mehr  bedürfen,  sondern  der  Grundstücksbesitzer ­
  wird  sofort  Schadensersatz  verlangen  dürfen 2 ).
Dies  ist  praktisch  sehr  wichtig,  da  die  zur  Beseitigung  von
Bergbauschäden  erforderlichen  Reparaturen  gewöhnlich
längere  Zeit  erfordern,  der  Grundstücksbesitzer  hier  also  eine
geräumige  Frist  für  die  Geltendmachung  seines  Schadensersatzanspruches ­
  erspart.  —  Durch  diese  Vorschrift  ist  der
Grundstücksbesitzer  in  den  Stand  gesetzt,  in  allen  denjenigen
Fällen,  in  denen  der  Bergwerksbesitzer  auf  gütlichem  Wege
die  Herstellung  des  beschädigten  Gegenstandes  ganz  oder
teilweise  verweigert,  statt  der  Herstellung  Leistung  von
Schadensersatz  zu  verlangen;  ob  er  von  diesem  Wahlrecht
Gebrauch  macht,  hängt  von  der  Gestaltung  des  einzelnen
Falles  ab;  dies  wird  unten  näher  zu  erörtern  sein.  Bis  jetzt
hat  der  Grundstücksbesitzer  nur  höchst  selten  von  dieser
Befugnis  Gebrauch  gemacht.  Dies  hat  folgenden  Grund:
Der  Grundstücksbesitzer  hat  nur  dann  ein  Interesse,  Schadensersatz ­
  statt  Herstellung  zu  verlangen,  wenn  der  Schadensersatzanspruch ­
  nennenswert  höher  ist  als  die  Forderung  auf

1)  Vgl.  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  61  S.  93.
2)  Vgl.  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  61  S.  87.
        <pb n="23" />
        §  3-  Herstellung  und  Schadensersatz.

23

Herstellung;  ist  aber  eine  Herstellung  möglich,  so  wird  der
Anspruch  auf  Schadensersatz  nach  oben  hin  begrenzt
durch  die  Kosten,  die  zur  Herstellung  erforderlich  sind.  Es
wird  also  im  Falle  des  §  250  BGB.  der  Schadensersatzanspruch ­
  nicht  oder  nicht  wesentlich  über  den  Herstellungsanspruch ­
  hinausgehen;  es  fehlt  mithin  an  einem  Interesse
des  Grundstücksbesitzers,  von  seiner  Befugnis  aus  §  250  BGB.
Gebrauch  zu  machen.  Ein  derartiges  Interesse  besteht  nur
in  einem  bisher  noch  wenig  beachteten  Falle:  Ist  die  Herstellung ­
  nur  zum  Teil  möglich,  während  der  Grundstücksbesitzer ­
  im  übrigen  auf  seinen  Schadensersatzanspruch  aus
§  251  Abs.  1  Fall  1  BGB.  angewiesen  ist,  so  wird  es  oft  für
ihn  vorteilhafter  sein,  die  doppelte  Art  der  Entschädigung
zu  vermeiden  und  in  voller  Höhe  Schadensersatz  zu  fordern;
dies  kann  er  aber  nur  auf  Grund  seiner  Befugnis  aus
§  250  BGB.  tun J ).
B.  1.  Der  zweite  Fall,  wonach  der  Grundstücksbesitzer
Schadensersatz  verlangen  kann,  soweit  die  Herstellung  nicht
möglich  ist,  scheint  auf  den  ersten  Blick  für  den  Bergbau  nur
geringe  Bedeutung  zu  haben.  Die  durch  den  Bergbau  hervorgerufenen ­
  Schäden  lassen  sich  fast  stets  durch  Herstellung
der  beschädigten  Sache  beseitigen.  Selbstverständlich  und
unbestritten  ist,  daß  unter  Herstellung  nicht  die  Zurückführung' ­
  der  beschädigten  Sache  in  denselben  physischen
Zustand  zu  verstehen  ist,  daß  man  nicht  bei  Wasserentziehungen
das  Wasser  des  früheren  Springes  zurückzuführen,  bei  Bodensenkungen ­
  nicht  von  dem  die  Senkung  verursachenden  Orte
ab  den  Erdboden  zu  heben  braucht;  es  genügt  vielmehr,
wenn  man  die  Sache  in  denselben  wirtschaftlichen  Zustand ­
  zurückversetzt,  den  sie  früher  gehabt  hat.  Es  genügt
in  den  oben  erwähnten  Fällen,  daß  Wasser,  das  nicht

1)  Unzutreffend  ist  die  Auffassung  von  Schollmeyer  (S.  29),  Westhoff
  (Bd.  1  S.  143)  und  Klostermann  (S.  415).  welche  die  Anwendung  des
§  250  BGB.  überhaupt  verneinen,  weil  der  Grundstücksbesitzer  schon  aus  §  249
Satz  2  BGB.  weitergehende  Rechte  habe.  Diese  Schriftsteller  übersehen,  daß
der  Anspruch  auf  Ersatz  der  Herstellungskosten  aus  §  249  Satz  2  BGB.  durchaus ­
  verschieden  von  dem  Schadensersatzanspruch  aus  §  250  BGB.  ist.  Zutreffend
RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  71  S.  214.
        <pb n="24" />
        24  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

schlechter  ist  als  das*  frühere,  insbesondere  also  Leitungswasser, ­
  dem  Grundstücke  zugeführt  wird,  daß  das  gesunkene
Grundstück  durch  Aufträgen  geeigneten  Mutterbodens  wieder
gehoben  wird.  Hiernach  ist  eine  Herstellung  bei  den  wichtigsten ­
  Fällen  der  Bergbauschäden,  bei  Bodensenkungen,  der
Entziehung  und  Zuführung  von  Wasser,  stets  möglich,  abgesehen ­
  vielleicht  von  besonders  gearteten  Ausnahmefällen.
Auch  bei  der  Beschädigung  eines  Gebäudes  ist  eine  Herstellung ­
  fast  immer  möglich.
2.  Hierbei  ist  aber  folgendes  zu  beachten,  was  in  der  Praxis
meist  berücksichtigt  wird,  in  der  Wissenschaft  aber  fast
niemals  zum  Ausdruck  gelangt:  Der  Begriff  der  Herstellung
erschöpft  sich  nicht  in  der  Zurückversetzung  der  beschädigten
Sache  in  denselben  wirtschaftlichen  Zustand,  sondern  er  verlangt ­
  auch,  daß  diese  Zurückversetzung  auf  dem  wirtschaftlich ­
  normalen  Wege  erfolgt.  Diese  Einschränkung ­
  ergibt  sich  daraus,  daß  die  gesamte  Lehre  vom
Schadensersatz  entstanden  ist  aus  der  Abwägung  der  kollidierenden ­
  Interessen  des  Gläubigers  und  Schuldners,  des
Grundstücks-  und  Bergwerksbesitzers.  An  einer  Herstellung
auf  wirtschaftlich  anormalem  Wege  hat  nun  der  Grundstücksbesitzer ­
  kein  Interesse,  der  Bergwerksbesitzer  dagegen  würde
durch  sie  ungerechtfertigt  beschwert  werden;  sein  Wahlrecht
aus  §  251  Abs.  2  BGB.  bietet  ihm  keinen  genügenden  Schutz,
da  er  auf  Grund  dieser  Vorschrift  den  Anspruch  nur  in  eine
Schadensersatzforderung,  nicht  aber  in  eine  Forderung  auf
Herstellung  auf  wirtschaftlich  normalem  Wege  um  wandeln
kann.
Andererseits  wird  bei  dieser  Auffassung  die  Vorschrift
des  §  251  Abs.  2  BGB.  keineswegs  überflüssig;  sie  gewährt
vielmehr  dem  Bergwerksbesitzer  das  Wahlrecht  in  dem
Falle,  daß  auch  eine  auf  wirtschaftlich  normalem  Wege  erfolgende ­
  Herstellung  unverhältnismäßige  Kosten  verursachen
würde.
Es  hat  sich  nun  bei  Verfeinerung  des  Rechtsverkehrs
herausgestellt,  daß  die  auf  wirtschaftlich  normalem  Wege  erfolgende ­
  Herstellung  häufig  nicht  vollkommen,  sondern  nur
annähernd  denselben  wirtschaftlichen  Zustand  herbeiführt;
        <pb n="25" />
        §  3.  Herstellung  und  Schadensersatz.  25
dies  liegt  z.  B.  vor,  wenn  das  Leitungswasser  sich  nicht  in
demselben  Maße  zum  Tränken  des  Viehs,  zum  Bleichen  der
Wäsche  eignet  wie  der  früher  vorhandene  Spring;  der  weitaus ­
  wichtigste  Fall  ist  aber,  daß  ein  repariertes  Gebäude
nicht  denselben  Nutzungs-  und  Verkaufswert  hat  wie  ein
unbeschädigtes.  Soll  nun  in  derartigen  Fällen  der  wirtschaftlich ­
  normale  Weg  nicht  beschritten  werden  dürfen,  weil  dadurch ­
  keine  „Herstellung“,  keine  Zurückführung  in  den  alten
Zustand  herbeigeführt  werden  kann?  Dem  Buchstaben  des
Gesetzes  mag  dies  entsprechen,  aber  nicht  nur  die  Entstehungsgeschichte ­
  dieser  Frage  nötigt  zu  ihrer  Verneinung,
sondern  auch  die  Interessenwägung;  denn  sowohl  Grundstücks- ­
  wie  Bergwerksbesitzer  haben  gewöhnlich  ein  Interesse
daran,  daß  durch  Beseitigung  der  Schäden  auf  dem  wirtschaftlich ­
  normalen  Wege  eine,  wenn  auch  nur  annähernde,
Herstellung  erfolgt.  Der  Grundstücksbesitzer  ist  meist  mit
der  Reparatur  seines  Gebäudes  zufrieden;  wenn  er  statt  dessen
Schadensersatz  oder  Errichtung  eines  neuen  Gebäudes  vorzieht, ­
  so  geschieht  es  weniger,  um  für  die  Bergbauschäden
entschädigt  zu  werden,  als  vielmehr  um  darüber  hinaus  auf
Kosten  des  Bergwerksbesitzers  einen  Vorteil  zu  erzielen;  ein
derartiges  Interesse  des  Grundstücksbesitzers  würde  nicht
mehr  ein  berechtigtes  sein.  Der  Bergwerksbesitzer  vollends
will  natürlich  nicht  statt  einer  möglicherweise  geringfügigen
Reparatur  dem  Grundstücksbesitzer  ein  neues  Gebäude  errichten ­
  oder  ihm  Schadensersatz  in  Geld  leisten.  Aus  diesen
Gründen  gelangt  man  zu  dem  Ergebnisse:  Als  Befriedigung
gilt  die  Herstellung  auf  dem  wirtschaftlich  normalen  Wege
auch  dann,  wenn  sie  nur  annähernd  denselben  wirtschaftlichen ­
  Zustand  wie  den  früheren  herbeiführt l );  keine  der
beiden  Parteien  kann  einseitig  eine  andere  Art  der  Befriedigung, ­
  sei  es  durch  Herstellung  auf  wirtschaftlich  unzweckmäßige ­
  Weise,  sei  es  durch  Schadensersatz,  verlangen.
Da  in  derartigen  Fällen  keine  vollkommene,  sondern  nur
eine  annähernde  Herstellung  möglich  ist,  so  muß  hier  im  *  S.
l)  So  mit  Recht  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  76  S.  146,  und  in  der  Zeitschrift
für  Bergrecht,  Bd.  53  S.  230;  "Westhoff  Bd.  1  S.  139;  Klostermann
S.  415.
        <pb n="26" />
        26  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

übrigen  der  Bergwerksbesitzer  dem  Grundstücksbesitzer
Schadensersatz  leisten.  Insbesondere  muß  er  den  Minderwert
vergüten,  den  ein  Gebäude  nach  erfolgter  Reparatur  gegenüber ­
  dem  früheren  Zustande  gehabt  hat.  Die  Entschädigung
für  den  Minderwert  kann  zugleich  mit  der  Herstellung  verlangt, ­
  sie  kann  aber  auch  später  begehrt  werden;  hat  der
Grundstücksbesitzer,  der  zunächst  Herstellung  verlangt,  schon
zu  dieser  Zeit  gewußt,  daß  das  Gebäude  noch  nach  der  Reparatur ­
  einen  Minderwert  behalten  wird,  so  hat  er  diesen
Anspruch  auf  Ersatz  des  Minderwertes  gekannt,  was  für  die
Verjährung  nach  §  151  ABG.  von  Bedeutung  ist.
3.  Auch  eine  andere  Frage  spielt  bei  der  Möglichkeit  der
Herstellung  eine  erhebliche  Rolle,  und  zwar  eine  Frage,  die
sich  aus  der  Natur  des  Bergbaus  ergibt.  Gilt  die  Herstellung ­
  dann  als  möglich,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß  die
Schäden  in  Zukunft  von  neuem  auftreten  werden  ?  Hier  wird
es  darauf  ankommen,  ob  künftige  Schäden  von  dem  früheren
oder  bis  zur  letzten  mündlichen  Verhandlung  erfolgten  Abbau ­
  zu  erwarten  sind  oder  erst  von  künftigem  Abbau,  den
der  Bergwerksbesitzer  möglicherweise  oder  mit  Sicherheit
vornehmen  wird;  im  ersten  Falle  ist  das  Gebirge  infolge  des
bereits  erfolgten  Abbaus  in  Bewegung  geraten  und  noch
nicht  zur  Ruhe  gekommen,  eine  Verhinderung  der  mit
Naturnotwendigkeit  eintretenden  Senkungen  ist  daher  unmöglich, ­
  und  eine  zeitweilige  Herstellung  des  alten  Zustandes
wäre  keine  „Herstellung“  im  Sinne  des  Gesetzes,  da  der  alte
wirtschaftliche  Zustand,  den  der  Bergwerksbesitzer  herstellen
muß,  auch  ein  solcher  von  nicht  vorübergehender  Dauer  sein
muß 1 );  in  diesem  Falle  liegt  daher  Unmöglichkeit  der  Herstellung ­
  vor,  und  der  Grundstücksbesitzer  kann  und  muß  von
dem  Bergwerksbesitzer  Schadensersatz  fordern.  In  dem
anderen  Falle  dagegen  kann  sich  weder  der  Grundstücksbesitzer ­
  darauf  berufen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  einen
neue  Bergschäden  hervorrufenden  Abbau  vornehmen  werde,
noch  der  Bergwerksbesitzer,  daß  er  einen  derartigen  Ab1) ­

  Vgl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  41  S.  490  und  die  dort
zitierten  älteren  Entscheidungen;  Klostermann  S.  415.
        <pb n="27" />
        3-  Herstellung  und  Schadensersatz.

27

bau  unternehmen  müsse.  Theoretisch  betrachtet,  würde  es
also  der  Bergwerksbesitzer  in  der  Hand  haben,  vor  der
letzten  mündlichen  Verhandlung  noch  den  Abbau  so  weit
fortzuführen,  daß  die  Herstellung  unmöglich  wird,  und  dadurch ­
  den  Grundstücksbesitzer  von  dem  Herstellungs-  auf
den  Schadensersatzanspruch  zu  verweisen;  diese  Möglichkeit
wird  aber  in  Wirklichkeit  nicht  eintreten:  denn  erstens
stehen  für  den  Bergwerksbesitzer  bei  der  Abbaumethode  viel
wichtigere  wirtschaftliche  Interessen  als  der  Ersatz  von
Bergschäden  auf  dem  Spiele,  zweitens  läßt  sich  die  Frage,
bei  welchem  Grade  des  Abbaus  eine  Herstellung  noch  möglich ­
  sei,  gar  nicht  vorher  bestimmen,  und  drittens  endlich
hat  der  Bergwerksbesitzer,  abgesehen  von  dem  Falle  des
§  251  Abs.  2  BGB.,  gar  kein  Interesse,  statt  der  Herstellung
Schadensersatz  zu  leisten.  Jedenfalls  vermag  der  Grundstücksbesitzer ­
  nicht  den  Bergwerksbesitzer  daran  zu  hindern,
den  Abbau  noch  so  weit  fortzuführen,  daß  eine  Herstellung
nicht  mehr  möglich  ist;  denn  der  Abbau  ist  eine  erlaubte
Handlung  und  verpflichtet  den  Bergwerksbesitzer  nur  zum
Schadensersatz.
Wir  kommen  also  zu  dem  Ergebnisse:  Die  Herstellung
des  durch  Bergbau  beschädigten  Grundstückes  ist  insoweit
unmöglich,  als  zu  erwarten  ist,  daß  die  Schäden  infolge
bereits  erfolgten  Abbaus  wieder  auftreten  werden;  insoweit ­
  kann  der  Grundstücksbesitzer  nur  Schadensersatz  verlangen. ­

C.  Der  dritte  Fall,  daß  die  Herstellung  zur  Entschädigung
des  Grundstücksbesitzers  nicht  ausreichend  ist,  kommt  praktisch ­
  wohl  am  häufigsten  vor;  die  Herstellung  reicht  in
allen  Fällen  insoweit  nicht  aus,  als  sie  erst  geraume  Zeit
nach  der  Beschädigung  erfolgen  kann.  Für  die  Zwischenzeit
muß  der  Bergwerksbesitzer  dem  Grundstücksbesitzer  Schadensersatz ­
  leisten.  Auch  durch  die  Herstellungsarbeiten
selbst  kann  infolge  Unbequemlichkeiten,  Unbenutzbarkeit
von  Räumen  etc.  dem  Grundstücksbesitzer  ein  Schaden  entstehen, ­
  der  ebenfalls  zu  ersetzen  ist.  Die  Art  des  Schadens,
der  natürlich  sehr  verschiedenartig  sein  kann,  wird  noch
eingehend  zu  erörtern  sein.
        <pb n="28" />
        28  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

D.  Der  vierte  Fall,  daß  der  Bergwerksbesitzer  Entschädigung ­
  in  Geld  entrichten  darf,  wenn  die  Herstellung  nur  mit
unverhältnismäßigen  Aufwendungen  möglich  ist  1 ),  findet  im
Bergrecht  eine  praktisch  sehr  wichtige  Anwendung  in  dem
Falle,  daß  weitere  Beschädigungen  zu  erwarten  sind.  Wie
schon  oben  dargelegt,  ist  eine  „Herstellung“  überhaupt  nicht
möglich,  der  Grundstücksbesitzer  daher  auf  seinen  Schadensersatzanspruch ­
  beschränkt,  wenn  neue  Beschädigungen  aus
dem  bereits  erfolgten  Abbau  zu  erwarten  sind;  dagegen
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  wenn  auch  der
Abbau  noch  nicht  erfolgt  ist.  Hier  greift  vielmehr  das
Wahlrecht  des  Bergwerksbesitzers  aus  §  251  Abs.  2  BGB.
ein;  denn  eine  Herstellung  ist  hier  zwar  möglich,  sie  ist
aber  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen  möglich.
Unverhältnismäßig  sind  allerdings  hier  die  Aufwendungen
nicht,  wie  dies  gewöhnlich  bei  Anwendung  dieser  Vorschrift
der  Fall  ist,  zu  dem  entstandenen  Schaden,  sondern  zu  dem
sich  durch  die  etwaige  Herstellung  ergebenden  Nutzen;
dieser  Nutzen  ist  deswegen  gering,  weil  voraussichtlich  aufs
Neue  Schäden  eintreten  werden.  —  Die  Anwendung  des
§  251  Abs.  2  auf  vorstehenden  Fall  erscheint  statthaft,  weil
diese  Vorschrift  unwirtschaftliche  Herstellungsarbeiten  zu
vermeiden  bezweckt;  unwirtschaftlich  ist  aber  eine  Herstellung ­
  nicht  nur  dann,  wenn  sie  außer  Verhältnis  zu  dem
entstandenen  Schaden  ist,  sondern  auch  dann,  wenn  sie  außer
Verhältnis  zu  dem  zu  erwartenden  Nutzen  ist.
Schließt  man  sich  vorstehender  Auffassung  an,  so  ist  es
ganz  gleichgültig,  ob  neue  Schäden  auf  Grund  bereits  vorhandenen ­
  oder  erst  auf  Grund  bevorstehenden  Abbaus  zu  erwarten ­
  sind;  denn  im  ersten  Fall  ist  der  Grundstücksbesitzer
ohne  weiteres  auf  den  Schadensersatzanspruch  angewiesen,
im  zweiten  Fall  kann  der  Bergwerksbesitzer  diesen  Weg

1)  Das  Wahlrecht  des  Bergwerksbesitzers  aus  §  251  Abs.  2  BGB.  besteht
nur  gegenüber  dem  Herstellungsanspruch  aus  §  249  BGB.,  nicht  gegenüber  dem
Untersagungsanspruch  aus  §  1004  BGB.  (vgl.  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  59  S.  408).
Der  Anspruch  aus  §  249  BGB.  ist  obligatorischer,  der  aus  §  1004  BGB.  dinglicher ­
  Natur.
        <pb n="29" />
        §  3-  Herstellung  und  Schadensersatz.

29

wählen.  Die  meist  sehr  schwer  zu  beantwortende  Tatfrage
kann  also  ganz  auf  sich  beruhen.
Bemerkt  sei  übrigens,  daß  dem  Bergwerksbesitzer  natürlich ­
  dann  das  Wahlrecht  aus  §  251  Abs.  2  BGB.  nicht  zusteht, ­
  wenn  er  sich  durch  Vertrag  zur  Herstellung  verpflichtet ­
  hat.
IV.  Das  Verhältnis  zwischen  Herstellung  und
Schadensersatz  ist  folgendes:  In  zwei  der  vier  erwähnten
Fälle  tritt  der  Schadensersatz  an  die  Stelle  der  Herstellung,
in  den  beiden  anderen,  nämlich  den  unter  2.  und  3.  erwähnten
Fällen  des  §  251  Abs.  x,  tritt  er  neben  ihn;  in  den  beiden
ersten  Fällen  ist  der  Schadensersatzanspruch  ein  Ersatz  des
Anspruchs  auf  Herstellung,  in  den  beiden  letzten  Fällen  dient
er  dagegen  nur  zu  seiner  Ergänzung,  was  sich  deutlich
aus  dem  Worte  „soweit“  des  §  251  Abs.  1  ergibt.
A.  In  den  beiden  Fällen,  in  denen  der  Grundstücksbesitzer
Schadensersatz  nur  als  Ergänzung  des  Herstellungsanspruches ­
  begehren  kann,  steht  ihm  überhaupt  kein  Wahlrecht ­
  zwischen  beiden  Ansprüchen  zu;  er  kann  nicht  für
denjenigen  Teil  seiner  Forderung,  hinsichtlich  dessen  Herstellung ­
  möglich  oder  zu  seiner  Befriedigung  ausreichend
sein  würde,  Schadensersatz  verlangen  etwa  mit  der  Begründung, ­
  daß  sich  hierdurch  die  Berechnung  im  Interesse  beider
Parteien  einfacher  gestalten  würde;  hier  muß  vielmehr  das
Gericht  auf  Grund  des  §  13g  ZPO.  den  Grundstücksbesitzer
auf  seine  unrichtige  Berechnung  hinweisen  und,  wenn  er
trotzdem  bei  ihr  verharrt,  die  Klage  abweisen.  Eine  derartige ­
  Unrichtigkeit  der  Substantiierung  müßte  vom  Gericht
sogar  von  Amts  wegen  berücksichtigt  werden,  wenn  sich  aus
dem  Tatbestand  ergibt,  daß  eine  Herstellung  möglich  und
zur  Befriedigung  des  Grundstücksbesitzers  ausreichend  ist;
denn  es  handelt  sich  nicht  um  Tatsachen,  sondern  um  eine
Anwendung  von  Rechtssätzen.  Dagegen  steht  nichts  im
Wege,  daß  die  Parteien  vereinbaren,  Schadensersatz  solle
statt  Herstellung  auch  insofern  geleistet  werden,  als  diese
niöglich  und  zur  Befriedigung  des  Grundstücksbesitzers  ausreichend ­
  ist.
        <pb n="30" />
        30  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Es  ist  auch  zu  beachten,  daß  der  Bergwerksbesitzer  auf
Grund  der  Behauptung,  daß  die  Herstellung  zur  Entschädigung
des  Grundstücksbesitzers  doch  nicht  genüge,  daß  dieser  nach
erfolgter  Herstellung  vielmehr  mit  Schadensersatzansprüchen
hervortreten  werde  und  dadurch  ihm,  dem  Bergwerksbesitzer,
unverhältnismäßige  Aufwendungen  verursachen  werde,  unter
Umständen  auf  Grund  des  §  251  Abs.  2  BGB.  verlangen
kann,  von  vornherein  Geldentschädigung  zu  leisten.
Der  Grundstücksbesitzer  kann  andererseits  auch  nicht
Herstellung  verlangen,  soweit  ihm  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz ­
  gegeben  ist.  Insoweit  die  Herstellung  nicht  möglich ­
  ist,  kann  sie  auch  nicht  verlangt  werden,  ja  das  Gericht
hat  dies  sogar  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.  Der
Schadensersatzanspruch,  der  gegeben  ist,  insoweit  die  Herstellung ­
  zur  Entschädigung  des  Grundstücksbesitzers  nicht
ausreicht,  setzt  die  bereits  erfolgte  oder  daneben  erfolgende
Herstellung  voraus;  eine  nochmalige  oder  weitere  Herstellung
ist  daher  begrifflich  unmöglich.
B.  1.  In  den  beiden  Fällen,  in  denen  der  Schadensersatzanspruch ­
  als  Ersatz  für  die  Forderung  auf  Herstellung
dient,  kann  er  wahlweise  geltend  gemacht  werden x );  das
Wahlrecht  steht  im  Falle  des  §  250  BGB.  dem  Grundstücksbesitzer. ­
  im  Falle  des  §  251  Abs.  2  dem  Bergwerksbesitzer
zu.  Im  ersten  Falle  wird  das  Wahlrecht  ausgeübt  durch
Fristsetzung  unter  der  Erklärung,  daß  die  Herstellung  nach
Ablauf  der  Frist  abgelehnt  wird,  und  fruchtlosen  Fristablauf,
im  zweiten  Falle  durch  einseitige  empfangsbedürftige  Willenserklärung ­
  des  Bergwerksbesitzers.  In  beiden  Fällen  wird
1)  Auf  die  Streitfrage,  ob  in  dem  Falle  des  §  251  Abs.  2  BGB.  (übrigens
auch  in  dem  Falle  des  §  249  BGB.)  eine  facultas  alternativa  oder  eine  elektive
Wahlschuld  vorliegt,  soll  hier  nicht  eingegangen  werden.  Die  Streitfrage  hat
für  den  Bergschaden  keine  Bedeutung:  denn  ein  Untergang  der  beschädigten
Sache,  für  welchen  die  Streitfrage  von  Bedeutung  ist,  kommt  bei  Grundstücken
nicht  vor.  Für  die  Ausdehnung  des  Wahlrechts  ist  die  Streitfrage  unerheblich,
da  auch  bei  der  elektiven  Wahlschuld  das  Wahlrecht  durch  einseitige  Erklärung  des
Berechtigten  ausgeübt  wird;  in  diesem  Falle  eine  Annahmeerklärung  des  anderen ­
  Teils  zu  verlangen,  wie  dies  die  herrschende  Meinung  will,  erscheint  nicht
angängig,  weil  der  andere  Teil  überhaupt  gar  nicht  berechtigt  ist,  die  Annahme ­
  zu  verweigern.
        <pb n="31" />
        §  3-  Herstellung  und  Schadensersatz.

3i

durch  Ausübung  des  Wahlrechts  der  Anspruch  auf  Herstellung ­
  ausgeschlossen.  Das  Wahlrecht  kann  noch  während
der  Rechtshängigkeit  ausgeübt  werden;  die  Ausübung  kann
auch  noch  in  zweiter  Instanz  erfolgen,  und  zwar  seitens
des  beklagten  Bergwerksbesitzers  unbedingt,  seitens  des  klagenden ­
  Grundstücksbesitzers  dagegen  nur,  wenn  die  gestellte
Frist  erst  nach  der  letzten  mündlichen  Verhandlung  erster
Instanz  abgelaufen  ist;  bei  dem  klagenden  Grundstücksbesitzer ­
  muß  diese  Einschränkung  gemacht  werden,  weil  der
Uebergang  von  Herstellung  zum  Schadensersatzanspruch  eine
(in  zweiter  Instanz  ohne  Zustimmung  des  Gegners  unzulässige) ­
  Klageänderung  ist,  wenn  er  nicht  erst  infolge  „einer
später  eingetretenen  Veränderung“  erforderlich  ist  (§  267
Ziff.  3  in  Verbindung  mit  §  529  Abs.  2  ZPO.) 1 ).  In  jedem
Falle  muß  das  Wahlrecht  schon  während  der  Verhandlung
über  den  Grund  des  Anspruchs  geltend  gemacht  werden;
denn  die  Frage,  ob  eine  Forderung  auf  Herstellung  oder  auf
Schadensersatz  gerichtet  ist,  betrifft  den  Grund,  nicht  den
Betrag  des  Anspruchs,  auch  wenn  beide  Forderungen  auf
Zahlung  einer  Geldsumme  lauten.
2.  Von  großer  Wichtigkeit  und  wohl  zu  beachten  ist,
daß  das  Wahlrecht  hinsichtlich  des  ganzen  Anspruchs  nur
einheitlich  ausgeübt  werden  kann;  es  kann  z.  B.  nicht
wegen  der  Beschädigungen  an  dem  einen  Teile  des  Grundstückes ­
  eine  Frist  mit  der  entsprechenden  Androhung  gesetzt ­
  werden,  wegen  der  Beschädigungen  an  dem  anderen
Teile  aber  nicht;  ebensowenig  kann  der  Bergwerksbesitzer
geltend  machen,  daß  die  Flerstellung  nur  zum  Teil  unverhältnismäßige ­
  Kosten  erfordere.  —  Wenn  nun  aber  auch
eine  verschiedenartige  Ausübung  des  Wahlrechts  bei  demselben
Ansprüche  nicht  möglich  ist,  so  ist  doch  andererseits  eine  derartige ­
  Teilung  zulässig,  sobald  es  sich  um  verschiedene  Ansprüche ­
  handelt.  Ob  ein  einheitlicher  oder  verschiedene  Ansprüche ­
  vorliegen,  ist  nicht  immer  leicht  zu  beantworten;  nicht
entscheidend  ist,  daß  die  Beschädigungen  durch  dasselbe  Er1) ­
  OLG.  Cöln  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  48  S.  400;  RG.  in
der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  49  S.  465;  Klostermann,  S.  419.
        <pb n="32" />
        I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

eignis  hervorgerufen  sind;  maßgebend  ist  vielmehr,  ob  die
infolge  desselben  Ereignisses  hervorgerufenen  Ansprüche
sich  auch  auf  einen  wirtschaftlich,  nicht  rechtlich  einheitlichen
Gegenstand  beziehen;  so  kann  das  Wahlrecht  z.  B.  hinsichtlich ­
  Hauptsache  und  Zubehör  nur  einheitlich  ausgeübt  werden,
obgleich  es  sich  um  zwei  rechtlich  verschiedene  Gegenstände
handelt,  dagegen  ist  eine  verschiedenartige  Ausübung  des
Wahlrechts  möglich  bei  einem  zusammenhängenden  Landstreifen, ­
  von  dem  ein  Teil  bebaut  ist  oder  Bauplatzqualität
hat,  der  andere  dagegen  als  Ackerland  benutzt  wird.
V.  A.  DieBefriedigung  durchHerstellungund
die  durch  Schadensersatz  sind  von  sehr  verschiedener
Bedeutung  durch  die  Art,  wie  sie  auf  später  entstehende
Bergbauschäden  zur  Anrechnung  gelangen.  Ist  ein  Grundstück ­
  oder  Zubehör  vom  Bergwerksbesitzer  wiederhergestellt
und  wird  es  dann  von  neuem  von  Bergschäden  heimgesucht,
so  ist  ein  neuer  Herstellungs-  oder  Entschädigungsanspruch
gegeben  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  neue  Einwirkungen ­
  des  Bergbaus  handelt  oder  um  eine  Fortsetzung
des  alten,  auf  Grund  dessen  bereits  die  Herstellung  erfolgt ­
  war.
B.  Demgegenüber  vergütet  der  Bergwerksbesitzer
bei  Schadensersatzansprüchen  den  entstandenen  Schaden;
durch  die  Zahlung  der  Vergütung  erlangt  der  Grundstücksbesitzer ­
  Ersatz  dafür,  daß  sein  Grundstück  nicht  mehr  vollwertig ­
  ist.  Werden  nun  neue  Ansprüche  geltend  gemacht,
so  ist  der  neuen  Schadensberechnung  nicht  der  alte  volle,
sondern  der  infolge  der  früheren  Beschädigung  verminderte
Wert  zugrunde  zu  legen.  Die  Verminderung  ist  nicht  nach
der  absoluten  Höhe  der  vergüteten  Summe  zu  berechnen,
sondern  nach  dem  vergüteten  Bruchteil  vom  Gesamtwert;
ist  z.  B.  für  ein  Grundstück  im  Gesamtwert  von  1000  M.  ein
Betrag  von  250  M.  vergütet  und  steigt  der  Wert,  den  das
Grundstück  in  unbeschädigtem  Zustand  haben  würde,  auf
1200  M.,  so  ist  als  neuer  Wert,  der  einer  späteren  Schadensberechnung ­
  zugrunde  zu  legen  ist,  nicht  1200—250  =  950  M.,
sondern  3 /&amp;lt;t  von  1200  M.  =  900  M.  anzunehmen.  Dieser
Unterschied  in  der  Anrechnung  von  Herstellung  und  Scha ­
        <pb n="33" />
        §  4-  Die  Herstellung.  33

densersatz  auf  spätere  Bergbauschäden  ist  von  größter  praktischer ­
  Bedeutung.
VI.  Alle  genannten  Verschiedenheiten  zwischen  Herstellungs-
  und 1,  Schadensersatzanspruch  müssen  sich  Grundstücks- ­
  und  Bergwerksbesitzer  vor  Augen  halten,  wenn  sie
ihr  Wahlrecht  aus  §  250  bzw.  §  251  Abs.  2  BGB  ausüben.
Zu  berücksichtigen  ist  insbesondere,  daß  der  Schadensersatzanspruch ­
  gewöhnlich  erheblich  höher  ist  als  der  Anspruch
auf  Herstellung.  Ist  daher  der  Schaden  derartig  beschaffen,
daß  weitere  Schäden  in  Zukunft  nicht  zu  befürchten  sind,
so  wird  der  Grundstücksbesitzer  den  Schadensersatzanspruch
bevorzugen,  der  Bergwerksbesitzer  ihn  vermeiden.  Sind  dagegen ­
  weitere  Schäden  unvermeidlich,  so  wird  der  Bergwerksbesitzer ­
  eine  Herstellung  ablehnen,  mancher  Grundstücksbesitzer ­
  dagegen  eine  Verpflichtung  des  Bergwerksbesitzers ­
  zur  Herstellung  zu  erlangen  suchen,  um  den  Bergwerksbesitzer ­
  bei  jeder  Beschädigung  zur  Herstellung  zu
zwingen,  um  dann  an  ihn,  wenn  er  der  vielen  Arbeiten
müde  ist,  das  Grundstück  unter  günstigen  Bedingungen  zu
verkaufen.  Der  Grundstücksbesitzer  wird  auch  dann  den
Schadensersatzanspruch,  der  ihm  momentan  mehr  Geld  bringt,
Wählen,  wenn  er  in  Geldverlegenheit  ist;  umgekehrt  wird
mancher  Bergwergsbesitzer  die  Geldverlegenheit  des  Grundstücksbesitzers ­
  ausnutzen,  um  ihn  billig  abzufinden,  dagegen,
wenn  er  selbst  in  Geldverlegenheit  ist,  lieber  den  alten  Zustand ­
  hersteilen.  —  Einen  Vorzug  hat  freilich  der  Herstellungs-
  vor  dem  Schadensersatzanspruch;  bei  ihm  kann  der
Grundstücksbesitzer  einen  neuen  Gegenstand  statt  des  früheren ­
  abgenutzten  Verlangen,  sofern  die  Ausbesserung  des
beschädigten  Gegenstandes  nicht  zur  Herstellung  führen
würde;  bei  der  Berechnung  des  Schadensersatzes  kann  dagegen ­
  nur  der  derzeitige  Wert  des  Gegenstandes  in  Ansatz
gebracht  werden.

§  4.  Die  Herstellung.
I.  Die  Herstellung  kann  entweder  in  natura  oder,  da
es  sich  bei  Bergbauschäden  stets  um  „Beschädigungen  von
Sachen“  handelt,  durch  Zahlung  des  zur  Herstellung
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.  3
        <pb n="34" />
        34  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

erforderlichen  Geldbetrages  erfolgen.  Zwischen
beiden  Ansprüchen  hat  der  Grundstücksbesitzer  die  Wahl 1 ).
Die  Ausübung  des  Wahlrechts  erfolgt  durch  einseitige  empfangsbedürftige ­
  Willenserklärung  und  zwar  spätestens  mit
Erhebung  der  Klage,  da  der  Klageantrag  das  Begehren  des
Klägers  enthalten  muß;  die  bereits  ansgeübte  Wahl  kann
vom  Grundstücksbesitzer  nicht  einseitig  abgeändert  werden 2 ).
II.  A.  Wird  Herstellung  in  natura  begehrt,  so  ist  der
Zustand  herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatz ­
  verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten  wäre.  Die
Wahl  der  zur  Herstellung  erforderlichen  Mittel  ist  lediglich
Sache  des  Bergwerksbesitzers;  für  die  Berechnung  des  zur
Herstellung  erforderlichen  Geldbetrages  dagegen  bilden  die
aufzuwendenden  Mittel  die  Grundlage  der  Forderung  und
werden  daher  selbst  Gegenstand  des  Streites.  Kann  nicht
ein  gleicher,  sondern  nur  ein  besserer  Zustand  hergestellt
werden,  z.  B.  weil  das  beschädigte  Haus  schon  vorher  baufällig ­
  war,  so  ist  der  bessere  Zustand  herzustellen,  ohne  daß
der  Bergwerksbesitzer  hieraus  einen  Ersatzanspruch  wegen
ungerechtfertigter  Bereicherung  herleiten  kann.  Der  Bergwerksbesitzer ­
  muß  also,  wenn  der  Schaden  sich  anders  nicht
beseitigen  läßt,  die  Sache,  die  auch  ohne  Beschädigung  durch
den  Bergbau  mangelhaft  sein  würde,  in  eine  mangelfreie
verwandeln 3 ) 4 ).

1)  Ueber  die  Rechtsnatur  des  Wahlrechts  vgl.  oben  S.  30  Anm.  1.
2)  OLG.  Hamm  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  487.
3)  Eine  Ersatzpflicht  besteht  aber  dann  nicht,  wenn  die  Verbesserung  der
beschädigten  Sache  gelegentlich  der  Reparatur  nur  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
geschieht  (RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  37  S.  348).
4)  Der  Bergwerksbesitzer  kann  auch  nicht  die  durch  die  Verbesserung
erzielten  Vorteile  zur  Anrechnung  bringen,  wie  es  Oertmann  (Vorteilsausgleichung, ­
  S.  237)  und  Fischer  (Der  Schaden  nach  dem  BGB.,  S.  176,  203)
wollen;  der  Grundstücksbesitzer  kann  nicht  gezwungen  werden,  einen  Vorteil
zu  bezahlen,  den  er  gar  nicht  erhalten  will;  denn  eine  Vorteilsausgleichung  ist
dann  ausgeschlossen,  wenn  sie  zu  baren  Aufwendungen  des  Grundstücksbesitzers
führen  würde.  Ein  Recht  des  Bergwerksbesitzers,  nicht  übermäßige  Kosten
für  die  Herstellung  auszugeben,  kann  also  nur  unter  den  Voraussetzungen  des
§  251  Abs.  2  BGB.  geltend  gemacht  werden.  Unter  Umständen  kann  allerdings ­
  auch  eine  Einrede  der  Arglist  gegeben  sein  (vgl.  unten  S.  82).
        <pb n="35" />
        §  4-  Die  Herstellung.

35

B.  Zur  Substantiierung  des  Anspruchs  auf  Naturherstellung ­
  ist  zwar  nicht  erforderlich,  daß  angegeben  wird,  auf
welchem  Wege  die  Herstellung  erfolgen  soll  (dies  ist  vielmehr ­
  Sache  des  Bergwerksbesitzers),  wohl  aber  müssen  die
einzelnen  zu  beseitigenden  Mängel  genau  angegeben  werden.
Dies  gilt  nicht  nur  vom  Klageantrag,  sondern  auch  vom
Urteilstenor.  Durchaus  zu  verwerfen  ist  die  vielfach  übliche
Praxis,  daß  das  Gericht  den  Bergwerksbesitzer  verurteilt,
den  Schaden  „gemäß  dem  Gutachten  des  Sachverständigen“
zu  beseitigen.  Eine  derartige  Entscheidung  bietet,  zumal  da
die  Gutachten  dann  noch  häufig  einige  Punkte  als  zweifelhaft ­
  bezeichnen,  nur  zu  Zweifeln  bei  der  Zwangsvollstreckung
Anlaß  und  verursacht  häufig  neue  Prozesse.  Bei  derartigen
Entscheidungen  wird  dann  auch  gewöhnlich  vergessen,  den
klagenden  Grundstücksbesitzer  mit  seiner  Mehrforderung  abzuweisen ­
  uud  die  Kosten  entweder  angemessen  zu  verteilen
oder  aber  ausdrücklich  von  der  Befugnis  des  §  92  Abs.  2
ZPO.  Gebrauch  zu  machen;  eine  derartige  Abweisung  mit
der  Mehrforderung  ist  notwendig,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  auch  nur  bezüglich  untergeordneter  Punkte  mit
seinem  Herstellungsanspruche  nicht  durchdringt.
C.  Einige  Schwierigkeiten  bereitet  der  Fall,  daß  der  Herstellungsanspruch ­
  infolge  konkurrierenden  Verschuldens  des
Grundstücksbesitzers  nur  zu  einem  Bruchteil  begründet  ist 1 ).
Man  kann  nicht  sagen,  daß  in  diesem  Fall  der  Anspruch  in
einen  Schadensersatzanspruch  umgewandelt  werden  muß,
weil  eine  bruchteilsweise  Herstellung  nicht  möglich  ist.  Zutreffend ­
  ist  vielmehr,  daß  eine  Herstellung  wohl  möglich  ist
und  daß  sich  der  Bergwerksbesitzer  an  ihr  nur  zu  einem
bestimmten  Bruchteil  zu  beteiligen  braucht.  Klageantrag
und  Urteilstenor  dürften  daher  dahin  zu  formulieren  sein,
daß  sich  der  Bergwerksbesitzer  bei  der  Herstellung  der
(einzeln  aufzuführenden)  Arbeiten  zu  dem  (genau  zu  bezeichnenden) ­
  Bruchteil  zu  beteiligen  hat.  In  diesem  Falle
braucht  der  Bergwerksbesitzer  nur  dann  zu  leisten,  wenn
1)  lieber  den  Fall,  daß  die  Naturalherstellung  durch  den  Bergwerksbesitzer
ln  anderer  Weise  erfolgt  als  diejenige  sonstiger  Entschädigungspflichtiger,  vgl.
RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  67  S.  273.
        <pb n="36" />
        36  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

und  solange  der  Grundstücksbesitzer  gleichzeitig  die  zur
Herstellung  seines  Anteiles  erforderlichen  Maßnahmen  trifft,
insbesondere  die  nötigen  Mittel  zur  Verfügung  stellt.  Keine
der  Parteien  ist  verpflichtet  oder  berechtigt,  sich  der  Hilfspersonen ­
  zu  bedienen,  die  der  andere  Teil  bei  der  Herstellung ­
  zuzieht;  es  bleibt  ihr  vielmehr  vollkommen  überlassen, ­
  in  welcher  Weise  sie  ihre  Leistung  bewirkt.  Praktisch
dürfte  sich  die  Sache  allerdings  meist  so  gestalten,  daß  sich
die  Parteien  über  eine  gemeinsame  Herstellung  einigen;  in
diesem  Falle  besteht  zwischen  ihnen  eine  Gesellschaft  des
bürgerlichen  Rechts,  anderenfalls  finden  auf  ihre  Rechtsbeziehungen ­
  die  Grundsätze  über  die  Gemeinschaft  Anwendung. ­

Leistet  der  Bergwerksbesitzer  den  auf  ihn  entfallenden
Anteil  der  Herstellungsarbeiten  nicht,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  die  Vollstreckung  vornehmen  nach  den  Grundsätzen ­
  der  Vollstreckung  vertretbarer  Handlungen,  d.  h.  zunächst ­
  die  Sache  selbst  hersteilen  und  dann  die  Kosten  vom
Bergwerksbesitzer  einziehen.
Wenn  auch  eine  derartige  anteilmäßige  Herstellung  nicht
zweckmäßig  ist,  so  kann  doch  deswegen  keine  der  Parteien,
nachdem  einmal  Naturalherstellung  verlangt  ist,  einseitig  den
Anspruch  in  einen  solchen  auf  Zahlung  des  zur  Herstellung
erforderlichen  Geldbetrages  oder  gar  auf  Schadensersatz  umwandeln. ­
  Dagegen  steht  nichts  entgegen,  daß  die  Parteien
vereinbaren,  das  bereits  ausgeübte  Wahlrecht  solle  nicht  in
Betracht  kommen  und  der  Anspruch  solle  in  anderer  Weise
geregelt  werden.  Eine  derartige  neue  Vereinbarung  ist  im
Prozesse  so  lange  zu  berücksichtigen,  als  überhaupt  noch  neue
Tatsachen  vorgetragen  werden  können,  d.  h.  bis  zur  letzten
mündlichen  Verhandlung  in  der  zweiten  Instanz.  Möglich
ist  eine  derartige  Vereinbarung  natürlich  auch  noch  nach
diesem  Zeitpunkte,  doch  hat  sie  dann  nicht  für  die  Entscheidung ­
  des  Rechtsstreites,  sondern  nur  für  die  Zwangsvollstreckung ­
  Bedeutung.
III.  Verlangt  der  Grundstücksbesitzer  statt  der  Herstellung ­
  den  hierzu  erforderlichen  Geldbetrag,  so  hat  ihm
der  Bergwerksbesitzer  die  Summe  zu  zahlen,  die  zur  Be ­
        <pb n="37" />
        §  4-  Die  Herstellung.

37

seitigung  der  entstandenen  Schäden  und  zur  dauernden  Verhinderung ­
  weiterer  Beschädigungen : )  erforderlich  ist.  Auch
hier  kann  der  Bergwerksbesitzer  nichts  dafür  in  Abrechnung
bringen,  daß  das  Gebäude  bei  Verwendung  des  Betrages  zur
Herstellung  wertvoller  würde  als  vor  der  Beschädigung.
Auch  in  diesem  Falle  kann  also  der  Grundstücksbesitzer
einen  nicht  ausgleichungspflichtigen  Vorteil  erlangen.
A.  Zu  zahlen  ist  der  Betrag,  der  zur  Beseitigung  der
Schäden  erforderlich  ist;  maßgebend  für  die  Höhe  der  zur
Beseitigung  erforderlichen  Kosten  ist  die  letzte  mündliche
Verhandlung 1  2 ).  Der  Grundstücksbesitzer  kann  den  Betrag
verlangen,  der  normalerweise  für  die  Herstellung  erforderlich
ist;  der  Bergwerksbesitzer  kann  sich  nicht  mit  Erfolg  darauf
berufen,  daß  er  selbst  die  Sache  billiger  herstellen  könnte.
Verwendet  dagegen  der  Grundstücksbesitzer  eigene  Materialien ­
  zur  Herstellung  der  Sache  oder  arbeitet  er  selbst  an
der  Herstellung  mit,  so  kann  er  hierfür  Zahlung  eines  angemessenen ­
  Betrages  verlangen.
B.  Zweifelhaft  ist,  ob  der  Grundstücksbesitzer  einen
höheren  Betrag  als  den  normalen  verlangen  kann,  z.  B.  er
lebt  mit  dem  einzigen  in  Betracht  kommenden  Handwerker,
den  es  in  dem  betreffenden  Orte  gibt,  in  Feindschaft;  auswärtige ­
  Handwerker  würden  wegen  der  größeren  Entfernung ­
  ihrer  Arbeitsstätten  vom  Grundstücke  des  Grundstücksbesitzers ­
  höhere  Preise  verlangen.  In  diesem,  praktisch
übrigens  nicht  allzu  häufigen  Falle  dürfte  dem  Grundstücksbesitzer ­
  auch  der  höhere  Preis  zuzubilligen  sein.  Denn  der
Geldbetrag  dient  für  ihn  zur  Herstellung  der  beschädigten
Sache;  ist  er  nun  ohne  eigenes  Verschulden  nicht  in  der
Lage,  die  Herstellung  zum  normalen  Preise  zu  erlangen,  so
kann  er  auch  den  höheren,  tatsächlich  erforderlichen  verlangen. ­
  Umgekehrt  kann  er  aber  den  normalen  Preis  fordern,

1)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  41  S.  486.
2)  Unrichtig  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  27  S.  86,  welches
den  Zeitpunkt  der  Klageerhehung  für  entscheidend  hält.  Sind  freilich  die
Kosten  später  niedriger,  so  ist  der  Mehranspruch  unter  dem  Gesichtspunkte  des
Verzugsschadens  gerechtfertigt.
        <pb n="38" />
        38  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

auch  wenn  er  selbst  in  der  Lage  ist,  für  einen  geringeren
die  Sache  herzustellen.
Die  zuletzt  angeführten  Grundsätze  sind  nicht  unstreitig.
Manche  Schriftsteller 1 )  nehmen  an,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  stets  den  normalen  Preis  fordern  müsse,  auch  wenn
er  selbst  die  Sache  zu  einem  höheren  oder  niedrigeren  Preise
herstellen  könne.  Diese  Auffassung  leugnet  nicht  etwa,  daß
grundsätzlich  der  Schadensberechnung  auch  die  individuellen
Verhältnisse  des  Beschädigten  zugrunde  gelegt  werden  können
(sogenannte  subjektive  Aestimation,  vgl.  unten  §  6) 2 );  sie
nimmt  aber  anscheinend  an,  daß  mit  den  Worten  des  §  249
BGB.  „den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag“  nur  derjenige
Geldbetrag  gemeint  sein  könne,  der  objektiv  zur  Herstellung
erforderlich  ist.  Diese  durch  keinen  Beleg  der  Materialien
gestützte  Auffassung  kann  nicht  gebilligt  werden;  es  ist  nicht
einzusehen,  aus  welchen  Gründen  das  Gesetz,  das  sonst  die
subjektive  Abschätzung  zugelassen  hat,  in  diesem  Falle  eine
Ausnahme  macht.
C.  Dem  Grundstücksbesitzer  steht  die  W  a  h  1  zu,  ob  er  den
normalen  Herstellungspreis  oder  die  Selbstkosten  ersetzt  verlangen ­
  will.  Das  Wahlrecht  wird  ausgeübt  durch  einseitige
empfangsbedürftige  Erklärung  und  kann  einseitig  nicht  abgeändert ­
  werden,  d.  h.  der  Grundstücksbesitzer  kann  nicht
nachträglich  den  Selbstkostenpreis  verlangen,  wenn  er  späterhin ­
  sieht,  daß  dieser  höher  ist  als  der  normale  Preis,  oder
umgekehrt.  Das  Wahlrecht  muß  einheitlich  für  den  ganzen
Anspruch  ausgeübt  werden;  die  Ausübung  muß  im  Prozesse
schon  bei  dem  Streit  über  den  Grund  des  Anspruchs  erfolgen. ­
  Denn  ob  der  Grundstücksbesitzer  seine  Forderung
individuell  berechnet  oder  sie  nach  der  normalen  Höhe  annimmt, ­
  ist  nicht  lediglich  Sache  der  Berechnung,  sondern
gehört  zur  Substantiierung  des  Anspruchs.
IV.  Die  Fragen,  ob  der  Grundstücksbesitzer  lieber  Naturalherstellung ­
  oder  Zahlung  des  hierzu  erforderlichen  Geldbetrages, ­
  und  letzterenfalls,  ob  er  den  Geldbetrag  lieber  nach

1)  Schollmeyer,  S.  28;  Staudinger,  Bern.  3  letzter  Absatz  zu  §  249.
2)  Schollmeyer,  S.  34;  Staudinger,  Vorbem.  II,  I  zu  §§  249—255.
        <pb n="39" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

39

seinen  individuellen  Kosten  oder  nach  dem  normalen  Satze
berechnen  soll,  lassen  sich  natürlich  nicht  so  allgemein  entscheiden. ­
  Der  Grundstücksbesitzer  wählt  häufig  deshalb  lieber
den  Geldbetrag  statt  der  Naturalherstellung,  weil  er  Geld
braucht  und  kein  Interesse  oder  wenigstens  kein  dringendes
Interesse  an  der  Herstellung  hat.  Eine  derartige  Erwägung
ist  natürlich  vom  kaufmännischen  Standpunkte  nicht  zu
billigen;  vor  allem  muß  sich  der  Grundstücksbesitzer  vergegenwärtigen, ­
  daß  bei  neuen  Beschädigungen  der  Bergwerksbesitzer ­
  stets  den  Einwand  erheben  wird,  der  Schaden
sei  nur  dadurch  entstanden,  daß  die  früheren  Schäden  nicht
oder  nicht  ordnungsmäßig  beseitigt  sind 1 ).  Andererseits  hat
die  Forderung  der  Naturalherstellung  den  Nachteil,  daß  der
Grundstücksbesitzer  alle  Mängel  bis  ins  einzelne  angeben
muß,  um  deren  Beseitigung  zu  erlangen,  wobei  er  leicht
einige  Punkte  übersehen  kann.  Ferner  hat  er  den  Nachteil,
daß,  falls  der  Ein  wand  des  konkurrierenden  Verschuldens
mit  Erfolg  erhoben  wird,  auf  eine  anteilmäßige  Herstellung
erkannt  wird.
§  5.  Gebrauchswert  und  Tauschwert.
I.  A.  Kann  der  Grundstücksbesitzer  nicht  Herstellung,
sondern  Schadensersatz  verlangen,  so  liegt  es  ihm  ob,  den
entstandenen  Schaden  der  Höhe  nach  zu  berechnen.  Grundlage ­
  dieser  Berechnung  ist  der  Wert  der  beschädigten  Sache.
Als  Wert  der  beschädigten  Sache  nimmt  der  Grundstücksbesitzer ­
  nun  entweder  ihren  Gebrauchswert  oder
ihren  Tauschwert  an.  Der  Unterschied  zwischen  beiden
Werten  ist  durch  die  nationalökonomische  Wissenschaft  endgültig ­
  festgelegt:  Gebrauchswert  ist  die  Tauglichkeit  einer
Sache  für  den  menschlichen  Gebrauch,  Tauschwert  ist  die
Bedeutung  der  Sache  im  Verkehr  zum  Austausche  anderer
Dinge 2 ).  Nun  wird  freilich  der  Wert  der  beschädigten  Sache
stets  in  Geld  vergütet,  mithin  ihre  Bedeutung  im  Verkehre
Zu m  Austausche  gegen  Geld  berechnet.  Damit  ist  aber  der

0  Vgl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  46  S.  273.
2)  Conrad,  Handbuch  der  Nationalökonomie,  Bd.  1  S.  xr.
        <pb n="40" />
        40  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Gebrauchswert  noch  nicht  zum  Tauschwert  geworden,  obwohl ­
  die  Bedeutung  einer  Sache  im  Verkehre  stets  auf  ihrer
Tauglichkeit  zum  Gebrauche  beruht,  der  Tauschwert  mithin
auf  den  Gebrauchswert  zurückgeht;  denn  es  ist  nationalökonomisch ­
  wie  juristisch  ein  großer  Unterschied,  ob  auf  die
letzten  Ursachen  des  Wertes  einer  Sache,  ihre  Tauglichkeit
zum  Gebrauch,  zurückgegangen  wird  oder  ob  nur  die  Wirkung
dieser  Gebrauchstauglichkeit,  die  Bedeutung  im  Verkehre,
in  den  Kreis  der  Betrachtungen  gezogen  wird.  Im  ersteren
Falle  wird  die  Tauglichkeit  zum  Gebrauche  selbst  Gegenstand ­
  des  Streites  und  der  Entscheidung,  im  zweiten  ist  sie
nur  der  Grund,  auf  dem  der  Streit  und  die  Entscheidung
mittelbar  beruht;  in  jenem  Falle  kann  und  muß  auf  die  Benutzung ­
  der  Sache  eingegangen  werden,  in  diesem  ist  es
weder  erforderlich  noch  zulässig.  Infolge  der  verschiedenen
Bedeutung  der  Benutzung  ist  auch  die  Substantiierung  des
Anspruchs  eine  verschiedene.
B.  Beide  Arten  der  Berechnung  sind  von  der  Praxis
stets  zugelassen  worden.  Gegen  die  Berechnung  nach  dem
Tauschwerte  könnte  man  ja  einwenden,  daß  bei  ihr  nicht  die
letzte  und  eigentliche  Ursache  des  Streites,  nämlich  die  Tauglichkeit ­
  zum  Gebrauche,  zum  Gegenstände  des  Prozesses  gemacht ­
  wird,  sondern  ein  aus  ihr  entnommener  Wert.  Diesem
Einwande  ist  entgegenzuhalten,  daß  die  Rechtsordnung  häufig
im  Interesse  des  Verkehrs  nicht  auf  die  letzten  Ursachen
zurückgeht;  man  denke  nur  daran,  daß  der  sogenannte  Irrtum
im  Motiv  grundsätzlich  unerheblich  ist.  Ebenso  ist  es  bei
der  Berechnung  nach  dem  Tauschwerte:  der  Tauschwert,  die
Abstraktion  des  Gebrauchswertes,  hat  sich  im  Verkehr  so
fest  eingebürgert,  daß  er  die  Grundlage  des  Streites  bilden
kann.
C.  Die  Berechnung  nach  Gebrauchs-  und  Tauschwert  ist
auch  nicht  identisch  oder  abhängig  von  der  subjektiven  oder
objektiven  Schätzung,  die  im  folgenden  Paragraphen  erörtert
wird.  Eine  Identität  kommt  schon  deswegen  nicht  in  Frage,
weil  Gebrauchs-  und  Tauschwert  Eigenschaften  des  zu
berechnenden  Gegenstandes  betreffen,  subjektive  und  objektive ­
  Schätzung  dagegen  die  Art  der  Berechnung,  welche
        <pb n="41" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

4i

erst  erfolgen  kann,  wenn  Gebrauchs-  oder  Tauschwert  des
Gegenstandes  feststeht.  Ebensowenig  besteht  eine  Abhängigkeit ­
  zwischen  der  Frage  des  Gebrauchs-  oder  Tauschwertes
und  derjenigen  der  subjektiven  oder  objektiven  Schätzung;
gewiß:  bei  Zugrundelegung  des  Gebrauchswertes  wird  der
Schaden  gewöhnlich  nach  dem  individuellen  Verluste  des
Grundstücksbesitzers,  also  subjektiv,  abgeschätzt,  bei  Zugrundelegung ­
  des  Tauschwertes  dagegen  nach  dem  normalen,  objektiven ­
  Maßstabe 1 ).  Es  ist  dies  aber  ein  Grundsatz,  von
dem  nach  beiden  Richtungen  hin  Ausnahmen  möglich  sind.
Wenn  z.  B.  ein  oder  mehrere  Räume  eines  vom  Grundstücksbesitzer ­
  selbst  bewohnten  Hauses  infolge  Bergbauschäden
unbenutzbar  geworden  sind,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer
Schadensersatz  verlangen,  ohne  daß  der  Einwand  zu  berücksichtigen ­
  wäre,  daß  der  Grundstücksbesitzer  auch  mit  dem
übrigen  Teile  seiner  Wohnung  hätte  auskommen  können 2 ).
Hier  wird  also  der  Gebrauchswert  objektiv  abgeschätzt 3 ).
Umgekehrt  braucht  sich  der  Grundstücksbesitzer  nicht  mit
dem  Verkaufswerte,  welchen  der  durch  Bergbau  beschädigte
Grund  und  Boden  hat,  zu  begnügen,  wenn  ihm  außer  dem
beschädigten  Grundstücke  noch  anderes  Land  gehört  und  er
über  beide  Grundstücke  zusammen  vorteilhafter  hätte  verfügen ­
  können  als  über  jedes  Grundstück  für  sich  allein;  dabei
1)  Beim  Gebrauchswert  und  bei  der  subjektiven  Berechnung  geht  man  auf
die  letzten  Ursachen  des  Interesses  des  Grundstücksbesitzers  zurück;  beim
Tauschwert  und  der  objektiven  Berechnung  begnügt  man  sich  mit  abgeleiteten,
im  Verkehre  feststehenden  Werten  (vgl.  unten  S.  42  Anm.  1,  und  S.  58
Anm.  2).
•  2)  Darüber,  daß  freilich  eine  Einrede  der  Arglist  gegeben  sein  kann,  vgl.
unten  S.  83.
3)  In  folgendem  Falle  ist  die  Geltendmachung  des  nach  objektivem  Maßstabe ­
  zu  berechnenden  Gebrauchswertes  das  allein  Zweckmäßige:  Der  Grundstücksbesitzer ­
  hat  das  Grundstück  brach  liegen  lassen,  indem  er  auf  die  Wertsteigerung ­
  spekulierte,  den  das  in  der  Nähe  befindliche  Bergwerk  seinem  Grundstücke ­
  geben  würde;  wenn  nun  vor  Eintritt  der  Wertsteigerung  der  Abbau
dieses  Bergwerks  auf  das  Grundstück  einwirkt,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer
nicht  den  Gebrauchswert  nach  subjektivem  Maßstabe  verlangen,  weil  dieser  bei
einem  brach  liegenden  Grundstücke  gleich  Null  ist,  sondern  nur  den  Gebrauchswert ­
  nach  objektivem  Maßstab,  der  sehr  beträchtlich  sein  kann,  wenn  das
Grundstück  gut  verwertbar  ist.
        <pb n="42" />
        42  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

ist  es  nicht  etwa  nötig,  daß  beide  Grundstücke  eine  wirtschaftliche ­
  Einheit  bilden,  ja  es  ist  nicht  einmal  erforderlich
daß  sie  sich  beide  im  Eigentum  des  Grundstücksbesitzers
befinden,  vielmehr  würde  schon  ausreichen,  daß  dem  Grundstücksbesitzer ­
  ein  Vorkaufsrecht  auf  das  andere  Grundstück
zusteht  oder  daß  er  Eigentümer  sämtlicher  Anteile  einer  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  ist,  der  ihrerseits  das
andere  Grundstück  gehört;  in  diesem  Falle  wird  also  der
Tauschwert  nach  dem  individuellen  Schaden  des  Grundstücksbesitzers ­
  berechnet.
II.  A.  Die  Verschiedenheit  der  Schadensberechnung  nach
Gebrauchs-  und  Tauschwert,  die,  soweit  ersichtlich,  bisher  in
der  Literatur  noch  nicht  beachtet  ist 1 ),  hat  die  größte  praktische ­
  Bedeutung.  Um  sie  in  ihrem  vollen  Umfange  zu  erkennen, ­
  muß  man  davon  ausgehen,  daß  der  Tauschwert  im
Gegensatz  zum  Gebrauchswerte  nicht  eine  natürliche
Eigenschaft  des  Gegenstandes,  sondern  eine  durch  den  Verkehr ­
  entstandene  gedachte  Größe  ist.  Dies  bewirkt  zunächst ­
  eine  Umformung  des  Kausalzusammenhanges.  Die
Minderung  einer  gedachten  Größe  kann  nicht  die  mechanische ­
  Wirkung  einer  Zerstörung  sein,  sondern  nur  die
logischeFolge  eines  anderen,  ebenfalls  gedachten  Grundes;
mit  anderen  Worten:  die  Schädigung  des  Tauschwertes  wird
nicht  bewiesen  durch  einen  mechanischen  Zusammenhang
zwischen  dem  schädigenden  Ereignisse  als  Ursache  und  der
Minderung  der  Grundstückssubstanz  als  Wirkung,  sondern
auf  dem  logischen  Wege,  daß  die  Minderung  des  Tauschwertes ­
  zurückgeführt  wird  auf  einen  zureichenden  Grund.
Dieser  zureichende  Grund  muß  ein  Glied  der  logischen
Kausalitätskette  sein,  die  zu  der  Minderung  des  Tauschwertes
führt.  Ob  dieses  Glied  etwas  näher  oder  ferner  steht,  wird
durch  die  Verkehrsanschauung  oder  durch  eine  positive  Vori)

  Dies  rührt  meines  Erachtens  daher,  daß  man  nicht  beachtet,  daß  die
Rechtsordnung  im  Interesse  der  Schnelligkeit  des  Verkehrs  oft  gestattet,  nicht
auf  die  letzten  Ursachen  zurückzugehen,  sondern  sich  mit  abgeleiteten,  im  Verkehre ­
  feststehenden  Werten  zu  begnügen  (vgl.  oben  S.  40).  Aus  demselben
Grunde  ist  die  Berechnung  sowohl  nach  objektivem  wie  nach  subjektivem  Maßstabe ­
  zulässig  (vgl.  unten  S.  58  Anm.  2).
        <pb n="43" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

43

Schrift  des  Gesetzes  bestimmt;  es  besteht  die  Möglichkeit,
daß  als  Grund  für  die  Minderung  des  Tauschwertes  entweder
die  Vornahme  bergmännischer  Arbeiten  in  weiterem  Sinne
oder  aber  das  Vorhandensein  eines  Bergwerkes  oder  endlich
der  Betrieb  eines  Bergwerkes  angesehen  wird.  Für  das
geltende  Recht  ist  die  Frage  durch  eine  positive  Bestimmung
des  Gesetzes  in  dem  letztgenannten  Sinne  geregelt,  indem
§  148  ABG.  die  Schadensersatzpflicht  an  eine  Beschädigung
des  Grundstückes  „durch  den  unterirdisch  oder  mittels  Tagebaues ­
  geführten  Betrieb  des  Bergwerkes“  knüpft.
B.  Erforderlich  ist  also  nach  geltendem  Recht,  daß  der
Tauschwert  des  Grundstückes  gemindert  wird  durch  den
Betrieb  des  Bergwerkes;  nicht  ausreichend  ist  dagegen,
wenn  der  Tauschwert  durch  das  bloße  Vorhandensein
eines  Bergwerkes  beeinträchtigt  wird,  z.  B.  die  Bebauung
einer  Gegend  wird  unterlassen,  weil  ein  darunter  liegendes
Feld  bereits  verliehen  ist  und  dessen  Abbau,  der  möglicherweise ­
  Bergschäden  verursachen  könnte,  bevorsteht;  in  diesem
Falle  kann  der  Grundstücksbesitzer  auch  nicht  immer  Schadensersatzansprüche ­
  stellen,  sobald  der  Bergbau  tatsächlich
begonnen  wird,  weil  möglicherweise  dann  die  Konjunktur
zur  Bebauung  des  Grundstückes  schon  vorüber  ist,  vielmehr
ist  in  diesem  Falle  der  Ersatzanspruch  häufig  verloren.  De
lege  ferenda  ist  zu  wünschen,  daß  diese  Schädigung  des
Grundstücksbesitzers  dadurch  beseitigt  wird,  daß  im  §  148
ABG.  an  Stelle  der  Worte  „durch  den  unterirdisch  oder
mittels  Tagebaues  geführten  Betrieb  des  Bergwerkes“  die
Fassung  „durch  das  Bergwerk“  gesetzt  wird 1 );  möge  in
diesem  Falle  der  Bergwerksbesitzer,  der  sein  Feld  nicht  abbaut, ­
  sich  die  Frage  vorlegen,  ob  er  nicht  auf  das  Bergwerkseigentum ­
  verzichten  will.  Uebrigens  ist  schon  de  lege
lata  ein  Schadensersatzanspruch  dann  gegeben,  wenn  das
Bergwerk  zur  Zeit  des  Sinkens  des  Tauschwertes  zwar  noch

1)  In  seiner  im  „Glückauf“,  Jahrg.  1910  S.  1460  abgedruckten  Entscheidung
hat  allerdings  das  Reichsgericht,  anscheinend  unbewußt,  die  Ersatzpflicht  aus
§  148  ABG.  auf  Schädigungen  ausgedehnt,  die  durch  das  Vorhandensein,  nicht
den  Betrieb  des  Bergwerkes  entstanden  sind.
        <pb n="44" />
        44  I-  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

1)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  44  S.  141.

nicht  abgebaut,  wohl  aber  vor-  oder  ausgerichtet  wird  *),
Denn  auch  Vor-  und  Ausrichtungsarbeiten  gehören  zu  dem
„Betriebe“  eines  Bergwerkes.
Unter  „Betrieb“  des  Bergwerkes  ist  der  gesamte  Abbau
des  Bergwerkes  zu  verstehen,  nicht  die  einzelnen  Betriebshandlungen, ­
  welche  einen  Schaden  verursacht  haben;  denn
diese  enge  Auslegung  würde  wiederum  zu  einem  mechanischen ­
  Kausalzusammenhänge  führen  und  der  für  den
logischen  Nexus  maßgebenden  Verkehrsauffassung  widersprechen, ­
  welche  den  Gesamtbetrieb  als  eine  Einheit  ansieht.
Zu  einem  anderen  Ergebnisse  kann  auch  nicht  die  Tatsache
führen,  daß  auf  Grund  der  einheitlichen  Vorschrift  des  §  148
ABG.  zwei  verschiedene  Momente  als  Grund  für  die  Schadensersatzpflicht ­
  angenommen  werden  müssen,  je  nachdem  der
Gebrauchs-  oder  der  Tauschwert  zu  ersetzen  ist;  diesem
anscheinend  so  unwiderleglichen  Einwand  ist  entgegenzuhalten, ­
  daß  eben  der  Begriff  „Betrieb  des  Bergwerkes“  in
den  beiden  Fällen  von  ganz  verschiedenen  Gesichtspunkten
aus  betrachtet  werden  muß,  ebenso  wie  die  Entschädigung
einer  Sache  nach  Gebrauchs-  oder  Tauschwert  zu  einem  ganz
verschiedenen  Ergebnisse  führen  kann.
III.  Die  Verschiedenheit  der  Gründe  des  Ersatzanspruchs
beim  Gebrauchs-  oder  Tauschwert  hat  eine  außerordentlich
große  praktische  Bedeutung  für  die  Vorteilsausgleichung
(compensatio  lucri  cum  damno),  auf  Grund  deren  der  Bergwerksbesitzer ­
  dem  Grundstücksbesitzer  nur  das  Nettoergebnis
des  durch  den  Schädigungsgrund  erlittenen  Schadens  zu  ersetzen ­
  braucht,  ihm  also  auf  den  Schaden  alle  diejenigen
Vorteile  anzurechnen  berechtigt  ist,  die  dem  Grundstücksbesitzer ­
  durch  den  Schädigungsgrund  zugeflossen  sind.  Beim
Ersatz  des  Gebrauchswertes  sind  nun  derartige  anzurechnende
Vorteile  selten  vorhanden;  denn  Schädigungsgrund  ist  hier
die  den  Schaden  herbeiführende  Betriebshandlung,  und  nur
in  dem  Falle,  daß  durch  die  gleiche  Betriebshandlung  dem
Grundstücksbesitzer  Vorteil  zugekommen  ist,  kann  hier  eine
Anrechnung  stattfinden.  Ist  zweifelhaft,  ob  der  Vorteil  auf
        <pb n="45" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

45

derselben  Betriebshandlung  beruht,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer, ­
  der  den  Vorteil  anrechnen  will,  für  die  Identität
beweispflichtig.  —  Bei  Ersatz  des  Tauschwertes  ist  dagegen
Schädigungsgrund  der  Betrieb  des  Bergwerkes  selbst;  daher ­
  kann  in  diesemFalle  der  Bergwerksbesitzer
dem  Grundstücksbesitzer  alle  diejenigen  Vorteile ­
  zur  Anrechnung  bringen,  die  dieser  durch
den  Bergwerksbetrieb  erhalten  hat.  Im  wesentlichen ­
  kommt  allerdings  nur  ein  Vorteil  in  Betracht,  der
aber  große  Bedeutung  hat:  die  Wertsteigerung  des  Grundstückes. ­
  Es  ist  eine  Tatsache,  daß  in  allen  Bergbau  treibenden
Gegenden  der  Wert  der  Grundstücke  dadurch  wächst,  daß  das
Bergwerk  für  seine  Nebenanlagen,  Arbeiterniederlassungen  etc.
Grundstücke  braucht,  daß  sich  ferner  Leute,  die  im  Bergwerk
arbeiten,  aber  nicht  in  Zechenhäusern  wohnen,  mit  ihren
Familien  in  der  Nähe  des  Bergwerkes  ansiedeln,  daß  der
Zustrom  von  Arbeitern  und  Zechenbeamten  eine  Reihe  von
Kaufleuten,  die  für  deren  Bedürfnisse  sorgen,  herbeilockt.
Auf  diese  Weise  sind  durch  den  Bergwerksbetrieb  größere
Ansiedlungen,  ja  selbst  Städte  entstanden;  diese  teilweis
rapide  Vermehrung  der  Bevölkerung  hat  dann  wiederum
eine  entsprechende  Steigerung  der  Grundstückswerte  hervorgerufen, ­
  auch  soweit  die  Grundstücke  noch  nicht  bebaut  sind.
Diese  Anrechnung  ist  freilich  nach  einigen  Richtungen
begrenzt.
Zur  Anrechnung  können  nur  die  Vorteile  gelangen,  die
dem  klagenden  Grundstücksbesitzer  selbst  zugekommen ­
  sind.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  subjektiv ­
  wie  objektiv  persönlich;  infolgedessen  kann  eine  Anrechnung ­
  der  Vorteile  nur  gegenüber  derjenigen  Person  in
Frage  kommen,  welcher  sie  auch  zugekommen  sind.  Wird
allerdings  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  abgetreten,  so
können  auch  dem  Nachmann  gegenüber  die  Vorteile,  welche
dem  Vormanne  zugekommen  sind,  angerechnet  werden.  Dies
folgt  aus  §  404  BGB.;  dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Vorteile
dem  Vormanne  erst  zu  einer  Zeit  zugute  kommen,  als  der
Schadensersatz  schon  fällig  war  und  der  Bergwerksbesitzer
v on  seiner  Abtretung  Kenntnis  hatte;  der  in  diesem  Falle
        <pb n="46" />
        46  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

eine  Ausnahme  zulassende  §  406  BGB.  paßt  nicht,  da  es  sich
bei  der  Vorteilsausgleichung  nicht  um  die  Geltendmachung
einer  Gegenforderung,  sondern  um  die  eines  sonstigen
Einwandes  handelt,  der  sich  aus  der  Natur  der  Vorteilsausgleichung ­
  ergibt.
Ebenso  wie  auf  Seiten  des  Grundstücksbesitzers,  so  muß
auch  auf  Seiten  des  Bergwerksbesitzers  Identität  der  Person
für  Vorteil  und  Nachteil  vorliegen;  der  Bergwerksbesitzer
kann  also  nicht  etwa  Vorteile  in  Anrechnung  bringen,  die
durch  einen  anderen  Bergwerksbesitzer  entstanden  sind,  es
sei  denn,  daß  dieser  sein  Rechtsvorgänger  war.
Endlich  muß  auch  der  Vorteil  durch  denselben  „Bergwerksbetrieb“ ­
  wie  der  Schaden  hervorgegangen  sein.  Inwieweit ­
  eine  Einheit  des  Bergwerksbetriebes  vorliegt,  entscheidet, ­
  wie  schon  oben  erwähnt,  die  Verkehrsauffassung;
für  diese  ist  in  der  Regel  nicht  maßgebend,  ob  die  Bergwerksteile ­
  durch  denselben  Schacht  erreichbar  sind  oder  tatsächlich ­
  befahren  werden,  andererseits  werden  auch  nicht
sämtliche  miteinander  durchschlägigen  Bergwerke  oder  gar
sämtliche  im  Besitze  derselben  Person  stehenden  Bergwerke
als  Einheit  angesehen  werden.  Maßgebend  wird  vielmehr  in
der  Regel  sein,  ob  die  Bergwerksteile  in  bergbautechnischer
(nicht  kaufmännisch-wirtschaftlicher)  Hinsicht  eine  Einheit
bilden,  insbesondere  ob  sie  nach  einheitlichen  Grundsätzen
abgebaut  werden;  diese  Frage  kann  leicht  zu  verschiedenen
Zeiten  in  verschiedener  Weise  beantwortet  werden.
Bemerkt  sei  übrigens  auch,  daß  die  Identität  des  Bergwerkes ­
  keineswegs  immer  auch  die  Identität  des  Bergwerksbetriebes
  bedingt;  ist  z.  B.  der  Bergbau  lange  Zeit  liegen
geblieben  und  wird  er  später  unter  ganz  anderen  kaufmännischen ­
  und  technischen  Bedingungen  wieder  aufgenommen, ­
  so  liegt  eine  Identität  des  Bergwerksbetriebes  nicht
vor;  andererseits  wird  naturgemäß  die  Identität  nicht  durch
eine  Vervollkommnung  der  Abbautechnik  oder  eine  Veränderung ­
  der  Rentabilitätsberechnung  aufgehoben.  Ob  Identität ­
  des  Betriebes  vorliegt  oder  nicht,  ist  im  einzelnen  Falle
Tatfrage.
        <pb n="47" />
        §  5  •  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

47

Der  Bergwerksbesitzer,  der  den  Vorteil  anrechnen  lassen
will,  ist  dafür  beweispflichtig,  daß  der  Vorteil  durch  denselben ­
  Bergwerksbesitzer  eingetreten  ist  wie  der  Schaden.
Dieser  Beweis  ist  oft  sehr  schwer  zu  erbringen,  da  für  die
Wertsteigerung  der  Grundstücke  gewöhnlich  nicht  nur  andere
Momente  als  der  Bergbau,  sondern  vor  allem  auch  sonstige
Bergwerksbetriebe  in  Betracht  kommen.  Im  einzelnen  Falle
wird  daher  der  Anteil,  den  der  in  Frage  kommende  Bergwerksbetrieb ­
  an  der  Wertsteigerung  des  Grundstückes  hat,
durch  Sachverständige  abzuschätzen  sein.
Die  Vorteilsausgleichnng  ist  andererseits  insofern  ziemlich ­
  ausgedehnt,  als  sie  auch  dann  stattfinden  kann,  wenn
die  Vorteile  einem  anderen  Grundstücke  als  dem  beschädigten
zugekommen  sind.  Dies  folgt  aus  der  persönlichen  Natur
des  Schadensersatzanspruchs;  es  kommt  nur  darauf  an,  daß
demselben  Grundstücksbesitzer  die  Vorteile  zugekommen
sind.  Dagegen  müssen,  wie  die  herrschende  Lehre  mit
Recht  annimmt,  die  Vorteile  dem  Schaden  „adäquat“  sein 1 );
es  können  deshalb  nicht  die  Vorteile  angerechnet  werden,  die
dem  Grundstücksbesitzer  dadurch  entstanden  sind,  daß  ihm
der  Bergwerksbetrieb  eine  Gelegenheit  zu  gewinnbringender
Tätigkeit  oder  zu  sonstigen  persönlichen  Vorteilen  gewährt.
Eine  Vorteilsausgleichung  nach  vorstehenden  Grundsätzen
wird  stets  zu  dem  Ergebnisse  führen,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  vor  jedem  Verluste  bewahrt  bleibt,  daß  er  aber  auch
nicht  mühelos  durch  den  Bergwerksbetrieb  eine  gewaltige
Erhöhung  seines  Grundstückswertes  erzielen  und  sich  diesen
Gewinn  noch  einmal  entschädigen  lassen  kann.
IV.  Noch  in  einem  anderen  Punkte  hat  die  Verschiedenheit ­
  von  Gebrauchs-  und  Tauschwert  große  Bedeutung,
nämlich  für  den  Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Schadens;
dieser  Zeitpunkt  seinerseits  ist  maßgebend  bei  Wertveränderungen ­
  für  die  Höhe  des  Schadens 2 )  und  im  Falle  des
Besitzwechsels  für  die  Person  des  Berechtigten.
1)  Oertmann,  S.  39;  Fischer,  Der  Schaden  nach  dem  BGB,,  S.  22/ff.
2)  Ueber  den  wichtigen  Fall,  daß  für  die  Berechnung  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  der  Wert  des  unbebauten  Grundstückes,  nach  dem  Tauschwerte
aber  der  Wert  des  bebauten  Grundstückes  maßgebend  ist  (vgl.  unten  S.  159  f.).
        <pb n="48" />
        48  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

A.  1.  Bei  dem  Gebrauchswerte  ist  der  Zeitpunkt  des
Schadens  leicht  zu  bestimmen;  er  ist  eingetreten,  wenn  die
Tauglichkeit  der  Sache  zum  Gebrauch  aufgehoben  oder  gemindert ­
  wird;  es  kommt  lediglich  darauf  an,  wann  die  Tauglichkeit ­
  tatsächlich  gemindert  ist,  nicht  aber,  wann  die
Minderung  erkennbar  ist.  Die  Minderung  des  Gebrauchswertes ­
  erfolgt  daher,  wie  dies  in  Literatur  und  Praxis  bisher
mit  Recht  angenommen  ist,  stets  mit  der  Einwirkung  des
Bergbaus  auf  die  Erdoberfläche.
2.  Schwierig  ist  es  dagegen  zu  bestimmen,  in  welchem
Zeitpunkte  der  Tauschwert  einer  Sache  aufgehoben  oder  gemindert ­
  wird;  denn  der  Tauschwert  ändert  sich  nicht  zugleich ­
  mit  dem  Gebrauchswerte,  sondern  er  kann  sich  schon
mindern  infolge  eines  bevorstehenden  Sinkens  des  Gebrauchswertes ­
  und  kann  möglicherweise  trotz  Sinken  des  Gebrauchswertes ­
  in  voller  Höhe  bestehen  bleiben,  wenn  das  Sinken  des
Gebrauchswertes  noch  nicht  erkannt  oder  erkennbar  ist.
Die  Aenderung  des  Tauschwertes  stimmt  also  nicht
überein  mit  der  tatsächlichen  Aenderung  des  Gebrauchswertes, ­
  sondern  mit  seiner  scheinbaren  Aenderung.  Diese
Verschiedenheit  ist  natürlich  von  Bedeutung  für  solche  Bergbauschäden, ­
  die  schon  vor  ihrem  Eintritt  erkannt  werden
können,  und  solche,  die  noch  lange  nach  ihrem  Eintritt  nicht
erkennbar  sind;  es  kommt  auch  nicht  selten  vor,  daß  die
Furcht  vor  künftigen  Bergschäden,  die  späterhin  gar  nicht
eintreten,  eine  Aenderung  des  Tauschwertes  hervorruft.  Endlich ­
  ist  zu  berücksichtigen,  daß  meist  die  einzelnen  Einwirkungen ­
  des  Bergbaus  nicht  eine  sofortige,  sondern  eine
allmähliche  Aenderung  des  Gebrauchswertes  hervorrufen,
während  sich  die  Aenderung  des  Tauschwertes  nach  den
Gewohnheiten  des  Verkehrs  stoßweise  vollzieht,  d.  h.  ist  eine
nennenswerte  Minderung  des  Gebrauchswertes  eingetreten
oder  zu  befürchten,  so  sinkt  der  Tauschwert  plötzlich  merkbar
und  bleibt  dann  auf  dieser  Höhe  so  lange,  bis  wiederum  eine
nennenswerte  Minderung  des  Gebrauchswertes  eingetreten  ist x ).
1)  Diese  Unterscheidung  liegt  auch  der  vielangefochtenen  Entscheidung  des
RG.  in  Zivilsachen,  Ed.  30  S.  250  (Zeitschrift  für  Bergrecht,  Ed.  34  S.  314)
zugrunde;  sie  nimmt  mit  Recht  an,  daß  die  Minderung  des  Tauschwertes,
        <pb n="49" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

49-

B.  i.  a)  Um  hiernach  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  in
welchem  sich  der  Gebrauchswert  mindert,  bedarf  es  der
Feststellung,  wann  die  Einwirkung  des  Bergbaus  auf  das
Grundstück  erfolgt  ist.  Dies  ist  technisch  deswegen  fast  unmöglich, ­
  weil  die  Einwirkung  gewöhnlich  eine  allmähliche
ist  und  niemand  nachträglich  sagen  kann,  in  welchem  Tempo
sich  die  Einwirkungen  vollzogen  haben.  Andererseits  genügt
auch  nicht,  wie  dies  in  der  Praxis  gewöhnlich  angenommen
wird,  die  Möglichkeit,  daß  sich  die  Einwirkungen  über  einen
bestimmten  Zeitpunkt  erstreckt  haben  können.  Angesichts  der
technischen  Schwierigkeit,  den  Zeitpunkt  der  Einwirkungen
im  einzelnen  festzustellen,  ist  vielmehr  nur  folgender  Weg
richtig:  Lassen  sich  keine  einzelnen  Stadien  der  Einwirkungen
unterscheiden,  so  ist  die  Zeitdauer  der  Einwirkungen  so  gut
wie  möglich  festzustellen  und  die  Minderung  des  Gebrauchswertes ­
  in  Prozenten  anzugeben.  Hat  sich  nun  während
dieser  Zeit  der  Gebrauchswert  geändert,  so  ist  der  durchschnittliche ­
  Gebrauchswert  des  Grundstückes  (arithmetisches
Mittel)  der  Berechnung  zugrunde  zu  legen  und  hieraus  der
Prozentsatz  zu  berechnen.  Haben  also  z.  B.  die  Einwirkungen
5  Jahre  gedauert,  hat  der  Gebrauchswert  während  der
einzelnen  Jahre  ioo,  ioi,  102,  103,  104  betragen  und  haben  die
Einwirkungen  den  Gebrauchswert  um  10  Prozent  gemindert,
so  ist  als  durchschnittlicher  Gebrauchswert  102  anzunehmen
und  hiervon  die  zehnprozentige  Minderung  mit  dem  Ergebnisse
10,2  zu  berechnen.  Nach  der  heutigen  fehlerhaften  Methode

welche  bei  einem  Grundstücke  infolge  Entziehung  seiner  Bauplatzeigenschaft
eintritt,  nicht  erst  infolge  der  physischen  Einwirkung  des  Bergbaus  erfolgt,  sondern ­
  bereits  infolge  der  „Gefährdung“,  d.  h.  „der  Entziehung  der  Gelegenheit,
das  zum  Bauplatze  sonst  geeignete  Grundstück  für  sich  zu  verwerten“  (S.  254).
Unter  dem  Einflüsse  der  diese  Entscheidung  bekämpfenden  Literatur  (Ulfig,
Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Bergschadens,  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,
®d.  45  S.  71  ff.;  Funke,  Entschädigungsverbindlichkeit  bei  drohendem  Bergbau, ­
  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  38  S.  437;  Westhoff,  Bd.  1  S.  161)
hat  das  Reichsgericht  aber  seinen  Standpunkt  im  wesentlichen  aufgegeben  (RG.
der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  75);  dagegen  steht  eine  spätere  Entscheidung ­
  (Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  43  S.  355)  wieder  auf  dem  ursprünglichen ­
  Standpunkt.  Noch  weitergehend  und  zum  mindesten  in  der  Begründung
unzutreffend  RG.  im  „Glückauf“,  Jahrgang  igio  S.  1460.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

4
        <pb n="50" />
        50  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

würde  festgestellt  werden,  daß  die  Einwirkungen  noch  in  dem
Jahre  bestanden,  in  dem  der  Gebrauchswert  104  betrug,  und
hiervon  die  zehnprozentige  Minderung  berechnet  werden,  sofern
nicht  gar  die  Minderung  in  einer  absoluten  Zahl  „geschätzt“
werden  sollte.  —  Lassen  sich  mehrere  Stadien  der  Einwirkungen ­
  unterscheiden,  so  ist  jedes  so  genau  wie  möglich
nach  Zeitdauer  und  Umfang  zu  bestimmen,  bei  jedem  ist
dann  nach  der  obigen  Methode  mit  Durchschnittswert  und
prozentualer  Minderung  der  Schaden  besonders  festzustellen,
wobei  zu  berücksichtigen  ist,  daß  für  das  spätere  Stadium
nur  der  tatsächliche,  infolge  der  früheren  Einwirkungen  bereits ­
  geminderte  Gebrauchswert  zugrunde  gelegt  werden
darf.  Man  nehme  z.  B.  an,  daß  der  durchschnittliche  Gebrauchswert ­
  während  des  ersten  Stadiums  95  betrug,  während
er  in  dem  zweiten  Stadium  ioo  betragen  hätte,  wenn  nicht
bereits  Einwirkungen  vorangegangen  wären;  die  Minderung
des  Gebrauchswertes  betrage  in  dem  ersten  Stadium  10  Prozent,
im  zweiten  8  Prozent.  Dann  beträgt  im  ersten  Stadium  der
Schaden  10  Prozent  von  95  =  9,5.  Infolge  der  zehnprozentigen
Einwirkung  im  ersten  Stadium  beträgt  der  tatsächliche
Gebrauchswert  im  zweiten  Stadium  nicht  ioo,  sondern  nur  90.
Die  achtprozentige  Minderung  dieses  Gebrauchswertes  ergibt
einen  Schaden  von  8  Prozent  X  90  =  7,2.  Der  gesamte  Schaden, ­
  der  zu  ersetzen  ist,  beträgt  hiernach  9,5  -f-  7,2  =  16,7.
Nach  der  gewöhnlich  angewendeten  Methode  würden  dagegen ­
  18  Prozent  von  100  =  18  ersetzt  werden.
b)  Besonderes  gilt,  wenn  nur  der  seit  einem  bestimmten
Zeitpunkt  erfolgte  Schaden  zu  ersetzen  ist;  dies  ist  namentlich ­
  der  Fall,  wenn  die  früheren  Ansprüche  verjährt  sind
und  wenn  im  Falle  des  Besitzwechsels  die  früheren  Ansprüche ­
  einem  anderen  zustehen.  Hier  muß  zunächst  unterschieden ­
  werden,  ob  der  Schaden  ein  einheitlicher  ist  oder
nicht;  einheitlich  ist  der  Schaden,  wenn  er  auf  dasselbe
schädigende  Ereignis  zurückzuführen  und  wenn  er  durch
denselben,  wenn  auch  allmählich  eingetretenen  Vorgang  entstanden ­
  ist.  Ist  einheitlicher  Schaden  auch  nur  teilweise  zu
einer  Zeit  eingetreten,  für  welche  ein  Schadensersatz  zu
leisten  ist,  so  ist  er  in  voller  Höhe  zu  vergüten,  denn  eine
        <pb n="51" />
        §5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.  51
Teilung  des  einheitlichen  Schadens  ist  unzulässig.  Liegt  dagegen ­
  kein  einheitlicher  Schaden  vor,  so  ist  nur  derjenige
Schaden  zu  ersetzen,  welcher  innerhalb  der  Zeit  entstanden
ist,  für  die  ein  Ersatzanspruch  besteht.  Im  letzteren  Falle
muß  dann  durch  Sachverständige  ermittelt  werden,  welcher
Teil  des  Schadens  in  den  Zeitraum  fällt,  für  den  der  Anspruch ­
  gegeben  ist;  dieser  Teil  ist  dann  nach  den  obigen
Grundsätzen  zu  berechnen,  wobei  der  durch  frühere,  wenn
auch  nicht  ersatzfähige  Schäden  geminderte  Gebrauchswert
zugrunde  zu  legen  ist.  Ist  eine  Teilung  des  Ersatzanspruchs
infolge  des  Einwandes  der  Verjährung  erforderlich,  so  muß,
wenigstens  bei  der  Verjährung  aus  §  151  ABG.,  auch  die
Frage  untersucht  werden,  ob  der  Grundstücksbesitzer  auch
schon  den  früheren  Teil  des  Schadens  für  sich  allein  hätte
erkennen  können,  und  verneinendenfalls,  in  welchem  Zeitpunkte ­
  er  den  Schaden  hätte  wahrnehmen  müssen.
Der  Grund  dafür,  daß  bei  der  Berechnung  des  Schadens
die  nur  allmählich  erfolgende  Minderung  des  Gebrauchswertes ­
  nicht  gewürdigt  wurde,  liegt  daran,  daß  eine  Unterscheidung ­
  zwischen  Gebrauchs-  und  Tauschwert  bisher  nicht
erfolgt  ist,  die  Grundsätze  für  die  Berechnung  beider  vielmehr ­
  vermengt  wurden;  beim  Tauschwert  erfolgt  aber  in
der  Tat  die  Minderung  nicht  allmählich,  sondern,  wie  schon
erwähnt,  stoßweise.
2.  a)  Die  Berechnung  des  Schadens  beim  Tauschwert  erfolgt ­
  in  der  Weise,  daß  zunächst  festgestellt  wird,  um  wieviel ­
  Prozent  der  Tauschwert  bei  jedem  „Stoß“  infolge  des
Bergbaubetriebes  sinkt;  hierbei  ist  zu  beachten,  daß,  wenn
bereits  ein  Sinken  des  Tauschwertes  erfolgt  ist,  dieses  auch
bei  der  späteren  Berechnung  berücksichtigt  werden  muß,
z.  B.  ein  Grundstück  würde  ohne  den  Bergbaubetrieb  im
Jahre  1909  einen  Wert  von  100  und  im  Jahre  1912  einen
solchen  von  110  haben;  infolge  des  Bergbaus  beträgt  aber
sein  Wert  im  Jahre  1909  nur  90  und  im  Jahre  1912,  in  dem
ein  neuerlicher  Rückgang  erfolgt  ist,  nur  95.  Dann  beträgt  der
Schaden  im  Jahre  1909  10  Prozent  von  100  gleich  10.  Infolge
des  bereits  eingetretenen  zehnprozentigen  Schadens  beträgt
nun  der  tatsächliche  Tauschwert  des  Grundstückes  im  Jahre
4*
        <pb n="52" />
        52  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

1912  nicht  110,  sondern  nur  99;  sinkt  er  dann  weiter  auf
95,  so  ist  ein  weiterer  Schaden  von  4  entstanden,  der  gesamte ­
  Schaden,  der  zu  entschädigen  ist,  beträgt  mithin
10-4-4—14,  nicht  aber  110—95  =  15-  —  Die  Schwierigkeit
dieser  Berechnung  liegt  nicht  in  der  Berechnung  selbst,  sondern ­
  in  der  Feststellung  ihrer  Grundlagen;  denn  da  Grundstücke ­
  und  ihr  Zubehör  keinen  Markt-  oder  Börsenpreis
haben,  so  ist  sehr  schwer  festzustellen,  in  welchem  Zeitpunkte
und  in  welchem  Umfange  ein  Sinken  des  Tauschwertes  erfolgt ­
  ist  und  inwieweit  es  auf  den  Bergbaubetrieb  zurückzuführen ­
  ist.  Auch  die  für  benachbarte  Grundstücke  erzielten ­
  Preise  sind  nicht  ohne  weiteres  maßgebend,  weil
einerseits  infolge  verschiedener  Bodenbeschaffenheit  und
Lage  der  Wert  eines  jeden  Grundstückes  ein  anderer  ist  und
weil  andererseits  gewöhnlich  auch  die  Nachbargrundstücke
unter  der  Einwirkung  des  Bergbaus  leiden.  Die  Praxis
wird  sich  daher  begnügen  müssen,  die  Unterlagen  für  die
Schadensberechnung  so  genau  oder  ungenau  festzustellen,
wie  dies  im  einzelnen  Falle  möglich  ist.
b)  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  der  Zeitpunkt  des
Schadens  wegen  des  Einwandes  der  Verjährung  von  Bedeutung ­
  ist,  wird  auch  bei  dem  Tauschwert  stets  zu  erörtern
sein,  ob  ein  bereits  teilweise  eingetretener  geringerer  Schaden
von  dem  Grundstücksbesitzer  hätte  erkannt  werden  müssen.
Einige  Besonderheiten  gelten  für  den  Fall,  daß  ein
Wechsel  in  der  Person  des  berechtigten  Grundstücksbesitzers
zu  einer  Zeit  eintritt,  in  welcher  bereits  der  Gebrauchswert
ohne  den  Tauschwert  oder  aber  der  Tauschwert  ohne  den
Gebrauchswert  gemindert  ist.  Ist  der  Gebrauchswert  noch
ungemindert,  der  Tauschwert  aber  gesunken,  weil  künftige
Einwirkungen  des  Bergbaus  zu  befürchten  sind,  so  könnte
der  frühere  Besitzer  Ersatz  des  Tauschwertes  und  der  spätere
den  Ersatz  des  Gebrauchswertes  vom  Bergwerksbesitzer
verlangen;  denn  beide  Ansprüche  sind  unabhängig  von  einander. ­
  In  diesem  Falle  wird  man  aber  dem  Bergwerksbesitzer ­
  gegenüber  dem  späteren  Grundstücksbesitzer,  der
den  Ersatz  des  Gebrauchswertes  fordert,  die  Einrede  der
Arglist  geben,  weil  der  Grundstücksbesitzer  ja  das  Grund ­
        <pb n="53" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.  53

stück  entsprechend  billig  gekauft,  mithin  gar  keinen  Schaden
erlitten  hat.  —  Etwas  verwickelter  liegt  der  andere  Fall,
daß  zur  Zeit  des  Besitzwechsels  die  Einwirkungen  durch  den
Bergbau  zwar  schon  erfolgt,  aber  noch  nicht  erkennbar
waren,  so  daß  der  Gebrauchswert  ohne  den  Tauschwert  gesunken ­
  war.  Hier  hat  entsprechend  dem  vorigen  Falle  der
frühere  Grundstücksbesitzer  Anspruch  auf  Ersatz  des  Gebrauchswertes ­
  und  der  spätere  einen  Anspruch  auf  Ersatz
des  Tauschwertes,  und  der  Bergwerksbesitzer  kann  dem
älteren  Bergwerksbesitzer  die  Einrede  der  Arglist  entgegensetzen, ­
  weil  er  ja  den  ungeminderten  Kaufpreis  erhalten  hat.
Es  ist  aber  in  diesem  Falle  zu  berücksichtigen,  daß  der
spätere  Grundstücksbesitzer  von  dem  älteren  wegen  einer
mangelnden  Eigenschaft  der  verkauften  Sache  Wandelung
oder  Minderung  verlangen  kann,  ein  Anspruch,  der  mangels
gegenteiliger  Vereinbarung  in  einem  Jahr  und,  wenn  lediglich
das  Zubehör  mangelhaft  ist,  in  6  Monaten  verjährt.  Gegenüber ­
  derartigen  Ansprüchen  des  späteren  Grundstücksbesitzers
muß  notwendig  der  frühere  gesichert  werden;  man  wird  ihm
deshalb  in  diesem  Falle  gegen  den  Bergwerksbesitzer  einen
Anspruch  geben  auf  Befreiung  von  seiner  gegenüber  dem
späteren  Grundstücksbesitzer  bestehenden  Verpflichtung  zur
Wandelung  und  Minderung.  Sollte  der  spätere  Grundstücksbesitzer ­
  von  dem  Bergwerksbesitzer  Ersatz  des  Tauschwertes
begehren  und  dann  noch  gegenüber  dem  früheren  Grundstücksbesitzer ­
  wandeln  oder  mindern,  so  könnte  letzterer
bzw.  sein  Hintermann,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Wandehmgs-
  oder  Minderungsklage  die  Einrede  der  Arglist  entgegensetzen ­
  ;  denn  der  spätere  Grundstücksbesitzer  würde
in  diesem  Falle  zweimal  denselben  Schaden  begehren,  den
er  nur  einmal  erlitten  hat,
Wie  tiefgreifend  die  Verschiedenheit  von  Gebrauchsund ­
  Tauschwert  ist,  zeigt  sich  sehr  deutlich,  wenn  unter  den
Parteien  streitig  ist,  ob  das  beschädigte  Grundstück  Baulandeigenschaft ­
  hat  oder  nicht.  Die  Streitfrage  kann  natürlich ­
  nur  auftauchen,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  für  ein
unbebautes  Grundstück  den  Ersatz  des  Wertes  eines  bebaubaren ­
  fordert  d,  h.  einen  Tauschwert,  welcher  den  Gebrauchs ­
        <pb n="54" />
        54  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

wert  um  ein  Mehrfaches  übersteigt.  Ob  nun  Baulandeigenschaft ­
  vorliegt,  entscheidet  sich  natürlich  vor  allem  nach  der
Lage  des  Grundstückes  und  der  Bebauung  der  nächsten  Umgebung ­
  ;  die  Entscheidung  der  Frage  kann  aber  auch  davon
abhängen,  ob  nicht  der  Bergbaubetrieb  als  solcher  die  Bebaubarkeit ­
  von  vornherein  ausgeschlossen  d.  h.  die  Entstehung ­
  der  Baulandeigenschaft  verhindert  hat.  Hierfür  ist
nicht  maßgebend,  ob  bereits  tatsächlich  Einwirkungen
des  Bergbaues  auf  das  Grundstück  vorliegen,  welche  eine
Bebauung  ausschließen  *);  es  geschieht  garnicht  selten,  daß
das  Grundstück  trotz  derartiger  Einwirkungen  bebaut  wird,
weil  die  Einwirkungen  nicht  erkannt  werden,  vielleicht
garnicht  erkannt  werden  konnten,  und  daß  es  sich  erst  nach
Fertigstellung  des  Baues  herausstellte,  daß  schon  lange  vorher ­
  der  Bergbau  auf  das  Grundstück  eingewirkt  hat.  Für
die  Entziehung  der  Baulandeigenschaft  ist  vielmehr  maßgebend, ­
  ob  (vergangene  oder  bevorstehende)  Einwirkungen
des  Bergbaus  zu  erkennen  waren,  welche  die  Bebauung
untunlich  erscheinen  ließen  und  den  Tauschwert  herabdrückten.
Gerade  gegenüber  dem  Anspruch  auf  Entschädigung  für
Baulandeigenschaft  wird  auch  besonders  häufig  der  Einwand
der  Vorteilsausgleichung  durchgreifen,  weil  die  Baulandeigenschaft ­
  in  aufstrebenden  Gegenden  meist  erst  durch  den
Betrieb  des  dem  beklagten  Besitzer  gehörigen  Bergwerkes
entstanden  ist.
V.  A.  Die  Wahl  zwischen  dem  Ersatz  des  Gebrauchsoder ­
  Tauschwertes  steht  dem  Grundstücksbesitzer  zu  und
erfolgt  durch  einseitige  empfangsbedürftige  Willenserklärung;
sie  muß  bereits  bei  dem  Streite  über  den  Grund  des  Anspruchs ­
  vorgenommen  werden.
B.  Die  Wahl  kann  auch  hier  nur  einheitlich  erfolgen, ­
  d.  h.  bezüglich  der  beschädigten  Sache  kann  nur  entweder ­
  der  Gebrauchswert  oder  der  Tauschwert  ersetzt  verlangt ­
  werden.  Soweit  Schadensersatz  neben  der  Herstellung
gefordert  werden  kann,  d.  h.  in  den  beiden  Fällen  des  §  251
Abs.  1  BGB.  (vgl.  oben  S.  23  ff.),  kann  Gebrauchswert  oder

I)  Vgl.  oben  S.  48  Anm.  I.
        <pb n="55" />
        §  5-  Gebrauchswert  und  Tauschwert.

55

Tauschwert  neben  Naturalherstellung  oder  Geldersatz  in  beliebiger ­
  Kombination  begehrt  werden.  Selbstverständlich
kann,  wenn  mehrere  Beschädigungen  derselben  Sache  oder
•eine  einheitliche  Beschädigung  mehrerer  Sachen  vorliegt,  in
dem  einen  Fall  der  Gebrauchswert  und  in  dem  anderen  der
Tauschwert  verlangt  werden.
In  der  Praxis  wird  der  Grundsatz,  daß  bei  einer  einheitlichen ­
  Beschädigung  derselben  Sache  entweder  nur  der
Gebrauchswert  oder  nur  der  Tauschwert  gefordert  werden
kann,  nicht  genügend  beachtet;  in  zahlreichen  Fällen  wird
neben  dem  nach  dem  Tauschwerte  berechneten  Minderwerte
des  Grundstückes  noch  Ersatz  für  Fruchtausfall  bei  unbebauten
und  für  Mietsausfall  bei  bebauten  Grundstücken  begehrt,
und  diesen  Anträgen  wird  auch  stattgegeben 1 ).  In  Wirklichkeit- ­
  muß  hier  der  Grundstücksbesitzer  auf  Grund  des
§  139  ZPO.  darauf  hingewiesen  werden,  daß  er  nur  den  Gebrauchs- ­
  oder  den  Tauschwert,  nicht  aber  beide  zugleich
begehren  darf;  sollte  er  trotzdem  auf  seinem  Verlangen  bestehen, ­
  so  muß  die  Klage  mangels  genügender  Substantiierung
abgewiesen  werden,  weil  nicht  dargetan  ist,  welcher  der  beiden ­
  Werte  verlangt  wird.  Die  Unzulässigkeit  des  Nebeneinanderstehens ­
  beider  Werte  ergibt  sich  aus  folgender
praktischen  Erwägung:  Erhält  der  Grundstücksbesitzer  den
Minderwert,  so  kann  er  zugleich  hiervon  Zinsen  verlangen
von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  dem  der  Bergwerksbesitzer  in
Verzug  geraten  ist,  mindestens  also  seit  Klageerhebung;
diese  Zinsen  stellen  nun  den  Ertrag  derjenigen  Summe  dar,
um  die  der  Grundstückswert  gemindert  ist;  soweit  also  nun
Gebrauchs-  und  Tauschwert  zusammenfallen,  decken  sich
Zinsen  und  der  alljährliche  Gebrauchsausfall;  denn  beide
sind  die  verminderten  Erträge  des  Grundstückes  bzw.  seines
Wertes.  Sie  beide  dem  Grundstücksbesitzer  zu  bewilligen, ­
  hieße  daher,  ihn  doppelt  entschädigen.  Ebensowenig ­
  kann  der  Grundstücksbesitzer  den  Ertragsausfall
für  eine  Zeit  verlangen,  für  die  ihm  die  Zinsen  des  Minderwertes ­
  noch  nicht  zustehen,  insbesondere  also  für  die  Zeit  *  S.
1)  Vgl.  z.  B.  RG.  in  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  30  S.  375,  Bd.  39
S.  236.
        <pb n="56" />
        56  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

zwischen  Eintritt  des  Schadens  und  Klageerhebung.  Denn
indem  der  Gesetzgeber  die  Verpflichtung  des  Bergwerksbesitzers ­
  zur  Zinszahlung  auf  die  Zeit  seit  Eintritt  des  Verzuges ­
  begrenzt  hat  (§  288  BGB.  im  Gegensätze  zu  dem  Ansprüche ­
  aus  unerlaubter  Handlung,  §  849  BGB.),  hat  er  zu
erkennen  gegeben,  daß  er  eine  Verpflichtung  zur  Zinszahlung
für  eine  frühere  Zeit  auch  nicht  auf  einem  Umwege  herbeigeführt ­
  wissen  will.  Berechnet  der  Grundsücksbesitzer  den
Minderwert  nach  dem  Gebrauchswerte,  was  ihm  auch  freisteht, ­
  so  wird  er  gar  nicht  auf  den  Gedanken  kommen,  daneben ­
  noch  Ersatz  seines  Ertragsausfalles  zu  verlangen;  denn
der  nach  dem  Gebrauchswerte  berechnete  Minderwert  stellt
sich,  wenn  er  ein  dauernder  ist,  als  Kapitalisierung  des  Ertragsausfalles ­
  dar.  Durch  die  Zinsen  dieses  Kapitals  wird
gleichzeitig  der  Ertragsausfall  abgegolten;  andererseits  kann
der  Grundstücksbesitzer  auch  hier  nicht  für  die  Zeit  vor  Eintritt ­
  des  Verzuges,  für  die  eine  Verzinsung  des  Kapitals  nicht
erfolgt,  den  Ertragsausfall  besonders  geltend  machen.  —  Ebensowenig ­
  wie  der  Ertragsausfall  kann  der  konkrete  Schaden
und  der  entgangene  Gewinn  zugleich  mit  der  Entschädigung
für  den  Tauschwert  verlangt  werden;  denn  auch  diese  Ansprüche ­
  berechnen  sich  nach  dem  Gebrauchswerte  des  Grundstücks ­
  x ).
Erwähnt  sei  noch,  daß  in  einem  Falle  Ersatz  des  Gebrauchswertes ­
  neben  dem  des  Tauschwertes  verlangt  werden
kann,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  nämlich  an  sich  Ersatz
des  Tauschwertes  begehrt,  für  die  Zeit  des  Verzuges  aber
außer  den  Zinsen  des  Minderwertes  gemäß  §  288  Ab.  2
BGB.  noch  weiteren  Schaden  geltend  macht.  Diesen  weiteren ­
  Schaden  kann  er  nach  dem  Gebrauchswerte  berechnen,
muß  aber  natürlich  die  Zinsen  des  Minderwertes  hierauf  zur
Anrechnung  bringen.  Das  Nebeneinanderstehen  des  Ersatzes
von  Gebrauchs-  und  Tauschwert  ist  hier  übrigens  nur  ein
scheinbares:  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Tauschwertes  beruht ­
  auf  dem  Bergbauschaden,  der  auf  Ersatz  des  Gebraüchs-1)
  Vgl.  unten  S.  62  Anm.  I  und  S.  69;  Gleiches  gilt  auch  für  den  Anspruch ­
  auf  Ersatz  der  Schäden  für  Störungen  und  Unbequemlichkeiten  (vgl.
unten  S.  128).
        <pb n="57" />
        6.  Objektive  und  subjektive  Berechnung.

57

wertes  dagegen  auf  dem  Verzüge  des  Bergwerksbesitzers,
also  auf  einem  anderen  Rechtsgrunde.
C.  Ob  der  Grundstücksbesitzer  den  Ersatz  des  Gebrauchsoder ­
  den  des  Tauschwertes  wählen  soll,  läßt  sich  natürlich
auch  nur  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  entscheiden;  gerade
diese  Wahl  ist  eine  ganz  besonders  schwierige  und  kann
dem  Grundstücksbesitzer  sehr  erhebliche  Vorteile  oder  Nachteile ­
  bringen.  Zugunsten  des  Tauschwertes  spricht,  daß  dieser,
namentlich  in  Gegenden  mit  stark  steigenden  Bodenpreisen,
gewöhnlich  höher  ist  als  der  Gebrauchswert.  Zugunsten  des
Gebrauchswertes  spricht  dagegen,  daß,  sofern  nicht  auch  hier
Kapitalsabfindung  zu  zahlen  ist,  auch  der  vor  Eintritt  des
Verzuges  des  Bergwerksbesitzers  entstandene  Schaden  ersetzt ­
  wird,  vor  allem  aber,  daß  hier  eine  Vorteilsausgleichung,
die  unter  Umständen  den  ganzen  Schaden  übersteigen  kann,
nur  in  sehr  seltenen  Fällen  stattfindet.  —  Im  allgemeinen
wird  man  sagen  können,  daß  für  den  Grundstücksbesitzer
der  Ersatz  des  Gebrauchswertes  in  denjenigen  Fällen  vorteilhafter ­
  ist,  in  denen  er  das  Grundstück  als  werbendes  Kapital
benutzt  und  aus  ihm  große  Einkünfte  erzielt;  dagegen  empfiehlt ­
  sich  für  ihn  der  Ersatz  des  Tauschwertes,  wenn  er
nur  die  normale  Rente  aus  dem  Grundstücke  zieht  oder  das
Grundstück  lediglich  zu  Spekulationszwecken  benutzt,  um
einen  möglichst  großen  Kapitalgewinn  zu  erzielen;  doch
wird  er  auch  bei  einer  Spekulation  den  Gebrauchswert  fordern,
wenn  die  Wertsteigerung  lediglich  oder  vorwiegend  durch
die  Tätigkeit  des  beklagten  Bergwerksbesitzers  herbeigeführt
ist.  Die  Richtigkeit  vorstehender  Grundsätze  wird  sich  auch
aus  dem  in  den  folgenden  Paragraphen  Gesagten  ergeben.
§  6.  Objektive  und  subjektive  Berechnung.
I.  A.  Als  Ersatz  kann  der  Grundstücksbesitzer  stets  den
Betrag  verlangen,  der  normalerweise  zur  Herstellung
des  beschädigten  Grundstückes  oder  zum  Ersatz  der  Beschädigungen ­
  erforderlich  ist  (objektive  Berechnung);  der
Bergwerksbesitzer  kann  nicht  einwenden,  daß  für  den  Grundstücksbesitzer ­
  infolge  besonderer  Umstände  ein  geringerer
Betrag  zur  Herstellung  oder  zum  Ersatz  ausreichend  sei.
        <pb n="58" />
        58  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Wohl  aber  braucht  sich  der  Grundstücksbesitzer  nicht  mit
der  normalen  Summe  zu  begnügen,  sondern  er  kann  auch
den  Betrag  nach  seinem  individuellen  Schaden  berechnen
(subjektive  Berechnung).  Bei  ihr  wird  im  Gegensatz  zur
objektiven  Berechnung  auf  die  individuelle  Tätigkeit  des
Grundstücksbesitzers  eingegangen;  infolgedessen  steht  hier
dem  Bergwerksbesitzer  der  Einwand  zu,  daß  für  den  Grundstücksbesitzer ­
  infolge  seiner  individuellen  Eigenschaften  auch
ein  geringerer  als  der  normale  Betrag  ausreichend  sei.  —
Beide  Berechnungen  sind  in  der  Rechtsprechung  anerkannt,
während  nach  der  in  der  Literatur  herrschenden  Ansicht 1 )
nur  die  subjektive  Berechnung  zulässig  sein  soll 2  3 ).
B.  Die  doppelte  Art  der  Berechnung  ist  nicht  nur  beim
Ansprüche  auf  Schadensersatz,  sondern  auch  bei  dem  auf
Herstellung  zulässig,  wie  schon  oben  S.  37!.  ausgeführt;
ebenso  ist  die  doppelte  Art  der  Berechnung  sowohl  beim
Ersätze  des  Gebrauchswertes  als  auch  bei  dem  des  Tauschwertes ­
  möglich 8 );  allerdings  wird  beim  Anspruch  auf  Herstellung ­
  und  beim  Ersätze  des  Tauschwertes  die  Berechnung
gewöhnlich  nach  dem  objektiven,  beim  Ersätze  des  Gebrauchswertes ­
  dagegen  nach  dem  subjektiven  Maßstabe  erfolgen.
Bei  der  Naturalherstellung  kommt  natürlich  der  Gegensatz
von  objektiver  und  subjektiver  Berechnung  gar  nicht  in  Frage.
II.  A.  Die  Wahl  zwischen  der  objektiven  und  subjektiven ­
  Berechnung  erfolgt  durch  einseitige  empfangsbedürftige ­
  Willenserklärung  des  Grundstücksbesitzers;  sie
muß  im  Prozesse  schon  beim  Streit  über  den  Grund  des
Anspruchs  abgegeben  werden.  Die  Wahl  muß  auch  hier

1)  Vgl.  z -  B.  Staudinger,  Vorbem.  II,  i  zu  §§  249—255.

2)  Auch  hier  beachtet  die  Literatur  ebensowenig  wie  bei  der  Unterscheidung ­
  von  Gebrauchs-  und  Tauschwert  (vgl.  oben  S.  42  Anm.  1),  daß  die
Rechtsordnung  oft  im  Interesse  des  Verkehrs  gestattet,  nicht  auf  die  letzten
Ursachen  zurückzugehen,  sondern  sich  mit  abgeleiteten  Werten  zu  begnügen.
In  Wirklichkeit  wird  nur  in  der  Minderzahl  der  Fälle  der  subjektive  Maßstab
der  Berechnung  zugrunde  gelegt.  Tatsächlich  ist  auch  der  Grundstücksbesitzer
durch  Veräußerung,  Vermietung  oder  Verpachtung  seines  Grundstückes  jederzeit
in  der  Lage,  an  Stelle  des  niedrigeren  subjektiven  den  höheren  objektiven  Wert
zu  erzielen.

3)  Vgl.  oben  S.  41h
        <pb n="59" />
        §  6.  Objektive  und  subjektive  Berechnung.  '  59

eine  einheitliche  sein,  d.  h.  die  Berechnung  darf  nicht  teilweise ­
  nach  objektivem  und  teilweise  nach  subjektivem  Maßstabe ­
  erfolgen;  infolgedessen  darf  in  den  Fällen  des  §  251
Abs.  1  BGB.  in  der  Regel  nicht  neben  dem  gemäß  §  249
Satz  2  BGB.  zur  Herstellung  geforderten  Geldbetrag  ein
Schadensersatz  nach  dem  Gebrauchswert  berechnet  werden,
weil  gewöhnlich  der  erstere  objektiv,  der  letztere  subjektiv
berechnet  wird;  tatsächlich  kommen  derartige  Fälle  auch
kaum  in  der  Praxis  vor,  vielmehr  wird  in  den  Fällen  des
§  251  Abs.  1  der  Minderwert  objektiv  nach  dem  Tauschwerte ­
  berechnet.
B.  Dem  Grundstücksbesitzer  wird  die  Entscheidung  oft
schwer  fallen,  ob  er  seinen  Schaden  subjektiv  oder  objektiv
berechnen  soll.  Bei  der  subjektiven  Berechnung  kann  der
Grundstücksbesitzer  auch  den  Schaden  verlangen,  der  ihm
persönlich  über  das  gewöhnliche  Maß  hinaus  erwachsen  ist;
doch  ist  die  Substantiierung  und  Beweisführung  hier  eine
viel  schwierigere  und  umständlichere  als  bei  der  objektiven
Berechnung;  außerdem  kann  es  sich  nachher  heraussteilen,
daß  der  individuelle  Schaden  geringer  ist  als  der  gewöhnliche. ­
  Der  Grundstücksbesitzer  wird  infolgedessen  nur  dann
die  subjektive  Berechnung  wählen,  wenn  sein  individueller
Schaden  den  gewöhnlichen  nennenswert  übersteigt  und  er
ferner  keinen  Wert  darauf  zu  legen  braucht,  möglichst  schnell
in  den  Besitz  einer  Geldsumme  zu  gelangen.  Dies  Ergebnis
wird  noch  verschärft  durch  die  Erwägung,  daß  der  Tauschwert ­
  gewöhnlich  objektiv,  der  Gebrauchswert  dagegen  und
ebenso  der  entgangene  Gewinn  r )  subjektiv  berechnet  werden;
es  stehen  hiernach  meistens  auf  der  einen  Seite  Tauschwert
und  objektive  Berechnung,  auf  der  anderen  Seite  Gebrauchswert, ­
  subjektive  Berechnung  und  entgangener  Gewinn.  Der
Grundstücksbesitzer  wird  die  zweite  Art  der  Berechnung  nur
dann  wählen,  wenn  er  sein  Grundstück  in  besonders  gewinnbringender ­
  Tätigkeit  ausnutzt  oder  ausnutzen  will,  so
daß  die  Einkünfte  den  Zinsfuß  des  gemeinen  Wertes  in
Gegenwart  oder  naher  Zukunft  nennenswert  übersteigen,  oder

ij  Vgl.  unten  S.  69.
        <pb n="60" />
        6o  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

endlich,  wenn  der  Verlust  sich  über  die  Beschädigung  des
Grundstückes  hinaus  auch  auf  das  übrige  Vermögen  des
Grundstücksbesitzers  erstreckt.  Kurz  zusammengefaßt:  J  e
aktiver  die  Tätigkeit  des  Grundstücksbesitzers,
um  so  mehr  wird  die  subjektive  Berechnung  angebracht ­
  sein;  je  mehr  der  Grundstücksbesitzer
auf  eine  ohne  sein  Zutun  eintretende  Wertsteigerung ­
  rechnet,  um  so  eher  empfiehlt  sich
die  Berechnung  nach  objektivem  Maßstabe.
§  7.  Abstrakter  und  konkreter  Schaden.
I.  Berechnet  der  Grundstücksbesitzer  seinen  Schaden
nach  dem  subjektiven  Maßstabe,  so  kann  er  Ersatz  desjenigen ­
  Wertes  verlangen,  den  das  beschädigte  Grundstück ­
  für  ihn  gehabt  hat  (abstrakter  Schaden).  Er  hat  aber
auch  darüber  hinaus  Anspruch  auf  Ersatz  desjenigen  Wertes,
den  sonstige  Vermögensstücke,  die  infolge  der
Grundstücksbeschädigung  ebenfalls  an  Wert  verloren  haben,
für  ihn  hatten  (konkreter  Schaden).  Bei  Geltendmachung
des  konkreten  Schadens  kann  also  der  Grundstücksbesitzer
die  gesamte  Vermögensdifferenz  vor  und  nach  dem  Eintritt
der  Beschädigung  verlangen,  soweit  die  Vermögenseinbuße
auf  die  Beschädigung  zurückzuführen  ist 1 ).
Der  Anspruch  auf  den  konkreten  Schaden  ist  nicht  dem
Ansprüche  auf  den  abstrakten  Schaden  entgegengesetzt  derart, ­
  daß  dem  Gruudstücksbesitzer  nur  der  eine  oder  der
andere  zusteht;  er  ist  vielmehr  eine  Erweiterung  des
Anspruchs  auf  den  abstrakten  Schaden,  so  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  jederzeit  neben  dem  abstrakten  auch  noch
den  konkreten  Schaden  fordern  darf.  Im  Prozesse  kann
diese  Erweiterung  in  jedem  Stadium,  abgesehen  natürlich  von
der  Revisionsinstanz,  vorgenommen  werden;  sie  kann  auch
wieder  rückgängig  gemacht  werden  und  dann  von  neuem

1)  Die  Streitfrage,  ob  Schaden  eine  das  gesamte  Vermögen  treffende  Einbuße ­
  oder  ein  den  beschädigten  Gegenstand  treffender  Nachteil  ist,  hat  für
obigen  Gegensatz  zwischen  dem  abstrakten  und  konkreten  Schaden  keine
praktische  Bedeutung.
        <pb n="61" />
        §  7-  Abstrakter  und  konkreter  Schaden.  61

aufgenommen  werden,  sofern  nicht  in  der  Rücknahme  ein
rechtsgeschäftlicher  Verzicht  enthalten  ist.  Ein  Wahlrecht
zwischen  abstraktem  und  konkretem  Schaden  kommt  also
nicht  in  Frage.
Der  Grundstücksbesitzer  kann  den  konkreten  Schaden
nicht  nur  neben  dem  abstrakten  Schaden  begehren,  sondern
auch  neben  der  Herstellung.  Dies  ergibt  sich  aus  der  Vorschrift ­
  des  §  251  Abs.  1  Fall  2  BGB.,  wonach  Schadensersatz ­
  neben  der  Herstellung  verlangt  werden  kann,  „insoweit ­
  die  Herstellung  zur  Entschädigung  des  Gläubigers
nicht  genügend  ist“.
II.  A.  Ein  konkreter  Schaden  liegt  nur  dann  vor,
wenn  infolge  der  Grundstücksbeschädigung  auch  andere  Vermögensgegenstände ­
  in  Mitleidenschaft  gezogen  sind.  Dies
kann  nur  dann  eintreten,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  das
Grundstück  als  einen  werbenden  Vermögensgegenstand
benutzt,  d.  h.  der  Grundstücksbesitzer  muß  zur  Zeit  der  Beschädigung ­
  das  Grundstück  in  den  Kreis  seiner  geschäftlichen, ­
  auf  Erzielung  eines  Gewinnes  gerichteten  Tätigkeit
gezogen  haben.  Ein  konkreter  Schaden  kann  hierbei  dem
Grundstücksbesitzer  nur  dann  erwachsen,  wenn  er  auf  die
Verwertung  des  Grundstückes  sonstige  Vermögensgegenstände ­
  verwandt  hat  (Werbungskosten)  und  diese  nun  infolge
der  Beschädigung  nutzlos  verbraucht  sind,  oder  aber  wenn
er  das  Grundstück  selbst  als  werbendes  Kapital  ansieht  und
nun  infolge  der  Beschädigung  nicht  die  Möglichkeit  hat,  dies
werbende  Kapital  auszunutzen,  vielmehr  die  für  die  Verwertung ­
  getroffenen  Maßnahmen  aufgeben  muß  und  durch
die  Aufgabe  dieser  Maßnahmen  einen  Schaden  erleidet.  Der
zuletzt  genannte  Fall  liegt  dann  vor,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  sein  Grundstück  veräußern  oder  belasten  wollte,  es
aber  infolge  der  Beschädigung  nicht  oder  nicht  zu  den  gewollten ­
  Bedingungen  zu  tun  vermochte  und  nun  eine  Vermögenseinbuße ­
  erleidet,  weil  er  den  Kaufpreis  oder  die
hypothekarisch  zu  sichernde  Summe,  auf  die  er  sonst  hätte
rechnen  können,  nicht  erhalten  hat*■);  der  erste,  häufiger  vor-1)

  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  49  S.  466.
        <pb n="62" />
        62  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

kommende  Fall  liegt  dann  vor,  wenn  der  Grundstücksbesitzer
das  Grundstück  landwirtschaftlich,  industriell  oder  als  Wohnhaus ­
  benutzen  will,  es  aber  infolge  der  Beschädigungen
nicht  in  ausreichendem  Maße  vermag  und  nun  Schaden
nicht  nur  durch  die  Beschädigung  der  Grundstückssubstanz,
sondern  auch  durch  den  Verlust  oder  das  Brachliegen
der  auf  das  Grundstück  verwendeten  Werbungskosten  erleidet ­
  x ).
B.  i.  Der  konkrete  Schaden  muß  auch  durch  die  Einwirkung ­
  des  Bergbaus  selbst  entstanden  sein;  es  genügt
dagegen  nicht,  daß  er  durch  die  Fortdauer  des  mangelhaften ­
  Zustandes  des  Grundstückes  hervorgerufen  ist.  Dies
ist  ein  Grundsatz  von  größter  praktischer  Bedeutung,  der
bisher,  soweit  ersichtlich,  weder  in  der  Literatur  noch  in  der
Rechtsprechung  beachtet  worden  ist.  Ist  z.  B.  die  Bestellung
eines  bereits  früher  beschädigten  Ackergrundstückes  mit
größerem  Zeit-  und  Geldaufwand  verbunden  (sog.  Kulturerschwerung), ­
  oder  sind  die  Versicherungsprämien  für  ein
Gebäude  infolge  der  Beschädigung  höher  als  früher  festgesetzt, ­
  so  kann  der  Grundstücksbesitzer  hierfür  keinen  Ersatz
verlangen,  jedenfalls  nicht  unter  dem  Gesichtspunkte  des
konkreten  Schadens.  Denn  nicht  die  Einwirkung  des  Bergbaus ­
  ist  für  die  Vermögenseinbuße  kausal,  sondern  die  Tatsache, ­
  daß  der  mangelhafte  Zustand  noch  fortbesteht.  Für
den  Schaden,  der  durch  den  mangelhaften  Zustand  des  Grundstückes ­
  entstanden  ist,  kann  der  Grundstücksbesitzer  nur  dann
Schadensersatz  verlangen,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  im
Verzüge  ist  (§  286  Abs.  1  BGB.) 1  2 );  diese  Bestimmung  wäre
überflüssig  und  sinnlos,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  dem
Grundstücksbesitzer  diesen  Schaden  schon  als  konkreten
Schaden  vergüten  müßte.  Auch  aus  dem  Wortlaute  des
§  148  ABG.  („vollständige“  Entschädigung)  kann  man  nicht
entnehmen,  daß  der  Gesetzgeber  dem  Grundstücksbesitzer
einen  Entschädigungsanspruch  hat  geben  wollen,  der  über

1)  Hieraus  folgt  ohne  weiteres,  daß  der  konkrete  Schaden  stets  den  Gebrauchswert, ­
  niemals  den  Tauschwert  des  Grundstückes  mindert.
2)  Vgl.  unten  S.  66.
        <pb n="63" />
        §  7-  Abstrakter  und  konkreter  Schaden.

63

den  nach  allgemeinen  Grundsätzen  üblichen  hinausgeht 1 ).
Das  Ergebnis  ist  also  folgendes;  den  durch  den  mangelhaften
Zustand  des  Grundstückes  entstandenen  Schaden  kann  der
Grundstücksbesitzer  nicht  als  konkreten  Schaden,  sondern
höchstens  als  Verzugsschaden  ersetzt  erhalten;  er  erhält  ihn
also  selbst  dann  nicht,  wenn  er  den  Bergwerksbesitzer  nicht
in  Verzug  setzen  konnte,  z.  B.  wenn  er  die  Beschädigung
weder  kannte  noch  kennen  mußte.
2.  Kann  der  konkrete  Schaden  nur  durch  die  Einwirkung
des  Bergbaus  selbst  entstehen,  so  ergibt  sich  daraus,  daß
das  Grundstück  schon  zur  Zeit  der  Einwirkung
werbend  benutzt  sein  muß;  die  nach  diesem  Zeitpunkte  auf
das  Grundstück  verwendeten  Vermögensgegenstände  werden
eben  nicht  durch  die  Einwirkung  selbst,  sondern  durch  die
Fortdauer  des  mangelhaften  Zustandes  zerstört 2  3 ).  —  Besonderheiten ­
  gelten,  wenn  die  Einwirkung  des  Bergbaus  eine  fortlaufende ­
  ist  und  während  ihrer  Dauer  Vermögensstücke  auf
das  Grundstück  verwendet  werden.  Beruht  hier  die  Einwirkung ­
  auf  einer  einheitlichen  Ursache,  so  kann  ebenfalls
kein  Schadensersatz  begehrt  werden;  bei  einer  Einwirkung
infolge  verschiedener  Ursachen  dagegen  besteht  ein  Ersatzanspruch ­
  insoweit,  als  eine  Vermögensschädigung  schon  auf
Grund  der  vorangegangenen  Beschädigungen  eingetreten  sein
würde.
C.  Ein  konkreter  Schaden  setzt  ferner  die  Einbuße  von
Vermögensstücken  voraus;  nur  diese  werden  nach  der
bis  jetzt  herrschenden  Auffassung  als  Werbungskosten  oder
als  werbendes  Kapital  angesehen,  nicht  aber  der  Mensch  selbst
und  die  menschliche  Tätigkeit.  Daher  kann  für  die  Verletzung
eines  Menschen  kein  Schadensersatz  verlangt  werden s ).  Dies
gilt  nicht  nur  bei  Verletzungen  des  Grundstücksbesitzers

1)  Bei  der  Entscheidung  des  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  8  S.  237,  welche
einen  derartigen  Zinsanspruch  als  mittelbaren  Schaden  zuläßt,  liegt  eine  Forderung ­
  aus  unerlaubter  Handlung  zugrunde.  Vgl.  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  31
S.  279.
2)  Aus  praktischen  Gründen  muß  hiervon  aber  eine  wichtige  Ausnahme
gemacht  werden;  vgl.  unten  S.  135h
3)  L.  G.  Saarbrücken  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  49  S.  178.
        <pb n="64" />
        64  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

selbst,  der  z.  B.  bei  der  Bestellung  seines  Ackers  in  einen
Tagesbruch  fällt,  sondern  äuch  bei  Verletzungen  eines  Dritten,
z.  B.  eines  Mieters,  der  durch  einen  infolge  des  Bergbaus
schadhaft  gewordenen  Balken  verletzt  wird  und  der  dann
aus  dem  Mietsvertrage  von  dem  Grundstücksbesitzer  Entschädigung ­
  verlangt;  in  diesem  Falle  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  von  dem  Bergwerksbesitzer  nicht  Befreiung  von
seiner  Verpflichtung  zur  Entschädigung  des  Mieters  verlangen. ­
  Eine  Ausdehnung  der  Entschädigungspflicht  auch
auf  Verletzungen  von  Personen  wäre  zu  wünschen,  doch  läßt
sich  dies  nicht  durch  Aenderung  des  Berggesetzes  herbeiführen, ­
  vielmehr  müßte  der  Begriff  des  konkreten  Schadens
derart  ausgedehnt  werden,  daß  der  Mensch  selbst  Gegenstand ­
  dieses  Schadens  sein  kann;  es  läßt  sich  übrigens  nicht
verkennen,  daß  die  Rechtsanschauungen  bereits  begonnen
haben,  sich  nach  dieser  Richtung  zu  entwickeln.
III.  Der  konkrete  Schaden  kann  in  verschiedenen  Formen
auftreten;  Er  kann  ein  einmaliger,  durch  den  Eintritt  der
Beschädigung  in  vollem  Umfange  entstandener  sein  oder
ein  laufender,  der  mit  dem  Eintritt  der  Beschädigung
noch  nicht  abgeschlossen  ist.  Der  laufende  Schaden  kann
entweder  ein  regelmäßig  wiederkehrender  oder  ein
unregelmäßig  wiederkehrender  sein;  ferner  kann
er  zeitlich  begrenzt  sein;  endlich  kann  er  bereits  in
voller  Höhe  übersehbar  oder  nicht  übersehbar
sein.  Unter  diesen  Alternativen  sind  alle  denkbaren  Kombinationen ­
  möglich.
Ist  der  Schaden  in  voller  Höhe  übersehbar,  regelmäßig
wiederkehrend  und  zeitlich  unbegrenzt,  so  sind  nach  den  in
§  10  zu  entwickelnden  Regeln  nicht  die  einzelnen  Schadensbeträge, ­
  sondern  eine  Kapitalabfindung  zu  gewähren;  diese
beträgt  gewöhnlich  das  Fünfundzwanzigfache  des  jährlichen
Schadens;  doch  kann  aus  besonderen  Gründen  eine  andere
Kapitalisierung  gerechtfertigt  sein.
Ist  der  in  voller  Höhe  und  regelmäßig  wiederkehrende
Schaden  zeitlich  begrenzt,  aber  zur  Zeit  der  letzten  mündlichen ­
  Verhandlung  noch  nicht  in  voller  Höhe  eingetreten,  so
können  auch  die  künftig  fällig  werdenden  Entschädigungen
        <pb n="65" />
        §  8.  Der  Verzugsschaden.

65

in  demselben  Rechtsstreite  gemäß  §  258  ZPO.  begehrt  werden,
jedoch  kann  selbstverständlich  nur  verlangt  werden,  daß  die
künftige  Entschädigung  bei  Fälligkeit  geleistet  wird.
Sind  die  künftig  fällig  werdenden  Entschädigungen  unregelmäßig ­
  wiederkehrend,  so  kann  Klage  auf  künftige
Leistung  in  demselben  Rechtsstreite  nicht  erhoben  werden;
es  wird  sich  in  diesem  Falle  die  Erhebung  einer  Feststellungsklage ­
  im  Hauptprozeß  empfehlen.
Eine  derartige  Feststellungsklage  ist  auch  erforderlich,
wenn  die  Entschädigung  noch  nicht  in  voller  Höhe  übersehbar ­
  ist 1 ).  Eine  Klage  auf  Leistung  ist  hier  natürlich  insoweit ­
  nicht  möglich,  als  die  Entschädigungsbeträge  noch
nicht  zu  übersehen  sind;  hier  muß  aber  gleichwohl  der
Grundstücksbesitzer  eine  Feststellungsklage  erheben,  da
anderenfalls  eine  Verjährung  des  Anspruchs,  namentlich  die
kurze  aus  §151  ABG.,  eintreten  kann.  Denn  die  Verjährung
beginnt  auch  schon  vor  Fälligkeit  jedes  einzelnen  Betrages
mit  dem  Eintritte  der  Beschädigung;  hat  aber  der  Grundstücksbesitzer ­
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  eine  Feststellungsklage ­
  erhoben,  so  kann  er  innerhalb  30  Jahren  nach
Rechtskraft  des  die  Feststellung  treffenden  Urteils  auf  Leistung
der  Entschädigung  klagen.
§  8.  Der  Verzugsschaden.
I.  Der  Verzugsschaden  ist  wie  der  konkrete
Schaden  ein  mittelbarer  Schaden;  er  hat  nicht  zum  Gegenstände ­
  das  Grundstück  selbst  oder  dessen  Zubehör,  sondern
andere  Vermögenswerte  des  Grundstücksbesitzers,  welche
unter  der  Einwirkung  der  Grundstücksbeschädigung  ebenfalls
eine  Einbuße  erlitten  haben.  Der  Verzugsschaden  unterscheidet ­
  sich  aber  dadurch  von  dem  konkreten  Schaden,  daß
bei  ihm  die  anderen  Vermögenswerte  beschädigt  sind  infolge
des  Verzuges  des  Bergwerksbesitzers,  während  bei  dem  konkreten ­
  Schaden  die  Beschädigung  mittelbar  durch  die  Einwirkung ­
  des  Bergbaus  erfolgt.

I)  Vgl.  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  21  S.  382.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbausdhäden.

5
        <pb n="66" />
        66  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Während  die  Forderung  auf  Ersatz  des  konkreten  Schadens ­
  ein  Teil  des  aus  der  Grundstücksbeschädigung  erwachsenen ­
  Ersatzanspruchs  ist,  ist  der  Anspruch  auf  Ersatz
des  Verzugsschadens  völlig  selbständig.  Er  entsteht  nicht
schon  mit  der  Einwirkung  des  Bergbaus  auf  das  Grundstück,
sondern  erst  mit  dem  Verzüge  des  Bergwerksbesitzers,  was
für  den  Beginn  der  Verjährung  von  Bedeutung  ist.  Die  Abtretung ­
  des  aus  der  Grundstückbeschädigung  erwachsenen
Ersatzanspruchs  schließt  nicht  ohne  weiteres  auch  eine  Abtretung ­
  der  Forderung  auf  Ersatz  des  Verzugsschadens  ein,
doch  wird  man  in  der  Regel  eine  dahin  gehende  Absicht  der
Parteien  unterstellen  müssen,  da  beide  Ansprüche  eine  wirtschaftliche ­
  Einheit  bilden.
II.  Voraussetzung  des  Anspruchs  auf  Ersatz  des  Verzugsschadens ­
  ist,  daß  Vermögensstücke  infolge  des  Verzuges  des
Bergwerksbesitzers  beschädigt  werden.  Dies  kann  dadurch
geschehen,  daß  infolge  des  Verzuges  des  Bergwerksbesitzers
der  mangelhafte  Zustand  des  Grundstückes  fortdauert  und
infolge  dieses  mangelhaften  Zustandes  ein  neuer  Schaden
eintritt,  oder  dadurch,  daß  der  Grundstücksbesitzer  durch  den
Verzug  des  Bergwerksbesitzers  veranlaßt  wird,  seine  Ansprüche ­
  gegen  diesen  geltend  zu  machen  und  für  die
Geltendmachung  Kosten  aufzuwenden;  über  den  letzteren
Fall  wird  das  Nähere  im  prozeßrechtlichen  Teil  (S.  igi)  auszuführen ­
  sein.
In  Verzug  kommt  der  Bergwerksbesitzer  durch  eine
Mahnung  des  Grundstücksbesitzers;  der  Mahnung  steht  die
Erhebung  der  Klage  oder  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls ­
  gleich  (§  284  Abs.  1  BGB.).  Die  Mahnung  ist  eine
einseitige  empfangsbedürftige  Erklärung  des  Grundstücksbesitzers, ­
  in  welcher  dieser  die  Herstellung  des  beschädigten
Grundstücks  oder  die  Zahlung  von  Schadensersatz  verlangt.
Das  Begehren  des  Grundstücksbesitzers  muß  auf  eine  bestimmte ­
  Leistung  gerichtet  sein;  die  allgemeine  Redewendung,
das  Grundstück  sei  durch  den  Bergbau  beschädigt  worden
und  der  Bergwerksbesitzer  müsse  ihm  den  Schaden  ersetzen,
genügt  nicht.  —  Der  Bergwerksbesitzer  kommt  in  Verzug
mit  dem  Zugang  der  Mahnung  bzw.  der  Zustellung  der
        <pb n="67" />
        §  8.  Der  Verzugsschaden.

67

Klage;  es  wird  nicht  etwa  dem  Bergwerksbesitzer  noch  eine
angemessene  Frist  bewilligt,  innerhalb  deren  er  die  Herstellung ­
  vorzunehmen  bzw.  Schadensersatz  zu  leisten  hat.
III.  A.  Die  Entschädigung  für  den  Verzugsschaden ­
  kann  objektiv  und  subjektiv  berechnet  werden.
Eine  objektive  Berechnung  ist  allerdings  nur  bei  einer  Geldschuld ­
  möglich;  diese  hat  dann  der  Bergwerksbesitzer  auf
Grund  ausdrücklicher  Bestimmung  mit  4  Prozent  zu  verzinsen
(§  288  Abs.  1  BGB.).  Im  übrigen  kann  die  Entschädigung
nur  subjektiv  berechnet  werden.  Soweit  eine  Berechnung
sowohl  nach  objektivem  als  auch  nach  subjektivem  Maßstabe
möglich  ist,  geschieht  sie  nicht  wahlweise,  wie  bei  der  Entschädigung ­
  für  den  eigentlichen  Bergschaden,  sondern  der
Grundstücksbesitzer  kann  die  objektive  Entschädigung  von
4  Prozent  Zinsen  verlangen  und  daneben  noch  seinen  weiteren,
subjektiv  zu  berechnenden  Schaden  geltend  machen;  diese
Form  der  Geltendmachung  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaute
des  §  288  Abs.  2  BGB.:  „die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.“  Die  Erweiterung  der
objektiven  Berechnung  um  den  höheren  subjektiven  Schaden
ist  keine  Klageänderung  und  kann  in  jedem  Stadium  des
Rechtsstreites,  abgesehen  von  der  Revisionsinstanz,  geltend
gemacht  werden.
B.  Der  Ersatz  des  Verzugsschadens  kann  nicht  nur
neben  dem  Anspruch  auf  Herstellung  und  neben  der
Forderung  auf  Ersatz  des  Gebrauchswertes,  sondern  auch
neben  der  Forderung  auf  Ersatz  des  Tauschwertes  verlangt
werden.  Hierdurch  unterscheidet  er  sich  ebenfalls  von  dem
konkreten  Schaden,  der  durch  Gebrauchsminderung  entstanden ­
  ist,  infolgedessen  eine  Einbuße  des  Gebrauchswertes ­
  darstellt  und  nicht  neben  dem  Ersatz  des  Tauschwertes ­
  begehrt  werden  kann.  Denn  der  konkrete  Schaden
ist  ein  Teil  der  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus  eingetretenen ­
  Beschädigung  und  kann  mit  dieser  nur  nach  einem
einheitlichen  Maßstabe  berechnet  werden;  der  Verzugsschaden ­
  ist  hingegen  ein  selbständiger  Schaden  und  kann
nach  dem  Gebrauchswerte  berechnet  werden,  während  der
übrige  Schaden  nach  dem  Tauschwerte  berechnet  wird.
5*
        <pb n="68" />
        68  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Trotz  dieser  Möglichkeit,  den  Verzugsschaden  in  anderer
Weise  zu  berechnen  als  den  übrigen  Schaden,  wird  auch  er
fast  stets  nach  dem  Tauschwerte  berechnet,  wenn  der  übrige
Schaden  nach  dem  Tauschwerte  berechnet  wird.  Die  Berechnung ­
  des  Verzugsschadens  nach  dem  Tauschwerte  besteht
in  der  Forderung  auf  die  vierprozentige  Verzinsung,  die  von
dem  Verkehre  als  feststehende  Tatsache  angenommen  wird
und  damit  die  Bedeutung  eines  Tauschwertes  erhalten  hat.
Der  Grundstücksbesitzer  begnügt  sich  in  der  Regel  mit
ihr,  sofern  er  auch  den  übrigen  Schaden  nach  dem  Tauschwerte ­
  berechnet;  denn  der  Ersatz  des  Tauschwertes  wird
gewöhnlich  nur  dann  begehrt,  wenn  das  Grundstück  nicht
oder  nicht  in  wesentlichem  Maße  werbend  benutzt  wird,  und
in  diesem  Falle  ist  auch  selten  ein  die  vierprozentige  Verzinsung ­
  übersteigender  Verzugsschaden  entstanden.  Der  Verzugsschaden ­
  wird  auch  häufig  neben  dem  Herstellungsanspruch
geltend  gemacht.  Dieses  Nebeneinanderstehen  beider  Ansprüche ­
  braucht  nicht,  wie  bei  der  Herstellung  und  dem  konkreten ­
  Schaden,  auf  §  251  Abs.  1  BGB.  gestützt  zu  werden,  da
es  sich  um  zwei  voneinander  unabhängige  Ansprüche  handelt.
C.  Wie  der  konkrete  Schaden  so  kann  auch  der  Verzugsschaden, ­
  sofern  er  subjektiv  berechnet  wird,  in  der  Einbuße ­
  der  verschiedenartigsten  Vermögenswerte  bestehen,  die
der  Grundbesitzer  für  die  Benutzung  seines  Grundstückes  zu
landwirtschaftlichen,  industriellen  oder  Wohnzwecken  verwendet ­
  hat.  Ueberhaupt  ist  die  wirtschaftliche  Aehnlichkeit
des  konkreten  Schadens  und  des  subjektiv  berechneten  Verzugsschadens ­
  nicht  zu  verkennen;  dies  hindert  aber  nicht,
daß  beide  Arten  des  Schadens  in  rechtlicher  Beziehung
scharf  voneinander  zu  trennen  sind.
Gegenstand  des  Verzugsschadens  kann  auch  ein  entgangener ­
  Gewinn  sein;  weist  der  Grundstücksbesitzer  nach,
daß  er  bei  rechtzeitiger  Herstellung  bzw.  rechtzeitiger
Leistung  des  Schadensersatzes  einen  Gewinn  erzielt  haben
würde,  der  ihm  nun  entgangen  ist,  so  kann  er  Ersatz  dieses
entgangenen  Gewinnes  als  Verzugsschaden  verlangen.
D.  Eine  Eigentümlichkeit  des  Anspruchs  auf  Ersatz
des  Verzugsschadens  ist,  daß  er  meist  in  der  Form  eines
        <pb n="69" />
        §  9-  Der  entgangene  Gewinn.

69

Zinsanspruchs,  also  eines  Nebenanspruchs  im  prozessualen
Sinne,  auftritt.  Dies  hindert  aber  nicht,  daß  er  in  materiellem
Sinne  ein  selbständiger  Anspruch  ist,  was  namentlich  dann
zum  Ausdruck  kommt,  wenn  er  nicht  in  der  Form  eines
prozessualen  Nebenanspruchs  erscheint.
§  9.  Der  entgangene  Gewinn.
I.  Der  Grundstücksbesitzer  kann  von  dem  Bergwerksbesitzer ­
  auch  Ersatz  des  entgangenen  Gewinnes  verlangen.
Dieser  Gewinn  kann  nur  nach  dem  subjektiven  Maßstabe
berechnet  werden 1 )  und  gehört  zum  Gebrauchs-,  nicht  zum
Tauschwerte  des  Grundstücks;  denn  durch  den  Gebrauch
des  Grundstückes  wird  der  Gewinn  erzielt,  durch  den  Nichtgebrauch ­
  entgeht  er  dem  Grundstücksbesitzer.  Darin,  daß
der  entgangene  Gewinn  nur  dem  Gebrauchswerte  hinzugerechnet ­
  werden  darf,  liegt  aber  kein  Vorteil  der  Berechnung ­
  nach  dem  Gebrauchswerte;  denn  insoweit  ein  derartiger
Gewinn  von  jedem  Grundstücksbesitzer  erzielt  werden  würde,
ist  er  bereits  im  Verkehr  eskomptiert  und  kommt  in  der
Höhe  des  Tauschwertes  zum  Ausdruck;  nur  insoweit  der
dem  Grundstücksbesitzer  entgangene  Gewinn  den  normalen
überschreitet,  ist  für  ihn  die  Berechnung  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  von  Vorteil;  wir  sehen  auch  hier  wieder  die
Richtigkeit  des  Grundsatzes:  Benutzt  der  Grundstücksbesitzer ­
  das  Grundstück  als  werbendes  Kapital  und  erzielt
er  aus  ihm  einen  hohen  Gewinn,  so  wählt  er  zweckmäßigerweise ­
  die  subjektive  Berechnung  nach  dem  Gebrauchswerte;
benutzt  er  dagegen  das  Grundstück  nur  als  Spekulationsobjekt, ­
  so  ist  für  ihn  die  Berechnung  nach  dem  Tauschwerte
und  nach  objektivem  Maßstabe  vorteilhafter,  es  sei  denn,  daß
die  Wertsteigerung  auf  die  Tätigkeit  des  beklagten  Bergwerksbesitzers ­
  zurückzuführen  ist.

1)  Anderer  Auffassung  in  der  Begründung  RG.  Bd.  68  S.  165;  die  Entscheidung ­
  selbst  ist  zutreffend,  nur  verlangt  der  Kläger  überhaupt  nicht  den
entgangenen  Gewinn,  wie  das  RG.  meint,  sondern  den  Ersatz  des  Tauschwertes.
—  Zutreffend  Fischer,  Der  Schaden  nach  dem  BGB.,  S.  55.
        <pb n="70" />
        70  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

II.  A.  Der  entgangene  Gewinn  hat  mit  dem  konkreten
Schaden  gemeinsam,  daß  er  nach  subjektivem  Maßstabe  berechnet ­
  wird  und  als  Teil  des  Gebrauchswertes  gilt;  beide
Ansprüche  setzen  auch  in  gleicher  Weise  die  Benutzung  des
Grundstückes  als  werbenden  Vermögensgegenstandes  voraus.
Beide  unterscheiden  sich  aber  in  folgenden  Punkten:  Der
konkrete  Schaden  entsteht  dadurch,  daß  bereits  vorhandene
werbende  Werte  infolge  der  Beschädigung  vernichtet  werden,
der  entgangene  Gewinn  jedoch  dadurch,  daß  zu  werbende
Werte  infolge  der  Beschädigung  nicht  zur  Enstehung  gelangen; ­
  bei  dem  konkreten  Schaden  geht  also  bereits  Vorhandenes ­
  zugrunde,  er  ist  also  ein  damnum  emergens;  bei  dem
entgangenen  Gewinn  dagegen  kommt  Erwartetes  nicht  zur
Entstehung.  Der  konkrete  Schaden  entsteht  bereits  im
Augenblicke  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  wenn  er  sich
auch  unter  Umständen  über  einen  längeren  Zeitraum  erstreckt, ­
  ein  Gewinn  dagegen  kann  niemals  im  Augenblicke
der  Einwirkung  entgehen,  wenn  auch  möglicherweise  sein
künftiges  Ausbleiben  schon  zu  diesem  Zeitpunkt  gewiß  ist.
Auch  an  dies  künftige  Ausbleiben  des  entgangenen  Gewinnes ­
  können  sich  noch  weitere  für  den  Grundstücksbesitzer ­
  schädliche  Folgen  anknüpfen,  die  eine  Art  von  konkretem ­
  Schaden  bilden;  diese  kann  aber  der  Grundstücksbesitzer ­
  nicht  ersetzt  verlangen,  weil  dieser  Schaden  nicht
zur  Zeit  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  sondern  erst  später
eintritt,  jeder  konkrete  Schaden  aber  bereits  in  diesem  Zeitpunkte ­
  entstanden  sein  muß.  Also:  Zwar  der  entgangene
Gewinn,  aber  nicht  seine  mittelbaren  Folgen  sind  dem
Grundstücksbesitzer  zu  ersetzen.  —  Selbstverständlich  können
der  eigentliche  konkrete  Schaden  und  der  entgangene  Gewinn ­
  nebeneinander  geltend  gemacht  werden.  Wie  der
konkrete  Schaden  so  kann  auch  der  entgangene  Gewinn
noch  in  jedem  Stadium  des  Rechtsstreites,  abgesehen  von  der
Revisionsinstanz,  gefordert  werden;  die  Erweiterung  der
Klage  um  den  Anspruch  auf  entgangenen  Gewinn  enthält
keine  Klageänderung.
B.  Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem
gewöhnlichen  Lauf  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen
        <pb n="71" />
        §  9-  Der  entgangene  Gewinn.

7i

Umständen,  insbesondere  nach  den  getroffenen  Anstalten  und
Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden  kann
(§25  2  Satz  2  BGB.).  Maßgebend  ist  also  die  objektive  Wahrscheinlichkeit; ­
  unerheblich  ist,  ob  der  Grundstücksbesitzer
optimistisch  einen  größeren  oder  pessimistisch  einen  geringeren
Gewinn  voraussieht.  Ausgangspunkt  dieser  Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ­
  ist  nicht  nur  die  Sachlage  im  allgemeinen,
sondern  auch  die  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles.
1.  Streitig  ist,  in  welchem  Stadium  eine  Wahrscheinlichkeit ­
  vorliegen  muß,  um  den  Gewinn  als  entgangen  anzusehen; ­
  nach  einer  Ansicht 1 )  muß  die  Wahrscheinlichkeit  bereits ­
  bei  Eintritt  der  Beschädigung  bestehen,  nach  einer
anderen 2 )  ist  der  Zeitpunkt  der  letzten  mündlichen  Verhandlung ­
  maßgebend,  nach  einer  dritten 3 )  endlich  kann  der  Richter
den  dem  Grundstücksbesitzer  günstigsten  Zeitpunkt  zwischen
Beschädigung  und  letzter  mündlichen  Verhandlung  zugrunde
legen.  Zutreffend  ist  die  zweite,  in  Literatur  und  Praxis
herrschende  Ansicht;  der  Anspruch  auf  den  entgangenen
Gewinn  beruht  lediglich  auf  einer  Wahrscheinlichkeit,  während
das  Gesetz  sonst  für  jeden  Anspruch  Gewißheit  verlangt;  der
Gesetzgeber  hat  sich  hier  mit  der  Wahrscheinlichkeit  begnügt,
weil  Gewißheit  in  den  meisten  Fällen  überhaupt  nicht  zu
erlangen  ist,  andererseits  aber  dem  Grundstücksbesitzer  ein
Ersatzanspruch  gegeben  werden  mußte;  um  diesen  Zwiespalt
aber  möglichst  zu  vermeiden,  liegt  es  in  der  Absicht  des  Gesetzes, ­
  denjenigen  Zeitpunkt  der  Berechnung  zugrunde  zu
legen,  in  welchem  sich  die  Wahrscheinlichkeit  der  Gewißheit
am  meisten  angenähert  hat.  Dies  ist  der  Zeitpunkt  der
letzten  mündlichen  Verhandlung;  denn  je  weiter  der  Zeitpunkt ­
  hinausgerückt  ist,  um  so  besser  lassen  sich  die  Aussichten ­
  auf  den  entgangenen  Gewinn  beurteilen.
2.  Durchaus  verschieden  von  der  Frage,  welcher  Zeitpunkt ­
  für  die  Wahrscheinlichkeit  maßgebend  ist,  ist
die  oft  mit  ihr  verwechselte  Frage,  welcher  Zeitpunkt  für  die
1)  Staudinger,  Anm.  3  zu  §  252.
2)  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte,  Bd.  4  S.  214;  RG.  in  der
Juristischen  Wochenschrift,  1907,  S.  828  No.  4;  Dernburg,  Bd.  2  S.  70  ff.
3)  Enneccerus,  Bd.  2  S.  407  ff.
        <pb n="72" />
        72  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Höhe  des  entgangenen  Gewinnes  maßgebend  ist.
Wenn  für  die  Wahrscheinlichkeit  der  Zeitpunkt  der  letzten
mündlichen  Verhandlung  entscheidend  ist,  so  ist  damit  keineswegs
  gesagt,  daß  dem  Grundstücksbesitzer  derjenige  Gewinn
entgangen  ist,  der  zur  Zeit  der  letzten  mündlichen  Verhandlung ­
  bestanden  haben  würde;  im  Gegenteil  kann  es  gerade
in  diesem  Zeitpunkte  wahrscheinlich  oder  gar  gewiß  sein,  daß
ein  früherer  Zeitpunkt  für  die  Höhe  des  entgangenen  Gewinnes ­
  maßgebend  sein  muß,  weil  nämlich  der  Grundstücksbesitzer ­
  den  Gewinn  schon  in  diesem  früheren  Zeitpunkte
realisiert  und  das  Grundstück  von  diesem  Zeitpunkte  an  nicht
mehr  werbend  benutzt  haben  würde.  Die  Frage  nach  der
Höhe  des  entgangenen  Gewinnes  ist  daher  stets  so  zu  stellen:
Wann  würde  der  Grundstücksbesitzer  seinen  Gewinn  realisiert
haben?  Diese  Frage  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  auf  Grund  freier  Beweiswürdigung  zu  beantworten.
Bei  Grundstücksspekulanten  wird  man  im  allgemeinen  annehmen, ­
  daß  sie  einen  größeren  Gewinn  baldmöglichst
realisieren,  bei  ansässigen  Landwirten  und  Hausbesitzern  dagegen ­
  wird  die  Vermutung  dafür  sprechen,  daß  sie  ihr  Grundstück ­
  auch  ohne  Beschädigung  nicht  bis  zur  letzten  mündlichen ­
  Verhandlung  verkauft  haben  würden;  im  ersteren
Falle  wird  dann  der  Gewinn,  der  in  dem  mutmaßlichen  Zeitpunkte ­
  der  Realisierung  erzielt  sein  würde,  zuzubilligen  sein,
im  letzteren  Falle  ist  derjenige  Gewinn  als  entgangen  anzusehen, ­
  der  zur  Zeit  der  letzten  mündlichen  Verhandlung
erzielt  sein  würde;  an  Stelle  des  zur  Zeit  der  letzten  mündlichen ­
  Verhandlung  erzielten  Gewinnes  muß  ein  künftiger
(höherer  oder  niedrigerer)  Gewinn  zugrunde  gelegt  werden,
sofern  sich  die  künftige  Entwicklung  des  Gewinnes  zur  Zeit
der  letzten  mündlichen  Verhandlung  schon  mit  Wahrscheinlichkeit ­
  voraussehen  läßt.  Unzulässig  ist  es  jedenfalls,  ohne
weiteres  den  dem  Grundstücksbesitzer  günstigsten  Augenblick
als  den  Zeitpunkt  anzusehen,  in  dem  er  seinen  Gewinn  sichergestellt ­
  haben  würde.
III.  A.  Endlich  ist  noch  ein  Punkt  zu  erwähnen,  der  die
erheblichste  praktische  Bedeutung  hat:  es  ist  dies  die  Verzinsung ­
  des  entgangenen  Gewinnes.  Zinsen  können  zwar
        <pb n="73" />
        g.  Der  entgangene  Gewinn.

73

auch  von  dem  entgangenen  Gewinn  verlangt  werden,  aber
doch  erst  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  er  dem  Grundstücksbesitzer ­
  wirklich  entgangen  ist,  der  Schaden  also  durch
Nichterzielung  des  Gewinnes  entstanden  ist.  Dies  sollte  juristisch ­
  und  logisch  selbstverständlich  sein,  wird  aber  in  der
Praxis  fast  stets  übersehen,  indem  Zinsen  von  dem  entgangenen ­
  Gewinne  seit  Klagezustellung  begehrt  und  auch
zugebilligt  werden.  Der  materielle  Unterschied  kann  natürlich ­
  ein  ganz  erheblicher  sein,  wenn  der  Gewinn  erst  lange
Zeit  nach  der  Klageerhebung  erzielt  sein  würde.  Aus  dieser
Regelung  der  Verzinsung  folgt  auch,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  im  allgemeinen  kein  großes  Interesse  haben  wird,
den  Zeitpunkt,  in  welchem  er  den  Gewinn  erzielt  haben
würde,  als  möglichst  spätliegend  hinzustellen;  denn  wenn
auch  in  einem  späteren  Zeitpunkte  sein  Gewinn  größer  sein
würde,  so  fällt  doch  andererseits  die  Verzinsung  für  die
Zwischenzeit  fort.  An  der  Späterlegung  des  Zeitpunktes  hat
also  der  Grundstücksbesitzer  nur  dann  ein  Interesse,  wenn
der  spätere  Gewinn  den  früheren  einschließlich  der  aufgelaufenen ­
  Zinsen  übersteigt;  umgekehrt  kann  der  Bergwerksbesitzer ­
  ein  Interesse,  den  Zeitpunkt  für  die  Berechnung  des
Gewinnes  später  anzusetzen,  auch  dann  haben,  wenn  der
spätere  Gewinn  den  früheren  zwar  übersteigt,  aber  nicht  den
Betrag  des  früheren  Gewinnes  einschließlich  der  aufgelaufenen
Zinsen  erreicht.
B.  Entsprechendes  gilt  dann,  wenn  der  Gewinn  erst  nach
der  letzten  mündlichen  Verhandlung  erzielt  sein  würde;  in
diesem  Falle  würde  es  aber  dem  Interesse  des  Bergwerksbesitzers ­
  nicht  entsprechen,  dem  Grundstücksbesitzer  erst  die
Zinsen  von  dem  in  der  Zukunft  liegenden  Zeitpunkte  an  zuzubilligen, ­
  da  der  Grundstücksbesitzer  das  Urteil  schon  vorher ­
  vollstrecken  lassen  könnte;  andererseits  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  sofortige  Zahlung  des  entgangenen  Gewinnes,
nicht  etwa  erst  Zahlung  in  dem  künftigen  Zeitpunkte  beanspruchen. ­
  Der  allein  richtige  Weg  ist  vielmehr,  den  gegenwärtigen ­
  Wert  des  künftigen  entgangenen  Gewinnes  zu  ermitteln ­
  ;  zu  diesem  Zwecke  vermindert  man,  analog  der  Vorschrift ­
  des  §  65  der  Konkursordnung,  den  entgangenen  Ge ­
        <pb n="74" />
        74  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

winn  auf  den  Betrag,  welcher  mit  Hinzurechnung  von
4  Prozent  Zinsen  von  der  letzten  mündlichen  Verhandlung
bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  entgangenen  Gewinnes  dem  vollen
Betrage  gleichkommt  (sog.  Hoffmannsehe  Methode).  Diese
durch  den  Abzug  der  Zwischenzinsen  ermittelte  Summe  ist
dann  von  dem  Zeitpunkte  der  letzten  mündlichen  Verhandlung ­
  an  zu  verzinsen.
§  io.  Kapitalsabfindung  und  Rente.
I.  Nicht  selten  ist  der  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus ­
  entstandene  Schaden  ein  regelmäßig  wiederkehrender;
ein  solcher  liegt  insbesondere  dann  vor,  wenn  durch  den
Bergbau  eine  bestimmte  Eigenschaft  des  Grundstückes  z.  B.
die  Wasserhaltigkeit  oder  die  mangelnde  Wasserhaltigkeit,
zerstört  wird  und  zum  Ersätze  dieser  Eigenschaft  regelmäßig
wiederkehrende  Beträge  aufgewendet  werden  müssen;  auch
als  konkreter  Schaden  können  derartige  regelmäßig  wiederkehrende ­
  Beträge  gefordert  werden,  wenn  z.  B.  infolge  der
Grundstücksbeschädigung  eine  Elypothek  nur  zu  höherem
Zinsfuß  hat  aufgenommen  werden  können.
Sind  diese  regelmäßig  wiederkehrenden  Beträge  nur
vorübergehend  zu  zahlen,  so  sind  sie  als  Rentenbeträge  an
den  Fälligkeitsterminen  zu  entrichten.  Eine  Klage  auf  künftige
Leistung  ist  auch  schon  vor  Fälligkeit  auf  Grund  des  §  258
ZPO.  zulässig.
Sind  dagegen  die  regelmäßig  wiederkehrenden  Beträge
dauernd  zu  zahlen,  so  sind  sie  nicht  als  Renten,  sondern  als
Kapitalsabfindung  zu  entrichten.  Dies  hat  das  Reichsgericht
in  einer  ausführlichen  Entscheidung  (abgedruckt  Bd.  45  S.  203)
auf  Grund  älterer  Gesetzesbestimmungen  und  einer  ständigen
Rechtsprechung  ausgeführt 1 );  wenn  sich  auch  in  dem  jetzt
geltenden  Gesetzbuche  keine  diesbezüglichen  Vorschriften
hierüber  finden,  so  wird  man  doch  auch  für  das  heutige
Recht  zu  demselben  Ergebnisse  gelangen  müssen.  Nicht
ganz  zutreffend  erscheint  allerdings  die  Ausführung  des

1)  Ygl.  auch  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  45  S.  266;  ferner  RG.  in  der  Zeitschrift ­
  für  Bergrecht,  Bd.  52  S.  521.
        <pb n="75" />
        §  io.  Kapitalsabfindung  und  Rente.

75

Reichsgerichts,  daß  bei  dauernden  Schäden  nicht  nur  die
Erträgnisse  gemindert,  sondern  auch  die  Substanz  beschädigt
ist;  die  Substanz  kann  vielmehr  auch  bei  vorübergehenden
Schäden  gemindert  sein.  Entscheidend  ist  vielmehr  die  rechtspolitische ­
  Erwägung,  Verbindlichkeiten  zwischen  Parteien
nicht  für  alle  Zeiten  zu  schaffen,  sondern  durch  eine  einmalige ­
  außerordentliche  Entschädigung  zu  erledigen.  Diese
außerordentliche  Entschädigung,  die  Kapitalsabfindung,  muß
eine  solche  Höhe  haben,  daß  sie  wirtschaftlich  denselben
Wert  wie  die  für  alle  Zeiten  zu  gewährende  Rente  hat.
Diese  Kapitalsabfindung  dem  jetzigen  Werte  sämtlicher
Rentenbeträge  anzupassen,  ist  Sache  der  freien  richterlichen
Beweiswürdigung.  Gewöhnlich  wird  in  solchen  Fällen  angenommen, ­
  daß  der  Grundstücksbesitzer  sein  Geld  mit  4  Prozent
verzinsen  könnte;  in  diesem  Falle  würde  der  fünfundzwanzigfache ­
  Betrag  seines  jährlichen  Schadens  als  Kapitalsabfindung
ausreichen,  weil  die  Zinsen  dieses  Betrages  den  Schaden
decken  ’).  Gegen  diese  Art  der  Berechnung  ist  nichts
einzuwenden,  doch  wird  unter  Umständen  eine  andere
Kapitalisierung  des  jährlichen  Schadens  erforderlich  sein,
wenn  der  Grundstücksbesitzer  sein  Geld  zu  einem  anderen
(höheren  oder  niedrigeren)  Zinsfüße  verzinsen  könnte.  Unter
Umständen  wird  auch  die  Frage  Schwierigkeiten  bereiten,  von
welchem  Betrage  die  Kapitalisierung  zu  erfolgen  hat;  diese
Frage  hat  dann  Bedeutung,  wenn  zwar  der  Schaden  selbst
regelmäßig  wiederkehrt,  seine  Höhe  aber  schwankt.  Auch
hier  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung;
  es  muß  hierbei  in  Erwägung  ziehen,  daß  die  Höhe
des  Schadens,  wie  z.  B.  der  Wasserverbrauch  im  Falle  der
Wasserentziehung,  gewöhnlich  eine  steigende  Tendenz  hat 1  2 ),
und  muß  infolgedessen  nicht  nur  die  Höhe  des  Schadens  im
Zeitpunkte  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  sondern  auch

1)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  33  S.  405;  OLG.  Hamm
in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  91;  Westhoff,  Bd.  1  S.  153;
Klostermann,  S.  417.
2)  Bisweilen  aber  auch  eine  fallende;  vgl.  OLG.  Hamm  in  der  Zeitschrift ­
  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  91.
        <pb n="76" />
        76  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

seine  tatsächliche  oder  voraussichtliche  Entwicklung  nach
diesem  Zeitpunkte  berücksichtigen.
Keine  Kapitalsabfindung,  sondern  einzelne  Rentenbeträge ­
  sind  zu  zahlen,  wenn  die  Dauer  der  regelmäßig
wiederkehrenden  Schäden  zwar  ungewiß,  ihr  Ende  aber  gewiß ­
  ist;  dies  ist  z.  B.  der  Fall  bei  Schäden,  die  der  Nießbraucher ­
  eines  Grundstückes  erleidet.  Hier  kommt  die  für
die  Kapitalsabfindung  entscheidende  Erwägung,  daß  Verbindlichkeiten ­
  zwischen  den  Parteien  nicht  für  alle  Zeiten
geschaffen  werden  sollen,  nicht  in  Betracht.
II.  Zwischen  Kapitalsabfindung  und  Rente  besteht  kein
Wahlrecht,  sondern  die  Kapitalsabfindung  tritt  dann  ein,
wenn  ihre  gesetzlichen  Voraussetzungen  vorliegen.  Selbstverständlich ­
  steht  es  den  Parteien  frei,  die  Zahlung  einer
Kapitalsabfindung  an  Stelle  der  Rente  oder  umgekehrt  zu
vereinbaren;  eine  derartige  Vereinbarung  liegt  aber  noch
nicht  dann  vor,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  dem  Begehren
des  Grundstücksbesitzers,  der  irrigerweise  Kapitalsabfindung
statt  Rente  oder  Rente  statt  Kapitalsabfindung  fordert,  nicht
unverzüglich  widerspricht 1 ).  Entscheidend  für  den  Zeitpunkt,
in  welchem  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Entschädigung ­
  durch  Kapitalsabfindung  vorliegen  müssen,  ist
die  letzte  mündliche  Verhandlung;  es  ist  also  stets  zu  prüfen,
ob  in  diesem  Zeitpunkte  anzunehmen  ist,  daß  die  wiederkehrenden ­
  Beträge  dauernd  entrichtet  werden  müßten;  ob
in  einem  früheren  Stadium  des  Prozesses  die  Frage  anders
hätte  beantwortet  werden  müssen,  ist  für  die  Entscheidung
in  der  Hauptsache  wie  im  Kostenpunkte  unbeachtlich.
Der  Grundstücksbesitzer,  der  irrtümlicherweise  Kapitalsabfindung ­
  statt  Rente  oder  umgekehrt  verlangt,  muß  gemäß
§  139  ZPO.  auf  diesen  Mangel  hingewiesen  werden;  leistet
er  der  Aufforderung,  seinen  Klageantrag  zu  ändern,  keine
Folge,  so  muß  die  Klage  abgewiesen  werden.
III.  A.  Die  Fälligkeit  der  Entschädigung  hat  für
die  Frage,  ob  Kapitalsabfindung  oder  Rente  gezahlt  werden

1)  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  45  S.  203  ff.
        <pb n="77" />
        §  io.  Kapitalsabfindung  und  Rente.  77

muß,  keine  Bedeutung.  Unrichtig  ist  daher  die  im  Bezirke
des  Oberlandesgerichts  Hamm  vielfach  übliche  Berechnung,
die  bereits  fälligen  wiederkehrenden  Beträge  als  Rente  und
für  die  zukünftigen  Beträge  eine  Kapitalsabfindung  zu  gewähren ­
  1 ).  Hierbei  wird  nicht  berücksichtigt,  daß  der  Schaden
ein  einheitlicher  ist  und  ein  einheitlicher  Schaden  auch  nur
einheitlich  abgegolten  werden  kann.  Richtig  ist  vielmehr
nur,  eine  einheitliche  Kapitalsabfindung  zu  gewähren  und
diese  nach  der  Höhe  des  Schadens  zur  Zeit  der  Einwirkung
des  Bergbaus  unter  Berücksichtigung  seiner  späteren  Entwicklung ­
  zu  berechnen.
B.  Auch  für  die  Verzinsung  ist  die  Fälligkeit  der
Entschädigung  ohne  Bedeutung.  Die  einzelnen  Rentenbeträge ­
  werden  nicht  von  ihrer  Fälligkeit  an,  sondern  erst
seit  einer  Mahnung  des  Grundstücksbesitzers  oder  seit  Klageerhebung ­
  verzinst.  Aber  auch  die  Kapitalsentschädigung  ist
erst  seit  dem  Zeitpunkte  zu  verzinsen,  in  dem  der  Bergwerksbesitzer ­
  in  Verzug  gerät.  Dies  hat  große  praktische  Bedeutung ­
  für  diejenigen  nicht  seltenen  Fälle,  in  denen  die
Klage  erst  viele  Jahre  nach  Eintritt  des  Schadens  erhoben
wird,  weil  die  Schadensursache  erst  zu  dieser  Zeit  feststeht;
bei  Wasserentziehungen  bilden  sogar  diese  späten  Klageerhebungen ­
  die  Regel.  In  diesem  Falle  erleidet  der  Grundstücksbesitzer ­
  durch  die  Kapitalisierung  erhebliche  Nachteile;
denn  er  verliert  die  Zinsen  zwischen  Eintritt  das  Schadens
und  Klageerhebung,  die  ihm  sonst  in  Form  von  Renten  zugesprochen ­
  worden  wären 2 ).  Die  Zinsen  zwischen  Eintritt

1)  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  45  S.  266.
2)  Unrichtig  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  41  S.  233,  welches
neben  der  Kapitalsabfindung  noch  eine  Rente  für  diejenigen  Jahre  zubilligt,  in
denen  es  noch  nicht  feststand,  daß  der  Schaden  ein  dauernder  sein  würde;
diese  Auffassung  ist  mit  der  Einheitlichkeit  des  Schadens  nicht  vereinbar.  Tatsächlich ­
  scheint  der  zu  entscheidende  Fall  (vgl.  den  Tatbestand  in  der  früheren
Entscheidung  desselben  Rechtsstreites,  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  74)
allerdings  so  gelegen  haben,  daß  durch  eine  frühere  Einwirkung  des  Bergbaus  eine
vorübergehende  und  durch  eine  spätere  Einwirkung  ein  dauernder  Verlust  der
Bebauungsfähigkeit  des  Grundstückes  hervorgerufen  ist;  in  diesem  Falle  wäre
die  Entscheidung  selbst  zutreffend  und  nur  die  Begründung  unrichtig.
        <pb n="78" />
        7  8  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
des  Schadens  und  Klageerhebung  können  dem  Grundstücksbesitzer ­
  auch  nicht  als  mittelbarer  Schaden  gewährt  werden,
wie  dies  das  Oberlandesgericht  Hamm  in  einer  meines  Wissens
nicht  veröffentlichten  Entscheidung  getan  hat;  denn  der
Schaden  ist  nicht  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus,  sondern
infolge  verspäteter  Geltendmachung  entstanden,  und  ihn  muß
der  Grundstücksbesitzer  auch  dann  tragen,  wenn  ihn  kein
Verschulden  an  der  Verzögerung  trifft;  außerdem  ist  ein
Zinsanspruch  nur  in  den  ausdrücklich  vom  Gesetze  bestimmten ­
  Fällen  gegeben.  Die  unzutreffende  Entscheidung
des  Oberlandesgerichts,  über  deren  Zustandekommen  der  Verfasser ­
  dieses  Buches  unterrichtet  ist,  ist  wesentlich  dadurch
beeinflußt  worden,  daß  das  Gericht  sich  nicht  von  dem  Gedanken ­
  freimachen  konnte,  daß  dem  Grundstücksbesitzer  für
die  Vergangenheit  die  Entschädigung  in  Form  einer  Rente
zu  zahlen  sei  und  die  Kapitalsabfindung  nur  eine  Entschädigung ­
  für  die  Zukunft  darstelle.  —  Im  übrigen  kommt  die  Tatsache, ­
  daß  in  bezug  auf  die  Verzinsung  der  Grundstücksbesitzer ­
  bei  der  Kapitalsabfindung  nicht  dieselben  Beträge
erhält  wie  bei  einer  Rente,  auch  darin  zum  Ausdrucke,  daß
die  einzelnen  fälligen  Rentenbeträge  seit  Mahnung  oder
Klageerhebung  verzinst  werden,  während  bei  einer  Kapitalsabfindung ­
  infolge  des  Zinseszinsverbotes  diese  Werte  nicht
vergütet  werden.  Eine  Aenderung  vorstehenden  Ergebnisses, ­
  so  bedauerlich  es  für  den  Grundstücksbesitzer  sein
mag,  wäre  nicht  einmal  de  lege  ferenda  erwünscht,  da  hierdurch ­
  der  Grundsatz  durchbrochen  würde,  daß  jede  Verbindlichkeit, ­
  abgesehen  von  solchen  aus  unerlaubter  Handlung,
erst  vom  Zeitpunkte  ihrer  Geltendmachung  verzinst  zu  werden
braucht.
IV.  Zweifelhaft  ist,  ob  zum  Streite  über  den  Grund  oder
über  den  Betrag  des  Anspruchs  die  Entscheidung  der  Frage
gehört,  welche  Form  der  Entschädigung,  Kapitalsabfindung
oder  Rente,  dem  Grundstücksbesitzer  zu  gewähren  ist.  Nimmt
man  an,  daß  die  Kapitalsabfindung  deswegen  gezahlt  wird,
weil  bei  wiederkehrenden  Leistungen  nicht  nur  die  Erträgnisse ­
  gemindert,  sondern  auch  die  Grundstückssubstanz  beschädigt ­
  wird,  so  wird  man  die  Entscheidung  schon  im  Streit
        <pb n="79" />
        §  io.  Kapitalsabfindung  und  Rente.

79

über  den  Grund  des  Anspruchs  treffen;  denn  die  Schädigung
der  Substanz  ist  ihrem  Wesen  nach  verschieden  von  der
Schädigung  der  Erträgnisse.  Folgt  man  dagegen  der  hier
vertretenen  Auffassung,  daß  die  Kapitalsabfindung  nur  auf
der  rechtspolitischen  Erwägung  beruht,  Verbindlichkeiten
der  Parteien  für  alle  Zeiten  auszuschließen,  so  braucht  die
Entscheidung  erst  bei  dem  Streit  über  die  Höhe  des  Schadens
getroffen  zu  werden;  denn  die  Frage,  ob  der  Schaden  vorübergehend ­
  oder  dauernd  ist,  ob  er  regelmäßig  oder  unregelmäßig ­
  wiederkehrt,  bezieht  sich  nur  auf  den  Betrag  des  zu
ersetzenden  Schadens,  ohne  seine  rechtliche  Natur  zu  verändern; ­
  der  Rechtssatz,  daß  in  gewissen  Fällen  Kapitalsentschädigung ­
  statt  Rente  zu  gewähren  ist,  verändert  das  Wesen
des  Anspruchs  nicht.  —  Die  zuletzt  vertretene  Auffassung
ist  nicht  nur  aus  theoretischen  Gründen  vorzuziehen,  sondern
sie  führt  auch  zu  praktisch  besseren  Ergebnissen;  der  Grundstücksbesitzer ­
  braucht  sich  beim  Streit  über  den  Grund  des
Anspruchs  noch  nicht  darauf  festzulegen,  ob  er  Kapitalsabfindung ­
  oder  Rente  verlangt,  sondern  kann  sich  zunächst
mit  seiner  Forderung  auf  „Ersatz  des  Schadens“  begnügen;
die  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Kapitalsabfindung
vorliegen,  läßt  sich  auch  besser  bei  dem  Streit  über  den  Betrag ­
  des  Schadens  erledigen;  drittens  endlich  ist  es  auch
zweckmäßig,  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Schaden
vorübergehend  oder  dauernd  ist,  ob  er  regelmäßig  oder  unregelmäßig ­
  wiederkehrt,  so  weit  wie  möglich  hinauszuschieben, ­
  da  mit  jeder  Verschiebung  die  Wahrscheinlichkeit
wächst,  eine  zutreffende  Entscheidung  zu  finden;  es  ist  daher
die  letzte  mündliche  Verhandlung  des  ganzen  Prozesses  ein
geeigneterer  Zeitpunkt  für  die  Entscheidung  als  die  letzte
mündliche  Verhandlung  beim  Streit  'über  den  Grund  des
Anspruches.
Ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  Kapitalsabfindung
und  Rente  besteht  auch  in  dem  Falle,  daß  nach  rechtskräftiger ­
  Entscheidung  des  Prozesses  eine  Aenderung  der
Verhältnisse  eintritt:  Ist  eine  Rente  zugesprochen,  so  kann
jeder  Teil  Abänderung  des  Urteils  bezüglich  der  künftig
fällig  werdenden  Rentenbeträge  verlangen  (§323  ZPO.);  bei
        <pb n="80" />
        8o  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

der  Gewährung  einer  Kapitalsabfindung  ist  dagegen  die  Abänderung ­
  des  Urteils  nicht  zulässig,  weil  die  Kapitalsabfindung
  gerade  die  endgültige  Auseinandersetzung  der  Parteien
bezweckt.
§  ii.  Der  Anspruch  aus  unerlaubter  Handlung.
I.  Außer  dem  auf  §  148  ABG.  beruhenden  Entschädigungsansprüche ­
  steht  dem  Grundstücksbesitzer  bisweilen  auch
ein  Anspruch  aus  unerlaubter  Handlung  gegen  den
Bergwerksbesitzer  zu.  Beide  Ansprüche  können  nebeneinander ­
  geltend  gemacht  werden,  doch  kann  ein  Anspruch  aus
unerlaubter  Handlung  auch  in  denjenigen  Fällen  gegeben
sein,  in  denen  die  Voraussetzungen  des  §  148  ABG.  nicht
vorliegen.  Treffen  die  Ansprüche  aus  §  148  ABG.  und  aus
unerlaubter  Handlung  zusammen,  so  wird  der  Grundstücksbesitzer ­
  den  Entschädigungsanspruch  auf  Grund  des  letzteren
Anspruchs  berechnen,  weil  seine  Rechte  bei  diesem  Ansprüche ­
  die  weitergehenden  sind.
II.  Voraussetzung  des  Anspruchs  aus  unerlaubter
Handlung  ist,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigentum  oder
ein  sonstiges  Recht  des  Grundstücksbesitzers  vorsätzlich  oder
fahrlässig  rechtswidrig  verletzt  (§  823  Abs.  1  BGB.)*).  Die
Verletzung  des  Eigentums  oder  eines  sonstigen
Rechtes  liegt  bei  Bergbauschäden  stets  vor,  da  Gegenstand ­
  der  Beschädigung  stets  das  Grundstück  oder  sein  Zubehör ­
  ist,  an  welchem  das  Eigentum  und  sonstige  dingliche
Rechte  bestehen;  zu  den  durch  §  823  Abs.  1  BGB.  geschützten ­
  „sonstigen  Rechten“  gehört  auch  der  Besitz,  und
zwar,  wie  besonders  hervorgehoben  sei,  auch  der  Besitz  des
Mieters  und  Pächters.  —  Die  praktisch  bedeutsamste  Voraussetzung ­
  des  Anspruchs  aus  unerlaubter  Handlung  ist  das
Vorhandensein  von  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  auf
Seiten  des  Bergwerksbesitzers;  den  schwierigen  Nachweis,

1)  Die  anderen  Fälle  des  Anspruchs  aus  unerlaubter  Handlung  kommen
bei  Bergbauschäden  praktisch  nicht  in  Betracht.
        <pb n="81" />
        §n.  Der  Anspruch  aus  unerlaubter  Handlung.

daß  diese  Voraussetzung  vorliegt,  hat  der  Grundstücksbesitzer
zu  erbringen.  Endlich  muß  die  Beschädigung  eine  rechtswidrige ­
  sein  d.  h.  der  Bergwerksbesitzer  darf  nicht  berechtigt ­
  sein,  das  Grundstück  zu  beschädigen.  Eine  derartige ­
  Rechtswidrigkeit  ist  meist  vorhanden,  wenn  der  Bergwerksbesitzer ­
  vorsätzlich  oder  fahrlässig  handelt,  doch  kommen
zahlreiche  Ausnahmen  vor,  z.  B.  der  Bergwerksbesitzer,
dessen  Aufbereitungsanlage  von  der  Bergbau-  oder  Gewerbepolizeibehörde ­
  genehmigt  ist,  weiß  oder  muß  wissen,  daß
durch  den  Betrieb  seiner  Anlage  ein  Grundstück  beschädigt
wird;  gleichwohl  handelt  er  nicht  rechtswidrig,  weil  der  Schaden ­
  nur  infolge  des  Betriebes  einer  vom  Staate  genehmigten
Anlage  entstanden  ist;  ebenso  ist  auch  der  wichtige  Fall  zu
beurteilen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  weiß  oder  wissen  muß,
daß  durch  den  Betrieb  seines  Bergwerkes  ein  Grundstück
beschädigt  wird;  er  beschädigt  hier  zwar  das  Grundstück
vorsätzlich  oder  fahrlässig,  aber  nicht  rechtswidrig,  da  der
Bergbau  eine  erlaubte  Handlung  ist.
III.  Die  Entschädigung  ist  bei  dem  Anspruch  aus
unerlaubter  Handlung  nur  insofern  anders  als  bei  dem  Anspruch ­
  aus  §  148  ABG.  zu  berechnen,  als  bei  ihm  die  Zinsen
seit  dem  Zeitpunkte  zu  vergüten  sind,  welcher  der  Bestimmung ­
  des  Wertes  zugrunde  liegt  (§  84g  BGB.).  Es  wird
also  der  durch  den  mangelhaften  Zustand  der  beschädigten
Sache  entstandene  Schaden  auch  ersetzt,  soweit  der  Bergwerksbesitzer ­
  nicht  im  Verzüge  war.  Dieser  Schadensersatz
ist  nach  objektivem  Maßstabe  auf  4  Prozent  des  beschädigten
Wertes  jährlich  festgesetzt.  Eine  subjektive  Berechnung  ist
ausgeschlossen;  weder  kann  der  Grundstücksbesitzer  mehr
verlangen  gegen  den  Nachweis,  daß  sein  Schaden  ein  größerer ­
  war,  noch  darf  der  Bergwerksbesitzer  sich  darauf  berufen, ­
  daß  der  Schaden  geringer  war.  Da  diese  nach  objektivem ­
  Maßstabe  berechnete  Entschädigung  auf  einer  besonderen ­
  Vorschrift  beruht,  so  steht  nichts  entgegen,  den  in
dieser  Weise  objektiv  berechneten  Schaden  auch  dann  zuzubilligen, ­
  wenn  im  übrigen  die  Berechnung  nach  dem
subjektiven  Maßstabe  erfolgt.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

6
        <pb n="82" />
        82  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

§  12.  Künstliche  Steigerung  und  Minderung  des
Entschädigungsanspruchs.
I.  A.  Nicht  immer  wird  dem  Grundstücksbesitzer  durch
die  Entschädigung  dasjenige  gewährt,  was  er  gehabt  hätte,
wenn  der  Bergbau  auf  sein  Grundstück  nicht  eingewirkt
hätte.  Er  kann  Herstellung  eines  neuen  Gegenstandes  oder
Zahlung  des  entsprechenden  Geldbetrages  verlangen,  auch
wenn  der  beschädigte  Gegenstand  bereits  abgenutzt  war,
sofern  eine  Herstellung  des  abgenutzten  Gegenstandes  nicht
möglich  ist;  er  kann  ferner  Ersatz  seines  Schadens  auf  Grund
objektiver  Berechnung  fordern,  auch  wenn  sein  tatsächlicher
Schaden  geringer  war.  In  beiden  Fällen  muß  der  Bergwerksbesitzer ­
  die  Entschädigung  leisten,  ohne  daß  ihm  etwa
der  Einwand  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zusteht 1 ).
Umgekehrt  kann  der  Grundstücksbesitzer  den  durch  den
mangelhaften  Zustand  der  beschädigten  Sache  erlittenen
Schaden  an  anderen  Yermögensgegenständen  nicht  ersetzt
verlangen,  sofern  der  Bergwerksbesitzer  nicht  in  Verzug  ist;
ein  Schadensersatzanspruch  besteht  selbst  dann  nicht,  wenn
der  Grundstücksbesitzer  den  Bergwerksbesitzer  den  Umständen ­
  nach  nicht  früher  in  Verzug  setzen  konnte.
B.  In  allen  diesen  Fällen  ist  die  Sachlage  freilich  anders
zu  beurteilen,  wenn  der  vom  Gesetz  verhältnismäßig  günstig
Gestellte  seinen  Vorteil  noch  künstlich  zu  erweitern  sucht.
Läßt  der  Grundstücksbesitzer  während  des  Streites  über  den
Herstellungsanspruch  den  beschädigten  Gegenstand  verfallen,
indem  er  nicht  die  den  Umständen  nach  erforderlichen  Aufwendungen ­
  auf  ihn  verwendet,  weil  er  doch  einen  neuen
Gegenstand  vom  Bergwerksbesitzer  zu  erhalten  erwartet,  so
kann  ihm  der  Bergwerksbesitzer  die  Einrede  der  Arglist
entgegensetzen;  diese  führt  freilich  nicht  zur  Abweisung  der
Klage,  wohl  aber  zu  dem  Ergebnisse,  daß  der  Bergwerksbesitzer ­
  den  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers  insoweit  nicht
zu  erfüllen  braucht,  als  er  durch  die  mangelhafte  Unterhaltung ­
  des  Gegenstandes  hervorgerufen  ist;  wenn  infolge

i)  Vgl.  oben  S.  34  Arnn.  4.
        <pb n="83" />
        §12.  Kimstl.  Steigerung  u.  Minderung  d.  Entschädigungsanspruchs.  83
der  mangelhaften  Unterhaltung  die  Herstellung  des  beschädigten ­
  Gegenstandes  nicht  möglich  geworden  ist,  so  braucht
der  Bergwerksbesitzer  nur  den  Betrag  zu  gewähren,  der  erforderlich ­
  gewesen  wäre,  um  den  beschädigten  Gegenstand,
wenn  er  gut  unterhalten  gewesen  wäre,  herzustellen;  wenn
dagegen  die  Herstellung  des  beschädigten  Gegenstandes
auch  bei  ordnungsmäßiger  Unterhaltung  nicht  möglich  gewesen ­
  wäre,  so  braucht  sich  der  Grundstücksbesitzer  nur
dasjenige  anrechnen  zu  lassen,  was  er  infolge  der  mangelhaften ­
  Unterhaltung  gespart  hat.  —  Ebenso  ist  die  Einrede
der  Arglist  gegeben,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  eine  ordnungsmäßige ­
  Benutzung  oder  Verwertung  des  Gegenstandes
unterläßt,  weil  er  doch  den  höheren  objektiven  Wert  verlangt; ­
  in  diesem  Falle  muß  sich  der  Grundstücksbesitzer
dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  durch  die  mangelhafte
Benutzung  oder  Verwertung  erspart.  —  Umgekehrt  kann
der  Grundstücksbesitzer  den  durch  den  mangelhaften  Zustand ­
  des  beschädigten  Gegenstandes  erlittenen  Schaden
auch  ohne  Verzug  des  Bergwerksbesitzers  dann  ersetzt  verlangen, ­
  wenn  dieser  den  Eintritt  des  Verzuges  arglistig  gehindert ­
  hat,  indem  er  z.  B.  durch  Drohung  oder  vorsätzlich
falsche  Angaben  den  Grundstücksbesitzer  abgehalten  hat,
eine  Mahnung  an  ihn  zu  richten  oder  Klage  gegen  ihn  zu
erheben.
II.  A.  Einen  Entschädigungsanspruch  kann  sich  ein  anderer ­
  als  der  Geschädigte  dadurch  verschaffen,  daß  er  ihn
sich  von  dem  Berechtigten  abtreten  läßt.  Hiergegen  läßt
sich  an  sich  nichts  einwenden;  denn  der  Entschädigungsanspruch ­
  ist  subjektiv  persönlich,  und  die  Abtretung  wird
auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Entschädigungssumme ­
  den  Hypothekengläubigern  gemäß  Art.  52,  53  EG.
in  Verbindung  mit  §  1128  BGB.  verhaftet  ist.  Aber  auch
hier  gibt  es  Fälle,  in  denen  die  Abtretung  unwirksam  ist,
und  zwar  deswegen,  weil  der  Zessionär  sich  durch  Erwerb
des  Entschädigungsanspruchs  einen  unberechtigten  Vermögensvorteil ­
  verschafft  hat.
Maßgebend  ist  nicht  etwa,  ob  dem  abgetretenen  Entschädigungsanspruch ­
  ein  bestimmter  Wert  als  Gegenleistung
        <pb n="84" />
        84  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

gegenübersteht;  nicht  selten  ist  ein  Gegenwert  überhaupt
kaum  ersichtlich,  wie  vor  allen  Dingen  in  den  Fällen  des
Inkassomandats;  wenn  z.  B.  Verpächter  und  Pächter,  die
beide  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus  geschädigt  sind,
ihre  Klagen  einheitlich  gegen  den  Bergwerksbesitzer  durchführen ­
  wollen,  so  ist  es  durchaus  zweckmäßig  und  gestattet,
daß  der  Pächter  dem  Verpächter  seinen  Anspruch  abtritt,
um  den  Einwand  des  Bergwerksbesitzers  von  vornherein
abzuschneiden,  daß  der  Anspruch  nicht  dem  Verpächter,
sondern  dem  Pächter  oder  umgekehrt  nicht  dem  Pächter,
sondern  dem  Verpächter  zustehe;  in  welcher  Weise  in  derartigen ­
  Fällen  die  Verrechnung  zwischen  Inkassomandanten
und  Inkassomandatar,  zwischen  Pächter  und  Verpächter  stattfindet, ­
  ist  für  den  Bergwerksbesitzer  unerheblich.
Anders  ist  dagegen  die  Rechtslage  zu  beurteilen,  wenn
ein  Inkassoverhältnis  nicht  besteht.  Hier  kommt  es  nicht
selten  vor,  daß  der  Zessionär  sich  den  Entschädigungsanspruch ­
  abtreten  läßt  in  der  Absicht,  hierdurch  einen  Vermögensvorteil ­
  zu  erlangen;  meist  geschieht  dies  in  der  Weise,
daß  er  gleichzeitig  das  beschädigte  Grundstück  erwirbt,  d.  h.
für  einen  bestimmten  Kaufpreis  erwirbt  er  das  Grundstück
und  die  etwa  dem  Vorbesitzer  zustehenden  Entschädigungsforderungen ­
  wegen  Einwirkungen  des  Bergbaus,  die  ja,  soweit ­
  der  Schaden  während  der  Besitzzeit  des  früheren  Eigentümers ­
  eingetreten  ist,  an  sich  trotz  des  Eigentumsüberganges
dem  früheren  Eigentümer  verbleiben  würden.  Gegen  eine
derartige  Abtretung  des  Entschädigungsanspruchs  ist  an
sich  ja  nichts  einzuwenden;  sie  ist  auch,  soweit  der  Anspruch
auf  Herstellung  gerichtet  ist,  durchaus  zweckmäßig,  da  naturgemäß ­
  der  derzeitige  Grundstücksbesitzer  ein  größeres  Interesse ­
  an  der  Herstellung  hat  als  der  frühere  Besitzer;  es  ist
endlich  auch  ganz  natürlich,  daß  der  Gegenwert  für  den
Entschädigungsanspruch  geringer  ist  als  dieser  selbst,  da  mit
der  Durchführung  des  letzteren  oft  ein  großes  Risiko  und
große  Unkosten  verbunden  sind.  Immerhin  gibt  es  viele
Fälle,  in  denen  der  Zessionär  den  Entschädigungsanspruch
für  eine  ganz  unverhältnismäßig  geringe  Gegenleistung  erwirbt, ­
  weil  dem  früheren  Grundstücksbesitzer  gar  nicht  bekannt
        <pb n="85" />
        §12.  Künstl.  Steigerung  u.  Minderung  d.  Entschädigungsanspruchs.  85
ist,  daß  oder  in  welchem  Umfange  ihm  Entschädigungsansprüche ­
  gegen  den  Bergwerksbesitzer  zustehen.  Ob  freilich ­
  im  einzelnen  Falle  die  Gegenleistung  eine  unverhältnismäßig ­
  geringe  ist,  ist  sehr  schwer  festzustellen,  weil  die  Abtretung ­
  des  Entschädigungsanspruchs  mit  dem  Kaufverträge
über  das  Grundstück  zu  einem  einheitlichen  Vertrage  verbunden ­
  ist;  es  wird  dann  ein  Teil  des  Gegenwertes,  der  tatsächlich ­
  für  den  Ankauf  des  Grundstückes  bestimmt  ist,  nach
außen  hin  auf  den  Entschädigungsanspruch  verrechnet,  um
den  geringeren  Gegenwert  für  den  Entschädigungsanspruch
zu  verdecken  und  gleichzeitig  einen  Teil  der  Umsatzsteuer
für  den  Erwerb  von  Grundstücken  zu  sparen.
Aber  selbst  wenn  die  Gegenleistung  für  den  Entschädigungsanspruch ­
  eine  unverhältnismäßig  geringe  ist  und  selbst
wenn  der  spätere  Grundstücksbesitzer  die  Unkenntnis  seines
Rechtsvorgängers  über  den  ihm  zustehenden  Entschädigungsanspruch ­
  ausgebeutet  hat,  so  ist  die  Abtretung  doch  noch
nicht  nach  §  138  Abs.  2  BGB.  nichtig;  es  muß  vielmehr,  da
die  Abtretung  des  Entschädigungsanspruchs  mit  dem  Grundstücksverkaufe ­
  einen  einheitlichen  Vertrag  bildet,  auch  der
Gesamtpreis  unverhältnismäßig  gering  zu  den  Gegenleistungen,
dem  Grundstückswerte  und  der  Entschädigungsforderung,
sein.  Bei  diesen  Schwierigkeiten  wird  es  dem  Bergwerksbesitzer ­
  nur  sehr  selten  gelingen,  die  Nichtigkeit  der  Abtretung ­
  nachzuweisen.
Es  bietet  sich  ihm  freilich  noch  ein  anderer  Weg,  der
aber  auch  nicht  viel  gangbarer  ist:  Befand  sich  der  frühere
Grundstücksbesitzer  bei  Abtretung  des  Entschädigungsanspruchs ­
  über  dessen  Bedeutung  in  einer  für  den  Verkehr
wesentlichen  Weise  im  Irrtum,  so  kann  er  die  Abtretungserklärung ­
  gemäß  §119  Abs.  2  BGB.  anfechten.  Da  nun  die
Abtretung  der  Entschädigungsforderung  mit  dem  Grundstückskaufe ­
  einen  einheitlichen  Vertrag  bildet,  so  muß  der
frühere  Grundstücksbesitzer  zugleich  den  Kaufvertrag  über
das  Grundstück  anfechten;  aus  diesem  Grunde  wird  er  wohl
meist  von  der  Anfechtung  Abstand  nehmen,  auch  wenn  er
hierzu  berechtigt  ist.  Der  Bergwerksbesitzer  kann  sich  dem
Zessionär  gegenüber  auf  die  Anfechtung  nur  dann  berufen,
        <pb n="86" />
        86  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

wenn  sie  tatsächlich  erfolgt  und  die  Abtretung  infolgedessen
nichtig  ist;  dagegen  kann  sich  der  Bergwerksbesitzer  nicht
auf  das  Anfechtungsrecht  des  früheren  Besitzers  als  solches
stützen,  da  dies  eine  exceptio  ex  iure  tertii  sein  würde.
B.  Ebenso  wie  jemand  den  Entschädigungsanspruch  auf
Grund  einer  Zession  erlangen  kann,  ohne  den  vollen  Gegenwert ­
  entrichtet  zu  haben,  kann  auch  der  Bergwerksbesitzer
eine  künstliche  Minderung  des  Anspruchs  dadurch  erreichen,
daß  er  den  Grundstücksbesitzer  bestimmt,  gegen  eine  Abfindung ­
  auf  alle  künftigen  Ersatzansprüche  zu  verzichten.
Dieser  Verzicht  erstreckt  sich  nicht  ohne  weiteres  auf  die
Ansprüche  eines  Rechtsnachfolgers  des  Grundstücksbesitzers;
dem  Bergwerksbesitzer  steht  auch  kein  praktisch  brauchbares
Mittel  zur  Verfügung,  den  Verzicht  so  zu  formulieren,  daß
durch  die  Abfindung  auch  Entschädigungsansprüche  des
Rechtsnachfolgers  abgegolten  sein  sollen.  Gleichwohl  unterliegt ­
  der  Verzicht,  auch  wenn  er  sich  nicht  auf  die  Rechtsnachfolger ­
  des  Grundstücksbesitzers  bezieht,  schwerwiegenden
rechtspolitischen  Bedenken:  Der  Grundstücksbesitzer  läßt  sich
häufig  durch  die  Aussicht  auf  eine  sofort  zu  zahlende  Geldsumme ­
  bestimmen,  sich  eines  Anspruchs  zu  begeben,  dessen
Gestaltung  und  Höhe  er  noch  gar  nicht  übersehen  kann.
Die  für  die  Höhe  der  Abfindung  in  Betracht  kommenden
Faktoren,  die  künftige  Wertsteigerung  des  Grundstückes,
die  künftige  Verwertbarkeit  des  Grundstückes  und  die
künftigen  Einwirkungen  des  Bergbaus,  sind  ihm  fast  immer
zur  Zeit  des  Verzichtes  noch  ganz  unbekannt.  Andererseits
wird  man,  auch  wenn  der  Verzicht  den  Grundstücksbesitzer
aufs  empfindlichste  schädigt,  nur  in  den  allerseltensten  Fällen
ihn  für  nichtig  erklären  können:  denn  eine  Ausbeutung  der
Notlage  oder  Unerfahrenheit  durch  den  Bergwerksbesitzer
läßt  sich  ebenso  schwer  nachweisen  wie  die  Tatsache,  daß
die  Abfindung  für  die  etwaigen  künftigen  Entschädigungsforderungen ­
  unverhältnismäßig  gering  war.
C.  Nach  geltendem  Recht  können  hiernach  nur  in  Ausnahmefällen ­
  gegen  die  künstliche  Steigerung  und  Minderung
des  Entschädigungsanspruchs,  welche  durch  Abtretung  bzw.
Verzicht  erreicht  werden  kann,  Einwendungen  erhoben
        <pb n="87" />
        §12.  Künstl.Steigerung  u.  Minderung  d.  Entschädigungsanspruchs.  87

werden.  Dieser  Zustand  erscheint  nicht  wünschenswert;  der
Entschädigungsanspruch  sollte  der  Spekulation  entzogen
werden;  vielmehr  sollte  er  von  dem  Geschädigten,  aber  auch
nur  von  diesem,  stets  in  der  Höhe  geltend  gemacht  werden
können,  wie  er  wirklich  besteht.  De  lege  ferenda  wäre
daher  erwünscht,  daß  die  Abtretung  eines  Entschädigungsanspruchs ­
  für  unwirksam  erklärt  wird,  es  sei  denn,  daß  die
Abtretung  lediglich  zum  Zwecke  des  Inkasso  erfolgt  oder
daß  der  Anspruch  an  den  derzeitigen  Besitzer  des  beschädigten ­
  Grundstückes  abgetreten  ist  und  lediglich  auf
Naturalherstellung  gerichtet  ist;  hierdurch  würde  zugleich  die
erwünschte  Nebenwirkung  erzielt,  daß  der  Entschädigungsanspruch ­
  auch  nicht  der  Pfändung  unterworfen  wird.  Ein
Verzicht  auf  Entschädigung  für  künftige  Schäden  sollte  ausnahmslos ­
  unwirksam  sein.
III.  Ein  letzter  praktisch  wichtiger  Fall  einer  künstlichen
Steigerung  des  Entschädigungsanspruchs  betrifft  den  entgangenen ­
  Gewinn.  Um  die  Wahrscheinlichkeit,  mit  der
der  entgangene  Gewinn  erwartet  werden  kann,  zu  begründen
oder  um  sie  zu  erhöhen,  schließt  der  Grundstücksbesitzer
nicht  selten  nach  Eintritt  des  Schadens  noch  Verträge  über
die  künftige  Verwertung  seines  Grundstückes,  aus  denen  ihm
dann  in  der  Zukunft  bestimmte  Gewinne  zufallen  sollen.
Besonders  häufig  ist  dies  dann  der  Fall,  wenn  das  Grundstück ­
  zur  Abziegelung  verwertet  werden  soll.  Nach  der  hier
vertretenen  Ansicht 1 ),  wonach  für  die  Voraussehbarkeit  des
entgangenen  Gewinnes  nicht  der  Zeitpunkt  der  Einwirkung
des  Bergbaus,  sondern  die  letzte  mündliche  Verhandlung
maßgebend  ist,  kann  diese  künstliche  Steigerung  des  Entschädigungsanspruchs ­
  nicht  beanstandet  werden.  Es  können
gegen  eine  derartige  künstliche  Steigerung  selbst  dann  keine
Einwendungen  erhoben  werden,  wenn  der  Vertrag  abgeschlossen ­
  ist,  obwohl  die  Parteien  wußten,  daß  die  vereinbarte
Verwertung  infolge  der  Einwirkungen  des  Bergbaus  nicht
möglich  sein  würde  und  wenn  die  Vereinbarung  nur  die
Substantiierung  des  entgangenen  Gewinnes  bezweckte;  ent1) ­

  Vgl.  oben  S.  71.
        <pb n="88" />
        88  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

scheidend  ist  vielmehr  lediglich,  ob  die  Parteien  den  Abschluß ­
  des  Vertrages  auch  für  den  Fall  gewollt  haben
würden,  daß  die  vereinbarte  Verwertung  des  Grundstückes
möglich  gewesen  wäre;  ist  dies  freilich  nicht  der  Fall,  so
ist  der  Vertrag  nichtig,  weil  er  nur  zum  Schein  abgeschlossen ­
  ist.

B.  Praktischer  Teil.
1.  Die  einzelnen  Arten  der  Bergbausehäden.
§  13.  Die  Wasserentziehung.
LA.  1.  Die  Entziehung  des  Wassers  durch  den  Bergbau ­
  kann  auf  zwei  Ursachen  zurückzuführen  sein.  Entweder ­
  werden  bei  dem  Abbau  Wasseradern  angebohrt,  die
mit  dem  Grundwasser  des  Grundstückes  in  Verbindung
stehen,  oder  aber  es  werden  durch  den  Abbau  Senkungen
des  beschädigten  oder  der  benachbarten  Grundstücke  hervorgerufen, ­
  und  die  Senkungen  ihrerseits  bewirken  eine  Verschiebung ­
  der  Grundwasserverhältnisse 1 ).
In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist  die  Feststellung ­
  des  Kausalzusammenhanges  eine  sehr  schwere.  Da
bei  dem  Abbau  fortwährend  Wasser  erschrotet  wird,
während  nur  in  wenigen  Fällen  eine  Abnahme  des  Grundwassers ­
  stattfindet,  so  kann  aus  dem  mehr  oder  minder
starken  Wasserzufluß  in  der  Regel  überhaupt  kein  Schluß
auf  den  Kausalzusammenhang  gezogen  werden.  Die  Wasserbewegung ­
  im  Innern  der  Erde  ist  aber  heutzutage  auch  der
Wissenschaft  so  gut  wie  gänzlich  unbekannt;  es  bestehen
heute  eigentlich  nur  zwei  Faktoren,  die  eine  gewisse  Möglichkeit ­
  zur  Erkenntnis  der  Wasserbewegung  bieten:  einmal
die  geologische  Beschaffenheit  des  Gesteins,  die  aber  ihrerseits ­
  erst  wieder  häufig  durch  zeitraubende  und  kostspielige
Bohrungen  festgestellt  werden  muß,  und  empirische  Tat-1)

  Ueber  den  letztgenannten  Fall  vgl.  Gräff,  Verursacht  der  Bergbau
Bodensenkungen  durch  die  Entwässerung  wasserführender  diluvialer  Gebirgsschichten?
  im  „Glückauf“,  Jahrgang  19OX  S.  601  ff.
        <pb n="89" />
        §13.  Die  Wasserentziehung.

89

Sachen  (z.  B.  gefärbtes  Wasser  wird  in  einen  versiegelten
Brunnen  hineingeschüttet  und  kommt  dann  wieder  im  Bergwerk ­
  zum  Vorschein),  die  aber  ebenfalls  einer  meist  langjährigen ­
  Beobachtung  bedürfen.  —  Ist  die  Wasserentziehung
mittelbar  durch  die  Senkung  des  Erdbodens  entstanden,  so
ist  der  Kausalzusammenhang  deshalb  nur  schwer  festzustellen, ­
  weil  er  in  doppelter  Weise  vorhanden  sein  muß:
einmal  zwischen  dem  Abbau  des  Bergwerkes  und  den
Senkungen  des  Erdbodens  und  zweitens  zwischen  den
Senkungen  und  der  Wasserentziehung.
2.  Aus  diesen  Gründen  ist  die  Frage,  ob  die  Entziehung
des  Grundwassers  auf  den  Bergwerksbetrieb  zurückzuführen
ist,  wohl  die  technisch  schwierigste  Frage  des  ganzen  Bergrechtes, ­
  zumal  gewöhnlich  mehrere  Bergwerksbetriebe  als
Verursacher  des  Schadens  in  Frage  kommen.  Nicht  selten
vergehen  20  oder  gar  30  Jahre,  bis  die  Frage  entschieden
ist;  eine  Verjährung  nach  §  151  ABG.  liegt  hier  trotzdem
nicht  vor,  da  der  Grundstücksbesitzer  infolge  der  schwierigen
Entscheidung  des  Kausalzusammenhanges  niemals  weiß  oder
wissen  kann,  daß  die  Wasserentziehung  auf  den  Bergwerksbetrieb, ­
  und  zwar  gerade  auf  den  Betrieb  eines  bestimmten
Bergwerksbesitzers,  zurückzuführen  ist.
B.  Die  Einwirkung  des  Bergbaus  selbst  vollzieht
sich  nun  fast  durchweg  in  folgender  Weise:  Zunächst  bleibt
das  Wasser  während  einer  trockenen  Jahreszeit  aus,  später
auch  während  einer  normalen  und  endlich  versiegt  es  gänzlich; ­
  zum  Teil  ist  das  Wasser  noch  in  den  feuchteren  Jahreszeiten ­
  erhalten  geblieben;  jedenfalls  ist  durchweg,  wenn  endlich ­
  nach  mehreren  Jahren  die  Frage  des  Kausalzusammenhanges ­
  entschieden  wird,  ein  Stillstand  in  der  Entwicklung
der  Wasserentziehung  eingetreten,  so  daß  man  den  Umfang
des  Schadens  übersehen  kann.
C.  Der  Schaden  stellt  sich  folgendermaßen  dar:  Zunächst ­
  hat  der  Grundstücksbesitzer  trotz  der  Wasserentziehung ­
  seinen  bisherigen  Wirtschaftsbetrieb  fortgesetzt;  er
hat  entweder  das  erforderliche  Wasser  auf  andere  Weise  mit
höheren  Kosten  herbeigeschafft  oder  allmählich  seinen  Wirtschaftsbetrieb ­
  verkleinert;  in  beiden  Fällen  ist  sein  Rein ­
        <pb n="90" />
        go  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

gewinn  zurückgegangen,  unter  Umständen  hat  er  auch  einen
Teil  der  auf  die  Bewirtschaftung  des  Grundstückes  verwendeten ­
  Werbungskosten  verloren.  Ist  die  Wasserentziehung ­
  in  stärkerem  Maße  eingetreten,  so  kann  sie  den
Grundstücksbesitzer  sogar  dazu  führen,  den  bisherigen  Wirtschaftsplan ­
  aufzugeben  und  einen  anderen  einzuführen,  ja  in
besonders  ungünstigen  Fällen  sogar  das  Grundstück  brach
liegen  zu  lassen.  Nicht  selten  kommt  es  allerdings  auch  vor,
daß  sich  der  Grundstücksbesitzer  inzwischen  auf  anderem
Wege  dauernd  Wasser  beschaffen  kann,  insbesondere  indem
er  sein  Grundstück  an  eine  Wasserleitung  anschließt.  Eine
derartige  Beschaffung  von  Wasser  ist  durchaus  zweckmäßig;
denn  sofern  überhaupt  das  Grundstück  nutzbar  verwertet  wird
oder  in  Zukunft  verwertet  werden  soll,  was  ja  fast  immer
der  Fall  ist,  ist  der  Schaden,  den  das  Grundstück  durch  eine
dauernde  Wasserentziehung  erleidet,  ein  so  erheblicher,  daß
dagegen  die  Kosten  für  die  Herbeischaffung  des  Wassers
fast  stets  zurücktreten;  wenn  ein  natürlicher  Quell  oder
Wasserlauf  nicht  allzu  entfernt  ist,  wird  die  Herbeischaffung
des  Wassers  billiger  sein  als  der  Ersatz  des  durch  die
Wasserentziehung  entstandenen  Schadens.  Andererseits  findet
die  durch  die  Wasserentziehung  hervorgerufene  Entwertung
des  Grundstückes  ihre  natürliche  Grenze  in  dem  Betrage  der
Herstellungskosten;  denn  die  für  die  Zuführung  des  Wassers
zu  machenden  Aufwendungen  verleihen  wieder  dem  Grundstücke ­
  den  ursprünglichen  Wert.  —  In  bezug  auf  den  Umfang ­
  des  Schadens  ist  zu  beachten,  daß  er  sich  noch  lange
nach  seiner  Entstehung  vermehren  kann,  und  zwar  infolge
des  Anwachsens  des  Wasserverbrauches.  Dies  ist  namentlich
dann  der  Fall,  wenn  das  Grundstück  erst  geraume  Zeit  nach
der  Wasserentziehung  bebaut  wird;  hätte  das  ursprünglich
auf  dem  Grundstücke  vorhanden  gewesene  Wasser  auch
noch  für  die  Bedürfnisse  des  neuerrichteten  Hauses  ausgereicht, ­
  so  ist  auch  der  spätere  Mehrbedarf  auf  den  Betrieb
des  Bergwerkes  zurückzuführen  und  daher  vom  Bergwerksbesitzer ­
  zu  ersetzen 1 ).

i)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  37  S.  345.
        <pb n="91" />
        §  13-  Die  Wasserentziehung.  91

II.  Vorstehendes  sind  die  tatsächlichen  Voraussetzungen,
die  der  Entschädigung  zugrunde  liegen.  Diese  selbst
hängt  nun  wesentlich  davon  ab,  ob  der  Schaden  ein  vorübergehender ­
  oder  ein  dauernder  ist.
Der  Schaden  ist  nicht  nur  dann  ein  dauernder,  wenn  in
jedem  Augenblicke  das  Wasser  ganz  oder  teilweise  versiegt,
es  genügt  vielmehr,  daß  zu  gewissen  regelmäßig  wiederkehrenden ­
  Zeiten  das  Wasser  dem  Grundstücke  entzogen
ist.  Maßgebend  für  die  Entscheidung  der  Frage  ist  die
Verkehrsauffassung;  bisweilen  kann  es  zweifelhaft  sein,  ob
der  Schaden  ein  vorübergehender  oder  ein  dauernder  ist.
Als  Zeitpunkt  ist  die  Einwirkung  des  Bergbaus  auf  das
Grundstück  maßgebend,  entschieden  wird  aber  die  Frage
nach  dem  Ergebnis  der  letzten  mündlichen  Verhandlung;
nicht  selten  erweist  sich  ein  Schaden,  der  ursprünglich  als
ein  vorübergehender  erschien,  als  dauernd  und  umgekehrt.
War  der  Schaden  ursprünglich  ein  vorübergehender  und
wird  er  später  infolge  erneuter  Einwirkung  des  Bergbaus
ein  dauernder,  so  liegen  zwei  zeitlich  und  rechtlich  getrennte
Beschädigungen  vor,  von  denen  die  erste  eine  vorübergehende, ­
  die  zweite  eine  dauernde  ist.
A.  1.  Ist  der  Schaden  ein  vorübergehender  gewesen, ­
  so  kommt  die  Herstellung  in  der  Regel  deswegen
nicht  in  Betracht,  weil  die  Grundstücksubstanz  nicht  gemindert ­
  ist;  in  denjenigen  Fällen  freilich,  in  denen  die
Grundstücksubstanz  beschädigt  ist,  obwohl  die  Schäden  selbst
nur  vorübergehend  sind,  z.  B.  bei  einer  Wasserentziehung  in
anormal  trockenen  Jahren  (Wasserentziehung  während  der
trockenen  Monate  würde  schon  einen  dauernden  Schaden
darstellen),  kann  der  Grundstücksbesitzer  auch  Herstellung
verlangen,  doch  wird  hier  der  Bergwerksbesitzer  meist  von
seiner  Befugnis  gemäß  §  251  Abs.  2  BGB.,  Schadensersatz  zu
leisten,  Gebrauch  machen.  Praktisch  kommt  hiernach  für  die
Entschädigung  für  vorübergehende  Schäden  nur  der  Schadensersatzanspruch ­
  in  Betracht.
2.  a)  Als  Schadensersatz  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  den  Ersatz  des  Minderwertes  beanspruchen,  den
das  Grundstück  infolge  der  Wasserentziehung  erlitten  hat.
        <pb n="92" />
        g2  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Dieser  Minderung  des  Grundstückswertes  kann  er  entweder
den  Tausch-  oder  den  Gebrauchswert  des  Grundstückes  zugrunde ­
  legen.  Die  Zugrundelegung  des  Gebrauchswertes  ist
gewöhnlich  für  den  Grundstücksbesitzer  vorteilhafter,  da  der
Tauschwert  durch  eine  vorübergehende  Wasserentziehung
gar  nicht  oder  nur  wenig  gemindert  ist;  bei  der  Zugrundelegung ­
  des  Gebrauchswertes  kann  dagegen  der  Grundstücksbesitzer ­
  Ersatz  des  Ertragsausfalles  verlangen,  und  zwar  bei
landwirtschaftlichen  Grundstücken  Ersatz  für  die  infolge  der
Wasserentziehung  nicht  gewonnenen  Früchte,  bei  Hausgrundstücken ­
  Ersatz  des  infolge  der  Wasserentziehung  eingetretenen ­
  Mietsausfalles.
Den  Minderwert  kann  der  Grundstücksbesitzer  nach  dem
objektiven  oder  dem  subjektiven  Maßstabe  berechnen;  wählt
er  die  letztere  Berechnung,  so  kann  er  diejenigen  Beträge,
die  er  für  Entnahme  fremden  Wassers  aufgewendet  hat
(Wassergeld  für  Leitungswasser  oder  Transportkosten  für
Heranschaffung),  nebst  Zinsen  seit  Eintritt  des  Verzuges  in
Ansatz  bringen 1 );  naturgemäß  ist  dann  der  übrige  Teil  des
Schadens  entsprechend  geringer,  da  eben  der  individuelle
Ertragsausfall  durch  die  Herbeischaffung  des  Wassers  gemindert ­
  ist.
b)  Der  Grundstücksbesitzer  kann,  sofern  er  die  Berechnung ­
  nach  dem  Gebrauchswerte  wählt,  Ersatz  der  auf  das
Grundstück  verwendeten  Werbungskosten  verlangen,  die
infolge  der  Wasserentziehung  verloren  gegangen  sind;  denn
der  Verlust  dieser  Werbungskosten  ist  ein  mittelbar  durch
die  Wasserentziehung  entstandener  Schaden.  Es  ist  aber  zu
beachten,  daß  der  Wert  dieser  Werbungskosten  oft  schon
durch  Ersatz  des  Ertragsausfalles  abgegolten  ist,  z.  B.  der

i)  Die  Ausführungen  Daubenspecks  (Lehre  vom  Bergschaden,  S.  120)
über  die  allzu  hohe  Berechnung  der  Transportkosten  für  die  Heranschaffung
des  Wassers  sind  auch  heute  noch  beherzigenswert;  tatsächlich  schränkt  der
Grundstücksbesitzer,  ohne  daß  er  gewöhnlich  dadurch  erheblichen  Schaden  erleidet, ­
  seinen  Wasserverbrauch  ein,  statt  Zeit  und  Mühe  auf  die  Herbeischaffung
des  Wassers  zu  verwenden.  Zu  weitgehend  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht, ­
  Bd  22  S.  101,  welches  den  Nachweis  der  Verwendung  des  Wassers
nicht  für  erforderlich  hält.
        <pb n="93" />
        §  13-  Die  Wasserentziehung.

93

Wert  der  Aussaat  und  der  auf  die  Bearbeitung  des  Ackers
verwendeten  Unkosten  durch  den  Ersatz  für  die  nicht  gezogenen ­
  Früchte.
c)  Außerdem  kann  ein  Ersatzanspruch  des  Grundstücksbesitzers ­
  wegen  entgangenen  Gewinnes,  wegen  Verzugsschadens ­
  und  (im  Falle  teilweiser  Herstellung  des  beschädigten ­
  Grundstückes)  wegen  der  Störungen  und  Unbequemlichkeiten ­
  während  der  Reparatur  begründet  sein.  Da
sich  diese  Ersatzforderungen  mehr  nach  der  Zweckbestimmung
des  beschädigten  Grundstückes  als  nach  der  Schadensursache
richten,  werden  sie  in  §§  17—20  dieser  Abhandlung  besprochen ­
  werden.
B.  In  ganz  anderer  Weise  sind  dauernde  Schäden  zu
vergüten.  Hier  hat  der  Grundstückseigentümer  das  Interesse,
daß  diese  dauernden  Schäden  beseitigt  werden.  An  der
Leistung  von  Schadensersatz  hat  er  deswegen  kein  Interesse,
weil  der  Schaden,  die  Entwertung  des  Grundstückes,  zwar
an  sich  sehr  groß  sein  kann,  infolge  der  Möglichkeit  der
Herstellung  aber  niemals  die  für  die  Herstellung  aufzuwendenden ­
  Kosten  übersteigen  wird.  Andererseits  ist  der
Schaden  aber  auch  nur  infolge  der  Möglichkeit  der  Herstellung ­
  so  begrenzt;  eine  Entwertung,  die  wesentlich  geringer ­
  ist  als  die  aufzuwendenden  Kosten,  ist  praktisch  ausgeschlossen; ­
  infolgedessen  wird  auch  der  Bergwerksbesitzer
nicht  von  seiner  Befugnis  aus  §  251  Abs.  2  BGB.,  statt  der
Herstellung  den  Schaden  zu  ersetzen,  Gebrauch  machen.
Grundstücksbesitzer  und  Bergwerksbesitzer  haben  also  bei
dauernden  Beschädigungen  das  Interesse,  daß  der  Schaden
durch  Herstellung  beseitigt  wird.
1.  Die  Herstellung  besteht  in  der  Zuführung  von
Wasser  in  gleicher  Güte  und  Menge;  der  Grundstücksbesitzer ­
  kann  auch  verlangen,  daß  das  Wasser  denjenigen
Teilen  des  Grundstückes  zugeführt  wird,  an  denen  früher
Wasser  vorhanden  war;  es  braucht  sich  daher  z.  B.  der  Besitzer ­
  eines  landwirtschaftlichen  Grundstückes  nicht  mit  der
Anbringung  eines  Zapfhahns  am  Wohnhaus  zu  begnügen  ’).

)  Vgl.  auch  OLG.  Hamm  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  41  S.  241.
        <pb n="94" />
        94  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Der  Grundstücksbesitzer  kann  auch  sofortige  Herstellung
fordern,  er  braucht  sich  nicht  darauf  verweisen  zu  lassen,  daß
in  einiger  Zeit  eine  Wasserleitung  gebaut  werde,  und  daß
alsdann  sein  Grundstück  an  diese  Leitung  angeschlossen
werden  solle 1 );  freilich  wird  in  derartigen  Fällen  der  Bergwerksbesitzer ­
  häufig  danach  streben,  den  Rechtsstreit  bis  zur
Herstellung  der  Wasserleitung  zu  verschleppen  und  für  die
Zwischenzeit  den  infolge  seines  Verzuges  eingetretenen
Schaden  zu  tragen.  Eine  Herstellung  ist  allerdings  in  solchen
Fällen  nicht  oder  nur  mit  unverhältnismäßigen  Mitteln  möglich, ­
  wo  es  an  natürlichen  Wasserläufen  oder  an  einer
Wasserleitung  fehlt;  derartige  Fälle  sind  aber  in  unseren
dichtbevölkerten  Industriebezirken,  namentlich  im  rheinischwestfälischen ­
  Revier,  wo  fast  das  ganze  I.and  von  Wasserleitungen ­
  durchzogen  ist,  praktisch  fast  ausgeschlossen;  wo
sie  freilich  noch  Vorkommen,  kann  der  Grundstücksbesitzer
vollen  Ersatz  für  die  Entwertung  seines  Landes  verlangen.
a)  Die  Herstellung  erfolgt  seltener  durch  Zuführung  von
Wasser  aus  natürlichen  Wasserläufen,  in  der  Regel  vielmehr
durch  Zuführung  von  Leitungswasser.  Gegenüber  seiner  Verpflichtung ­
  zur  Zuführung  von  Leitungswasser  kann  der  Bergwerksbesitzer ­
  auch  nicht  einwenden,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  sein  Grundstück  auch  ohne  die  Wasserentziehung
an  die  Leitung  angeschlossen  haben  würde.  Denn  maßgebend ­
  für  den  Schaden  ist  der  Zeitpunkt  der  Wasserentziehung, ­
  und  zu  dieser  Zeit  war  das  Grundstück  noch
nicht  an  die  Wasserleitung  angeschlossen.  Der  Zeitpunkt
der  Wasserentziehung  allein  ist  auch  maßgebend  dafür,  ob
der  Schaden  ein  dauernder  oder  ein  vorübergehender  ist;
nicht  erforderlich  ist  dabei,  daß  er  schon  zur  Zeit  der  Wasserentziehung ­
  als  ein  dauernder  erschienen  war;  es  genügt  vielmehr, ­
  daß  es  sich  späterhin,  ja  selbst  nach  Anschluß  des
Grundstückes  an  die  Wasserleitung  herausstellt,  daß  er  bereits
zur  Zeit  der  Wasserentziehung  ein  dauernder  war 2 ).  Dagegen ­
  kommt  es  für  den  Umfang  des  Schadens  nicht  auf
1)  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  76  S.  146  (Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  53
S.  231);  ferner  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  49  S.  466.
2)  Vgl.  oben  S.  91.
        <pb n="95" />
        §  13-  Die  Wasserentziehung.

95

den  Zeitpunkt  der  Wasserentziehung  an;  vermehrt  sich  der
Wasserverbrauch  noch  nach  diesem  Zeitpunkte  und  wäre  er
ohne  die  Wasserentziehung  durch  das  vorhandene  Wasser
befriedigt  worden,  so  hat  der  Bergwerksbesitzer  auch  dieses
Mehrquantum  zu  liefern 1 ).  Die  Forderung  auf  dieses  Mehrquantum ­
  kann  geltend  gemacht  werden  auf  Grund  der
früheren  Entscheidung,  wonach  der  Bergwerksbesitzer  verpflichtet ­
  ist,  Wasser  in  gleicher  Menge  und  Güte  zu  liefern;
liegt  für  diese  Verpflichtung  ein  vollstreckbarer  Titel  vor,  so
verjährt  die  Mehrforderung  erst  30  Jahre  nach  Erwirkung
dieses  Titels  (§  218  BGB.).
b)  Den  zur  Zuführung  von  Wasser  erforderlichen  Geldbetrag ­
  wird  der  Grundstücksbesitzer  an  Stelle  der  Naturalherstellung ­
  nur  dann  verlangen,  wenn  er  tatsächlich  in  der
Zwischenzeit  auf  eigene  Kosten  das  Wasser  zugeführt  hat.
In  anderen  Fällen  hat  er  an  der  Zahlung  des  Betrages  kein
Interesse;  den  Betrag  zu  sparen  statt  ihn  zur  Zuführung  von
Wasser  zu  verwenden,  würde  ihm  nur  Nachteile  bringen,
da,  wie  bereits  erwähnt,  die  Entwertung  des  Grundstückes
infolge  der  Wasserentziehung  an  sich  größer  ist  als  der  Betrag ­
  der  Herstellungskosten  und  nur  infolge  der  Möglichkeit
der  Wasserzuführung  in  dem  Betrage  der  Herstellungskosten
ihre  obere  Grenze  findet.  Ebensowenig  hat  der  Grundstücksbesitzer ­
  ein  Interesse  daran,  das  Wasser  auf  eigene  Kosten
zuzuführen  und  hierfür  den  ihm  gewährten  Betrag  zu  verwenden ­
  ;  denn  er  wird  fast  niemals  in  der  Lage  sein,  die
Herstellung  für  einen  geringeren  Preis  als  den  normalen
auszuführen  und  so  einen  Teil  des  Geldes  zu  sparen;  andererseits ­
  ist  für  ihn  die  Uebemahme  der  Wasserzuführung
mit  erheblichen  Umständen  und  Unannehmlichkeiten  verbunden. ­

z.a)  Große  Bedeutung  hat  bei  dauernder  Wasserentziehung
die  Ergänzung  des  Herstellungsanspruches  durch
den  Schadensersatzanspruch  des  §  251  Abs.  1  Fall  2
BGB.,  der  gegeben  ist,  „soweit  die  Herstellung  zur  Entschädigung ­
  des  Gläubigers  nicht  genügend  ist“.  Auf  Grund

1)  Vgl.  oben  S.  qo.
        <pb n="96" />
        g6  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

dieser  Vorschrift  kann  der  Grundstücksbesitzer  Ersatz  der
Beträge  verlangen,  die  er  für  den  Verbrauch  des  zugeführten
Wassers  bezahlen  muß,  was  insbesondere  bei  Leitungswasser
von  großer  Bedeutung  ist.  Die  Beträge  für  den  Wasserverbrauch ­
  hat  der  Bergwerksbesitzer  nach  den  in  §  io  ausgeführten ­
  Grundsätzen  in  einer  Kapitalsabfindung  zu  vergüten, ­
  durch  welche  die  vergangenen  wie  die  künftigen  Aufwendungen ­
  für  die  Wasserentnahme  einheitlich  abgegolten
werden.  Hinsichtlich  der  Berechnung  dieser  Kapitalsabfindung
wird  auf  die  Ausführungen  in  §  io  dieser  Abhandlung  verwiesen. ­
  Insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  durch  Zahlung
der  Kapitalsabfindung  die  Verbindlichkeit  endgültig  erlischt;
vergrößert  sich  also  der  Schaden  nachträglich  infolge  eines
nach  der  Zahlung  eintretenden  Mehrverbrauches,  so  kann
doch  für  diesen  Mehrbedarf  nicht  Ersatz  begehrt  werden 1 ).
Eine  Nachforderung  für  diesen  Mehrbedarf  ist  also  nur  zulässig, ­
  wenn  der  Anspruch  von  vornherein  auf  Herstellung,
nicht  auf  Schadensersatz  gerichtet  war 2 ).
b)  Wie  bei  einer  vorübergehenden  Wasserentziehung,  so
kann  auch  bei  der  dauernden  der  Grundstücksbesitzer  Ersatz
des  Minderwertes  des  Grundstückes  und  der  verlorenen
Werbungskosten  verlangen.  Auch  diese  Schadensersatzforderungen, ­
  welche  neben  dem  Herstellungsanspruch  geltend
gemacht  werden  können,  finden  in  §  251  Abs.  1  Fall  2  ihre
rechtliche  Stütze.  Da  der  Grundstücksbesitzer  sich  bei  dem
Herstellungsanspruch  weder  auf  die  Berechnung  nach  dem
Gebrauchs-  oder  Tauschwerte  des  Grundstückes  noch  auf  die
Berechnung  nach  dem  subjektiven  oder  objektiven  Maßstabe
festgelegt  hat,  so  hat  er  hier  die  freie  Wahl  zwischen  den
Berechnungen.
c)  Den  Ersatz  der  verlorenen  Werbungskosten  kann  er
natürlich  auch  hier  nur  nach  dem  Gebrauchswerte  des  Grundstückes ­
  berechnen.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  der  Werbungskosten ­
  ist  aber  in  einem  wichtigen  Punkte  beschränkt. ­
  Er  ist  nur  insoweit  begründet,  als  der  Verlust

1)  Vgl.  oben  S.  79  f.
2)  Vgl.  oben  S.  94  f.
        <pb n="97" />
        §13-  Die  Wasserentziehung.

97

der  Werbungskosten  auf  die  Entziehung  des  Wassers  durch
den  Bergbau  zurückzuführen  ist,  nicht  aber  insoweit  der
Verlust  auf  dem  Wassermangel  beruht.  Dies  ergibt  sich  aus
dem  Begriffe  des  konkreten  (mittelbaren)  Schadens 1 ).  Der
Grundstücksbesitzer  kann  also  z.  B.  nur  Ersatz  derjenigen
Aussaat  verlangen,  die  er  im  Jahre  der  Wasserentziehung
auf  den  Acker  verwendet  hat,  nicht  aber  Ersatz  der  in  den
folgenden  Jahren  gestreuten,  da  zu  dieser  Zeit  schon  Wassermangel ­
  bestand  und  das  Nichtreifen  der  Früchte  auf  diesen
Mangel  zurückzuführen  ist.  Die  infolge  des  Wassermangels
verlorenen  Werbungskosten  kann  der  Grundstücksbesitzer
nur  als  Verzugsschaden  ersetzt  verlangen,  d.  h.  insoweit  sie
infolge  eines  Verzuges  des  Bergwerksbesitzers  verloren  gegangen ­
  sind 2 ).
Zu  den  Werbungskosten  bei  dauernder  Wasserentziehung
gehören  auch  die  von  dem  Grundstücksbesitzer  für  die  Entnahme ­
  fremden  Wassers  aufgewendeten  Kosten.  Bei  der
vorübergehenden  Wasserentziehung  stellen  sie  sich  als  Teil
des  subjektiv  berechneten  Minderwertes,  d.  h.  als  unmittelbarer ­
  Schaden  dar 3 );  denn  sie  beseitigen  hier  einen  Verlust,
der  den  Grundstücksbesitzer  betroffen  hat,  sind  also  Surrogat
des  eigentlichen  Schadens,  nämlich  des  durch  die  Wasserentziehung ­
  herbeigeführten  Ertragsausfalles.  Bei  einer  dauernden ­
  Wasserentziehung  beseitigen  sie  den  Schaden  nicht;  sie
werden  nur  von  dem  Grundstücksbesitzer,  der  sein  Grundstück ­
  weiter  verwerten  will,  zur  vorübergehenden  Aushülfe
aufgewendet.  —  Da  nun  die  Kosten  für  die  Entnahme  fremden
Wassers  bei  dauernder  Wasserentziehung  nur  einen  mittelbaren ­
  Schaden  bilden,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer  sie
nur  insoweit  ersetzt  verlangen,  als  sie  infolge  der  Entziehung
des  Wassers  selbst  aufgewendet  sind.  Er  kann  deshalb  z.  B.
auch  bei  dauernder  Wasserentziehung  Ersatz  fordern,  wenn
sein  Grundwasser  plötzlich  ausbleibt  und  er  behufs  sofortiger
Berieselung  fremdes  Wasser  entnehmen  muß.  Hat  er  dagegen ­
  fremdes  Wasser  infolge  seines  dauernden  Wasser1) ­
  Vgl.  oben  S.  62  f.
2)  Vgl.  oben  S.  66.
3)  Vgl*  oben  S.  92.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

7
        <pb n="98" />
        g8  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

mangels  entnommen,  so  kann  er  Ersatz  nur  dann  beanspruchen, ­
  wenn  der  Bergwerksbesitzer  während  dieser  Zeit
im  Verzüge  ist.  —  Dies  Ergebnis  mag  im  ersten  Augenblicke ­
  ungeheuerlich  erscheinen;  in  Wirklichkeit  ist  es  durchaus ­
  logisch.  Hat  der  Grundstücksbesitzer  z.  B.  sein  Grundstück ­
  schon  vor  der  Klageerhebung  an  die  Wasserleitung
anschließen  lassen,  so  bietet  ihm  ja  auch  die  Kapitalsabfindung
keinen  Ersatz,  weder  an  Kapital  noch  an  Zinsen,  für  das
Entgelt,  das  er  für  das  vor  der  Klageerhebung  entnommene
Wasser  entrichtet  hat;  es  liegt  keine  Veranlassung  vor,  dem
Grundstücksbesitzer  den  Betrag  zuzusprechen,  wenn  er  vor
der  Klageerhebung  das  Wasser  auf  anderem  Wege  als  durch
die  Wasserleitung  gegen  Entgelt  bezogen  hat.
Im  übrigen  richten  sich  die  Schadensersatzansprüche  des
Grundstücksbesitzers  mehr  nach  der  Art  des  beschädigten
Grundstückes  als  nach  der  Ursache  der  Beschädigung;  sie
werden  deshalb  in  §§  17—20  dieser  Darstellung  behandelt
werden.

§  14.  Die  Wasserzuführung.
I.  A.  Wie  die  Wasserentziehung,  so  kann  auch  die
Wasserzuführung  auf  einer  unmittelbaren  oder  auf  einer
mittelbaren  Einwirkung  des  Bergbaus  beruhen:  Unmittelbar
wirkt  der  Bergbau  dann  ein,  wenn  unterirdische  Wasserzuflüsse ­
  angebohrt  oder  abgedämmt  werden  und  hierdurch
eine  Zuführung  von  Wasser  auf  das  Grundstück  ein  tritt;  bei
Abdämmung  von  Wasser  strömt  das  gestaute  Wasser  durch
Höhlungen  im  Erdinnern  auf  das  Grundstück,  bei  Anbohrung
von  Wasser  strömt  es  unterirdisch  durch  die  Strecken  des
Bergwerkes,  die  dann  gewöhnlich  schon  verlassen  sind,  oder
auch  wohl  oberirdisch  durch  einen  zutage  tretenden  Spring;
unmittelbar  wirkt  der  Bergbau  auch  durch  Zuführung  von
Grubenwasser  ein 1 ).  Mittelbar  beruht  die  Wasserzuführung
auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  wenn  dieser  die  Boden-1)

  Darüber,  daß  die  Zuführung  von  Grubenwasser  als  eine  Einwirkung  des
Bergbaus  anzusehen  ist,  vgl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  479  t
Bd.  51  S.  631.
        <pb n="99" />
        §14-  Die  Wasserzuführung.

99

7

Senkungen  hervorruft  und  diese  wiederum  eine  Zuführung
von  Wasser  verursachen.  Bodensenkungen  können  auf
doppelte  Weise  eine  Wasserzuführung  hervorbringen:  der
einfachere  und  häufigere  Fall  ist,  daß  der  Boden  infolge  der
Senkungen  eine  geringere  Höhe  hat  als  der  Grundwasserspiegel ­
  oder  die  Gewässer,  die  sich  bisher  in  ihn  eingegraben
hatten;  eine  Unterart  dieses  Falles  ist,  daß  infolge  der
Senkungen  eine  Veränderung  des  Gefälles  von  Bächen  und
Flüssen  und  damit  eine  Wasserzuführung  ein  tritt.  Zweitens
können  die  Bodensenkungen  einen  Dammbruch  und  eine
hieraus  entstehende  Ueberflutung  hervorrufen.
B.  Die  Zuführung  des  Wassers  erfolgt  in  der
Regel  allmählich;  nur  bei  Dammbrüchen  und  bisweilen  bei
Anbohrung  und  Abdämmung  von  Wasser  tritt  sie  plötzlich
ein.  Aber  auch  bei  allmählicher  Wasserzuführung  ist  das
Höchstmaß  des  Schadens  nach  einiger  Zeit  erreicht,  außer
wenn  eine  fortdauernde  Bodensenkung  und  infolgedessen  eine
fortschreitende  Versumpfung  stattfindet.  Nennenswerte  Verschiebungen ­
  kommen  nicht  vor  wie  bei  der  Wasserentziehung,
die  von  dem  Grade  der  Luftfeuchtigkeit  in  viel  höherem
Maße  abhängig  ist.  Das  Wasser  wird  hiernach  allmählich
ohne  wesentliche  Rückbildungen  bis  zur  Höchstgrenze  zugeführt; ­
  auch  die  Frage,  inwieweit  die  Zuführung  des  Wassers
auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus  beruht,  bereitet  nicht  die
erheblichen  Schwierigkeiten  wie  bei  der  Wasserentziehung.
Die  Fragen  nach  Grund  und  Umfang  des  Schadens  sind  hier
also  viel  leichter  zu  lösen.
C.  Der  durch  die  Wasserzuführung  entstandene  Schaden
ist  in  der  Regel  ein  dauernder;  vorübergehend  ist  er  nur  in
denjenigen  Fällen,  in  denen  er  plötzlich  entstanden  und  ebenso ­
  plötzlich  wieder  infolge  Ablaufens  des  Wassers  gehoben
ist;  doch  kann  auch  hier  infolge  der  etwa  zugeführten
Schlammmassen  ein  dauernder  Schaden  Zurückbleiben.  Während ­
  bei  der  Wasserentziehung  der  vorübergehende  und  der
dauernde  Schaden  ihrer  Art  nach  gleich  waren,  ja  sich  überhaupt ­
  meist  erst  nach  jahrelanger  Beobachtung  von  einander
unterscheiden  ließen,  sind  beide  bei  der  Wasserzuführung  von
Grund  auf  verschieden.
        <pb n="100" />
        ioo  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
1.  Der  vorübergehende  Schaden  kann  niemals  einen
verhältnismäßig  geringen  Umfang  übersteigen;  er  kann  bei
landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken  darin  bestehen,
daß  die  Ernte  eines  Jahres  vernichtet  wird,  und  bei  Häusern
darin,  daß  die  Fundamente  unterspült  werden,  so  daß  diese
ausgetrocknet  oder  teilweise  erneuert  werden  müssen;  einen
größeren  Schaden,  z.  B.  den  Zusammensturz  eines  massiven
Gebäudes,  wird  ein  vorübergehender  Schaden,  selbst  wenn
er  durch  einen  Dammbruch  hervorgerufen  ist,  nicht  verursachen. ­

2.  Erheblich  größer  kann  ein  dauernder  Schaden  sein:
Bei  Gebäuden  können  nicht  nur  die  Fundamente  unterspült,
sondern  auch  dauernd  unter  Wasser  gesetzt  werden;  außerdem ­
  kann  infolge  Versumpfung  des  Bodens  das  Bewohnen
des  Hauses  die  Gesundheit  gefährden.  Bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  kann  ein  dauernder  Schaden  eine  teilweise ­
  oder  völlige  Versumpfung  oder  Ueberschwemmung
herbeiführen,  so  daß  landwirtschaftliche  Erzeugnisse  nicht
mehr  gedeihen.  Bei  Hausgrundstücken  kann  eine  künftige
Bebauung  dadurch  vereitelt  werden,  daß  die  Fundamentierungskosten ­
  sich  so  erhöhen  würden,  daß  sich  die  Errichtung ­
  eines  Gebäudes  aus  wirtschaftlichen  Gründen  nicht
mehr  lohnen  würde,  oder  daß  das  Bewohnen  eines  derartigen
Gebäudes  gesundheitsschädlich  sein  würde.
II.  A.  Als  Entschädigung  für  vorübergehende
Schäden  ist  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  der  Ertragsausfall ­
  und  die  etwa  verlorenen  Werbungskosten  zu  entrichten ­
  ;  bei  Gebäuden  wird  der  Grundstücksbesitzer  nicht
Schadensersatz,  sondern  Naturalherstellung  oder  den  zur  Herstellung ­
  erforderlichen  Geldbetrag  verlangen,  da  die  Herstellung ­
  (Reparatur  oder  Neuerrichtung  der  Fundamente)
durchaus  möglich  ist,  auch  der  Anspruch  auf  Schadensersatz
nach  oben  hin  durch  die  Höhe  der  Herstellungskosten  begrenzt ­
  ist;  für  die  neben  den  vorübergehenden  Schäden  etwa
verbleibenden  dauernden  Schäden  (Reinigung  des  Grundstückes ­
  und  der  Gebäudefundamente  von  Schlammassen)
wird  der  Grundstücksbesitzer  aus  gleichen  Gründen  den  Herstellungsanspruch ­
  vorziehen.  Unter  Umständen  wird  dagegen
        <pb n="101" />
        §  14-  Die  Wasserzuführung.

ioi

der  Bergwerksbesitzer  von  seiner  Befugnis  aus  §  251  Abs.  2
BGB.  Gebrauch  machen,  dem  Grundstücksbesitzer  Schadensersatz ­
  zu  leisten.
B.  1.  Bei  dauernden  Schäden  wird  man  unterscheiden
müssen,  ob  die  Herstellung  ganz,  ob  sie  teilweise  möglich  ist
oder  ob  sie  unmöglich  ist.  Ist  völlige  Herstellung  möglich, ­
  so  wird  der  Grundstücksbesitzer  sein  Begehren  auf  sie
richten  und  zwar  entweder  in  natura  oder  auf  Zahlung  des  zur
Herstellung  erforderlichen  Geldbetrages;  an  der  Geltendmachung ­
  eines  Schadensersatzanspruchs  wird  ihm  wenig  gelegen ­
  sein,  da  dieser  ja  nach  oben  begrenzt  ist  durch  den  Betrag
der  Herstellungskosten.  Sofern  die  Herstellung  zu  seiner  Befriedigung ­
  nicht  genügt,  kann  er  daneben  noch  den  verbleibenden ­
  Minderwert  nach  dem  Gebrauchs-  oder  Tauchwert  und,
wenn  er  seinen  Schaden  nach  dem  Gebrauchswert  berechnet,
noch  Ersatz  seiner  Werbungskosten,  Ersatz  für  Störungen  während ­
  der  Reparatur  und  den  entgangenen  Gewinn  verlangen;
endlich  steht  ihm  noch  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Verzugsschadens ­
  zu.
a.  a)  Die  Herstellung  besteht  bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  in  der  Beseitigung  des  Wassers
und  der  angeschwemmten  Schlammassen  sowie  in  der  Verhinderung ­
  einer  künftigen  Ueberschwemmung  oder  Versumpfung. ­
  Das  vorhandene  Wasser  läßt  sich  in  der  Regel
durch  einen  Abzugskanal  ableiten,  dessen  Herstellung  gewöhnlich ­
  keine  übermäßig  hohen  Kosten  verursacht;  der
Schlamm  läßt  sich  bei  nicht  allzu  dicht  bewachsener  und
nicht  allzu  unebener  Erdoberfläche  durch  Abspülen,  schlimmstenfalls ­
  durch  Abkratzen  entfernen,  wobei  für  die  Kosten  der
Beseitigung  weniger  die  Menge  des  angesammelten  Schlammes ­
  als  vielmehr  die  Größe  der  zu  säubernden  Fläche  von
Bedeutung  ist;  auch  die  Verhinderung  künftiger  Ueberschwemmung ­
  bereitet  gewöhnlich  keine  übermäßigen  Schwierigkeiten, ­
  da  hierfür  die  Anlegung  von  Abzugsgräben  und
die  Anhöhung  des  Grundstückes  nach  der  Seite  des  drohenden
Wassereinbruches  ausreicht;  größere  Schwierigkeiten  macht
dagegen  die  Verhinderung  künftiger  Versumpfung,  da  hierzu
der  allzu  gering  gewordene  Niveauunterschied  zwischen  Erd-
        <pb n="102" />
        102  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Oberfläche  und  Wasserspiegel  geändert  werden  muß,  was
nur  durch  Anhöhung  des  Erdbodens  möglich  ist;  denkbar
wäre  auch,  wenn  der  Wasserspiegel  nicht  durch  Grundwasser,
sondern  durch  ein  fließendes  Gewässer  gebildet  wird,  dessen
Ableitung,  doch  scheitert  diese  gewöhnlich  an  dem  Widerstande ­
  der  Anlieger.  Eine  Anhöhung  des  Erdbodens  in  der
vollen  Größe  der  Grundfläche  aber  ist  schon  an  sich  sehr
kostspielig,  sie  wird  es  aber  noch  besonders,  wenn  das  anzuhöhende ­
  Grundstück  einer  noch  anhaltenden  Bodenbewegung ­
  unterworfen  ist,  so  daß  voraussichtlich  bald  eine  neue
Senkung  eintritt,  der  Erfolg  der  Anhöhung  also  verloren
geht  und  eine  neue  Anhöhung  erforderlich  wird.  In  diesem
Falle  kann  der  Bergwerksbesitzer  von  seiner  Befugnis  aus
§  251  Abs.  2  BGB.  Gebrauch  machen,  statt  der  Herstellung
Schadensersatz  zu  leisten,  da  die  zur  Herstellung  erforderlichen ­
  Aufwendungen  unverhältnismäßig  zu  dem  durch  sie
erzielten  Erfolge  sein  würden 1 ).  Eine  Anwendung  des  §251
Abs.  2  BGB.  ist  übrigens  auch  bei  dem  Anspruch  auf  Beseitigung ­
  der  Schlammassen  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der
durch  den  Schlamm  angerichtete  Schaden  gering,  die  zu
seiner  Entfernung  erforderlichen  Kosten  aber  verhältnismäßig
bedeutend  sind.
ß)  Bei  bebauten  Grundstücken  besteht  die  Herstellung ­
  in  der  Reinigung  verschlammter  Fundamente  und  der
Ersetzung  schadhaft  gewordener  Bausteine  durch  neue;  derartige ­
  Reparaturen  lassen  sich  gewöhnlich  ausführen,  ohne
daß  das  Haus  während  der  Reparaturarbeiten  geräumt  zu
werden  braucht.  Außerdem  ist  zur  Herstellung  erforderlich
die  Sicherung  der  Fundamente  gegen  eine  künftige  Unterspülung ­
  und  Beschädigung;  diese  erfolgt  je  hach  Lage  des
einzelnen  Falles  durch  Anbringung  von  Abzugsgräben  oder
Abdichtung  des  Mauerwerkes.  Schwierigkeiten  können  sich
naturgemäß  bei  der  Herstellung  infolge  der  Gestaltung  des
einzelnen  Falles  ergeben,  z.  B.  wenn  sich  infolge  der  Feuchtigkeit ­
  Schwamm  gebildet  hat  oder  künftig  eine  Schwammbildung ­
  zu  besorgen  ist.  Stets  wird  die  Herstellung  dann

1)  Vgl.  oben  S.  28.
        <pb n="103" />
        §14-  Die  Wasserzuführung.

103

mit  erheblichen  Kosten  verknüpft  sein,  wenn  das  Bewohnen
des  Hauses  infolge  der  Wasserzuführung  gesundheitsschädlich
geworden  ist;  beruht  die  Gesundheitsgefährdung  nur  auf
einer  Feuchtigkeit  der  Kellerräume,  so  kann  ein  intensives
Brennen  von  Koksöfen  oder  ähnliche  Maßnahmen  Abhilfe
schaffen;  beruht  sie  auf  einer  Versumpfung  der  ganzen  umliegenden ­
  Gegend,  so  wird  eine  Abhilfe  nur  schwer  oder
gar  nicht  möglich  sein;  es  würde  dann  auch  in  diesem  Falle
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  an  die  Stelle  des  Herstellungsanspruchs ­
  treten.
b)  Außer  der  Herstellung  kann  der  Grundstücksbesitzer
noch  eine  Reihe  von  Schadensersatzansprüchen  geltend
machen:  erstens  den  Ergänzungsanspruch  aus  §  251  Abs.  1
Fall  2  BGB.,  „soweit  die  Herstellung  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  nicht  ausreichend  ist“,  und  zweitens  den  Anspruch ­
  auf  Ersatz  des  Verzugsschadens.  Auf  Grund  des
Ergänzungsanspruchs  kann  der  Grundstücksbesitzer  Ersatz
für  die  Störungen  und  Unbequemlichkeiten,  die  ihm  während
der  Herstellungsarbeiten  entstanden  sind,  verlangen.  Außerdem ­
  gehören  zu  dem  Ergänzungsanspruche  die  Forderungen
auf  den  konkreten  Schaden  und  auf  den  entgangenen  Gewinn. ­
  Die  Schadensersatzansprüche  werden  weniger  durch
die  Art  der  Beschädigung,  d.  h.  durch  die  Wasserzuführung,
als  vielmehr  durch  den  Gegenstand  der  Beschädigung  (landwirtschaftlich ­
  oder  industriell  verwertetes  Grundstück,  Grundstück ­
  mit  Baulandeigenschaft  oder  Hausgrundstück)  bestimmt;
sie  sollen  deshalb  in  §§  17—20  dieser  Abhandlung  eingehend
erörtert  werden.
2.  Ist  die  Herstellung  nur  teilweise  möglich,  so  kann
der  Grundstücksbesitzer  als  Ergänzung  der  Herstellung
Schadensersatz  gemäß  §  251  Abs.  1  Fall  1  BGB.  verlangen.
Derartige  Fälle  dürften  nicht  allzu  zahlreich  sein;  sie  finden
sich  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken,  wenn  trotz  Herstellung ­
  das  Grundstück  nur  für  einen  geringwertigeren  Anbau
verwendet  werden  kann,  und  bei  Hausgrundstücken,  wenn
es  nicht  den  gleichen  Ansprüchen  genügt  wie  vor  der  Zuführung ­
  des  Wassers.  In  zahlreichen  Fällen,  in  denen  die
Herstellung  teilweise  möglich  ist,  wird  der  Bergwerksbesitzer
        <pb n="104" />
        104  !•  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
sie  auf  Grund  des  §  251  Abs.  2  BGB.  ablehnen,  weil
die  Kosten  der  Herstellung  außer  Verhältnis  zu  den  erwarteten ­
  Vorteilen  stehen.  Nicht  selten  wird  aber  auch  der
Grundstücksbesitzer  danach  streben,  den  teilweise  auf  Herstellung ­
  und  teilweise  auf  Schadensersatz  gerichteten  Anspruch
in  einen  reinen  Schadensersatzanspruch  umzuwandeln.  Das
Mittel  hierzu  bietet  ihm  die  Vorschrift  des  §  250  BGB.  Die
Umwandlung  in  einen  Schadensersatzanspruch  ist  für  den
Grundstücksbesitzer  insofern  vorteilhaft,  als  er  den  Entschädigungsanspruch ­
  einheitlich  berechnen  kann,  was  natürlich  erheblich ­
  einfacher  ist;  es  bringt  dies  aber  für  ihn  den  Nachteil ­
  mit  sich,  daß  er  dann  auf  eine  künftige  Verwertung  des
Grundstückes  nicht  mehr  wird  rechnen  können,  daß  ferner
der  gezahlte  Schadensersatz  auf  künftige  Schäden  zur  Anrechnung ­
  gelangt,  und  daß  er  sich  endlich,  wenn  er  noch
sonstigen  Schadensersatz  (konkreten  Schaden,  Verzugsschaden
und  entgangenen  Gewinn)  beanspruchen  will,  entscheiden
muß,  ob  er  den  Tausch-  oder  den  Gebrauchswert  geltend
machen  und  ob  er  diesen  nach  der  subjektiven  oder  nach
der  objektiven  Methode  berechnen  will.  —  Der  Schadensersatz ­
  selbst  bestimmt  sich  weniger  nach  der  Art  als  nach
dem  Gegenstände  der  Beschädigung  und  wird  deshalb  ebenfalls ­
  in  §§  17—20  dieser  Darstellung  behandelt  werden.
3.  Die  dritte  Kategorie  umfaßt  diejenigen  Fälle,  in  denen
eine  Beseitigung  der  durch  die  Wasserzuführung  entstandenen
Beschädigungen  unmöglich  ist.  Hierhin  gehören  die  Fälle,
in  denen  die  Ueberschwemmung  oder  Versumpfung  in  besonders ­
  erheblichem  Maße  eingetreten  ist;  ferner  sind  hierher ­
  die  Fälle  zu  rechnen,  in  denen  die  Häuser  der  überschwemmten ­
  oder  versumpften  Grundstücke  zum  Wohnen
aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen  dauernd  ungeeignet
sind  und  dies  Hindernis  nicht  zu  beseitigen  ist.  Nicht  hierher
gehören  die  Fälle,  in  denen  der  Grundstücksbesitzer  von
seiner  Befugnis  aus  §  250  BGB.,  nach  erfolgfer  Fristsetzung
Schadensersatz  statt  Herstellung  zu  verlangen,  oder  der  Bergwerksbesitzer ­
  von  seiner  Befugnis  aus  §  251  Abs.  2  BGB.,
Schadensersatz  statt  Herstellung  zu  leisten,  Gebrauch  macht,
doch  werden  diese  Fälle  rechtlich  genau  so  behandelt,  als
        <pb n="105" />
        §14-  Die  Wasserzuführung.

105

wenn  die  Herstellung  nicht  möglich  wäre.  —  Bei  gänzlicher
Unmöglichkeit  der  Herstellung  kann  der  Grundstücksbesitzer
Ersatz  des  ihm  durch  die  Wasserzuführung  entstandenen
Grundstücksschadens  und  ferner  Ersatz  seines  konkreten
Schadens,  Verzugsschadens  und  seines  entgangenen  Gewinnes ­
  verlangen;  der  Umfang  des  Schadensersatzes  und
seine  Berechnung  bestimmen  sich  auch  hier  nach  dem  Gegenstände ­
  der  Beschädigung  und  werden  deshalb  in  §§  17—20
behandelt  werden.
III.  Besonderes  gilt,  wenn  das  Wasser  zunächst  von  dem
Bergwerksbesitzer  mittels  besondererVorrichtungen
gesammelt  und  alsdann  erst  dem  Grundstücke  zugeführt
wird.  Hier  steht  in  der  Kausalitätsreihe  zwischen  Bergwerksbetrieb ­
  und  Wasserzuführung  noch  die  Tätigkeit  des
Bergwerksbesitzers,  und  es  fragt  sich,  inwieweit  diese
Tätigkeit  den  Kausalzusammenhang  unterbricht.  Diese  Frage
ist  nicht  immer  gleichmäßig  beantwortet  worden;  es  läßt
sich  vielmehr  deutlich  eine  historische  Entwicklung  feststellen  l ).
Ursprünglich  war  man  der  logisch  durchaus  zutreffenden
Ansicht,  daß  die  Tätigkeit  des  Bergwerksbesitzers  den  Kausalzusammenhang ­
  zwischen  Bergwerksbetrieb  und  Wasserzuführung ­
  unterbreche;  man  nahm  infolgedessen  an,  daß  die
Zuführung  des  vom  Bergwerksbesitzer  gesammelten  Wassers
nicht  mehr  zum  Betriebe  des  Bergwerkes  gehöre,  und  sprach
infolgedessen  dem  Grundstücksbesitzer  das  Recht  zu,  nach
allgemeinen  Grundsätzen  die  Zuführung  des  Wassers  zu  verbieten ­
 2 );  eine  Ausnahme  machte  man  nur  für  das  unterirdisch ­
  zugeführte  Wasser,  wohl  in  der  Annahme,  daß  die
Gesetze,  welche  die  Aufnahme  zugeleiteten  Wassers  unter1) ­
  Die  in  Betracht  kommenden  Rechtsnormen  gehören  dem  Partikularrecht ­
  an,  da  für  das  Wasserrecht  gemäß  Art.  65  EG.  z.  BGB.  die  landesrechtlichen ­
  Vorschriften  unberührt  bleiben  und  mangels  eines  einheitlichen  preußischen
Wassergesetzes  die  Vorschriften  der  einzelnen  Partikularrechte  in  Geltung  geblieben ­
  sind;  die  Rechtslage  in  den  drei  großen  Rechtsgebieten  des  preußischen,
gemeinen  und  französischen  Rechtes  ist  aber  im  wesentlichen  die  gleiche,  so
daß  die  Ausführungen  des  Textes  für  alle  drei  Rechtsgebiete  gelten  können.
2)  Entscheidungen  des  Obertribunals  und  des  Reichsgerichts  in  der  Zeitschrift ­
  für  Bergrecht,  Bd.  21  S.  249,  Bd.  22  S.  104,  Bd.  24  S.  239,  Bd.  26
S.  119.
        <pb n="106" />
        io6  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

sagten,  nur  an  die  Zuführung  über  Tage  gedacht  hatten.
Vielleicht  hielt  man  auch  bei  unterirdischer  Zuleitung  den
Kausalzusammenhang  zwischen  Bergwerksbetrieb  und  Zuführung ­
  für  stärker,  die  Unterbrechung  durch  die  Tätigkeit
des  Bergwerksbesitzers  für  geringer,  was  ja  auch,  rein  äußerlich ­
  genommen,  zutrifft.  Allmählich  erkannte  man  aber,
daß  auch  der  Bergwerksbesitzer,  der  seine  Grubenwässer
sammelt,  sie  in  geregeltem  Laufe  dem  Grundstücke  zuführt
und  infolgedessen  einen  geringeren  Schaden  anrichtet,  nicht
schlechter  gestellt  werden  dürfte  als  derjenige  Bergwerksbesitzer, ­
  der  sich  um  die  Ableitung  seiner  Grubenwasser
überhaupt  nicht  kümmert;  schlechter  gestellt  war  aber  der
Bergwerksbesitzer  im  ersten  Falle  deswegen,  weil  er  hier
seine  Wasser  überhaupt  nicht  dem  Grundstücksbesitzer  zuführen ­
  durfte,  während  er  im  zweiten  Falle  nur  zur  Entschädigung ­
  verpflichtet  war.  Die  Rechtsprechung 1 )  und
Literatur 2 )  gingen  infolgedessen  dazu  über,  die  Zuführung  von
angesammeltem  und  in  geregeltem  Laufe  geleitetem  Grubenwasser ­
  in  öffentliche  oder  private  Flüsse  dann  zu  gestatten,
wenn  die  Ableitung  das  Maß  des  Allgemeinüblichen  nicht
überschritt.  Ferner  nahm  man  an,  daß  auch  die  das  Maß
des  Allgemein  üblichen  überschreitende  Wasserzuführung  nicht
verboten  werden  könnte,  wenn  ein  Verbot  zur  Einstellung
des  Betriebes  des  Bergwerkes  führen  würde 3 );  der  hiergegen
erhobene  Einwand 4 ),  daß  nach  §§  135ff.  ABG.  die  Benutzung ­
  einer  fremden  Grundfläche  über  Tage  nur  nach
vorangegangenem  Enteignungsverfahren  zulässig  sei,  ist

1)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  27  S.  359  und  S.  535,
Bd.  34  S.  130,  Bd.  35  S.  235,  Bd.  38  S.  233  und  S.  467,  Bd.  45  S.  228.
2)  Daubenspeck,  Bergschaden,  S.  59,  und  Haftpflicht,  S.  24;  Bitta,
Ableitung  der  Grubenwasser,  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  44  S.  23411.
3)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  30  S.  351,  Bd.  35  S.  235,
Bd.  37  S.  104,  Bd.  38  S.  467;  Bitta  a.  a.  O.  S.  234.  Verursacht  war  diese
Wendung  der  Rechtsprechung  durch  die  unhaltbaren  Zustände,  wiesieHense
(Wassergesetzentwurf  und  Bergbau,  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  35
S.  465  ff.)  an  einem  sehr  lehrreichen  Beispiel  schilderte.  Vgl.  auch  Fürst,
Der  Bergwerksbesitzer  und  die  Privatflüsse,  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,
Bd.  27  S.  161  ff.
4)  Westhoff,  Bd.  1  S.  92h
        <pb n="107" />
        §  15.  Die  schädlichen  Einwirkungen.  107

an  sich  zutreffend;  der  Gesetzgeber  hat  aber  bei  Erlaß
dieser  Bestimmung  offenbar  an  die  Benutzung  einer  größeren ­
  zusammenhängenden  Grundfläche  gedacht,  deren
Entziehung  für  die  Verwertung  des  ganzen  Grundstückes
von  Bedeutung  ist,  nicht  aber  an  die  Benutzung  eines  verhältnismäßig ­
  schmalen  Grabens,  der  sich  im  Bedarfsfälle
auf  jeden  beliebigen  anderen  Teil  des  Grundstückes  verlegen ­
  läßt.  —  Ein  unbedingtes  Untersagungsrecht  steht
hiernach  nur  noch  dem  Besitzer  von  stehenden  Gewässern
und  Kanälen  zu  sowie  dem  Grundstücksbesitzer,  durch  dessen
Grundstück  der  Bergwerksbesitzer  das  Wasser  zwecks  Einführung ­
  in  einen  Fluß  durchleiten  will.  Nach  §  309  des
Entwurfes  des  preußischen  Wassergesetzes  wird  auch  dieses
Untersagungsrecht  aufgehoben,  sofern  eine  andere  Ableitung
nicht  zweckmäßig  ist  oder  nur  mit  erheblichen  Mehrkosten
durchgeführt  werden  kann,  sofern  ferner  der  für  den  Bergwerksbesitzer ­
  zu  erwartende  Nutzen  den  Schaden  des  Grundstücksbesitzers ­
  erheblich  übersteigt  und  sofern  endlich  der
Bergwerksbesitzer  das  Wasser  in  geeigneter  Weise  durch
das  Grundstück  hindurchleitet.  Selbstverständlich  steht  dem
Grundstücksbesitzer,  der  die  Zuführung  des  Wassers  dulden
muß,  ein  Anspruch  auf  volle  Entschädigung  zu;  dieser  ist
auch  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  er  nicht  auf  der  Vorschrift ­
  des  §  148  ABG.  beruht,  nach  den  oben  dargelegten
Grundsätzen  zu  berechnen.
§  15.  Die  schädlichen  Einwirkungen.
1.  Die  Fälle,  in  denen  ein  Grundstück  schädlichen  Einwirkungen ­
  aus  den  Betrieben  des  Bergwerkes  unterliegt,  werden ­
  rechtlich  nicht  gleichmäßig  behandelt,  vielmehr  ist  zu  unterscheiden, ­
  welcher  Betrieb  die  schädliche  Einwirkung  ausübt.
A.  Wirkt  das  Bergwerk  selbst  auf  das  Grundstück
schädigend  ein,  indem  z.  B.  der  Ruß  eines  Tagesbaues  sich
auf  dem  Grundstücke  festsetzt  oder  Kalilauge  das  Wasser
eines  Flusses  unbenutzbar  macht,  so  kommt  die  Vorschrift
des  §  148  ABG.  zur  Anwendung 1 );  auf  Grund  dieser  ße-1)

  Vgl.  z.  B.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  40  S.  479.
        <pb n="108" />
        io8  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Stimmung  kann  der  Grundstücksbesitzer  von  dem  Bergwerksbesitzer ­
  Entschädigung  verlangen.
B.  i.  Wirkt  eine  der  z  ur  Aufbereitung  der  Bergwerkserzeugnisse ­
  erforderlichen  Anstalten  (§58
ABG.),  z.  B.  eine  Brikettfabrik,  schädigend  auf  das  Grundstück ­
  ein,  so  wird  man  unterscheiden  müssen,  ob  die  schädigende ­
  Einwirkung  durch  einen  mit  dieser  Anstalt  verbundenen ­
  Dampfkessel  oder  Triebwerk  hervorgerufen  ist  oder
nicht.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  gemäß  §  1004  BGB.  die  Beseitigung  der  Einwirkung
verlangen,  es  sei  denn,  daß  die  Einwirkung  der  Benutzung
des  Grundstückes  nicht  oder  nur  unwesentlich  beeinträchtigt
oder  daß  die  Benutzung  der  Anlage  des  Bergwerksbesitzers
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundstücken  dieser
Art  gewöhnlich  ist.  Ob  die  letztgenannte  Ausnahme  vorliegt, ­
  ist  Tatfrage;  ist  sie  gegeben,  so  steht  dem  Grundstücksbesitzer ­
  jedenfalls  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  gegen
den  Bergwerksbesitzer  zu 1 );  ist  sie  nicht  gegeben,  so  kann
der  Bergwerksbesitzer  gegenüber  dem  Anspruch  auf  Beseitigung ­
  der  Einwirkung  die  bergrechtliche  Enteignung  gemäß
§§  135  ff.  BGB.  verlangen,  ist  aber  dann  ebenfalls  zur  Entschädigung ­
  verpflichtet 2 ).
2.  Hat  dagegen  ein  zum  Betriebe  auf  Bergwerken ­
  und  Aufbereitungsanstalten  dienender
Dampfkessel  oder  Triebwerk  schädigend  eingewirkt,
so  kann  der  Grundstücksbesitzer  niemals  Beseitigung  der
Einrichtung,  sondern  nur  nach  seiner  Wahl  entweder  die
Herstellung  von  Vorkehrungen,  welche  die  benachteiligenden
Einwirkungen  ausschließen,  oder  Schadloshaltung  verlangen
(§26  der  Gewerbeordnung).  Die  abweichende  Regelung  ist
darauf  zurückzuführen,  daß  die  Anlage  derartiger  Dampfkessel ­
  und  Triebwerke  einer  behördlichen  Genehmigung

1)  Staudinger,  5/6.  Aufl.,  Bd.  3  S.  240  und  die  dort  zitierte  Rechtsprechung. ­

2)  Bei  einer  zum  Absätze  des  Minerals  erforderlichen  Anstalt,  z.  B.
einer  Zechenanschlußbahn,  ist  auch  keine  Enteignung  möglich,  so  daß  hier  der
Grundstücksbesitzer  den  Betrieb  auf  Grund  des  §  1004  BGB.  untersagen  kann
(ygl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  52  S.  527).
        <pb n="109" />
        §  15-  Die  schädlichen  Einwirkungen.  iog
bedarf,  die  erst  nach  erfolgter  Bekanntmachung  und  Entgegennahme ­
  etwaiger  Einsprüche  erteilt  wird.
C.  Die  gleichen  Grundsätze  wie  für  Dampfkessel  und
Triebwerke  gelten,  wenn  die  schädliche  Einwirkung  von
einer  Anlage  zur  Aufbereitung  oder  Verarbeitung  ausgeht,
die  außerhalb  des  Gewinnungsortes  des  Minerals  errichtet  ist.
Derartige  Anstalten,  wie  z.  B.  eine  bei  einer  Eisenhütte  gelegene ­
  Kokerei,  in  welche  die  gewonnene  Kohle  gebracht
wird  und  aus  der  dann  der  Koks  direkt  in  die  Hochöfen
gestürzt  wird,  unterliegen  überhaupt  nicht  den  Vorschriften
der  Bergpolizeibehörde,  sondern  denjenigen  der  Gewerbepolizei; ­
  sie  sind  von  der  Rechtsordnung  als  in  vollem  Umfange ­
  konzessionspfhchtig  erklärt  worden,  während  bei  den
in  der  Nähe  des  Bergwerkes  errichteten  Anstalten  nur  die
Dampfkessel  und  Triebwerke  genehmigungspflichtig  sind.
Wirkt  nun  eine  derartige  genehmigte  Anlage  schädigend
auf  ein  Grundstück  ein,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer
nicht  Beseitigung,  sondern  nur  Herstellung  von  Verhütungsmaßregeln ­
  oder  Schadloshaltung  verlangen.
Alles  in  allem:  Der  Grundstücksbesitzer  kann  niemals
Beseitigung  der  Anlage  verlangen,  von  der  die  schädigenden
Einwirkungen  ausgehen;  sein  Anspruch  beschränkt  sich  vielmehr ­
  auf  Entschädigung,  daneben  in  gewissen  Fällen  auf
Herstellung  von  Verhütungsmaßregeln;  in  einem  Falle  bedarf ­
  es  freilich  nach  geltendem  Rechte  zur  Abwehr  des  Beseitigungsanspruchs ­
  des  Grundstücksbesitzers  einer  bergrechtlichen ­
  Enteignung,  die  durch  die  Sachlage  nicht  gerechtfertigt ­
  wird  und  deshalb  als  de  lege  ferenda  unerwünscht
bezeichnet  werden  muß.
II.  A.  Die  Entscheidung  des  Kausalzusammenhanges ­
  zwischen  Einwirkung  und  Schaden  bereitet  gewöhnlich ­
  bei  Hausgrundstücken  keine  Schwierigkeiten;  denn
die  Fragen,  inwieweit  die  Holz-  oder  Steinteile  eines  Gebäudes ­
  von  Gasen  zersetzt  werden  können  und  inwieweit
das  Bewohnen  eines  Gebäudes  infolge  schädlicher  Gerüche
die  Gesundheit  gefährden  kann,  sind  von  der  chemischen
bzw.  medizinischen  Wissenschaft  im  wesentlichen  geklärt;
Schwierigkeiten  bereiten  dagegen  häufig  die  der  Agrikultur-
        <pb n="110" />
        i  io  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
chemie  und  Botanik  ungehörigen  Probleme,  ob  der  mangelnde
Bodenertrag  auf  schädliche  Gase  oder  aber  auf  andere  Ursachen ­
  (ungünstigen  Boden,  mangelhafte  Aussaat  oder  Bestellung ­
  etc.)  zurückzuführen  ist.
B.  i.  Der  durch  die  Einwirkungen  herbeigeführte
Schaden  besteht  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  darin,  daß  sich  der  zugeführte  schädliche  Stoff,
sei  es  in  festem  sei  es  in  gasförmigem  Aggregatzustande,
auf  die  Ackerkrume  oder  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse
legt,  einen  Ertragsausfall  verursacht  und  die  Benutzung  des
Grundstückes  zu  der  bisherigen  Kulturart  verhindert.
2.  Bei  Gewässern  kommen  nur  die  Einwirkungen
schädlicher  Stoffe  in  festem  Aggregatzustande  in  Frage;
diese  setzen  sich  am  Boden  fest  oder  verunreinigen  die
Wasseroberfläche;  sie  schädigen  die  Fischzucht,  hindern  die
Entnahme  geeigneten  Wassers  für  Kanalisationszwecke  oder
den  Hausbedarf,  benachteiligen  den  Betrieb  von  Wassermühlen ­
  und  führen,  falls  sich  am  Boden  erhebliche  Massen
ansetzen,  die  Ueberschwemmung  der  anstoßenden  Grundstücke ­
  herbei.
3.  Auf  bebaute  Grundstücke  wirken  schädliche  Stoffe
nur  in  gasförmigem  Aggregatzustande  ein;  entweder  werden
die  Wandungen  von  zersetzenden  Stoffen  angegriffen,  oder
die  Luft  wird  durch  die  Stoffe  derartig  verunreinigt,  daß  das
Bewohnen  des  Hauses  gesundheitsschädlich  oder  wenigstens
nicht  angenehm  ist.
III.  Die  Entschädigung  ist  fast  immer  als  eine
dauernde  zu  gewähren,  da  vorübergehende  Schäden  nur  bei
katastrophalen  Einwirkungen  Vorkommen.  Infolgedessen  ist
es  auch  z.  B.  nicht  zulässig,  daß  der  Grundstücksbesitzer  den
Ertragsausfall  für  einige  Jahre  verlangt,  wie  er  dies  häufig
tut  und  wie  es  ihm  auch  stets  zugebilligt  wird;  vielmehr
muß  hier,  sofern  sich  aus  dem  Tatbestände  ergibt,  daß  es
sich  um  eine  fortdauernde  Einwirkung  handelt,  von  Amts
wegen,  auch  ohne  Einwand  des  Bergwerksbesitzers,  darauf
hingewirkt  werden,  daß  der  Grundstücksbesitzer  Entschädigung ­
  für  einen  dauernden  Schaden,  die  ja  gewöhnlich  in
einer  Kapitalsabfindung  besteht,  verlangt.
        <pb n="111" />
        §15.  Die  schädlichen  Einwirkungen.

1  x  1

A.  Da  die  Einwirkungen  fortdauernde  sind,  so  wird  der
Entschädigungsanspruch  nur  selten  auf  Herstellung  gerichtet ­
  sein;  denn  selbst  wenn  der  Grundstücksbesitzer  Herstellung ­
  verlangt,  so  wird  doch  der  Bergwerksbesitzer  auf
Grund  seiner  Befugnis  aus  §  251  Abs.  2  BGB.  Umwandlung
des  Anspruchs  in  eine  Schadensersatzforderung  in  allen  denjenigen ­
  Fällen  begehren,  in  denen  eine  Herstellung  die  Fortdauer ­
  der  schädlichen  Einwirkungen  nicht  verhindern  kann.
Dies  ist  fast  stets  der  Fall  bei  Beschädigung  landwirtschaftlicher ­
  Grundstücke;  denn  ein  Schutz  der  Ackerkrume  und
der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  gegen  schädliche  Einwirkungen ­
  ist  nur  in  den  seltensten  Fällen  möglich.  Auch
bei  Beschädigung  von  Hausgrundstücken  wird  es  selten  zur
Herstellung  kommen;  denn  die  Abwehr  von  zukünftigen
unangenehmen  oder  gesundheitsgefährlichen  Gerüchen  ist
unmöglich,  und  auch  eine  Immunisierung  der  steinernen  oder
hölzernen  Teile  des  Gebäudes  gegen  das  künftige  Eindringen
zersetzender  Stoffe  läßt  sich  nur  selten  durchführen.  Verhältnismäßig ­
  am  häufigsten  wird  noch  der  Herstellungsanspruch ­
  bei  Verunreinigung  von  Gewässern  gegeben  sein;
allerdings  kommt  er  auch  hier  kaum  in  Betracht  bei  Ablagerung ­
  von  Stoffen  im  Flußbett  bzw.  dem  Boden  des
stehenden  Gewässers,  wohl  aber  bei  Verunreinigung  des
Wassers  selbst;  hier  wird  nicht  selten  der  Anspruch  gerichtet
sein  auf  Errichtung  einer  Kläranlage,  immerhin  dürfen  auch
hier  die  Kosten  der  Errichtung  und  Unterhaltung  der  Kläranlage ­
  nicht  außer  Verhältnis  stehen  zu  dem  durch  die  Verunreinigung ­
  angerichteten  Schaden.
B.  Neben  der  Herstellung  kann  der  Grundstücksbesitzer
noch  Schadensersatz  verlangen,  und  zwar  kann  er  den
Ergänzungsanspruch  aus  §  251  Abs.  1  Fall  1  BGB.  und  die
Forderung  auf  Ersatz  des  Verzugsschadens  geltend  machen.
Im  einzelnen  gelten  hier  die  gleichen  Grundsätze  wie  bei
der  Wasserzuführung,  und  es  wird  deshalb  auf  das  oben
S.  95  ff.  Gesagte  verwiesen.
C.  Eine  eigentümliche  Abart  des  Herstellungsanspruchs
ist  die  auf  §  26  der  Gewerbeordnung  beruhende  Forderung
auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die
        <pb n="112" />
        x  12  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
benachteiligenden  Einwirkungen  ausschließen.
Diese  Vorschrift  geht  von  der  richtigen  Erwägung  aus,  daß
dauernde  Abhilfe  gegen  schädliche  Einwirkungen,  die  von
Anlagen  ausgehen,  seltener  durch  Herstellung  der  beschädigten ­
  Sache  als  durch  Aenderung  der  Konstruktion
der  schädigenden  Anlage  zu  erreichen  ist.  Diese  Erwägung
würde  übrigens  in  gleicher  Weise  auf  die  Aufbereitungsanstalten ­
  des  §  58  ABG.,  zutreffen;  es  wäre  daher  erwünscht,
für  diese  Anstalten  die  gleiche  Regelung  zu  treffen 1 ).
Selbstverständlich  kann  neben  der  Forderung  auf  Anbringung
von  Vorkehrungsmaßregeln  auch  der  Anspruch  auf  Herstellung
der  beschädigten  Sache  oder  auf  Schadensersatz  geltend  gemacht ­
  werden.
D.  In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle,  in  denen  ein  Grundstück ­
  schädlichen  Einwirkungen  unterliegt,  wird  der  Grundstücksbesitzer ­
  Schadensersatz  verlangen.  Dieser  richtet
sich  nach  der  Art  des  beschädigten  Gegenstandes  und  wird
in  §§  17—20  dieser  Abhandlung  eingehend  besprochen  werden.
§  r6.  Die  Bodensenkungen.
I.  A.  Die  meisten  Grundstücksschäden  entstehen  infolge
der  Bodensenkungen:  Das  infolge  des  Abbaus  des
Minerals  ausgehöhlte  Erdinnere  drückt  sich  zusammen,  die
oberen  Schichten  geben  ebenfalls  nach  und  diese  Senkungen ­
  pflanzen  sich  bis  zur  Erdoberfläche  fort;  sie  sind
nicht  immer  regelmäßig,  sondern  hängen  in  ihrem  Umfange
ab  von  der  Härte  des  Gesteins,  welches  dem  Drucke  von
oben  in  verschiedener  Weise  nachgibt,  von  dem  Querschnitt
der  Höhlung,  von  der  Entfernung  der  Höhlung  bis  zur  Erd-1)
  Zweckmäßig  erscheint  es,  dem  §  58  ABG.  folgenden  zweiten  Absatz
hinzuzufügen:
„Wird  durch  die  Anstalt  ein  Grundstück  beschädigt,  so  findet  auf  die  Ansprüche ­
  des  Grundstücksbesitzers  die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung ­
  entsprechende  Anwendung.“
Hiermit  würde  auch  der  Beseitigungsanspruch  des  Grundstücksbesitzers  aus
§  1004  BGB.  entfallen,  da  §  58  Abs.  2  ABG.  i.  Verb.  m.  Art.  67  Abs.  1
EG-  z.  BGB.  als  Spezialvorschrift  vergehen  würde,  und  es  würde  keiner  bergrechtlichen ­
  Enteignung  zur  Abwehr  des  Beseitigungsanspruchs  mehr  bedürfen.
        <pb n="113" />
        §  i6.  Die  Bodensenkungen.

ii3

Oberfläche  und  endlich  von  der  steileren  oder  flacheren
Lagerung  des  abgebauten  Minerals.  Auch  sonstige  Umstände, ­
  die  bisher  von  der  Wissenschaft  noch  nicht  genügend
festgestellt  sind,  kommen  für  den  Umfang  der  Senkungen
in  Betracht;  es  ist  jedenfalls  nicht  möglich,  nach  der  Lagerung,
dem  Querschnitt  der  Höhlung,  der  Härte  des  Gesteins  etc.
den  Verlauf  und  Umfang  einer  Senkung  auch  nur  annähernd
zu  bestimmen.  Fest  steht  nur,  daß  Bodensenkungen  in  der
Regel  nur  allmählich  eintreten  und  Jahre  hindurch  fortdauern.

B.  Mangels  eingehender  Kenntnis  des  Verlaufs  von  Bodensenkungen ­
  bereitet  dieFeststellung  des  Kausalzusammenhanges ­
  oft  die  größten  Schwierigkeiten 1 ).  Bei  der  herrschenden ­
  Unsicherheit  wird  deshalb  gewöhnlich  angenommen,
daß  Bodensenkungen,  die  sich  im  Bereiche  eines  Grubenfeldes ­
  befinden  und  während  des  Abbaus  oder  einige  Jahre
später  aufgetreten  sind,  auf  den  Bergbau  zurückzuführen
sind,  es  sei  denn,  daß  aus  den  besonderen  Gründen  des
Einzelfalles  ein  Kausalzusammenhang  unmöglich  oder  unwahrscheinlich ­
  ist.  Im  Bereiche  des  Grubenfeldes  ist  die
Bodensenkung  nach  der  in  der  geognostischen  Wissenschaft
herrschenden  Ansicht  dann  gelegen,  wenn  eine  im  Winkel
von  58 0  zur  Lagerstätte  geneigte  Ebene  sie  noch  erreichen
würde;  man  ging  bei  diesem  Grundsätze  davon  aus,  daß
sich  Bodensenkungen  im  Winkel  von  höchstens  58°,  dem
sogenannten  Bruchwinkel,  fortpflanzen  können,  doch  ist
auch  dies  nach  neueren  Untersuchungen  wieder  zweifelhaft
geworden.
Liegen  vorstehende  formelle  Voraussetzungen  des  Kausalzusammenhanges ­
  vor,  so  wird  dem  Bergwerksbesitzer  von

1)  Interessantes  Material  dafür,  daß  Schäden,  die  nach  ihren  äußeren  Merkmalen ­
  auf  den  Bergbau  als  Ursache  hinweisen,  in  Wirklichkeit  oft  auf  Fehler
der  Baukonstruktion  zurückzuführen  sind,  liefert  der  Aufsatz  von  Mentzel,
Beiträge  zur  Bergschädenfrage,  im  „Glückauf“,  Jahrgang  1607  S.  3  ff.;  dgl.  auch
Witte,  Die  Ursachen  von  Gebäudebeschädigungen,  im  „Glückauf“,  Jahrgang
1909  S.  187ff.;  Schwidtal,  Angebliche  Bergschäden  und  ihre  wirklichen
Ursachen,  im  „Glückauf“,  Jahrgang  1910  S.  127  ff.;  Fromme,  Beiträge  zur
Bergschädenfrage,  im  „Glückauf“,  Jahrgang  1910  S.  1607  ff.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

8
        <pb n="114" />
        114  I-  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

der  Praxis  der  Gegenbeweis  überlassen,  ob  die  Senkungen
bzw.  die  durch  Senkungen  hervorgerufenen  Schäden  auf
andere  Ursachen,  insbesondere  auf  schlechte  Beschaffenheit
des  Baugrundes  oder  des  Baumaterials,  zurückzuführen  sind.
Bei  dem  jetzigen  Stande  der  Wissenschaft  wird  man  sich
mit  dieser  Regelung  begnügen  müssen.  Die  an  sich  schon
schwierige  Feststellung  des  Kausalzusammenhanges  wird  dadurch ­
  noch  erschwert,  daß  meist  die  Schäden  auftreten,
bevor  man  eine  Beobachtung  der  Bodensenkungen  vorgenommen ­
  hat;  eine  spätere  Beobachtung  durch  Aufnahme  des
Nivellements  etc.  kann  natürlich  keinen  Ersatz,  schaffen,  da
die  die  Schäden  hervorrufenden  Bodensenkungen  zu  einer
früheren  Zeit  eingetreten  sind;  der  Eintritt  oder  Nichteintritt
von  Bodensenkungen  in  diesem  späteren  Stadium  läßt  höchstens ­
  einen  mehr  oder  weniger  richtigen  Schluß  auf  die
früheren  Senkungen  zu.
C.  Die  durch  die  Bodensenkungen  herbeigeführten
Schäden  zeigen  sich,  soweit  sie  nicht  indirekt  eine  Wasserzuführung ­
  zur  Folge  haben 1 ),  mehr  bei  bebauten  als  bei  unbebauten ­
  Grundstücken,  und  zwar  aus  einem  doppelten
Grunde:  Erstens  belastet  ein  Gebäude  die  Grundfläche  sehr
erheblich  und  übt  auf  sie  einen  Druck  aus,  der  Senkungen
fördert;  dies  fällt  bei  unbebauten  Grundstücken  fort.  Zweitens
hindern  Bodensenkungen  die  Verwertung  eines  Grundstückes
zu  landwirtschaftlichen  und  industriellen  Zwecken  nur  dann,
wenn  die  Senkungen  sehr  bedeutend  sind;  Gebäude  dagegen
können  schon  durch  geringfügige  Senkungen,  namentlich
wenn  sie  unregelmäßig  sind,  sehr  bedeutend  beschädigt  werden.
i.  Eine  eigentümliche  Zwitterstellung  nehmen  Grundstücke ­
  ein,  die  zwar  nicht  bebaut  sind,  bei  denen  aber  die
Möglichkeit  der  Bebauung  vorliegt;  Die  physische
Beschädigung  ist  bei  ihnen  die  gleiche  wie  bei  landwirtschaftlichen ­
  und  Industriegrundstücken,  aber  sie  gewinnt  erhebliche ­
  Bedeutung  dadurch,  daß  die  Möglichkeit  der  Bebauung ­
  fortfällt  oder  erschwert  wird;  diese  Erschwerung  der
Bebauung  ist  ein  Schaden,  den  der  Bergwerksbesitzer  ebeni) ­

  Vgl.  oben  S.  98  f.
        <pb n="115" />
        i6.  Die  Bodensenkungen.

*15

falls  zu  vergüten  hat;  er  kann  dies  dadurch  tun,  daß  er
Yorkehrungsmaßregeln,  insbesondere  durch  Anbringung  einer
Verankerung,  trifft,  welche  das  zu  errichtende  Gebäude  gegen
Schäden  völlig  oder  wenigstens  teilweise  sichern;  er  kann
aber  auch  allein  für  sich  oder  neben  den  Vorkehrungsmaßregeln ­
  dem  Grundstücksbesitzer  den  durch  die  Erschwerung
der  Bebauung  entstandenen  Schaden  ersetzen.  Dieser  Schaden ­
  besteht,  sofern  der  Grundstücksbesitzer  Ersatz  des  Tauschwertes ­
  verlangt,  in  der  Minderung  des  Grundstückswertes
selbst,  da  in  dem  vom  Verkehre  bestimmten  Werte  bereits
die  Möglichkeit  der  Bebauung  berücksichtigt  ist;  fordert  der
Grundstücksbesitzer  dagegen  den  Gebrauchswert,  so  stellt
sich  der  Schaden  dar  als  eine  Minderung  des  entgangenen
Gewinnes;  denn  der  Grundstücksbesitzer  würde,  wenn  er
das  Grundstück  hätte  bebauen  können,  höhere  Erträgnisse
aus  ihm  erzielt  haben.
2.  Bei  bebauten  Grundstücken  besteht  der  Schaden ­
  in  der  Beschädigung  des  Gebäudes  und  seiner  Teile;
in  den  Mauern,  Balken  usw.  bilden  sich  Risse,  die  Wände
weichen  aus  der  lotrechten,  die  Fußböden  aus  der  horizontalen
Lage;  der  Putz  fällt  an  der  Innen-  und  Außenseite  herab
und  kann  beim  Aufschlagen  noch  andere  Gegenstände  beschädigen ­
  ;  Regen  und  Wind  erhalten  infolge  der  Risse
leichteren  Zutritt,  erfordern  im  Winter  den  Verbrauch  eines
größeren  Heizungsmaterials  und  machen  während  aller  Jahreszeiten ­
  das  Haus  unwohnlich.  Bei  sehr  erheblichen  Beschädigungen ­
  kann  selbst  eine  Einsturzgefahr  eintreten,
welche  die  Räumung  des  Hauses  erforderlich  macht;  aber
selbst  durch  einen  geringeren  Schaden  kann  das  Haus  derartig ­
  unwohnlich  werden,  daß  die  Bewohner  das  Mietsverhältnis ­
  kündigen  und  andere  Personen  von  dem  Abschluß
eines  Mietsvertrages  Abstand  nehmen.
3.  Bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken ­
  kann  ein  Schaden  nur  durch  Tagesbrüche, ­
  welche  ein  Betreten  des  Grundstückes  als  gefährlich
erscheinen  lassen  oder  das  Aufstellen  von  Maschinen  verhindern, ­
  entstehen,  höchstens  kann  ausnahmsweise  ein  Schaden ­
  dann  eintreten,  wenn  unregelmäßige  Senkungen  die  ur-8*
        <pb n="116" />
        n6  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
sprüngliche  Gestaltung  der  Erdoberfläche  verändern  und
dadurch  den  bestimmten  landwirtschaftlichen  oder  industriellen ­
  Zweck,  zu  welchem  das  Grundstück  verwertet  wird,
unmöglich  machen.  Insoweit  zur  Ausnutzung  von  landwirtschaftlichen ­
  oder  Industriegrundstücken  die  Errichtung  eines
Gebäudes  erforderlich  ist,  z.  B.  eines  Ringofens  für  einen
Ziegeleibetrieb,  tritt  die  Beschädigung  der  landwirtschaftlichen ­
  und  Industriegrundstücke  schon  durch  die  Beschädigung ­
  des  Gebäudes  ein.
II.  A.  i.  a)  Bei  der  Entschädigung  wird  man  unterscheiden ­
  müssen,  ob  die  Herstellung  unmöglich,  ob  sie  in
vollem  Umfange  möglich  oder  ob  sie  teilweise  möglich  ist.
Unmöglich  ist  die  Herstellung  bei  bebauten  Grundstücken, ­
  wenn  der  Boden  derartig  unterwühlt  ist,  daß  er
selbst  bei  Beobachtung  aller  Verhütungsmaßregeln  dem
Drucke  des  Gebäudes  weiter  nachgeben  wird,  wenn  also
eine  dauernde  Erhaltung  eines  Gebäudes  auf  dem  fraglichen
Platze  nicht  möglich  ist;  selbstverständlich  bleiben  unbedeutende ­
  Senkungen,  die  vielleicht  keine  Schäden  hervorrufen
  könnten,  außer  Betracht.  Nicht  dagegen  liegt  Unmöglichkeit ­
  der  Herstellung  dann  vor,  wenn  nur  das  Gebäude
selbst  so  beschädigt  ist,  daß  seine  Herstellung  nicht  möglich
ist;  in  diesem  Falle  könnte  der  Grundstücksbesitzer  Errichtung ­
  eines  neuen  Gebäudes  auf  dem  alten  Platze  verlangen. ­

b)  Bei  einem  Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft ­
  ist  die  Herstellung  dann  unmöglich,  wenn  das
Grundstück  infolge  der  Bergbauschäden  nicht  mehr  bebaubar
ist;  können  aber  Gebäude  unter  Anwendung  von  Vorsichtsmaßregeln ­
  (Verankerung  etc.)  errichtet  werden,  so  ist  die
Herstellung  nicht  unmöglich;  dies  auch  dann,  wenn  sich  trotz
der  Verankerung  voraussichtlich  einige  Schäden  zeigen  werden.
Nicht  völlige,  sondern  nur  teilweise  Unmöglichkeit  der  Herstellung ­
  liegt  dann  vor,  wenn  sich  auf  dem  Grundstücke
zwar  nicht  das  von  dem  Grundstücksbesitzer  gewünschte
Gebäude,  wohl  aber  ein  leichterer  Bau  errichten  lassen  würde.
c)  Bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken ­
  ist  die  Herstellung  unmöglich,  wenn  die  be-
        <pb n="117" />
        §  16.  Die  Bodensenkungen.  117

reits  im  Gange  befindliche  Bodenbewegung  fortdauert,  so  daß
infolge  der  künftig  eintretenden  Senkungen  auf  eine  Herstellung ­
  trotz  Anhöhung  des  Bodens  nicht  zu  rechnen  ist.
Unmöglich  ist  die  Herstellung  auch  dann,  wenn  die  Senkungen ­
  zwar  in  absehbarer  Zeit  aufhören  werden,  zurzeit
aber  noch  fortdauern;  denn  der  Grundstücksbesitzer  hat  Anspruch ­
  auf  sofortige  Herstellung  und  braucht  sich  mit  einer
künftigen  Herstellung  nicht  zu  begnügen,  kann  diese  andererseits ­
  aber  auch  nicht  verlangen;  eine  künftige  Herstellung
würde  auch  dem  Interesse  beider  Parteien  widersprechen,
da  in  dem  Falle,  daß  die  Bodenbewegungen  in  dem  erwarteten ­
  Zeitpunkte  noch  nicht  aufhören,  mithin  eine  Herstellung ­
  in  diesem  Zeitpunkte  dann  doch  nicht  möglich  sein
würde,  nur  neue  Komplikationen  entstehen  würden.  —  Besonders ­
  gilt  dann,  wenn  Gegenstand  der  Beschädigung
zwar  ein  landwirtschaftliches  oder  Industriegrundstück  ist,
wenn  aber  die  Beschädigung  dadurch  hervorgerufen  ist,  daß
ein  dem  landwirtschaftlichen  oder  industriellen  Betriebe
dienendes  Gebäude,  z.  B.  eine  Scheune,  ein  Ringofen,  ein
Hochofen,  beschädigt  wird.  Hier  liegt  Unmöglichkeit  der
Herstellung  nicht  schon  dann  vor,  wenn  derselbe  Platz  nicht
mehr  für  einen  derartigen  Bau  verwendet  werden  kann,
andererseits  braucht  auch  nicht  die  Voraussetzung  vorzuliegen,
daß  die  Bodenbewegungen  noch  fortdauern;  in  diesem  Falle
ist  vielmehr  die  Herstellung  dann  unmöglich,  wenn  der  Bau
weder  auf  dem  gleichen  Platze  noch  auf  einem  anderen,  an
welchem  er  ebenfalls  dem  landwirtschaftlichen  oder  industriellen ­
  Zwecke  dienen  könnte,  errichtet  werden  kann.
2.  In  allen  Fällen,  in  denen  die  Herstellung  unmöglich
ist,  kann  der  Grundstücksbesitzer  Schadensersatz  verlangen; ­
  hierzu  gehört  auch  Ersatz  des  konkreten  Schadens,
des  Verzugsschadens  und  des  entgangenen  Gewinnes.  Da
die  Berechnung  des  Schadensersatzes  sich  nach  dem
Gegenstände  der  Beschädigung  bestimmt,  wird  sie  in
den  folgenden  Paragraphen  behandelt  werden;  die  Berechnung ­
  des  Materialschadens  eines  Gebäudes  wird  dagegen ­
  schon  am  Ende  des  vorstehenden  Paragraphen  dargelegt ­
  werden.
        <pb n="118" />
        118  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

B.  i.  In  vollem  Umfange  möglich  ist  die  Herstellung ­
  bei  bebauten  Grundstücken  nur  sehr  selten;
zwar  läßt  sich  das  infolge  der  Bodensenkungen  beschädigte
Gebäude  in  den  meisten  Fällen  reparieren,  erfahrungsgemäß
ist  aber  ein  derartiges  repariertes  Gebäude  gegen  neue  zerstörende ­
  Einwirkungen  nicht  mehr  so  widerstandsfähig  wie
ein  unbeschädigtes;  infolge  der  Reparatur  wird  es  nicht
mehr  so  lange  benutzt,  werden  können  wie  ohne  diese,  d.  h.
seine  Standdauer  wird  verkürzt;  diese  Verkürzung  der  Standdauer ­
  läßt  sich  nicht  durch  Herstellung  beseitigen,  sondern
nur  durch  Schadensersatz.  Naturgemäß  wird  bei  geringfügigen ­
  Reparaturen  die  Verkürzung  der  Standdauer  eine
so  geringe  sein,  daß  für  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz
kein  Raum  ist;  immerhin  wird,  theoretisch  betrachtet,  durch
die  Reparatur  eines  Gebäudes  niemals  ein  Schaden  völlig
beseitigt,  vielmehr  bleibt  daneben  stets  ein  Schadensersatzanspruch ­
  infolge  der  Verkürzung  der  Standdauer  bestehen
und  daneben  manchmal  auch,  wie  gleich  an  dieser  Stelle  bemerkt ­
  sei,  ein  solcher  infolge  der  Unmöglichkeit,  die  Schäden
durch  eine  Reparatur  vollkommen  zu  beseitigen.  In  vollem
Umfange  würde  hiernach  die  Herstellung  nur  dann  möglich
sein,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  zur  Errichtung  eines  neuen
Gebäudes  verpflichtet  sein  würde;  dies  braucht  er  aber,  wie
oben  S.  24h  ausgeführt,  nur  dann,  wenn  auch  eine  annähernde
Herstellung  durch  Reparatur  des  beschädigten  Gebäudes
dem  Interesse  des  Grundstücksbesitzers  widersprechen  würde,
d.  h.  wenn  es  so  beschädigt  ist,  daß  sich  eine  Reparatur
nicht  lohnt;  Voraussetzung  ist  also  eine  sehr  beträchtliche
Beschädigung  des  alten  Gebäudes,  und  diese  setzt  wiederum
eine  sehr  starke  Bodenbewegung  voraus.  Nun  ist  aber,  wie
oben  erwähnt  ist,  eine  Herstellung  völlig  unmöglich,  wenn
die  Bodenbewegung  noch  fortdauert.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  einmal  die  Bodenbewegung  beendigt  -  sein  muß,  damit
überhaupt  eine  Herstellung  möglich  ist,  daß  aber  andererseits ­
  die  frühere  Bodenbewegung  sehr  stark  gewesen  sein
muß,  damit  der  Grundstücksbesitzer  die  Errichtung  eines
neuen  Gebäudes  beanspruchen  kann.  Beide  Voraussetzungen
werden  nur  sehr  selten  Zusammentreffen,  da  eine  sehr  starke
        <pb n="119" />
        §  16.  Die  Bodensenkungen.  119

Bodenbewegung  gewöhnlich  auch  längere  Zeit  fortdauert.
Es  kommt  daher  auch  sehr  selten  vor,  daß  die  Herstellung
von  gesunkenen  Hausgrundstücken  in  vollem  Umfange  möglich ­
  ist.
2.  Bei  Grundstücken,  die  zwar  noch  nicht  bebaut  sind,
aber  Baulandeigenschaft  haben,  kommt  es  häufiger
vor,  daß  Herstellung  in  vollem  Umfange  möglich  ist.  Allerdings ­
  scheiden  diejenigen  Fälle  aus,  bei  denen  im  Falle  künftiger ­
  Bebauung  des  Grundstückes  eine  Beschädigung  des
Gebäudes  unter  allen  Umständen  zu  erwarten  ist.  Wohl
aber  ist  eine  Herstellung  in  vollem  Umfange  dann  möglich,
wenn  es  nur  der  Anbringung  von  Vorkehrungsmaßregeln,
insbesondere  einer  Verankerung,  bedarf,  um  das  Gebäude
gegen  Schäden  völlig  zu  sichern.  Daneben  kann  allerdings
der  Grundstücksbesitzer,  wenn  er  den  Tauschwert  fordert,
noch  geltend  machen,  daß  im  Verkehr  die  Gefahr  von  Bergschäden ­
  bei  einem  verankerten  Gebäude  für  größer  gilt,
weil  die  Interessenten  durch  die  Verankerung  auf  das  Umgehen ­
  des  Bergbaus  hingewiesen  werden,  und  daß  mithin
der  Tauschwert  infolge  der  Anbringung  der  Verankerung
sinkt.  Diese  Erwägung  ist  aber  nicht  immer  richtig,  da  in
Bergbau  treibenden  Gegenden  jeder  Grundstückskäufer  an
die  Gefahr  der  Bergbauschäden  denkt  und  mancher  auch
das  Risiko  für  geringer  hält,  wenn  das  Haus  mit  einer
guten  Verankerung  versehen  ist.  Ob  und  inwieweit  also
der  Grundstücksbesitzer  noch  aus  diesem  Gesichtspunkte
einen  Schadensersatzanspruch  herleiten  kann,  richtet  sich
nach  den  in  jedem  einzelnen  Falle  maßgebenden  Anschauungen ­
  des  Verkehrs 1 ).
3.  a)  Bei  landwirtschaftlichen  und  Industriegrundstücken ­
  ist  die  Herstellung  dann  möglich,  wenn
die  Bodensenkungen  nicht  mehr  fortdauern.  Hiernach  kann
der  Grundstücksbesitzer  in  zahlreichen  Fällen  die  Herstellung
verlangen,  die  bei  der  Unmöglichkeit,  den  gesunkenen  Boden ­
  zu  heben,  in  der  Anschüttung  neuen  Bodens  bestehen
müßte.  Fast  immer  wird  aber  der  Bergwerksbesitzer  von

1)  Vgl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  37  S.  483  f.
        <pb n="120" />
        120  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

seiner  Befugnis  aus  §  251  Abs.  2  BGB.  Gebrauch  machen,,
statt  der  Herstellung  Schadensersatz  zu  leisten.  Denn  bei
landwirtschaftlichen  und  industriellen  Grundstücken  ist  ein
Schaden,  wie  schon  oben  S.  115!.  ausgeführt  ist,  nur  bei  sehr
erheblichen  Bodensenkungen  entstanden;  die  Auffüllung  sehr
erheblicher  Bodensenkungen  verursacht  sehr  große  Kosten,
sofern  es  sich  nicht  um  engbegrenzte  Gebiete,  insbesondere  um
Tagesbrüche,  handelt.  Diese  Kosten  stehen  gewöhnlich
außer  Verhältnis  zu  dem  Schaden,  der  ja  bei  landwirtschaftlicher ­
  oder  industrieller  Verwertung  des  Grundstückes  in  der
Regel  verhältnismäßig  gering  ist.  Es  kommt  aber  noch  ein
zweites  Moment  hinzu:  Wenn  auch  die  Einwirkung  des
Bergbaus,  welche  die  schadenbringende  Bodensenkung  hervorgerufen ­
  hat,  fortgefallen  ist,  so  dauert  doch  der  Betrieb
des  Bergwerkes  selbst  meist  noch  fort,  und  neue  Einwirkungen
sind  zu  befürchten  oder  vielleicht  schon  eingetreten;  eine
Herstellung  des  beschädigten  Grundstückes  würde  daher  infolge ­
  neuer  Bodenbewegung  bald  wieder  illusorisch  werden.
In  diesem  Falle  ist  der  Bergwerksbesitzer  ebenfalls  gemäß
§  251  Abs.  2  BGB.  berechtigt,  statt  Herstellung  Schadensersatz ­
  zu  leisten,  da  die  Kosten  der  Herstellung  unverhältnismäßig ­
  groß  sein  würden  zu  dem  durch  sie  herbeigeführten
Nutzen 1 ).
b)  Verhältnismäßig  häufig  ist  dagegen  völlige  Herstellung ­
  möglich  bei  landwirtschaftlichen  oder  Industriegrundstücken, ­
  die  infolgeB  es  chädigung  eines  ihremZwecke
dienenden  Gebäudes  einen  Schaden  erlitten  haben.
Allerdings  erfolgt  auch  hier  keine  völlige  Herstellung,  wenn
das  Gebäude  lediglich  repariert  wird;  wohl  aber  ist  die  Herstellung ­
  in  vollem  Umfange  dann  möglich,  wenn  der  Platz,
auf  dem  das  beschädigte  Gebäude  steht,  für  die  Benutzung
des  alten  oder  Errichtung  eines  neuen  Gebäudes  unbrauchbar ­
  ist,  dagegen  ein  anderer  Platz  sich  für  die  Errichtung
eines  Gebäudes  eignet  und  in  diesem  Falle  weder  Bergbauschäden ­
  an  dem  neuen  Gebäude  zu  besorgen  sind  noch  der
Betrieb  durch  die  Verlegung  des  Gebäudes  erschwert  wird.
1
1)  Vgl.  oben  S.  28.
        <pb n="121" />
        §  16.  Die  Bodensenkungen.

121

In  diesem  Falle  ist  eine  Herstellung,  bestehend  in  der  Errichtung ­
  eines  neuen  Gebäudes  auf  einem  anderen  Platze,
in  vollem  Umfange  möglich.  Daneben  steht  dem  Grundstücksbesitzer ­
  ein  Ergänzungsanspruch  aus  §  251  Abs.  1
Fall  2  BGB.  zu,  wozu  neben  dem  Anspruch  auf  konkreten
Schaden  und  den  entgangenen  Gewinn  insbesondere  noch
die  Forderung  auf  Ersatz  der  durch  den  Stillstand  des  Betriebes ­
  und  die  Verlegung  des  Gebäudes  entstandenen  Aufwendungen ­
  gehört;  außerdem  kann  der  Grundstücksbesitzer
Ersatz  seines  Verzugssehadens  verlangen.
C.  1.  In  allen  übrigen  Fällen  ist  eine  teilweise  Herstellung ­
  möglich.  Eine  solche  kommt  allerdings  niemals
in  Frage  bei  landwirtschaftlichen  oder  Industriegrundstücken, ­
  wenn  nicht  ein  den  Betriebszwecken
dienendes  Gebäude  beschädigt  ist;  denn  hier  ist  entweder ­
  die  Herstellung  unmöglich  oder  sie  ist  durch  Auffüllung ­
  der  gesunkenen  Stellen  in  vollem  Umfange  möglich;
dazwischen  bleibt  für  eine  teilweise  Herstellung  kein  Raum.
Denkbar  wäre  allerdings,  daß  ein  Teil  der  Schäden  durch
Aufschüttung  beseitigt  und  der  Rest  durch  Leistung  von
Schadensersatz  abgegolten  würde;  aber  auch  hier  wird  man
nicht  annehmen  dürfen,  daß  der  gesamte  Schaden  durch
Herstellung  teilweise  beseitigt  wird,  sondern  vielmehr,  daß
ein  Teil  des  Schadens  in  vollem  Umfange  und  der  Rest
garnicht  durch  Herstellung  beseitigt  werden  kann;  die  Teilung ­
  zwischen  Möglichkeit  und  Unmöglichkeit  der  Herstellung ­
  ist  hier  eben  eine  quantitative,  nicht  wie  in  sonstigen
Fällen  eine  qualitative.
2.  Bei  der  Beschädigung  anderer  Grundstücke,
nämlich  der  bebauten  Grundstücke  oder  Grundstücke  mit
Baulandqualität  und  solcher  landwirtschaftlicher  und  industrieller ­
  Grundstücke,  bei  denen  ein  Betriebsgebäude  beschädigt ­
  ist,  hat  dagegen  die  teilweise  Herstellung  eine
hervorragende  Bedeutung;  bei  ihnen  bilden  die  Fälle,  in
denen  die  Herstellung  in  vollem  Umfange  möglich  oder
gänzlich  unmöglich  ist,  die  Ausnahmen,  dagegen  die  Fälle,
in  denen  die  Herstellung  teilweise  möglich  ist,  die  Regel.
Daß  die  Herstellung  hier  gewöhnlich  teilweise  möglich  ist.
        <pb n="122" />
        122  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

hängt  mit  dem  Wesen  des  Gebäudes  als  solchem  zusammen:
wird  ein  Gebäude  beschädigt,  so  läßt  es  sich  zwar  in  der
Regel  ausbessern,  aber  die  Reparaturen  haben  zur  Folge,
daß  die  Gefüge  des  Gebäudes  nicht  mehr  so  intakt  sind  wie
die  eines  unbeschädigten  Gebäudes  und  daß  infolgedessen
die  Standdauer  des  Gebäudes  verkürzt  wird.
a)  Der  Gedanke,  nunmehr  an  Stelle  eines  unbeschädigten
ein  ausgebessertes,  neuen  Schäden  leichter  ausgesetztes  Gebäude ­
  mit  verkürzter  Standdauer  zu  erhalten,  wird  manchen
Grundstücksbesitzer  dazu  bestimmen,  die  Herstellung,  auch
soweit  eine  solche  möglich  ist,  ganz  zu  vermeiden  und  statt
dessen  in  vollem  Umfange  Schadensersatz  zu  verlangen. ­
  Die  Möglichkeit  hierzu  bietet  ihm  §  250  BGB.;  er
kann  dem  Bergwerksbesitzer  eine  angemessene  Frist  zur
Herstellung  setzen  mit  der  Erklärung,  daß  er  nach  dem  Ablauf ­
  der  Frist  die  Herstellnng  ablehne;  nach  fruchtlosem
Ablauf  der  Frist  kann  er  dann  Schadensersatz  statt  der  Herstellung ­
  verlangen.  Natürlich  ist  der  Schadensersatzanspruch
beschränkt  auf  den  Wertunterschied  zwischen  dem  Grundstücke ­
  mit  dem  noch  vorhandenen  beschädigten  Gebäude
und  einem  Grundstücke  mit  einem  unbeschädigten  Gebäude;
der  Grundstücksbesitzer  kann  nicht  etwa  Ersatz  des  Wertes
eines  Grundstückes  nebst  unbeschädigtem  Gebäude  ohne  Anrechnung ­
  des  ihm  verbleibenden  Grundstückes  nebst  beschädigtem ­
  Gebäude  fordern.  —  Besonders  häufig  wird  der
Besitzer  eines  Grundstückes  mit  Baulandeigenschaft ­
  von  der  Befugnis  des  §  250  BGB.  Gebrauch  machen;
denn  wenn  anzunehmen  ist,  daß  das  zu  errichtende  Gebäude
trotz  Vorkehrungsmaßregeln  nennenswerten  Schaden  erleiden
wird,  so  ist  es  für  den  Grundstücksbesitzer  in  der  Regel  vorteilhafter, ­
  von  der  Errichtung  eines  Gebäudes  an  der  vorgesehenen ­
  Stelle  Abstand  zu  nehmen  und  mit  dem  als
Schadensersatz  geleisteten  Betrage  ein  Baugrundstück  in
einer  vor  Bergbauschäden  geschützteren  Gegend  zu  erwerben.
Die  Umwandlung  des  Anspruchs  in  einen  Schadensersatzanspruch ­
  ist  hier  für  den  Grundstücksbesitzer  auch  deswegen ­
  vorzuziehen,  weil  er  die  Herstellung  gewöhnlich
        <pb n="123" />
        §  x6.  Die  Bodensenkungen.  123

zunächst  nur  im  Wege  der  Feststellungsklage  verlangen
kann 1 ).
b)  Verlangt  der  Grundstücksbesitzer  dagegen  Herstellung, ­
  so  hat  er  noch  die  Wahl  zwischen  Herstellung
in  natura  oder  Zahlung  des  zur  Herstellung  erforderlichen
Geldbetrages;  welche  Erwägungen  ihn  bei  der  Wahl  zwischen
diesen  beiden  Ansprüchen  leiten  sollen,  ist  bereits  oben  S.  38  f.
dargelegt.
a.  a JL )  Der  Anspruch  der  Herstellung  in  natura  ist
bei  bebauten  Grundstücken  auf  die  Beseitigung  der  vorhandenen ­
  Schäden  gerichtet;  zur  Feststellung  der  Schäden
bedient  sich  das  Gericht  gewöhnlich  eines  Bausachverständigen.
Die  Mittel  zur  Beseitigung  der  Mängel  hat  bei  der  Naturalherstellung ­
  weder  das  Gericht  festzustellen  noch  der  Sachverständige ­
  anzugeben,  während  sie  bei  dem  Ansprüche  auf
Zahlung  des  zur  Herstellung  erforderlichen  Geldbetrages  die
Grundlage  der  Berechnung  bilden 2 ).
ß t )  Die  Herstellung  von  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  besteht  vor  allem  darin,  daß  der  Bergwerksbesitzer ­
  Vorkehrungsmaßregeln  gegen  künftige  Bergschäden, ­
  insbesondere  durch  Lieferung  einer  Verankerung,
trifft.  Hier  wird  der  Grundstücksbesitzer  die  Naturalherstellung ­
  wohl  stets  der  Zahlung  des  zur  Herstellung  erforderlichen ­
  Geldbetrages  vorziehen;  denn  er  selbst  wird  die
Vorkehrungsmaßregeln  nur  sehr  selten  zu  einem  geringeren
als  dem  normalen  Preis,  den  er  vom  Bergwerksbesitzer  verlangen ­
  kann,  treffen  können,  und  außerdem  setzt  er  sich  bei
künftigen  Schäden  dem  Einwande  des  Bergwerksbesitzers
aus,  daß  seine  Vorkehrungsmaßregeln  nicht  ordnungsmäßig
seien.  Den  Anspruch  selbst  kann  der  Grundstücksbesitzer
nur  dann  in  einer  Leistungsklage  erheben,  wenn  er  mit  dem
Bau  sogleich  beginnen  will.  Anderenfalls  könnte  er,  gleichviel ­
  ob  er  Naturalherstellung  oder  Zahlung  des  zur  Herstellung ­
  erforderlichen  Geldbetrages  verlangt,  nicht  sofortige
Leistung,  sondern  erst  Leistung  bei  Errichtung  des  Gebäudes

1)  Vgl.  unten  S.  124.
2)  Vgl.  oben  S.  34.
        <pb n="124" />
        124  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

begehren;  die  Geltendmachung  eines  derartigen  Anspruchs
auf  künftige  Leistung  ist  aber  prozessual  unzulässig.  Es
bleibt  ihm  daher  nur  übrig,  eine  Feststellungsklage  zu  erheben ­
  dahingehend,  daß  der  Bergwerksbesitzer  verpflichtet
ist,  bei  Beginn  der  Errichtung  des  Baus  die  erforderlichen
Vorkehrungsmaßregeln  zu  treffen,  insbesondere  eine  Verankerung ­
  zu  liefern,  bzw.  eine  Feststellungsklage  dahin
gehend,  daß  der  Bergwerksbesitzer  bei  Errichtung  des  Baus
verpflichtet  ist,  die  erforderlichen  Beträge  zu  zahlen.  Der
Grundstücksbesitzer  muß  auch  berechtigt  sein,  die  Beseitigung
der  Schäden  zu  verlangen,  die  an  dem  zu  errichtenden  Gebäude ­
  entstehen  können;  da  diese  Schäden  aber  zur  Zeit  der
letzten  mündlichen  Verhandlung  noch  nicht  feststehen,  so
kann  er  auch  diese  Forderung  nur  in  Form  einer  Feststellungsklage ­
  geltend  machen  dahingehend,  daß  der  Bergwerksbesitzer ­
  verpflichtet  ist,  alle  an  dem  zu  errichtenden  Gebäude
auftretenden  Schäden  zu  beseitigen,  welche  durch  alle  diejenigen ­
  Einwirkungen  des  Bergbaus  hervorgerufen  werden,
die  vor  der  letzten  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  sind.
In  gleicher  Weise  kann  der  Grundstücksbesitzer  auch  eine
Klage  auf  Feststellung  der  Schadensersatzpflicht  des  Bergwerksbesitzers ­
  erheben.  Unterläßt  der  Grundstücksbesitzer
die  Erhebung  einer  derartigen  Klage  auf  Feststellung  künftiger ­
  Schäden,  so  setzt  er  sich  dem  Einwande  der  Verjährung
aus  §  151  ABG.  aus,  der  sich  darauf  gründet,  daß  die  Schäden
auf  alte  Einwirkungen  des  Bergbaus,  die  schon  vor  Errichtung ­
  des  Gebäudes  bestanden  haben,  zurückzuführen  seien
und  daß  der  Grundstücksbesitzer  diese  Einwirkungen  auch
gekannt  habe,  wie  die  Erhebung  der  ersten,  auf  Anbringung
von  Vorkehrungen  gerichteten  Klage  beweise.  Die  Replik
des  Grundstücksbesitzers,  er  habe  nicht  annehmen  können,
daß  der  Bergbau  trotz  der  Vorkehrungsmaßregeln  noch
Schäden  hervorrufen  werde,  wird  nicht  immer  Erfolg  haben.
ß.  aj  Neben  der  teilweisen  Herstellung  muß  der  Bergwerksbesitzer ­
  Schadensersatz  leisten,  und  zwar  erstens
für  den  vorübergehenden  Min  der  wert  vor  Beseitigung  der
Schäden,  da  insoweit  die  Herstellung  zur  Entschädigung  des
Grundstücksbesitzers  nicht  genügend  ist  (§251  Abs.  i  Fall  2
        <pb n="125" />
        §  16.  Die  Bodensenkungen.

125

BGB.),  und  zweitens  für  den  nach  erfolgter  Herstellung
dauernd  verbleibenden  Minderwert,  da  insoweit  die  Herstellung ­
  des  beschädigten  Gebäudes  nicht  möglich  ist  (§  251
Abs.  1  Fall  1  BGB.).  Diese  zuletzt  erwähnte  teilweise  Unmöglichkeit ­
  rührt  einmal  daher,  daß  nicht  immer  sämtliche
Beschädigungen  ausgebessert  werden  können,  und  zweitens
daher,  daß  trotz  der  Reparaturen  das  Grundstück  einen
Minderwert  erleidet,  weil  ein  unbeschädigtes  Gebäude  stets
widerstandsfähiger  ist  als  ein  beschädigtes  und  repariertes.
Beide  Momente  bewirken  eine  Verminderung  der  Standdauer
des  Gebäudes;  zur  Berechnung  des  Minderwertes  des  Grundstückes ­
  wird  man  also  den  Materialschaden  des  Gebäudes
ausrechnen  müssen,  welcher  in  der  Verminderung  der  Standdauer ­
  zum  Ausdrucke  kommt.
Um  diese  Verkürzung  der  Standdauer  zu  berechnen,  muß
man  zunächst  den  Wert  des  Gebäudes  feststellen,  den  es  in
unbeschädigtem  Zustande  gehabt  haben  würde;  man  erhält
ihn,  indem  man  von  dem  Neubau  wert  den  Verschleiß  abzieht, ­
  der  sich  seinerseits  nach  dem  Verhältnis  der  bisherigen
zu  der  gesamten  Standdauer  des  Gebäudes  bestimmt  und  von
den  Bautechnikern  nach  einer  als  zutreffend  festgestellten
Formel  {sog.  Roß  sehen  Formel) J )  berechnet  wird.  Die  durch
die  Einwirkung  des  Bergbaus  hervorgerufene  Verkürzung
der  Standdauer  besteht  nun  nicht  darin,  daß  das  Bauwerk
um  die  letzten  Jahre  seiner  Existenz  verkürzt  ist,  sondern
darin,  daß  seine  Abnutzung  so  beschleunigt  wird,  daß  es  nur
noch  den  Wert  eines  älteren  Gebäudes  hat,  mit  anderen
Worten:  die  Standdauer  wird  nicht  um  die  letzten  Jahre,
sondern  um  die  der  bisherigen  Standdauer  folgenden  nächsten ­
  Jahre  verkürzt;  wird  z.  B.  die  Standdauer  eines  Gebäudes, ­
  das  bereits  40  Jahre  steht  und  das  in  unbeschädigtem
Zustande  noch  weitere  110  Jahre  stehen  würde,  infolge  der
Einwirkung  des  Bergbaus  um  30  Jahre  verkürzt,  so  ist  das
Gebäude  eben  infolge  des  Bergbaus  künstlich  um  30  Jahre
auf  70  Jahre  „gealtert“;  zu  ersetzen  ist  daher  der  Unterschied
der  Werte,  den  das  Gebäude  bei  40-jähriger  und  bei  70-1)

  Abgedruckt  bei  Westhoff,  Bd.  1  S.  168.
        <pb n="126" />
        I2Ö  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
jähriger  Standdauer  hat.  —  Die  bis  jetzt  übliche  Berechnung
ist  nicht  richtig  und  überaus  kompliziert;  sie  nimmt  an,
daß  die  Standdauer  des  Gebäudes  um  die  letzten  Jahre
seines  Bestehens  verkürzt  ist;  sie  berechnet  dann  den  Wert,
den  das  Gebäude  in  den  letzten  Jahren  für  den  Grundstücksbesitzer ­
  gehabt  haben  würde,  und  erhält,  da  sie  natürlich  zur
Feststellung  des  jetzigen  Wertes  die  Zwischenzinsen  abziehen
muß,  einen  meist  sehr  geringen  Betrag;  zum  Ausgleiche
billigt  sie  dann  noch  dem  Grundstücksbesitzer  die  kapitalisierten ­
  Mehraufwendungen  zu,  die  er  jährlich  auf  das  Gebäude ­
  infolge  seiner  verkürzten  Standdauer  verwenden  muß;
diese  Mehraufwendungen  werden  „abgeschätzt“.  —  Der  diesen
Mehraufwendungen  zugrunde  liegende  Gedanke  ist  durchaus
zutreffend;  ein  Gebäude,  das  noch  eine  lange  Lebensdauer
vor  sich  hat,  bedarf  geringerer  Reparaturen  als  ein  seinem
baldigen  Verfall  entgegen  gehen  des  Bauwerk;  hieraus  folgt
aber  eben,  daß  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus  das
Bauwerk  um  seine  „besten“  Jahre  verkürzt  ist;  es  steht  nichts
im  Wege,  dies  auch  direkt  in  der  Berechnung  zum  Auszu
  bringen.  Die  Berechnung  der  bisher  herrschenden  Ansicht ­
  sucht  dasselbe  zu  erreichen,  ist  aber  willkürlich  und
übermäßig  kompliziert.
Auf  dieselbe  Weise  wird  der  Materialschaden  des  Gebäudes ­
  berechnet,  wenn  der  Minderwert  allein,  nicht  neben
teilweiser  Beseitigung  der  Schäden,  von  dem  Bergwerksbesitzer ­
  zu  leisten  ist.  Natürlich  ist  hier  die  Verkürzung  der
Standdauer  des  Gebäudes  verhältnismäßig  größer,  als  wenn
es  zum  Teil  repariert  wird;  der  Unterschied  zwischen  dem
Werte  des  Gebäudes  in  beschädigtem  und  in  unbeschädigtem
Zustande  ist  daher  hier  erheblicher.
Vorstehender  Materialschaden  des  Gebäudes  ist  noch
nicht  ohne  weiteres  identisch  mit  dem  Minderwerte  des
Grundstückes  selbst,  den  der  Bergwerksbesitzer  zu  ersetzen
hat.  Denn  der  Minderwert  des  Grundstückes  besteht  nicht
nur  in  dem  Materialschaden  des  Gebäudes,  der,  wie  oben
erwähnt,  nach  der  Verkürzung  der  Standdauer  berechnet
wird,  sondern  auch  in  der  Bedeutung,  den  dieser  nach  Verkürzung ­
  der  Standdauer  für  den  Wert  des  Grundstückes  hat.
        <pb n="127" />
        §17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.

127

Die  Verkürzung  der  Standdauer  des  Gebäudes  kann  den
Wert  des  Grundstückes  nicht  hur  vermindern,  sondern  unter
Umständen  auch  erhöhen;  das  Nähere  hierüber  wird  S.  157  ff.
darzulegen  sein.
ß 1 )  Außer  dem  Minderwert  können  noch  die  beiden
sonstigen  Schadensersatzansprüche,  der  Ergänzungsanspruch ­
  aus  §  251  Abs.  i  Fall  2  BGB.,  wozu  auch
die  Forderung  auf  den  konkreten  Schaden  und  den  entgangenen ­
  Gewinn  gehört,  sowie  der  Anspruch  auf  den  Verzugsschaden, ­
  vom  Grundstücksbesitzer  gefordert  werden;  da
diese  Ansprüche  sich  nach  dem  Gegenstände  der  Beschädigung ­
  bestimmen,  so  werden  sie  in  den  folgenden  Paragraphen ­
  behandelt  werden.
2.  Der  Gegenstand  der  Entschädigung.
§  17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.
Bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  kommen ­
  folgende  Schadensersatzansprüche  in  Betracht;  der  Anspruch ­
  auf  Ersatz  der  Störungen  und  Unbequemlichkeiten,
die  durch  die  Herstellung  des  Grundstückes  entstehen,  der  Anspruch ­
  auf  Ersatz  des  Minderwertes,  der  verlorenen  Werbungskosten, ­
  des  entgangenen  Gewinnes  und  des  Verzugsschadens;
der  erstgenannte  Anspruch  ist  nur  neben  der  Herstellung,
die  anderen  sowohl  neben  als  auch  ohne  Herstellung  des
Grundstückes  gegeben.  In  welchen  Fällen  die  einzelnen  Ansprüche ­
  bestehen,  ist  bereits  bei  der  Besprechung  der  einzelnen ­
  Arten  der  Beschädigung  dargelegt.
I.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  der  durch  die  Herstellung ­
  des  Grundstückes  her  vor  gerufenen
Störungen  und  Unbequemlichkeiten  kann  gleichzeitig ­
  mit  dem  Anspruch  auf  Herstellung  oder  auch  später
geltend  gemacht  werden;  auch  wenn  er  gleichzeitig  mit  der
Herstellung  gefordert  wird,  so  kann  eine  Nachforderung  noch
in  einem  späteren  Prozeß  gestellt  werden,  sofern  nicht  dabei
ein  Uebergang  von  der  objektiven  zur  subjektiven  Berechnung ­
  erfolgt  oder  die  Mehrforderung  bereits  im  Vorprozesse
        <pb n="128" />
        128  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

rechtskräftig  abgewiesen  ist.  —  Der  mit  diesem  Ansprüche
verlangte  Schaden  ist  seiner  Natur  nach  vorübergehend;  er
kann  frühestens  bei  Beginn  der  Herstellungsarbeiten  eintreten
  und  muß  mit  ihrer  Vollendung  endigen.  Er  kann
nicht  nach  dem  Tauschwerte,  sondern  nur  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  des  Grundstückes  berechnet  werden;  denn
Störungen  und  Unbequemlichkeiten  setzen  einen  Gebrauch
des  Grundstückes  voraus.  Dagegen  ist  nicht  nur  die  subjektive, ­
  sondern  auch  die  objektive  Berechnung  möglich,  ja,
letztere  wird  sogar  stets  eintreten,  wenn  der  Anspruch  gleichzeitig ­
  mit  der  Herstellung  gefordert  wird,  da  zu  dieser  Zeit
eine  subjektive  Berechnung  des  Anspruchs  noch  gar  nicht
möglich  ist 1 ).  Der  Anspruch  selbst  ist  gerichtet  auf  Ersatz
des  durch  die  Störungen  und  Unbequemlichkeiten  verursachten ­
  Ertragsausfalles  oder,  wenn  das  Grundstück  verpachtet
ist,  auf  Ersatz  des  dem  Pächter  während  der  Zeit  der  Herstellung ­
  gewährten  Pachtnachlasses.  Außerdem  kann  mit
ihm  Ersatz  der  etwaigen  Mehraufwendungen  an  Arbeitskraft
und  Material,  die  für  die  Ueberwindung  der  durch  die  Reparaturen ­
  hervorgerufenen  Betriebsstörungen  erforderlich
waren,  verlangt  werden:  derartige  Mehraufwendungen  haben
z.  B.  dann  stattgefunden,  wenn  der  Grundstücksbesitzer,  um
seinen  Betrieb  trotz  der  Reparatur  aufrechtzuerhalten,  Hilfskräfte ­
  zur  Bewältigung  der  Mehrarbeit  anwirbt  oder  ein
Nachbargrundstück  pachtet,  um  auf  ihm  die  für  ihn  dringend
notwendigen  Erzeugnisse  anzubauen,  die  er  sonst  auf  dem
beschädigten  Grundstücke  angebaut  haben  würde.  Da  der
Anspruch  auf  Ersatz  von  Störungen  erst  bei  Beginn  der
Reparaturen  entsteht,  so  ist  er  erst  in  diesem  Zeitpunkte
fällig  und  erst  von  da  an  zu  verzinsen,  auch  wenn  er  zugleich ­
  mit  der  Herstellung  geltend  gemacht  wird.  —  Wohl
zu  beachten  ist,  daß  der  Anspruch  auf  Ersatz  von  Störungen
und  Unbequemlichkeiten,  soweit  er  auf  Ersatz  des  Ertragsausfalles ­
  oder  Pachtnachlasses  gerichtet  ist,  größtenteils  in  *  S.

i)  Aber  auch  nach  objektivem  Maßstabe  kann  Ersatz  des  Schadens  vor
der  Herstellung  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  bereits  feststeht,  daß  er  eintreten ­
  wird  (RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  25  S.  400;  Bd.  26

S.  37  r )-
        <pb n="129" />
        §  17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  129

einem  gleichzeitig  zum  Ansatz  gelangenden  Anspruch  auf
Ersatz  des  Minderwertes  enthalten  ist.  Allerdings  kann  der
Anspruch  auf  Ersatz  von  Störungen  nur  mit  dem  Anspruch ­
  auf  Ersatz  desjenigen  Minderwertes,  der  neben  der
Herstellung  zu  gewähren  ist,  Zusammentreffen,  und  dieser
Minderwert  betrifft  den  Ertragsausfall  nach  erfolgter  Herstellung, ­
  die  Störung  während  der  Reparatur  dagegen  den
Ertragsausfall  vor  vollendeter  Herstellung.  Der  Minderwert
umfaßt  aber,  obwohl  sich  seine  Höhe  nach  der  Zeit  der  vollendeten ­
  Herstellung  bestimmt,  aus  den  weiter  unten  darzulegenden ­
  Gründen  auch  den  Ertragsausfall  seit  Entstehung
des  Schadens.  Daher  kann  der  infolge  der  Reparatur  entstandene ­
  Ertragsausfall  oder  Pachtnachlaß  nur  insoweit  gefordert ­
  werden,  als  er  den  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus ­
  entstandenen  Ertragsausfall  übersteigt;  mit  anderen
Worten:  nur  dann,  wenn  der  Ertragsausfall  während  der
Reparatur  noch  größer  ist  als  der  Ertragsausfall,  der  ohne
die  Reparatur  des  beschädigten  Grundstückes  eingetreten
sein  würde,  kann  die  Differenz  neben  dem  Minderwerte
geltend  gemacht  werden.
II.  A.  Der  Minderwert  kann  entweder  neben  oder
statt  der  Herstellung  verlangt  werden.  Im  ersteren  Falle
können  nur  der  Ertragsausfall  für  die  Zeit  bis  zur  Herstellung
und  der  nach  erfolgter  Herstellung  verbleibende  Minderwert
gefordert  werden;  erfolgt  keine  Herstellung,  so  fällt  diese
Beschränkung  fort.  In  beiden  Fällen  ist  die  Berechnung  die
gleiche.  Es  kann  der  Gebrauchs-  oder  Tauschwert  des  Grundstückes ­
  gefordert,  die  Berechnung  nach  subjektivem  oder
objektivem  Maßstabe  vorgenommen  werden.  Die  Berechnung
nach  dem  Tauschwerte  wird,  wenn  nicht  Vorteilsausgleichung
erfolgt,  für  den  Grundstücksbesitzer  gewöhnlich  vorteilhafter
sein,  denn  im  Verkehre  sind  doch  über  den  landwirtschaftlichen ­
  Nutzungswert  hinaus  gewisse  sich  aus  der  Lage  ergebende ­
  Vorteile,  die  Nähe  zu  industriellen  Anlagen,  die
wenn  auch  noch  entfernte  Möglichkeit  der  industriellen  Ausnutzung ­
  oder  Bebauung  eskomptiert.  Die  Berechnung  nach
dem  Tauschwerte  ist  allerdings  insofern  beschränkt,  als  sie
bei  einer  vorübergehenden  Wertverminderung  nicht  möglich
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.  9
        <pb n="130" />
        130  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

ist;  eine  vorübergehende  Wertminderung  liegt  insbesondere
bei  dem  Schaden  vor,  der  durch  die  Herstellung  wieder  beseitigt ­
  wird.  Aber  auch  bei  dauerndem  Schaden  muß  der
Grundstücksbesitzer  berücksichtigen,  daß  er,  wenn  er  den
Minderwert  nach  dem  Tauschwerte  berechnet,  den  Ersatz  für
Störungen  und  Unbequemlichkeiten,  für  die  verlorenen  Werbungskosten ­
  und  den  entgangenen  Gewinn  nicht  in  Ansatz
bringen  darf,  da  diese  sich  sämtlich  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  berechnen 1 );  neben  dem  Tauschwerte  kann  vielmehr
der  Grundstücksbesitzer  nur  den  Verzugsschaden  ersetzt  verlangen ­
  2 ).
1.  Die  Minderung  des  Tauschwertes  muß  von  einem
Sachverständigen,  der  zugleich  Kenner  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  und  der  in  Betracht  kommenden  örtlichen
Grundstücksverhältnisse  ist,  begutachtet  werden;  maßgebend
für  sein  Guthaben  werden  insbesondere  der  Grad  der  Beschädigung ­
  und  die  zuletzt  in  der  Nachbarschaft  erzielten
Grundstückspreise  sein.  Die  Minderung  des  Tauschwertes
wird  gewöhnlich  nach  objektivem  Maßstabe  berechnet;
findet  sie  ausnahmsweise  nach  subjektivem  Maßstabe  statt,
weil  z.  B.  das  beschädigte  Grundstück  mit  einem  unbeschädigten ­
  eine  wirtschaftliche  Einheit  bildet  und  infolge  der
Beschädigung  auch  der  übrige  Teil  an  Wert  verloren  hat,
so  müssen  auch  diese  Momente  dem  Gutachten  des  Sachverständigen ­
  unterbreitet  werden.
2.  Bei  einer  Berechnung  des  Gebrauchswertes  wird
der  Ertragsausfall  bzw.  Pachtnachlaß  zugrunde  gelegt,  und
zwar  entweder  nach  objektivem  Maßstabe  der  Ausfall,  den
ein  derartiges  Grundstück  bei  einer  derartigen  Beschädigung
erleidet,  oder  der  Ausfall,  den  der  Grundstücksbesitzer  tatsächlich ­
  erlitten  hat;  bei  objektiver  Berechnung  wird  hier
ebenfalls  ein  Sachverständiger  über  die  Höhe  des  Ausfalles
gehört,  bei  subjektiver  Berechnung  dagegen  hat  der  Grundstücksbesitzer ­
  auf  sonstige  Weise  (durch  Benennung  von
Zeugen,  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  etc.)  die  Höhe
seines  tatsächlichen  Ausfalls  nachzuweisen.  Wird  der  Wert

1)  Vgl.  oben  S.  128,  S.  62  Anm.  1,  und  S.  69.
2)  Vgl.  oben  S.  67.
        <pb n="131" />
        §  17-  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  131

des  Grundstückes  nur  vorübergehend  verringert,  was  nicht
nur  bei  vorübergehenden  Schäden,  sondern  auch  bei  dauernden
Schäden  in  der  Zeit  zwischen  Beschädigung  und  Herstellung
der  Fall  ist,  so  ist  der  Gesamtbetrag  der  einzelnen  Ertragsausfälle ­
  zu  vergüten,  im  Falle  eines  dauernden  Minderwertes
dagegen  ist  der  Ertragsausfall  zu  kapitalisieren,  und  zwar
gewöhnlich  mit  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage,  und  als
Kapitalsabfindung  dem  Grundstücksbesitzer  zuzusprechen 1 ).
B.  1.  Einige  Besonderheiten  gelten  für  denjenigen  Minderwert, ­
  der  neben  der  Herstellung  gefordert  wird;  dieser  besteht, ­
  abgesehen  von  dem  Ertragsausfall  bis  zur  Herstellung,
in  dem  Minderwerte,  welcher  dem  Grundstücke
trotz  der  Herstellung  verbleibt.  Er  ist  dann  zu  ersetzen, ­
  wenn  die  Herstellung  nur  teilweise  möglich  ist,  und
beruht  infolgedessen  auf  der  Vorschrift  des  §  251  Abs.  1
Fall  1  BGB.  Er  kann  zugleich  mit  der  Herstellung  oder
erst  nachträglich  gefordert  werden;  im  ersteren  Falle  kann
er  nur  nach  objektivem  Maßstabe  berechnet  werden,  da  vor
der  Herstellung  der  in  dem  einzelnen  Falle  tatsächlich  verbleibende ­
  Minderwert  nicht  feststeht.  Wird  er  nach  erfolgter ­
  Herstellung  begehrt,  so  kann  er  objektiv  oder  subjektiv ­
  berechnet  werden.  Die  Berechnung  kann  nach  dem
Gebrauchs-  oder  dem  Tauschwerte  des  Grundstückes  erfolgen,
gleichviel  ob  der  Minderwert  zugleich  mit  der  Herstellung
oder  erst  nachträglich  gefordert  wird.  Der  nach  der  Herstellung ­
  verbleibende  Minderwert  ist  stets  ein  dauernder,
niemals  ein  vorübergehender.  Seine  Berechnung  erfolgt  im
übrigen  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  dem  an  Stelle
der  Herstellung  zu  vergütenden  Minderwert.
2.  Wenn  auch  für  die  Höhe  des  neben  der  Herstellung
zu  gewährenden  Minderwertes  der  Zeitpunkt  der  vollendeten
Herstellung  maßgebend  ist,  so  ist  er  doch  fällig  bereits
mit  Entstehung  des  Schadens.  Die  Richtigkeit  dieses  Satzes
erkennt  man,  wenn  man  den  durch  die  Beschädigung  hervorgerufenen ­
  Minderwert  in  zwei  Teile  zerlegt,  von  denen

1)  Ebenso  RG.  bei  Daubenspeck,  Bergrechtliche  Entscheidungen,
Bd.  1  S.  319.

9
        <pb n="132" />
        132  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

der  eine  durch  die  Herstellung  aufgehoben  wird,  während
der  andere  trotz  der  Herstellung  bestehen  bleibt.  Der  gesamte ­
  Minderwert  ist  nun  zweifellos  bei  Entstehung  des
Schadens  fällig;  es  liegt  kein  Grund  vor  anzunehmen,  daß
sich  die  Fälligkeit  des  einen  Teils  deswegen  ändern  soll,
weil  der  andere  Teil  durch  die  Herstellung  abgegolten  wird.
—  Die  Folge  ist,  daß  der  Grundstücksbesitzer,  der  den  verbleibenden ­
  Minderwert  schon  vor  Vollendung  der  Reparatnr
begehrt,  eine  Klage  auf  sofortige,  nicht  auf  künftige  Leistung
erhebt.  Eine  weitere  Folge  ist,  daß  der  Minderwert  nicht'
erst  seit  Vollendung  der  Herstellung,  sondern  schon  von
einer  Mahnung  des  Grundstücksbesitzers  oder  der  Erhebung
der  Klage  an  verzinst  werden  muß;  in  diesem  Zeitpunkte
gerät  der  Bergwerksbesitzer  bereits  in  Verzug;  auch  ein
über  die  Verzinsung  hinausgehender  Verzugsschaden  kann
schon  von  diesem  Zeitpunkte  an  entstehen.  Eine  dritte  Folge
ist,  daß  der  Anspruch  wegen  Störungen  und  Unbequemlichkeiten, ­
  soweit  er  auf  Ersatz  des  Ertragsausfalles  oder
Pachtnachlasses  gerichtet  ist,  durch  Zahlung  des  Minderwertes ­
  bis  zur  Höhe  des  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus
entstandenen  Ertragsausfalles  abgegolten  ist r );  denn  der
Minderwert  bestimmt  sich,  wenn  er  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  des  Grundstückes  berechnet  wird,  stets  nach  dem  Ertragsausfall, ­
  und  es  macht  auch  keinen  Unterschied  für  die
Abgeltung  des  Ersatzanspruchs  für  Störungen,  daß  der  Ertragsausfall ­
  bei  dem  Minderwert  in  Form  einer  Kapitalsabfindung ­
  ersetzt  wird;  wird  der  Minderwert  nach  dem  Tauschwerte ­
  des  Grundstückes  berechnet,  so  kommt  eine  Abgeltung
überhaupt  nicht  in  Frage,  da  der  Anspruch  auf  Ersatz  von
Störungen  stets  nach  dem  Gebrauchswerte  berechnet  wird  1  2 )
und  infolgedessen  wegen  der  Einheitlichkeit  der  Berechnung
nicht  neben  einem  nach  dem  Tauschwerte  berechneten
Minderwerte  gefordert  werden  darf.
C.  Wird  ein  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe
dienendes  Gebäude  oder  sonstige  Anlage  be1) ­

  Vgl.  oben  S.  128  f.
2)  Vgl*  oben  S  128.
        <pb n="133" />
        §  17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  133

)  Vgl.  unten  S.  156  fr.

schädigt,  so  ist  nicht  nur  der  Minderwert  zu  ersetzen,  den
das  gesamte  landwirtschaftliche  Grundstück  durch  Beschädigung ­
  des  Gebäudes  oder  der  Anlage  erleidet,  sondern  auch
der  Minderwert  der  Grundfläche,  auf  dem  das  Gebäude  oder
die  Anlage  errichtet  ist.  Der  Minderwert  dieser  Bodenfläche
setzt  sich  zusammen  aus  dem  Materialschaden  des  Gebäudes
bzw,  der  Anlage  und  dem  Mehr-  oder  Minderwerte,  den  die
Grundfläche  selbst  infolge  der  durch  den  Materialschaden
hervorgerufenen  Verringerung  der  Standdauer  des  Gebäudes
erfährt  fl.  Die  für  die  Berechnung'  des  Materialschadens  des
Gebäudes  maßgebenden  Grundsätze  sind  bereits  oben  S.  125  ff.
erwähnt;  auch  die  in  §  20  der  Abhandlung  zu  entwickelnden
Normen  über  die  Substantiierung  des  Minderwertes  finden
auf  die  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  dienenden  Gebäude
und  Anlagen  entsprechende  Anwendung.  Was  nun  den
Minderwert  der  Bodenfläche  anlangt,  auf  der  das  Gebäude
oder  die  Anlage  errichtet  ist,  so  ist  er  an  sich  zu  berechnen
nicht  nach  dem  Werte  eines  landwirtschaftlichen  Grundstückes, ­
  sondern  nach  dem  erheblich  höheren  Werte,  den
eine  zur  Errichtung  eines  Betriebsgebäudes  dienenende  Fläche
hat.  Es  ist  aber  zu  beachten,  daß  dieser  Mehrwert  der  Fläche
eben  darin  besteht,  daß  seine  Verwendung  zur  Errichtung
eines  Betriebsgebäudes  erst  dem  Gesamtgrundstücke  den
Wert  eines  landwirtschaftlichen  Grundstückes  verleiht.  Sein
Mehrwert  bestimmt  sich  also  lediglich  nach  dem  Werte,  den
es  für  das  Gesamtgrundstück  hat.  Die  Minderung  dieses
Mehrwertes  ist  identisch  mit  dem  Minderwerte,  den  das  Gesamtgrundstück ­
  durch  die  Beschädigung  des  Betriebsgebäudes
erleidet.  Wird  nun  also  dieser  Minderwert  des  Gesamtgrundstückes ­
  bereits  vergütet,  so  ist  damit  auch  zugleich  der  Mehrwert ­
  der  für  das  Betriebsgebäude  benutzten  Bodenfläche,  den
sie  über  den  landwirtschaftlichen  Wert  hinaus  hat,  abgegolten.
III.  Die  verlorenen  Werbungskosten  sind  als
konkreter  Schaden  neben  der  Herstellung  auf  Grund  des
§  251  Abs.  1  Fall  2  BGB.,  ohne  die  Herstellung  nach  den
allgemeinen  Grundsätzen  des  Schadensersatzes  zu  vergüten.
        <pb n="134" />
        134  I-  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

;)  Vgl.  hierüber  die  Ausführungen  S.  62  f.  und  S.  66.

Sie  begreifen  in  sich  alle  diejenigen  Vermögenswerte,  welche
der  Grundstücksbesitzer  auf  sein  Grundstück  zur  Führung
des  landwirtschaftlichen  Betriebes  verwendet  hat  und  die  infolge ­
  der  Einwirkung  des  Bergbaus  verloren  gegangen  sind;
sie  umfassen  ferner  den  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus
verlorenen  Wert  des  beschädigten  Grundstückes  selbst,  den
es  für  das  Gesamtvermögen  seines  Besitzers  als  werbendes
Verraögensobjekt  gehabt  hat.
A.  Voraussetzung  ist,  daß  die  Werte  verloren  gegangen ­
  sind  infolge  der  Einwirkung  des  Bergbaus  selbst;
sind  sie  nur  verloren  gegangen  infolge  des  durch  die  Bergbauschäden ­
  hervorgerufenen  Stillstandes  oder  der  Verschlechterung ­
  des  landwirtschaftlichen  Betriebes,  so  kann  der
Grundstücksbesitzer  sie  niemals  als  konkreten  Schaden  ersetzt ­
  verlangen,  sondern  höchstens  als  Verzugsschaden  unter
der  Voraussetzung,  daß  der  Verlust  auf  der  Verspätung  der
Leistung  des  in  Verzug  befindlichen  Bergwerksbesitzers  beruht ­
 1 ).  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Verlust  auf  der
Einwirkung  des  Bergbaus  oder  des  durch  sie  hervorgerufenen
Stillstandes  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  zurückzuführen
ist,  hängt  davon  ab,  ob  trotz  der  Einwirkung  des  Bergbaus
der  Verlust  abzuwenden  war  oder  nicht.  Es  kommt  nur  auf
die  objektive  Möglichkeit  der  Abwendung  an;  gleichgültig
ist,  ob  der  Grundstücksbesitzer  infolge  unverschuldeter  Unkenntnis ­
  der  Einwirkung  oder  infolge  Mangels  an  bereiten
flüssigen  Geldmitteln  den  Verlust  abwenden  konnte.
Hinsichtlich  der  Abwendbarkeit  des  Verlustes  muß  man
unterscheiden  zwischen  den  Werbungskosten,  die  vor  dem
Beginn  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  und  denjenigen,  die
später  auf  das  Grundstück  verwendet  sind.  Der  Verlust  der
ersteren  ist  nur  dann  abwendbar,  wenn  sie  nach  Beginn  der
Einwirkung  des  Bergbaus  noch  ohne  Schaden  aus  dem
Grundstücke  wieder  herausgezogen  werden  können.  Dies
wird  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  nur  ausnahmsweise ­
  der  Fall  sein;  denn  der  landwirtschaftliche  Betrieb  ist
gerichtet  auf  Erzielung  einer  guten  Ernte  und  sucht  diese
        <pb n="135" />
        §  17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  135

durch  das  natürliche  Wachstum  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse ­
  aus  dem  Erdboden  zu  erlangen.  Die-  auf  den
landwirtschaftlichen  Betrieb  verwendeten  Werbungskosten
werden  daher  in  erster  Linie  verwendet  zur  Förderung  dieses
Wachstums;  sie  werden  also,  kaufmännisch  gesprochen,  in
den  Erdboden  hineingesteckt.  Gleichviel  nun  ob  diese  in
den  Erdboden  hineingesteckten  Werbungskosten  zur  dauernden ­
  Förderung  des  Wachstums  oder  nur-  zur  Förderung  des
Wachstums  während  der  laufenden  Ernteperiode  bestimmt
sind,  so  werden  sie  doch  jedenfalls  mit  dem  Hineinstecken
in  den  Erdboden  in  andere  Werte  umgesetzt,  also  verbraucht;
es  ist  daher  nicht  möglich,  die  auf  den  Erdboden  verwendeten
Werbungskosten  nach  der  Einwirkung  des  Bergbaus  wieder
herauszuziehen.  Aber  auch  diejenigen  Werbungskosten,  die
in  anderer  Weise,  z.  B.  zum  Ankäufe  von  Inventar,  verwendet
sind,  lassen  sich  selten  und  schwer  wieder  abstoßen;  es  liegt
dies  an  der  bekannten  Tatsache,  daß  landwirtschaftliche
Grundstücke  und  ihr  Inventar  trotz  des  in  den  letzten  Jahren
erheblich  gesteigerten  Güterwechsels  doch  noch  zu  den  am
wenigsten  flüssigen  Vermögenswerten  unseres  Verkehrslebens
gehören.  —  Ohne  weiteres  abwendbar  erscheint  der  Verlust
derjenigen  Werbungskosten,  die  erst  nach  der  Einwirkung
des  Bergbaus  auf  das  Grundstück  verwendet  sind.  Man
wird  aber  hier  eine  Ausnahme  machen  müssen:  Um  größere,
unmittelbar  auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus  beruhende
Verluste  zu  vermeiden,  darf  der  Grundstücksbesitzer  noch
weitere  Werbungskosten  auf  das  Grundstück  verwenden;  ihr
Verlust  würde  dann  an  Stelle  der  anderen,  größeren  Verluste
treten,  und  diese  hätten  ja  auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus,
nicht  auf  dem  Stillstand  des  landwirtschaftlichen  Betriebes
beruht;  diese  Werbungskosten  gehen  also  auf  Grund  des
Surrogationsprinzips  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus
verloren.  Auf  Grund  dieser  Ausnahme  können  alle  Kosten
»
die  zur  dauernden  Herstellung  der  Grundstückssubstanz  und
zur  Rettung  des  Ertrages  der  während  der  Einwirkung  des
Bergbaus  laufenden  Ernteperiode  verwendet  werden,  als  ersatzfähige ­
  Werbungskosten  angesehen  werden;  beseitigt  z.  B.
der  Grundstücksbesitzer  Tagesbrüche  durch  Aufschütten,  ver-
        <pb n="136" />
        13  6  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
wendet  er  auf  die  Förderung  und  Einbringung  der  Ernte  mehr
Material  und  Arbeitskräfte  (sogenannte  Kulturerschwerung)
oder  rettet  er  die  laufende  Ernte  dadurch,  daß  er  sich  statt
des  entzogenen  Wassers  anderes  Wasser  verschafft,  so  kann
er  hierfür  Ersatz  auch  dann  verlangen,  wenn  der  Bergwerksbesitzer ­
  nicht  im  Verzüge  war;  Ersatz  für  das  in  den
folgenden  Ernteperioden  herbeigeschaffte  Wasser  könnte  er
aber  nicht  verlangen,  weil  hier  der  Ertragsausfall  nicht  auf
der  plötzlichen  Entziehung  des  Wassers  durch  den  Bergbau,
sondern  auf  dem  bereits  bestehenden  Wassermangel  beruht.
Unter  allen  Umständen  kann  der  Grundstücksbesitzer  Ersatz
der  nach  der  Einwirkung  des  Bergbaus  verwendeten  Werbungskosten ­
  nur  dann  verlangen,  wenn  der  abgewendete
Schaden  größer  war  als  der  Betrag  der  Werbungskosten;
entscheidend  ist  das  objektive  Verhältnis  der  beiden  Beträge
zu  einander,  nicht  die  Erwägung,  ob  der  Grundstücksbesitzer
den  Umständen  nach  erwarten  konnte,  daß  er  durch  Verwendung ­
  der  Werbungskosten  einen  größeren  Schaden  verhüten ­
  würde.
B.  Die  Werbungskosten  teilen  sich  in  solche,  die  auf
das  Grundstück  verwendet  werden,  und  solche,  die  aus  dem
Grundstücke  auf  andere  Vermögenswerte  verwendet  werden;
beide  Kategorien  zerfallen  in  je  zwei  Unterklassen,  je  nach
dem  die  Substanz  des  Grundstückes  oder  seine  Erträgnisse
Gegenstand  bzw.  Ausfluß  der  Werbungskosten  sind.
i.  a.  a)  Die  auf  die  Substanz  des  Grundstückes
verwendeten  Werbungskosten  bestehen  in  den  Kosten
für  die  gesamte  Einrichtung  des  landwirtschaftlichen  Betriebes ­
  z.  B.  für  die  Errichtung  ven  Scheunen  und  Schuppen,
für  die  Anschaffung  des  gesamten  Ackergerätes  und  Betriebsinventars, ­
  für  die  Anpflanzung  von  Obstkulturen,  ferner  für
die  Verbesserungen  (Drainage,  Rodung,  Trockenlegung,  Abholzung ­
  etc.)  des  Erdbodens,  endlich  auch  in  dem  Entgelt
für  die  Arbeit,  die  zur  Erhaltung  oder  Verbesserung  der
Grundstückssubstanz  geleistet  ist.  Sofern  die  Viehzucht
durch  die  Einwirkung  des  Bergbaues  gelitten  hat,  gelten
auch  die  Kosten  für  die  Einrichtung  und  dauernde  Erhaltung
der  Viehzucht  als  Werbungskosten.
        <pb n="137" />
        §  17.  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  137

ß)  Die  auf  die  Erträgnisse  des  Grundstückes
verwendeten  Werbungskosten  bestehen  vor  allem  in
dem  Saatkorn,  mit  dem  das  beschädigte  Grundstück  bestellt ­
  worden  ist,  und  in  den  Kosten  für  die  Arbeit,  die  auf
die  Bestellung  und  Pflege  der  Felder  verwendet  wird;  hierzu
treten  natürlich  im  einzelnen  Falle  noch  eine  Reihe  anderer
Aufwendungen  hinzu,  wie  z.  B.  der  Dünger,  die  Mittel  zur
künftigen  Förderung  des  fraglichen  Erträgnisses.  Hat  die
Viehzucht  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaues  gelitten,  so
gelten  als  Werbungskosten  auch  die  Beträge  für  Anschaffung
des  aufzuziehenden  Jungviehs,  die  Futterkosten,  die  Aufwendungen ­
  für  Deckung  der  weiblichen  Tiere  etc.  Hat  nur
eine  vorübergehende  Beschädigung  des  Grundstückes  stattgefunden, ­
  so  daß  die  Grundstückssubstanz  selbst  unversehrt
geblieben  ist,  so  ist  auch  für  die  zur  dauernden  Einrichtung
und  Unterhaltung  des  Betriebes  verwendeten  Gegenstände,
die  im  vorigen  Absätze  aufgezählt  waren,  ein  Beitrag  zu
ersetzen;  die  Höhe  dieses  Beitrages  entspricht  der  Abnutzung, ­
  welche  die  Gegenstände  infolge  ihrer  Verwendung
für  die  beschädigten  Grundstückserträgnisse  erlitten  haben;
hat  z.  B.  ein  Dampfpflug  eine  Lebensdauer  von  20  Jahren,
so  wird  er  alljährlich  zu  5  Prozent  abgenutzt;  werden  nun  die
Erträgnisse  einer  Ernte  durch  den  Bergbau  vernichtet,  so
hat  der  Bergwerksbesitzer  5  Prozent  von  den  Kosten  des
Dampfpfluges  zu  ersetzen,  bei  Vernichtung  zweier  Ernten
10  Prozent  usw.
b.  a)  Wohl  zu  beachten  ist  aber,  daß  alle  diese  Werbungskosten ­
  bereits  ab  gegolten  sind,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  gleichzeitig  den  Ersatz  des  Minderwertes  des
Grundstückes  verlangt;  denn  alle  diese  Werbungskosten,  die
ja  nur  nach  dem  Gebrauchswerte  des  Grundstückes  und
nach  subjektivem  Maßstabe  berechnet  werden  können,  werden
ja  nach  dem  eigenen  Willen  des  Grundstücksbesitzers  zur
Hebung  des  Ertrages  aufgewendet;  wird  also  der  Ertrag
erzielt,  so  sind  die  Werbungskosten  nicht  vergebens  aufgewendet, ­
  sind  nicht  verloren.  Der  Ersatz  für  die  Minderung
des  Gebrauchswertes  des  Grundstückes  —  die  Minderung
des  Tauschwertes  kann  ja  niemals  neben  den  nach  dem  Ge ­
        <pb n="138" />
        138  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

brauchswerte  berechneten  Werbungskosten  ersetzt  werden  —
wird  nun  nach  dem  Ertragsausfall  berechnet;  durch  Ersatz
des  Minderwertes  wird  also  der  Ertragsausfall  vorübergehend
oder  dauernd  vergütet.  Wird  nun  dem  Grundstücksbesitzer
der  Ertragsausfall  vergütet,  so  hat  er  die  Werbungskosten
nicht  vergebens  aufgewendet,  da  er  ja  den  Ertrag  des
Grundstückes,  wenn  auch  in  Form  der  Geldentschädigung,
erhalten  hat;  die  Werbungskosten  sind  also  in  diesem  Falle
nicht  verloren,  vielmehr  würde  umgekehrt  der  Grundstücksbesitzer, ­
  wenn  ihm  gleichzeitig  für  den  Minderwert  und  die
Werbungskosten  Ersatz  gewährt  würde,  eine  doppelte  Entschädigung ­
  für  seinen  Verlust  erhalten.
ß)  Auch  durch  die  Herstellung  werden  Werbungskosten ­
  abgegolten,  aber  hier  nur  diejenigen,  die  auf  die
Substanz  des  Grundstückes  verwendet  sind.  Denn  durch
die  Herstellung  werden  die  Beschädigungen  der  Grundstückssubstanz ­
  beseitigt;  selbstverständlich  muß  die  Substanz  so
hergestellt  werden,  wie  sie  unter  Berücksichtigung  der  auf
sie  verwendeten  Werbungskosten  bestanden  haben  würde.
Infolgedessen  können  diese  Werbungskosten  nicht  nochmals
neben  der  Herstellung  ersetzt  werden.  Dagegen  wird  durch
die  Herstellung  nicht  abgegolten  der  Ertragsausfall  während
der  Jahre  der  Beschädigung;  daher  können,  sofern  nicht
Ersatz  dieses  Ertragsausfalles  begehrt  wird,  die  Werbungskosten, ­
  die  auf  die  Erträgnisse  des  Grundstückes  verwendet
sind,  gefordert  werden.  Die  Werbungskosten,  nicht  den
Ertragsausfall  wird  der  Grundstücksbesitzer  insbesondere  dann
verlangen,  wenn  er  den  Ausfall  des  Ertrages  durch  Aufwendung ­
  vermehrter  Werbungskosten  hat  abwenden  können;
vor  allem  sind  in  diesem  Falle  neben  der  Herstellung  noch
die  Kosten  für  Kulturerschwerung  und  für  Herbeischaffung
fremden  Wassers  zu  ersetzen 1 ).
Wird  Herstellung  und  der  daneben  verbleibende  Minderwert ­
  verlangt,  so  werden  hierdurch  die  auf  die  Substanz  des
Grundstückes  verwendeten  Werbungskosten  gänzlich  und  die
auf  die  Erträgnisse  verwendeten 1  Werbungskosten  insoweit

1)  Vgl.  oben  S.  135  t.
        <pb n="139" />
        §17-  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  13g

abgegolten,  als  sie  in  dem  verbleibenden  Minderwert  enthalten ­
  sind;  enthalten  sind  sie  insoweit  in  dem  verbleibenden
Minderwert,  als  sie  für  denjenigen  Teil  des  Ertrages  aufgewendet ­
  sind,  der  durch  Zahlung  des  Minderwertes  zur  Abgeltung ­
  kommt.
2.  Die  zweite  Kategorie  der  Werbungskosten  bilden  diejenigen, ­
  welche  aus  dem  Grundstücke  auf  andere
Vermögenswerte  verwendet  werden  sollten.  Der
Grundstücksbesitzer  wollte  hier  das  Grundstück  und  seine
Erträgnisse  dazu  benutzen,  um  andere  Vermögenswerte  zu
werben;  dadurch,  daß  das  Grundstück  infolge  der  Einwirkung
des  Bergbaus  beschädigt  worden  ist,  wurde  es  ihm  unmöglich, ­
  diese  werbenden  Kapitalien  zu  verwerten.  Es  handelt
sich  hier  also  stets  um  einen  entgangenen  Gewinn;  aber
dieser  Gewinn  sollte  nicht  aus  dem  beschädigten  Grundstücke
oder  seinen  Erträgnissen  erzielt  werden,  sondern  nur  aus
anderen  Vermögenswerten,  und  das  Grundstück  oder  seine
Erträgnisse  sollten  nur  Mittel  zur  Erlangung  dieses  Gewinnes
sein.  Ein  derartiger  mittelbarer  entgangener  Gewinn  kann
nicht  auf  Grund  des  §  252  BGB.  gefordert  werden,  da  diese
Vorschrift  sich  nur  auf  den  unmittelbaren  entgangenen  Gewinn ­
  bezieht  ’);  er  ist  vielmehr  ein  mittelbarer  Schaden,
nur  ist  hier  der  Schaden  kein  damnum  emergens,  sondern
ein  lucrum  cessans.  Er  ist  daher  auch  nur  insoweit  zu  ersetzen, ­
  als  jeder  andere  mittelbare  Schaden  zu  ersetzen  ist,
nämlich  insoweit  er  auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus,  nicht
auf  dem  Stillstände  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  beruht.
a.  a)  Als  Mittel  der  Werbung  kann  nun  entweder  die
Substanz  des  Grundstückes  oder  seine  Erträgnisse  verwendet
werden.  Die  Grundstückssubstanz  kann  als  Werbungsmittel ­
  entweder  für  das  Vermögen  des  Grundstücksbesitzers
im  allgemeinen  oder  für  bestimmte  Vermögenswerte  benutzt
werden.  Für  das  Vermögen  im  allgemeinen  wird  es
z.  B.  im  Falle  des  Verkaufs  und  der  Beleihung  benutzt;
hätte  der  Grundstücksbesitzer  sein  Grundstück  zu  besonders
günstigen  Bedingungen  verkaufen  oder  beleihen  können.

1)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  53  S.  238.
        <pb n="140" />
        140  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

wenn  nicht  der  Bergbau  eingewirkt  hätte,  so  kann  er  den
sich  hieraus  für  sein  Vermögen  ergebenden  Schaden  vom
Bergwerksbesitzer  ersetzt  verlangen.  Es  ist  aber  stets  zu
prüfen,  ob  dieser  Schaden  nicht  in  dem  zugleich  geforderten
Minderwerte  enthalten  ist;  diese  Frage  läßt  sich  allgemein
weder  bejahen  noch  verneinen,  es  kommt  vielmehr  auf  die
Lage  des  einzelnen  Falles  an.  Der  durch  den  Verlust  der
Werbungskosten  entstandene  Schaden  ist  besonders  umfangreich, ­
  wenn  der  Grundstücksbesitzer  infolge  der  Unmöglichkeit, ­
  sein  Grundstück  angemessen  zu  verwerten,  in  Vermögensverfall ­
  gerät,
ß)  Auf  bestimmte  Vermögenswerte  wird  die
Grundstückssubstanz  besonders  bei  sogenannten  gemischten
Betrieben  verwandt;  solche  gemischten  Betriebe  gibt  es
auch  in  der  Landwirtschaft,  ja  sie  sind  hier  viel  zahlreicher
als  in  der  Industrie;  denn  fast  jeder  landwirtschaftliche  Betrieb ­
  ist  mit  einem  Nebenbetrieb,  Forstwirtschaft,  Jagd,
Müllerei,  Brennerei,  Ziegelei,  Zuckerrübenfabrik,  vor  allem
aber  Viehzucht,  verbunden.  Wird  nun  der  landwirtschaftliche
Betrieb  geschädigt,  so  übt  dies  auch  seine  Rückwirkung  auf
den  Nebenbetrieb  aus;  das  Vieh  erhält  nicht  mehr  das  gewohnte ­
  Futter,  der  regelmäßige  Bezug  des  Getreides  für  die
Mühle  und  der  Zuckerrüben  für  die  Siederei  werden  gefährdet, ­
  infolge  der  Betriebseinschränkungen  in  der  Landwirtschaft ­
  wird  auch  die  Forstwirtschaft,  Brennerei  oder
Ziegelei  geschädigt,  da  die  entlassenen  Arbeitskräfte  auch  in
dem  Nebenbetriebe  beschäftigt  waren.  Aller  hierdurch  entstandene ­
  Schaden  ist  vom  Bergwerksbesitzer  zu  ersetzen,
sofern  er  auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus  beruht;  doch
wird  hier  der  Fall  besonders  häufig  verkommen,  daß  die
Schädigung  des  Nebenbetriebes  nicht  auf  die  Einwirkung
des  Bergbaus,  sondern  auf  den  Stillstand  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  zurückzuführen  ist;  in  diesem  Falle  ist  der
Schaden  nur  dann  zu  ersetzen,  wenn  der  Stillstand  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  seinerseits  infolge  des  Verzuges
des  Bergwerksbesitzers  entstanden  ist.
b)  Daß  die  Erträgnisse  des  Grundstückes  werbend ­
  verwertet  werden,  wird  verhältnismäßig  selten  vor-
        <pb n="141" />
        §  17-  Landwirtschaftliche  Grundstücke.  141
kommen;  hier  wird  ein  Schaden  nur  dann  entstehen,  wenn
die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  nur  vorübergehend  beschädigt ­
  sind  oder  wenn  sie  nur  vorübergehend  für  die
Nebenbetriebe  Verwendung  finden;  letzteres  würde  z.  B.
dann  vorliegen,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  eine  Getreideart, ­
  die  er  nur  gelegentlich  anbaut,  als  Viehfutter  benutzt
oder  wenn  er  ein  ständig  angebautes  Erzeugnis  nur  dann  als
Viehfutter  verwendet,  wenn  ein  Jahrgang  des  Viehs  ganz
bestimmte  Eigenschaften  hat.
IV.  Ein  Verzugsschaden  liegt  dann  vor,  wenn  der
Verlust  dieser  Werbungskosten  auf  den  Vorzug  des  Bergwerksbesitzers ­
  znrückzuführen  ist.  Voraussetzung  ist  hier
nicht,  daß  der  Verlust  der  Werbungskosten  auf  der  Einwirkung ­
  des  Bergbaus  beruht,  sondern  daß  der  Verlust
durch  den  Stillstand  oder  die  Verlangsamung  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  entstanden  und  daß  dieser  Stillstand
bzw.  die  Verlangsamung  ihrerseits  auf  den  Verzug  des  Bergwerksbesitzers ­
  zurückzuführen  ist.  Auf  welche  Weise  der
Bergwerksbesitzer  in  Verzug  gerät,  war  bereits  oben  S.  65  f.
erwähnt.  Der  Schaden  ist  nicht  dann  auf  den  Verzug  des
Bergwerksbesitzers  zurückzuführen,  wenn  der  Bergwerksbesitzer ­
  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Schadens  im  Verzüge  ist,
sondern  dann,  wenn  der  Schaden  nicht  ohne  den  Verzug  des
Bergwerksbesitzers  eingetreten  wäre.  Hierzu  folgendes  Beispiel ­
  :  Der  Bergwerksbesitzer,  der  zur  Herstellung  verpflichtet
ist,  kann  gewöhnlich  nicht  den  Schaden  sofort  beseitigen,
er  bedarf  hierzu  vielmehr  eines  gewissen  Zeitraums;  tritt  nun
vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  infolge  des  Stillstandes  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  ein  mittelbarer  Schaden  ein,  so
braucht  der  Bergwerksbesitzer  ihn  auch  dann  nicht  zu  ersetzen, ­
  wenn  er  im  Verzüge  ist;  denn  der  landwirtschaftliche
Betrieb  hätte  auch  ohne  seinen  Verzug  zu  dieser  Zeit  stillgestanden ­
  und  den  Schaden  verursacht.  Andererseits  muß
der  Bergwerksbesitzer  unter  Umständen  den  Schaden  auch
dann  ersetzen,  wenn  er  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Schadens
nicht  mehr  im  Verzug  ist;  ist  in  dem  obigen  Beispiele  die
Herstellung  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Schadens  zwar  schon
begonnen,  der  Bergwerksbesitzer  also  nicht  mehr  im  Verzüge,
        <pb n="142" />
        142  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

so  hat  er  den  Schaden  trotzdem  als  Verzugsschaden  zu  ersetzen, ­
  wenn  er  infolge  des  Verzuges  mit  der  Herstellung
erst  verspätet  begonnen  hat,  und  wenn  der  landwirtschaftliche
Betrieb  ohne  diese  Verzögerung  schon  zur  Zeit  des  Eintrittes
des  Schadens  hätte  aufgenommen  sein  können.
Im  übrigen  ist  der  auf  den  Verzug  zurückzuführende
Schaden  in  demselben  Umfange  zu  ersetzen  wie  der  auf  der
Einwirkung  des  Bergbaus  beruhende  Verlust  an  Werbungskosten. ­

Ohne  Nachweis  eines  Verzugsschadens  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  eine  vierprozentige  Verzinsung  seiner  Schadensersatzforderung ­
  seit  Eintritt  des  Verzuges  beanspruchen.
V.  A.  Der  entgangene  Gewinn  hat  bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  nur  geringe  Bedeutung;  denn  der
landwirtschaftliche  Betrieb  selbst  bietet  geringen  Anlaß
zur  Spekulation.  Soweit  eine  Wertsteigerung  bei  einem
landwirtschaftlichen  Grundstücke  in  Frage  kommt,  hängt  er
wesentlich  von  der  zu  erwartenden  Bebauung  ab;  dieser  Gewinn ­
  ist  dem  Grundstücksbesitzer  zu  ersetzen,  wenn  sein
Grundstück  Bauplatzqualität  hat;  die  Einzelheiten  dieses
Ersatzanspruches  werden  in  §  19  behandelt  werden.
B.  Im  übrigen  ist  ein  entgangener  Gewinn  bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  nur  dann  möglich,  wenn  die
Erträgnisse  besonders  vorteilhaft  hätten  verwertet  werden
können;  dies  ist  in  zwei  Fällen  möglich,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  seine  Erträgnisse  vorweg  zu  einem  vorteilhaften ­
  Preise  verkauft  hat,  sie  aber  infolge  der  Einwirkung
des  Bergbaus  nicht  liefern  kann,  und  wenn  der  Grundstückssitzer
  mit  dem  Verkaufe  seiner  Erzeugnisse  in  der  sicheren
und  auch  zutreffenden  Erwartung  einer  Preissteigerung  zurückgehalten ­
  hat,  inzwischen  aber  seine  Erzeugnisse  infolge
der  Einwirkung  des  Bergbaus  verloren  hat.  In  beiden  Fällen
ist  dem  Grundstücksbesitzer  außer  dem  Werte  der  Erzeugnisse ­
  noch  der  entgangene  Gewinn  zu  ersetzen.  Inwieweit
der  Gewinn  ein  entgangener  ist,  inwieweit  er  mit  Wahrscheinlichkeit ­
  erwartet  werden  konnte,  ist  nach  den  Umständen ­
  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen,  auf  die  schon  der
Wortlaut  des  §  252  BGB.  hinweist.
        <pb n="143" />
        §  18.  Industriegmndstücke.

H3

§  18.  Industriegrundstücke.
I.  Industrielle  Betriebe,  die  durch  den  Bergbau ­
  beschädigt  werden,  sind  in  erster  Linie  Ziegeleien,
in  zweiter  Linie  Zementwerke  und  Hochöfen;  hie  und  da
kommt  es  vor,  daß  einer  Brennerei  das  Wasser  durch  den
Bergbau  entzogen  und  daß  eine  Wassermühle  oder  ein
Kanalisationswerk  durch  Zuführung  von  schmutzigem  Wasser
in  ihrem  Betriebe  gehemmt  werden.  Die  Beschädigung
sonstiger  zu  Industriezwecken  verwendeter  Grundstücke  durch
den  Bergbau  dürfte  nur  ausnahmsweise  Vorkommen;  überhaupt ­
  ist  die  Zahl  der  Beschädigungen  von  Industriegrundstücken ­
  eine  viel  geringere  als  die  von  landwirtschaftlichen
Grundstücken.
II.  Bei  den  zu  Industriezwecken  verwerteten  Grundstücken ­
  kann  wie  bei  den  landwirtschaftlichen  Grundstücken
für  folgende  Schäden  Ersatz  beansprucht  werden:  Für
die  Störungen  und  Unbequemlichkeiten  während  der  Herstellung ­
  des  beschädigten  Grundstückes,  für  den  Minderwert,
für  die  verlorenen  Werbungskosten,  für  den  Yerzugsschaden
und  für  den  entgangenen  Gewinn.  Die  rechtliche  Natur
aller  dieser  Schadensersatzforderungen  ist  die  gleiche  wie  bei
landwirtschafÜichen  Grundstücken;  es  wird  daher  insoweit
auf  die  ausführlichen  Darlegungen  des  vorigen  Paragraphen
verwiesen.  Abweichungen  ergeben  sich  nur  hinsichtlich  der
Anwendung  dieser  Ansprüche  in  einzelnen  Fällen;  nur  diese
Abweichungen,  die  auf  die  Verschiedenheiten  von  landwirtschaftlichem ­
  und  industriellem  Betriebe  zurückzuführen  sind,
sollen  in  vorstehendem  Paragraphen  behandelt  werden.
A.  1.  Die  Verschiedenheiten  des  landwirtschaftlichen ­
  und  industriellen  Betriebes,  welche
die  Abweichungen  in  der  Entschädigung  verursachen,  bestehen ­
  vor  allem  in  folgendem:  Ein  landwirtschaftlicher  Betrieb, ­
  mag  er  noch  so  intensiv  geführt  werden,  ist  doch
immer  extensiv  gegenüber  einem  industriellen  Betriebe;  mag
der  Inhaber  eines  landwirtschaftlichen  Betriebes  noch  so  viel
Kredit  in  Anspruch  nehmen,  so  wird  sein  Betrieb  doch  von
fremden  Einflüssen  unabhängiger  sein  als  ein  industrieller
        <pb n="144" />
        144  I-  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Betrieb,  auch  wenn  in  ihm  nur  gegen  Kasse  reguliert  wird;
mag  der  Landwirt  auch  auf  günstige  Konjunkturen  spekulieren, ­
  der  Industrielle  Wechselfälle  bei  seinen  Voranschlägen
nicht  berücksichtigen,  so  wird  doch  der  industrielle  Betrieb
stets  der  spekulativere  sein.  Der  industrielle  Betrieb  ist  eben
unter  allen  Umständen  mehr  Glied  der  Volks-  und  Weltwirtschaft ­
  als  der  landwirtschaftliche,  der  die  Eierschalen  der
Naturalwirtschaft  niemals  ganz  abstreifen  kann;  der  industrielle ­
  Betrieb  fördert  seine  Werte  auch  stets  auf  verhältnismäßig ­
  viel  engerem  Raume  als  der  landwirtschaftliche.
2.  Für  die  Lehre  vom  S  chadensersat  z  folgt  hieraus,
daß  die  Schwingungen  eines  industriellen  Betriebes  feiner
sind  als  die  eines  landwirtschaftlichen  Betriebes,  daß  jede
Störung  viel  größere  Wirkungen  auslöst  und  daß  diese
schädlichen  Wirkungen  sich  auch  auf  Gebiete  erstrecken
können,  zu  denen  ein  landwirtschaftlicher  Betrieb  gar  keine
Beziehungen  oder  höchstens  Ansätze  hat.  Auch  innerhalb
der  einzelnen  industriellen  Betriebszweige  gibt  es  natürlich
erhebliche  Unterschiede;  um  so  feiner  werden  die  Schwingungen ­
  und  größer  die  Schäden  sein,  je  mehr  sich  der  Betrieb ­
  von  der  Erzeugung  des  Rohstoffes  losgelöst  hat  und
zu  seiner  Verarbeitung,  Veredelung,  ja  sogar  zu  seinem
Absätze  übergegangen  ist,  mithin  beinahe  zu  einem  Handelsbetriebe ­
  geworden  ist.  Wenn  auch  die  Schäden  bei  denjenigen ­
  Betrieben,  die  sich  dem  Llandelsbetriebe  annähern,
größer  sind,  so  sind  sie  dafür  auch  um  so  seltener;  denn
Schadensersatz  für  Einwirkungen  des  Bergbaus  ist  nur  dann
zu  leisten,  wenn  Grundstücke  oder  deren  Zubehör  beschädigt
werden;  das  Grundstück  hat  aber  für  einen  weniger  intensiven, ­
  ausschließlich  auf  Gewinn  der  Rohprodukte  gerichteten
Betrieb  eine  viel  größere  Bedeutung  als  für  denjenigen  Betrieb, ­
  der  die  Verarbeitung,  die  Veredelung  und  den  Absatz ­
  der  Produkte  bezweckt.  Es  ist  kein  Zufall,  daß  von
allen  industriellen  Betrieben  der  dem  landwirtschaftlichen  am
meisten  angenäherte  Betrieb,  der  Ziegeleibetrieb,  am  meisten
unter  Bergbauschäden  zu  leiden  hat.
B.  i.  Hiermit  sind  bereits  die  Umrisse  umschrieben,
innerhalb  deren  der  Schadensersatz  für  Industriegrundstücke
        <pb n="145" />
        §  i8.  Industriegrundstücke.

HS

von  demjenigen  für  landwirtschaftliche  Grundstücke  abweicht.
F  ür  Störungen  undUnbequemlichkeitenw  ährend
derHerstellung  ist  im  allgemeinen  ein  viel  erheblicherer
Schadensersatz  zu  leisten  als  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  ;  nicht  selten  muß  der  ganze  Betrieb  eingestellt  werden, ­
  weil  z.  B.  die  beschädigte  Maschine,  welche  ausgebessert
wird,  die  ganze  Anlage  mit  Wasser  oder  Dampfkraft  versorgt ­
  oder  weil  durch  sie,  wie  beim  Ziegeleiofen,  die  gesamte ­
  Fabrikation  erfolgt.
2.  Die  Grundsätze  über  den  Minderwert  landwirtschaftlicher ­
  Grundstücke  gelten  auch  für  Industriegrundstücke;
auch  hier  kommen  bei  Beschädigungen  von  Gebäuden,  die
dem  industriellen  Betriebe  dienen,  die  für  bebaute  Grundstücke
geltenden  Grundsätze,  die  in  §  20  näher  darzulegen  sein
werden,  zur  Anwendung.  Nur  in  einer  Beziehung  gilt  für
den  Minderwert  von  Industriegrundstücken  Besonderes;  Es
ist  zu  berücksichtigen,  daß  der  auf  dem  Grundstücke  geführte ­
  industrielle  Betrieb  gewöhnlich  eine  viel  individuellere
Bedeutung  hat,  als  sie  ein  landwirtschaftlicher  Betrieb  hat
und  haben  kann;  gute  Leitung,  ein  fester  Stamm  geschulter
Arbeiter,  gesicherte  Absatz  Verhältnisse,  guter  Ruf  der  Fabrikate ­
  und  ein  großer  Auftragsbestand  können  dem  Betriebe ­
  einen  Wert  verleihen,  der  weit  über  den  aus  sonstigen
Verhältnissen  berechneten  hinausgeht;  es  handelt  sich  hier
durchweg  um  solche  Werte,  die  bei  kaufmännischen  Betrieben ­
  im  Handelsverkehr  als  „Wert  der  Firma“  bezeichnet
werden.  Alle  diese  Werte  können  als  Minderwert  ersetzt
verlangt  werden,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  die  Minderung ­
  des  Tauschwertes  begehrt;  denn  im  Verkehre  werden
diese  Momente  als  den  Wert  des  Betriebes  und  auch  des
Grundstückes  erhöhend  angesehen.  Verlangt  der  Grundstücksbesitzer ­
  dagegen  Ersatz  des  Gebrauchswertes,  so  kann  er
diese  Werte  bei  der  Berechnung  des  Minderwertes  gar  nicht
in  Ansatz  bringen;  teilweise  kann  er  dies  allerdings  dadurch
ausgleichen,  daß  er  als  entgangenen  Gewinn  den  Wert  der
abgeschlossenen  und  infolge  der  Beschädigung  nicht  zur
Ausführung  gelangenden  Lieferungen  begehrt;  er  wird  auch
außerdem  aus  der  Konjunktur,  seinen  Selbskostenpreisen  und
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

IO
        <pb n="146" />
        146  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

den  Marktpreisen  nachweisen  können,  daß  er  den  Abschluß
weiterer  Verträge,  die  ihm  einen  bestimmten  Gewinn  abgeworfen ­
  hätten,  voraussichtlich  abgeschlossen  haben  würde;
es  wird  aber  der  auf  diese  Weise  berechnete  entgangene
Gewinn  niemals  so  hoch  sein  wie  der  Wert  des  Geschäftes,
den  der  Grundstücksbesitzer  als  Minderung  des  Tauschwertes
verlangen  kann.
Zu  beachten  ist  auch,  daß  bei  Industriegrundstücken  das
Zubehör  eine  viel  größere  Bedeutung  hat  als  bei  landwirtschaftlichen ­
  Betrieben;  die  Entschädigung  für  das  Zubehör
nimmt  daher  bei  Industriegrundstücken  gewöhnlich  einen
viel  größeren  Umfang  an.
3.  Die  Werbungskosten  haben  bei  industriellen  Betrieben ­
  dieselbe  Rechtsnatur  wie  bei  landwirtschaftlichen.
Doch  sind  sie  viel  umfangreicher,  verzweigter  und  feiner.
Wie  der  industrielle  Betrieb  ein  intensiverer,  der  Umsatz  in
ihm  ein  schnellerer  ist  als  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,
so  sind  auch  die  Beziehungen  zwischen  dem  Industriebetriebe
und  dem  sonstigen  Vermögen  des  Grundstücksbesitzers  viel
reger.  Für  die  Einrichtung  der  Grundstücke  zu  dem  Betrieb, ­
  für  die  Inbetriebsetzung  der  Anlagen  und  die  Verwertung ­
  der  Produkte  werden  meist  sehr  erhebliche  Beträge
an  Provisionen,  Damnen,  Gerichtskosten,  Stempeln  und  Propagandageldern ­
  aufgewendet,  die  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben ­
  nicht  oder  doch  nur  in  geringfügigem  Maße  verausgabt ­
  werden;  für  alle  diese  Beträge  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  Ersatz  verlangen,  sofern  sie  infolge  der  Einwirkung
des  Bergbaus  vergebens  aufgewendet  werden.
Auch  das  Grundstück  selbst  dient  bei  industriellen  Betrieben ­
  viel  mehr  werbenden  Zwecken  als  bei  landwirtschaftlichen. ­
  Denn  während  der  Landwirt,  namentlich  der  kleinere
und  mittlere,  noch  die  Anlegung  von  Kapitalien  nicht  berufsmäßig ­
  ausführt  und  infolgedessen,  soweit  er  nicht  sinnlos
spekuliert,  sein  Geld  zu  den  normalen  Sätzen  verleiht  und
borgt,  ist  für  den  Industriellen  die  Aufnahme  und  Verleihung
von  Geld  Nebenerwerb  geworden;  er  borgt  und  verleiht
Geld  auf  viel  kürzere  Fristen  und  ist  daher  infolge  der
starken  Schwankungen  des  Zinsfußes  für  kurzfristige  Dar ­
        <pb n="147" />
        §  18.  Industriegrundstücke.

147

lehen  auch  viel  größeren  Wechselfällen  ausgesetzt;  es  kommt
hinzu,  daß  er  für  Leihgeld  deswegen  eine  höhere  Verzinsung
bewilligen  muß  als  der  Landwirt,  weil  die  Anlage  von  Kapitalien ­
  in  einem  industriellen  Unternehmen  vom  Verkehre
für  riskanter  angesehen  wird  als  in  einem  landwirtschaftlichen
Grundstücke.  —  Aus  allen  diesen  Gründen  hat  es  für  den
Industriellen  eine  viel  größere  Bedeutung  als  für  den  Landwirt, ­
  ob  er  infolge  Beschädigung  seines  Grundstückes  zunächst
nicht  Geld  aus  seinem  Betriebe  herausziehen  und  anderweitig
ausleihen  kann  oder  gar  infolge  der  Beschädigung  ein  Darlehen ­
  aufnehmen  muß.  Den  Schaden,  der  sich  aus  diesen
Geldoperationen  für  das  sonstige  Vermögen  des  Besitzers
eines  Industriegrundstückes  ergibt,  kann  dieser  vom  Bergwerksbesitzer ­
  ersetzt  verlangen.
4.  Sofern  diese  Werbungskosten  infolge  des  Stillstandes
des  industriellen  Betriebes  verloren  gegangen  sind,  kann  der
Grundstücksbesitzer  sie  als  Verzugsschaden  geltend
machen,  wenn  der  Verlust  auf  einem  Verzüge  des  Bergwerksbesitzers ­
  beruht;  in  dieser  Beziehung  gelten  dieselben
Grundsätze  wie  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken,  wenn
auch  der  Verzugsschaden  ebenso  wie  die  verlorenen  Werbungskosten ­
  viel  mannigfaltiger  ist.  Für  die  Frage,  ob  der
Verlust  auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus  oder  auf  dem
Stillstand  des  industriellen  Betriebes  beruht,  gilt  das  für
landwirtschaftliche  Betriebe  S.  141h  Gesagte;  zu  berücksichtigen ­
  ist  bei  industriellen  Grundstücken  aber,  daß  sich  hier
ein  Verlust  der  bereits  verwendeten  Werbungskosten  häufig
dadurch  verhindert  läßt,  daß  der  Grundstücksbesitzer  sie
rechtzeitig  aus  dem  Betriebe  herauszieht.  —  Auch  bei  Industriegrundstücken ­
  kann  der  Grundstücksbesitzer  ohne  Nachweis ­
  eines  Verzugsschadens  eine  vierprozentige  Verzinsung
seiner  Schadensersatzforderung  seit  Eintritt  des  Verzuges
beanspruchen.
5.  Auch  der  entgangen  e  Gewinn  hat  bei  Industriegrundstücken ­
  eine  erheblichere  Bedeutung  als  bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken;  es  folgt  dies  aus  der  spekulativen
Natur  des  industriellen  Betriebes.  Wie  bereits  oben  erwähnt
ist,  kann  der  Grundstücksbesitzer  als  entgangenen  Gewinn
IO*
        <pb n="148" />
        148  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

insbesondere  die  Beträge  fordern,  die  er  an  bereits  abgeschlossenen ­
  oder  voraussichtlich  abzuschließenden  Lieferungen
verdient  haben  würde.  Er  muß  sich  aber  auf  Grund  der
Vorteilsausgleichung  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  an
Aufwendungen,  Zeitversäumnis  etc.  gespart  hat.
f
§  19.  Unbebaute  Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft. ­

LA.  1.  Für  jedes  unbebaute  Grundstück  bildet  die  Möglichkeit, ­
  es  der  Bebauung  zu  erschließen,  eine  werterhöhende
Eigenschaft,  für  deren  Verlust  Schadensersatz  zu  leisten  ist.
Die  Möglichkeit  der  Bebauung  bedeutet  natürlich
nicht,  daß  auf  dem  Grundstücke  überhaupt  Gebäude  errichtet
werden  können,  sondern  daß  die  Errichtung  von  Gebäuden
auf  dem  Grundstücke  wirtschaftlich  vorteilhaft  ist;  wirtschaftlich ­
  vorteilhaft  ist  die  Bebauung  dann,  wenn  die  Gegend,  in
welcher  das  Grundstück  gelegen  ist,  bereits  in  einem  solchen
Maße  mit  Gebäuden  bedeckt  ist,  daß  nach  Lage  der  Umstände, ­
  insbesondere  unter  Berücksichtigung  des  Wachstums
der  Bevölkerung,  anzunehmen  ist,  daß  das  zu  errichtende
Gebäude  zweckentsprechend  verwendet  werden  kann.  Für
das  Vorhandensein  der  Baulandeigenschaft  muß  auch  in
Betracht  gezogen  werden,  ob  nicht  etwa  das  Grundstück
bereits  durch  frühere  Einwirkungen  des  Bergbaus,  die  nicht
mehr  den  Gegenstand  des  Rechtsstreites  bilden,  die  Baulandeigenschaft ­
  verloren  hat;  in  diesem  Falle  würde  die  Baulandeigenschaft ­
  nicht  mehr  durch  die  in  Frage  stehende  Einwirkung ­
  des  Bergbaus  in  Verlust  geraten  können,  ein  Ersatzanspruch ­
  auf  Grund  dieser  Einwirkung  mithin  nicht  begründet ­
  sein.
2.  Hiernach  liegen  die  Umstände,  welche  für  den  Erwerb
der  Baulandeigenschaft  maßgebend  sind,  in  erster  Linie
außerhalb  der  Macht  des  Grundstücksbesitzers.
Dieser  kann  seinen  Geschäftsbetrieb  nicht  darauf  richten,
seinem  Grundstücke  Baulandeigenschaft  zu  verschaffen;  er
kann  zwar  die  Erlangung  der  Baulandeigenschaft  fördern,
indem  er  durch  Anlegung  von  Straßen,  Einrichtung  von
Verkehrsmitteln  etc.  die  Ansiedelung  auf  seinem  Grundstücke
        <pb n="149" />
        §  ig.  Unbebaute  Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft.  149

)  Vgl.  oben  S.  123  t.

zu  heben  sucht,  jedoch  ist  diese  Tätigkeit  eine  Einwirkung
auf  unabhängige  Faktoren,  nicht  aber  ein  Geschäftsbetrieb;
daß  diese  Einwirkung  erfolgreich  sei,  ist  lediglich  Spekulation
des  Grundstücksbesitzers.
Daraus,  daß  die  Baulandeigenschaft  nicht  durch  einen
Geschäftsbetrieb  des  Grundstücksbesitzers  erlangt  wird,  folgt
einmal,  daß  der  derzeitige  Nutzwert  des  Grundstückes  nicht
durch  den  Erwerb  der  Baulandeigenschaft  steigt,  und  zweitens,
daß  das  Grundstück,  auch  wenn  es  Baulandeigenschaft  erworben ­
  hat,  noch  zu  einem  ganz  andersartigen,  landwirtschaftlichen ­
  oder  industriellen  Betriebe  Verwendung  finden
kann.  Ist  letzteres  der  Fall,  d.  h.  wird  ein  Grundstück  mit
Baulandeigenschaft  zu  landwirtschaftlichen  oder  industriellen
Zwecken  benutzt,  so  ist  im  Falle  der  Beschädigung  durch
Bergbau  zunächst  Schadensersatz  wie  für  jedes  andere  landwirtschaftliche ­
  oder  Industriegrundstück  zu  leisten;  darüber
hinaus  kommt  dann  noch  die  Entschädigung  für  den  Verlust
der  Baulandeigenschaft  in  Frage.
B.  Das  Grundstück  hat  infolge  der  Einwirkungen  des
Bergbaus  dann  seine  Baulandeigenschaft  verloren,  wenn  und
insoweit  eine  Errichtung  von  Gebäuden  trotz  Anwendung
von  Vorkehrungsmaßregeln  nicht  möglich  ist.  Kann  die
Errichtung  erfolgen,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer  Anbringung ­
  von  Vorkehrungsmaßregeln  an  dem  zu  errichtenden
Gebäude  und  Leistung  von  Schadensersatz  für  die  trotz  der
Vorkehrungsmaßregeln  auftretenden  Schäden  verlangen;  er
muß  aber  die  Klage  in  Form  einer  Feststellungsklage  erheben ­
  *),  die  Leistungsklage  ist,  soweit  sie  auf  Anbringung
von  Vorkehrungsmaßregeln  gerichtet  ist,  erst  bei  Errichtung
des  Gebäudes,  im  übrigen  erst  bei  Auftreten  der  Schäden
am  Gebäude  zulässig.  Für  den  Anspruch  auf  Ersatz  desjenigen ­
  Schadens,  der  an  dem  zu  errichtenden  Gebäude  entstehen ­
  wird,  finden  die  für  bebaute  Grundstücke  geltenden
Grundsätze,  die  im  §  20  näher  darzulegen  sein  werden,  Anwendung. ­
  Eigenartig  ist  bei  den  unbebauten  Grundstücken
mit  Baulandeigenschaft  nur  der  Anspruch  auf  Schadens-
        <pb n="150" />
        150  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

ersatz  für  den  Verlust  der  Baulandeigenschaft;  dieser  wird
deshalb  allein  im  folgenden  zu  behandeln  sein.
II.  A.  Von  den  fünf  Schadensersatzansprüchen,  die  bei
Beschädigungen  von  landwirtschaftlichen  und  Indüstriegrundstücken
  in  Frage  kommen 1 ),  scheidet  einer,  nämlich  der
Anspruch  auf  Ersatz  von  Störungen  und  Unbequemlichkeiten ­
  während  der  Herstellung,  bei
dem  Verluste  der  Baulandeigenschaft  gänzlich  aus;  erstens
kommt  insoweit,  als  die  Baulandeigenschaft  verloren  ist,  eine
Herstellung  des  beschädigten  Grundstückes  und  mithin  auch
Störungen  wegen  der  Herstellung  gar  nicht  in  Frage,  und
zweitens  findet  an  dem  Grundstücke  zum  Erwerbe  oder  zur
Erhaltung  seiner  Baulandeigenschaft  kein  Gebrauch  statt,
während  jeder  Anspruch  für  Störungen  eine  Gebrauchsentziehung ­
  voraussetzt.
B.  Mangels  eines  Gebrauches  des  Grundstückes  für  den
Erwerb  oder  die  Erhaltung  der  Baulandeigenschaft  wird  der
Gebrauchswert  des  Grundstückes  auch  gar  nicht  durch  den
Verlust  der  Baulandeigenschaft  vermindert;  der  Grundstücksbesitzer ­
  kann  also  keinen  Minderwert  für  den  Verlust  der
Baulandeigenschaft  verlangen,  wenn  er  seinen  Schaden  nach
dem  Gebrauchswerte  des  Grundstückes  berechnet.  Dagegen
erleidet  der  Tauschwert  des  Grundstückes  einen  sehr  erheblichen ­
  Minderwert  durch  den  Verlust  der  Baulandeigenschaft;
denn  im  Verkehre  wird  das  Vorhandensein  der  Baulandeigenschaft ­
  als  ein  Faktor  angesehen,  der  den  Wert  des
Grundstückes  sehr  wesentlich  bestimmt;  der  Ersatz  dieser
Verminderung  des  Tauschwertes  ist  überhaupt  der  weitaus
wichtigste  Gegenstand,  auf  den  der  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers ­
  im  Falle  des  Verlustes  der  Baulandeigenschaft
gerichtet  ist.
Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  bei  allen  Grundstücken,
welche  die  Baulandeigenschaft  verloren  haben,  die  Minderung

1)  lieber  die  Rechtsnatur  der  Schadensersatzansprüche  vgl.  S.  127  ff.
Das  Wesen  der  einzelnen  Ansprüche  ist  natürlich  bei  allen  Gegenständen  der
Beschädigung  das  gleiche,  infolgedessen  gelten  insoweit  die  für  die  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücke  gemachten  Ausführungen  auch  für  die  unbebauten
Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft.
        <pb n="151" />
        §19.  Unbebaute  Grandstücke  mit  Baulandeigenschaft.  151

1)  Vgl.  oben  S.  73  f.

des  Tauschwertes  viel  bedeutender  ist  als  die  des  Gebrauchswertes, ­
  und  der  Ersatzanspruch  des  Grundstücksbesitzers  bei
Zugrundelegung  des  Tauschwertes  viel  größer  ist  als  bei
Zugrundelegung  des  Gebrauchswertes.  Dieser  Unterschied
wird  allerdings  teilweise  dadurch  wieder  ausgeglichen,  daß
der  Grundstücksbesitzer  bei  Zugrundelegung  des  Gebrauchswertes ­
  den  Verlust  der  Baulandeigenschaft  als  entgangenen
Gewinn  ersetzt  verlangen  kann.  Immerhin  ist  in  diesem
Falle  die  Substantiierung  schwieriger  und  das  Ergebnis  geringer, ­
  so  daß  der  Grundstücksbesitzer  bei  Verlust  der  Baulandeigenschaft ­
  wohl  stets  die  Berechnung  nach  dem  Tauschwerte ­
  vorziehen  wird,  es  sei  denn,  daß  das  Grundstück  zugleich ­
  einen  besonders  hohen  Gebrauchswert  für  einen  landwirtschaftlichen ­
  oder  industriellen  Betrieb  hat  oder  daß  eine
erhebliche  Vorteilsausgleichung  bei  Zugrundelegung  des
Tauschwertes  stattfinden  würde.
C.  Eine  sehr  erhebliche  Bedeutung  hat  bei  der  Entziehung ­
  der  Baulandeigenschaft  der  entgangene  Gewinn.
Er  kommt  natürlich  nur  dann  in  Frage,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  seinen  Schaden  nach  dem  Gebrauchswerte  berechnet. ­
  Er  besteht  darin,  daß  der  Grundstücksbesitzer  in
absehbarer  Zeit  voraussichtlich  durch  Bebauung  seines  Grundstückes ­
  einen  erheblich  höheren  Ertrag  hätte  erzielen  können.
Darüber,  wie  hoch  dieser  Mehrertrag  voraussichtlich  gewesen
wäre  und  wann  er  voraussichtlich  begonnen  hätte,  muß  ein
Grundstückssachverständiger  gehört  werden.  Ist  dieser  Mehrertrag ­
  ein  ständig  wiederkehrender,  so  muß  er  in  Form  einer
Kapitalsabfindung  gewährt  werden.  Zu  beachten  ist  unter
allen  Umständen,  daß  für  die  Zeit  von  der  letzten  mündlichen ­
  Verhandlung  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  dem  der
Mehrertrag  voraussichtlich  erzielt  wäre,  die  Zwischenzinsen
abgezogen  werden  müssen  1 ).  Hätte  der  Grundstücksbesitzer
voraussichtlich  die  Bebauung  nicht  selbst  vorgenommen,
sondern  seinen  Gewinn  vorher  sichergestellt,  so  muß  dies
bei  Berechnung  des  entgangenen  Gewinnes  berücksichtigt
werden.
        <pb n="152" />
        152  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

D.  Von  den  verlorenen  Werbungskosten  haben
diejenigen  geringere  Bedeutung,  die  auf  das  Grundstück  selbst
verwendet  sind;  es  kann  sich  hier  zwar  um  sehr  erhebliche
Beträge  für  Straßenanlegung,  Pflasterungskosten,  Kanalisierung ­
  etc.  handeln,  sie  werden  aber  meist  durch  den  entgangenen ­
  Gewinn  abgegolten  sein,  es  sei  denn,  daß  sich  die
Spekulation  als  eine  verfehlte  erwiesen  hat  und  der  Gewinn
nicht  den  aufgewendeten  Unkosten  entspricht.  Größere  Bedeutung ­
  kann  dagegen  der  Wert  haben,  den  die  Baulandeigenschaft ­
  für  das  übrige  Vermögen  des  Grundstücksbesitzers ­
  hat  und  der  zusammen  mit  der  Baulandeigenschaft
durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus  vernichtet  wird.  Viele
Grundstücksbesitzer,  namentlich  solche,  die  bewußt  auf  eine
Werterhöhung  des  Grundstückes  durch  Erlangung  der  Baulandeigenschaft ­
  rechnen,  werden  jede  Werterhöhung  für  ihr
übriges  Vermögen  nutzbringend  zu  verwerten  suchen;  hierzu
stehen  ihnen  viele  Mittel  zur  Verfügung:  sie  können  während
der  Zeit  der  Werterhöhung  ein  Darlehen  aufnehmen  unter
hypothekarischer  Verhaftung  desjenigen  Lokus,  welcher  der
durch  die  Baulandeigenschaft  gewonnenen  Werterhöhung
entspricht,  und  dann  das  Geld  zu  günstigeren  Bedingungen
verwerten,  als  sie  selbst  für  das  Darlehen  zu  zahlen  verpflichtet ­
  sind;  der  ihnen  hieraus  erwachsende  Gewinn  würde
bei  Verlust  der  Baulandeigenschaft  fortfallen.  Sie  können
auch,  wenn  sie  Geld  für  ihren  Geschäftsbetrieb  benötigen,
dieses  zu  günstigeren  Bedingungen  erhalten,  wenn  sie  es  auf
ihrem  Grundstücke  an  einer  Stelle,  die  durch  die  eingetretene
Werterhöhung  gedeckt  ist,  sicherstellen.  Allen  Schaden,  der
dem  Grundstücksbesitzer  dadurch  entsteht,  daß  er  die  durch
die  Baulandeigenschaft  gewonnene  Werterhöhung  seines
Grundstückes  nicht  nutzbringend  verwenden  kann,  hat  der
Bergwerksbesitzer  zu  ersetzen,  sofern  der  Schaden  auf  die
Einwirkung  des  Bergbaus  zurückzuführen  ist.  Für  die  Frage,
ob  der  Verlust  der  Werbungskosten  auf  die  Einwirkung  des
Bergbaus  oder  die  bereits  eingetretene  Entziehung  der  Baulandeigenschaft ­
  zurückzuführen  ist,  gilt  das  für  landwirtschaftliche ­
  Grundstücke  S.  134  ff.  Gesagte;  im  Einklänge  mit  den
landwirtschaftlichen,  aber  im  Gegensätze  zu  den  Industrie ­
        <pb n="153" />
        §20.  Bebaute  Grundstücke.

153

grundstücken  wird  bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft
ein  Herausziehen  bereits  verwendeter  Werbungskosten  nur
in  Ausnahmefällen  möglich  sein.
E.  Der  Verzugsschaden  hat  bei  Verlust  der  Baulandeigenschaft ­
  nur  Bedeutung,  wenn  der  Grundstücksbesitzer
einen  Schaden  bei  der  Verwertung  seines  Vermögens  dadurch ­
  erleidet,  daß  dem  Grundstücke  die  Baulandeigenschaft
entzogen  ist,  und  wenn  dieser  Schaden  nicht  eingetreten
wäre,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  den  für  die  Entziehung
der  Baulandeigenschaft  zu  leistenden  Schadensersatz  vergütet
hätte.  Auch  beim  Verluste  der  Baulandeigenschaft  kann
der  Grundstücksbesitzer  ohne  Nachweis  eines  Verzugsschadens
eine  vierprozentige  Verzinsung  seiner  Schadensersatzforderung ­
  seit  Eintritt  des  Verzuges  beanspruchen.
§  20.  Bebaute  Grundstücke.
I.  Zu  den  bebauten  Grundstücken,  für  welche  sich  die
Schadensersatzpflicht  bei  Einwirkung  des  Bergbaus  nach  den
in  diesem  Paragraphen  darzulegenden  Grundsätzen  regelt,
gehören  vor  allem  die  mit  Wohnhäusern  oder  Fabrikgebäuden
besetzten  Grundstücke,  gleichviel  ob  sie  vom  Grundstückseigentümer ­
  selbst  benutzt  oder  an  Dritte  vermietet  werden,
ferner  diejenigen  Grundstücke,  auf  denen  Gebäude  und  Anlagen ­
  errichtet  sind,  welche  landwirtschaftlichen 1 )  oder  industriellen ­
  2 )  Betrieben  dienen,  endlich  gehören  hierher  auch
die  Häuser,  welche  auf  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft
in  Zukunft  errichtet  werden  sollen 3 ).
II.  A.  1.  Die  Ersatzpflicht  für  Schäden  von  bebauten
Grundstücken  unterscheidet  sich  mehr  quantitativ  als  qualitativ ­
  von  der  Ersatzpflicht  für  Schäden  an  unbebauten  Grundstücken, ­
  die  dem  landwirtschaftlichen  oder  industriellen  Betriebe ­
  dienen.  Quantitativ  ist  der  Unterschied  freilich
sehr  erheblich;  während  die  vier  verschiedenen  Arten  von

1)  Vgl.  oben  S.  132  f.
2)  Vgl.  oben  S.  145  f.
3)  Vgl.  oben  S.  149.
        <pb n="154" />
        154  I-  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
Bergbauschäden  (Wasserentziehung,  Wasserzuführung,  schädliche ­
  Einwirkungen  und  Bodensenkungen)  bei  landwirtschaftlichen ­
  und  industriellen  Grundstücken  in  ziemlich  gleichmäßiger ­
  Häufigkeit  auftreten,  haben  für  bebaute  Grundstücke
und  ebenso  für  unbebaute  Grundstücke  mit  Baulandeigenschaft ­
  die  Wasserzuführung  und  die  schädlichen  Einwirkungen
eine  recht  untergeordnete  Bedeutung;  auch  die  Fälle  der
Wasserentziehung  kommen  nicht  allzu  häufig  vor:  dagegen
haben  eine  alle  übrigen  Schäden  völlig  überragende  Bedeutung
die  Schäden  infolge  von  Bodensenkungen,  die  infolge  des
Druckes,  den  das  Gebäude  ausübt,  nicht  nur  bei  bebauten
Grundstücken  ungleich  häufiger  auftreten  als  bei  unbebauten
Grundstücken,  sondern  auch  einen  erheblich  größeren  Umfang ­
  annehmen;  während  bei  unbebauten  Grundstücken  nur
sehr  erhebliche  Bodensenkungen  einen  nennenswerten  Schaden ­
  hervorrufen,  kann  bei  bebauten  Grundstücken  schon
eine  kleine  Senkung,  namentlich  wenn  sie  unregelmäßig  erfolgt, ­
  eine  vollkommene  Zerreißung  der  Fundamente  und
eine  völlige  Zerstörung  des  Hauses  herbeiführen.
2.  Dagegen  ähnelt  qualitativ  die  Ersatzpflicht  für
Schäden  an  bebauten  Grundstücken  derjenigen  für  Schäden
an  landwirtschaftlichen  Grundstücken.  Denn  wenn  man  den
Besitz  eines  Hausgrundstückes  als  Wirtschaftsbetrieb  ansieht, ­
  wie  es  ja  für  die  Schadensberechnung  notwendig  ist,
so  wird  man  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  ein  derartiger
Betrieb  nicht  intensiver  ist  als  ein  landwirtschaftlicher  Betrieb. ­
  Sofern  der  Grundstücksbesitzer  sein  Haus  allein  bewohnt ­
  und  nicht  an  andere  vermietet  hat,  liegt  überhaupt
noch  Naturalwirtschaft  vor;  aber  selbst  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  seine  Räume  ganz  oder  teilweise  vermietet
hat,  so  tut  er  dies  häufig  nicht  des  gewinnbringenden  Erwerbes ­
  halber,  sondern  weil  er  selbst  die  Räume  nicht  für
sich  verwenden  kann  und  einerseits  nicht  das  Grundstück
veräußern  kann  oder  will,  andererseits  aber  den  durch  Leerstehen ­
  der  Räume  entstehenden  Schaden  vermeiden  will.
Gewiß  gibt  es  auch  Fälle,  in  denen  die  Vermietung  von
Räumen  des  Gewinnes  halber  ausgeübt  und  wie  ein  kaufmännischer ­
  Erwerb  betrieben  wird;  derartige  Fälle  kommen
        <pb n="155" />
        §  20.  Bebaute  Grundstücke.

155

1)  Vgl.  oben  S.  133  ff.,  146  ff.

aber  fast  nur  in  Städten  oder  sonstigen  großen  Ortschaften
vor,  namentlich  dort,  wo  die  Bauordnungen  die  Errichtung
von  Mietskasernen  gestatten;  andererseits  kommen  aber  auch
dort  verhältnismäßig  wenig  Bergschäden  vor,  weil  die  Bergwerksbesitzer ­
  es  im  allgemeinen  wegen  der  unverhältnismäßig ­
  großen  Entschädigungen  vermeiden,  ihre  sich  unter
Städten  und  größeren  Ortschaften  hinziehenden  Felder  in
den  oberen  Partien  abzubauen.
Wird  ein  bebautes  Grundstück  nicht  zu  Wohnzwecken,
sondern  zu  landwirtschaftlichen,  industriellen  oder  gewerblichen ­
  Zwecken  verwendet,  so  kann  seine  Beschädigung  allerdings ­
  den  Geschäftsbetrieb  in  Mitleidenschaft  ziehen  und
einen  erheblichen  mittelbaren  Schaden  (verlorene  Werbungskosten, ­
  Verzugsschaden)  verursachen.  Auf  diesen  Schaden
finden  die  für  den  mittelbaren  Schaden  bei  landwirtschaftlichen ­
  und  Industriegrundstücken  geltenden  Grundsätze  *)
entsprechende  Anwendung.
B.  Die  Rechtsnatur  der  fünf  einzelnen  Schadensersatzansprüche, ­
  die  auch  sämtlich  für  Schäden  an  bebauten  Grundstücken ­
  gegeben  sind,  ist  die  gleiche  wie  bei  denjenigen,  die
für  Schäden  an  landwirtschaftlichen  Grundstücken  zugelassen
sind;  es  wird  diesbezüglich  auf  die  Ausführungen  S.  127  ff.
verwiesen.
1.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  für  Störungen  und
Unbequemlichkeiten  während  der  Herstellung
hat  für  bebaute  Grundstücke  große  Bedeutung;  dies  liegt
nicht,  wie  bei  Industriegrundstücken,  an  der  Intensität  und
Kompliziertheit  des  Wirtschaftsbetriebes,  sondern  an  den  beschränkten ­
  räumlichen  Verhältnissen;  sämtliche  Bedürfnisse,
für  welche  bebaute  Grundstücke  verwertet  werden  sollen,
müssen  in  dem  verhältnismäßig  kleinen  Raume  des  Hauses
ihre  Befriedigung  finden,  während  bei  landwirtschaftlichen
und  industriellen  Grundstücken  hierfür  das  ganze  Grundstück ­
  zur  Verfügung  steht.  Findet  z.  B.  in  einem  Raume
eine  Reparatur  statt,  so  kann  dieser  Raum  gewöhnlich  auch
in  seinem  unbeschädigten  Teile  nicht  benutzt  werden;  darüber
        <pb n="156" />
        156  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

hinaus  wird  aber  auch  die  Benutzung  anderer  Räume  durch
das  mit  den  Herstellungsarbeiten  verbundene  Geräusch  und
den  Schmutz  beeinträchtigt;  nicht  selten  werden  die  anderen
Räume  auch  dadurch  unbenutzbar,  daß  die  aus  den  herzustellenden ­
  Räumen  entfernten  Sachen  hier  aufbewahrt  werden
müssen.  Für  alle  diese  Störungen  und  Unbequemlichkeiten
muß  der  Bergwerksbesitzer  den  Besitzern  des  Grundstückes,
zu  denen  auch  die  einzelnen  Mieter  des  Hauses  gehören,
Schadensersatz  leisten.
2.  a)  Als  Minderwert  des  bebauten  Grundstückes  ist,
wenn  dieser  neben  der  Herstellung  gefordert  wird,  der  vorübergehende ­
  Ertragsausfall  bis  zur  Herstellung  und  der  nach
erfolgter  Herstellung  dauernd  verbleibende  Minderwert  zu
ersetzen;  erfolgt  keine  Herstellung,  so  ist  der  infolge  der
Einwirkung  des  Bergbaus  entstandene  Minderwert  zu  ersetzen. ­
  Der  vorübergehende  Ertragsausfall  kann
nur  nach  dem  Gebrauchswerte,  der  dauernde  Minderwert
nach  dem  Gebrauchs-  oder  nach  dem  Tauschwerte  des  Grundstückes ­
  berechnet  werden;  der  Berechnung  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  sind  die  Einnahmen  des  Grundstücksbesitzers
aus  den  Mieten  sowie  der  Wert,  den  die  von  dem  Grundstücksbesitzer ­
  selbst  benutzten  Räume  haben,  zugrunde  zu
legen.  Der  Grundstücksbesitzer  hat  ferner  auch  die  Wahl,
ob  er  seinen  Schaden  nach  dem  subjektiven  oder  nach  dem
objektiven  Maßstabe  berechnen  soll.
b)  Der  dauernde  Minderwert  eines  bebauten  Grundstückes ­
  besteht  in  dem  Materialschaden  des  Gebäudes  und
dem  Mehr-  oder  Minderwerte,  den  die  Grundfläche  selbst
infolge  der  durch  den  Materialschaden  hervorgerufenen  Verringerung ­
  der  Standdauer  des  Gebäudes  erfährt.  Die  bisher
herrschende  Auffassung,  nur  den  Materialschaden  zu  berücksichtigen, ­
  kann  als  zutreffend  nicht  angesehen  werden;  denn
Gegenstand  der  Beschädigung  ist  nicht  das  Gebäude,  sondern
das  Grundstück,  und  die  Beschädigung  des  Gebäudes  kommt
nur  als  Faktor  für  die  Berechnung  des  Minderwertes  des
Grundstückes  in  Betracht.
a)  Der  Materialschaden  des  Gebäudes  zeigt
sich  in  der  Verkürzung  der  Standdauer;  er  wird  in  der
        <pb n="157" />
        §20.  Bebaute  Grundstücke.

157

Weise  berechnet,  daß  das  Gebäude  als  um  die  Zeit  der  Verkürzung ­
  seiner  Standdauer  gealtert  angesehen  wird,  so  daß
der  Wert  des  Gebäudes,  den  es  in  den  nächstfolgenden
Jahren  gehabt  haben  würde,  entschädigt  werden  muß;  die
Durchführung  und  die  Gründe  für  die  Richtigkeit  dieser  Berechnung ­
  sind  bereits  in  eingehender  Ausführung  S.  125  ff.
behandelt.  Auf  Grund  dieser  Berechnung  wird  nur  der
Materialschaden,  nicht  der  Minderwert  des  Gebäudes  festgestellt; ­
  ein  Minderwert  des  Gebäudes  wird  überhaupt  nicht
berechnet,  sondern  nur  der  Minderwert  des  Grundstückes.
Da  es  sich  also  bei  vorstehender  Berechnung  nicht  um  einen
Minderwert,  sondern  um  einen  Materialschaden  handelt,  so
kommen  hier  auch  die  Unterschiede  zwischen  Gebrauchsund ­
  Tauschwert  und  zwischen  objektivem  und  subjektivem'
Maßstab  nicht  in  Frage.
ß)  Die  Verkürzung  der  Standdauer  des  Gebäudes  kann
für  den  Wert  des  Grundstückes  bald  vorteilhaft  und
bald  unvorteilhaft  sein;  vorteilhaft  ist  sie  dann,  wenn  das
Grundstück  durch  das  beschädigte  Gebäude  nicht  zweckmäßig ­
  ausgenutzt  war,  so  daß  der  Grundstücksbesitzer  durch
die  Aussicht  auf  den  früheren  Fortfall  des  Gebäudes  die
Möglichkeit  erhält,  das  Grundstück  durch  ein  anderes  Gebäude ­
  zweckmäßiger  auszunutzen;  unvorteilhaft  ist  die  Verkürzung ­
  der  Standdauer  für  das  Grundstück  dann,  wenn  das
Grundstück  gerade  in  denjenigen  Jahren,  um  welche  die
Lebensdauer  des  Gebäudes  verkürzt  ist,  besonders  vorteilhaft
ausgenutzt  worden  wäre.  Es  sind  also  mehrere  Momente  dafür
maßgebend,  ob  die  Verkürzung  der  Standdauer  für  das  Grundstück ­
  von  Vorteil  oder  von  Nachteil  ist:  einmal  die  Frage
der  Zweckmäßigkeit  oder  Unzweckmäßigkeit  des  Gebäudes;
im  Falle  der  Zweckmäßigkeit  ist  die  Verkürzung  seiner  Standdauer ­
  für  das  Grundstück  unvorteilhaft,  im  Falle  der  Unzweckmäßigkeit ­
  ist  sie  vorteilhaft.  Zweitens  die  Frage,  ob
die  Standdauer  des  Gebäudes  um  günstigere  oder  um  ungünstigere ­
  Jahre  verkürzt  ist;  günstiger  sind  die  jüngeren
Jahre,  in  denen  das  Bauwerk  besser  erhalten  und  moderner
ist,  ungünstiger  die  älteren,  in  denen  es  unmodern  wird  und
sein  Verfall  beginnt.  Als  drittes  Moment,  das  den  Wert  des
        <pb n="158" />
        158  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

Grundstückes  lediglich  benachteiligen  kann,  kommt  in  Betracht, ­
  ob  etwa  infolge  der  Einwirkung  des  Bergbaus  (natürlich ­
  nur  infolge  der  bisherigen  Einwirkung)  die  Bebauung
des  Grundstückes  nach  Fortfall  des  bisherigen  Gebäudes  für
eine  Reihe  von  Jahren  unmöglich  gemacht  wird;  dies  letztgenannte ­
  Moment  wird  aber  nur  dort  in  Frage  kommen,  wo
sehr  alte  Gebäude  um  die  letzten  Jahre  ihrer  Standdauer
verkürzt  werden  oder  wo  jüngere  Gebäude  derartig  infolge
der  Einwirkung  des  Bergbaus  gelitten  haben,  daß  sie  unbenutzbar ­
  geworden  sind,  d.  h.  nur  in  solchen  Fällen,  in
denen  das  beschädigte  Gebäude  bald  abgebrochen  werden
muß  und  die  Errichtung  eines  neuen  Gebäudes  in  kurzer
Zeit  erfolgen  würde;  in  anderen  Fällen  würde  dies  Moment
deswegen  ohne  Bedeutung  sein,  weil  jede  bergbauliche  Einwirkung ­
  nur  eine  gewisse  Zeit,  höchstens  etwa  10  Jahre
lang,  anzuhalten  pflegt  und  weil  nach  Ablauf  dieser  Zeit  der
Boden  zur  Ruhe  gekommen  ist,  sofern  nicht  eine  neue  Bodenbewegung ­
  entstanden  ist;  der  Errichtung  von  Gebäuden  auf
dem  zur  Ruhe  gekommenen  Boden  würden  aber  Hindernisse
nicht  entgegenstehen.
Die  vorstehend  aufgeführten  drei  Momente  bewirken,
daß  der  Wert  des  Grundstückes  infolge  der  Verkürzung  der
Standdauer  des  Gebäudes  erhöht  oder  gemindert  wird.  Diese
Erhöhung  oder  Minderung  kann  nach  Wahl  des  Grundstücksbesitzers ­
  nach  dem  Gebrauchs-  oder  Tauschwerte,  nach
subjektivem  oder  objektivem  Maßstabe  berechnet  werden.
Die  Berechnung  nach  dem  Tauschwerte  ist  verhältnismäßig
einfach;  durch  das  Gutachten  eines  mit  Grundstücksangelegenheiten ­
  vertrauten  Sachverständigen  kann  die  Feststellung
getroffen  werden,  welchen  Einfluß  die  Verkürzung  der  Standdauer ­
  des  Gebäudes  auf  den  im  Grundstücksverkehre  angenommenen ­
  Wert  des  Grundstückes  gehabt  hat.  Schwieriger
ist  die  Feststellung,  wenn  der  Berechnnng  der  Gebrauchswert ­
  zugrunde  gelegt  werden  soll;  die  sehr  komplizierte  Berechnung ­
  würde  sich  etwa  folgendermaßen  gestalten:  Es  ist
der  durchschnittliche  Ertrag  des  Grundstückes  zu  berechnen,
den  es  in  den  Jahren  gehabt  haben  würde,  um  welche  die
Standdauer  des  Gebäudes  verkürzt  ist;  diese  Durchschnitts ­
        <pb n="159" />
        §  20.  Bebaute  Grundstücke.

159

zahl  ist  mit  dem  Werte  des  Grundstückes  einschließlich  des
unbeschädigten  Gebäudes,  den  es  im  Durchschnitte  der
gleichen  Jahre  gehabt  hätte,  zu  vergleichen:  ist  dann  der
Durchschnittsertrag  des  Grundstückes  höher  als  derjenige
Ertrag,  der  gewöhnlich  bei  bebauten  Grundstücken  angenommen ­
  wird  (etwa  6  Prozent),  so  hat  das  Grundstück  durch
die  Verkürzung  der  Standdauer  einen  Nachteil,  im  umgekehrten ­
  Fall  einen  Vorteil  erfahren;  um  die  Höhe  dieses
Vorteils  oder  Nachteils  zu  berechnen,  ist  es  erforderlich,  die
Differenz  zwischen  dem  Durchschnittsertrag  und  dem  bei
bebauten  Grundstücken  gewöhnlichen  Ertrage  festzustellen
und  diese  Differenz  zu  kapitalisieren,  und  zwar,  wenn  man
als  gewöhnlichen  Ertrag  6  Prozent  annimmt,  mit  dem  i6 2 / 8 -
fachen  Betrage.  Dieses  Kapital  stellt  dann  den  Vorteil  oder
Nachteil  dar,  den  das  Grundstück  infolge  der  Verkürzung
der  Standdauer  des  Grundstückes  erfahren  hat.  Es  ist  aber
hierbei  das  dritte  Moment  noch  nicht  berücksichtigt,  nämlich
der  Nachteil,  der  dem  Grundstückswerte  aus  einer  Unbebaubarkeit ­
  nach  Abbruch  des  beschädigten  Gebäudes  erwachsen
würde;  um  auch  dieses  Moment  zu  erfassen,  muß  man  den
gesamten  Ertragsausfall,  den  das  Grundstück  in  den  Jahren
der  Unbebaubarkeit  haben  würde,  zusammenzählen  und  von
ihm  die  Zwischenzinsen  bis  zum  Eintritte  der  einzelnen  Ausfälle ­
  kürzen.  Der  auf  diese  Weise  erhaltene  Betrag  stellt  den
Nachteil  dar,  der  dem  Grundstückswerte  infolge  der  späteren
Unbebaubarkeit  erwachsen  würde.
Die  etwaige  Minderung,  die  der  Grundstückswert  infolge
der  Verkürzung  der  Standdauer  des  Gebäudes  erleidet,  hat
der  Bergwerksbesitzer  außer  dem  für  den  Materialschaden
des  Gebäudes  zu  leistenden  Ersatz  zu  vergüten,  dagegen  darf
er  auf  Grund  der  Vorteilsausgleichung  von  dem  Ersätze  des
Materialschadens  eine  etwaige  Werterhöhung,  die  das  Grundstück ­
  infolge  der  Verkürzung  der  Standdauer  des  Gebäudes
erfährt,  in  Abzug  bringen.  In  einem  Falle  hat  übrigens
der  Unterschied  der  Berechnung  nach  dem  Gebrauchs-  und
Tauschwerte  sehr  große  praktische  Bedeutung:  Ist  nämlich
die  Einwirkung  des  Bergbaus  auf  das  Grundstück  schon  vor
der  Bebauung  des  Grundstückes  eingetreten,  wird  sie  aber
        <pb n="160" />
        i6o  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).

erst  erkannt,  wenn  das  Grundstück  bebaut  wird,  so  muß  der
Grundstücksbesitzer  seinem  Entschädigungsansprüche  den
Tauschwert  des  Grundstückes  zugrunde  legen;  denn  da  für
die  Entschädigung  nach  dem  Gebrauchswerte  die  Einwirkung
des  Bergbaus  der  maßgebende  Zeitpunkt  ist 1 ),  so  würde  in
diesem  Falle  der  Grundstücksbesitzer  nur  Entschädigung  für
ein  unbebautes,  nicht  aber  für  ein  bebautes  Grundstück  verlangen ­
  können;  wird  aber  die  Entschädigung  nach  dem
Tauschwerte  berechnet,  so  bestimmt  sie  sich  nach  dem  Zeitpunkte, ­
  in  dem  der  Schaden  in  die  Erscheinung  getreten
ist 2 ),  also  erst  nach  dem  Werte  des  bebauten  Grundstückes.
Auch  für  den  Minderwert  des  beschädigten  Zubehörs
muß  der  Bergwerksbesitzer  Ersatz  leisten;  dies  kann,  namentlich ­
  bei  Fabrikanlagen,  von  sehr  erheblicher  Bedeutung  sein.
3.  Der  entgangene  Gewinn  hat  bei  bebauten  Grundstücken ­
  eine  sehr  geringe  Bedeutung;  ein  Ersatzanspruch
aus  diesem  Gesichtspunkte  würde  dem  Grundstücksbesitzer
nur  dann  zustehen,  wenn  er  das  Grundstück  besonders
vorteilhaft  hätte  verkaufen  oder  vermieten  können,  sofern  es
nicht  durch  die  Einwirkung  des  Bergbaus  beschädigt  worden
wäre.  Der  normale  Mietsertrag  ist  kein  Gewinn,  sondern
ein  Erträgnis  der  Grundstückssubstanz  und  wird  durch
Zahlung  des  Minderwertes  abgegolten.
4.  Auch  die  verlorenen  Werbungskosten  spielen
bei  bebauten  Grundstücken  keine  erhebliche  Rolle,  soweit
die  Häuser  lediglich  Wohnzwecken  dienen;  eine  Ausnahme
bilden  hier  nur  die  Kosten,  die  dem  Besitzer  des  Grundstückes ­
  dann  erwachsen,  wenn  infolge  der  Einwirkung  des
Bergbaus  das  Grundstück  geräumt  werden  muß  {Umzugskosten ­
  etc.).  Von  den  Werbungskosten,  die  der  Grundstücksbesitzer ­
  auf  das  Grundstück  selbst  verwendet  hat,  darf  er
die  Verbesserungskosten  dem  Werte  des  Gebäudes  zuzählen
und  kann  infolgedessen  seinem  Materialschaden  einen  höheren
Betrag  zugrunde  legen.  Diese  Beträge  können  also  nicht
nochmals  als  Werbungskosten  beansprucht  werden.  Son1) ­

  Vgl.  oben  S.  48.
2)  Vgl.  oben  S.  48.
        <pb n="161" />
        §  20.  Bebaute  Grundstücke.

161

stige  Werbungskosten,  z.  B.  Kosten  für  das  Annoncieren
leerstehender  Wohnungen,  Kosten  für  Hausreinigung  etc.,
kann  der  Grundstücksbesitzer  verlangen,  wenn  die  Wohnung
infolge  der  Beschädigung  durch  den  Bergbau  unvermietbar
war  und  die  Kosten  für  die  Hausreinigung  auf  Grund  des
bestehenden  Vertrages  bezahlt  werden  mußten,  obgleich  die
Reinigung  selbst  wegen  Räumung  des  Hauses  nicht  mehr
ausgeübt  werden  konnte.
Das  bebaute  Grundstück  selbst  hat  für  das  übrige  Vermögen ­
  des  Grundstücksbesitzers  werbende  Bedeutung,  wenn
der  Grundstücksbesitzer,  wie  bereits  erwähnt,  das  Grundstück ­
  infolge  der  Einwirkung  des  Bergbaus  räumen  muß
und  für  die  Räumung  Aufwendungen  aus  seinem  sonstigen
Vermögen  machen  muß.  Sonstige  Werbungskosten  kommen
nur  dann  in  Frage,  wenn  der  Grundstücksbesitzer  das  Vermieten ­
  des  Grundstückes  als  Erwerbstätigkeit  oder  als  Teil
einer  solchen  betrachtet.  Würde  z.  B.  der  Grundstücksbesitzer ­
  das  Geld,  das  er  für  die  Veräußerung  oder  Belastung ­
  oder  aus  den  Mieten  des  Grundstückes  erzielt  haben
würde,  wenn  es  nicht  durch  den  Bergbau  beschädigt  wäre,
anderweitig  werbend  verwendet  haben,  sei  es  um  es  vorteilhaft ­
  anzulegen,  sei  es  um  Schulden  zu  begleichen,  so  kann
er  von  dem  Bergwerksbesitzer  Ersatz  des  Schadens  fordern,
der  ihm  infolge  der  Nichtverwendung  des  Geldes  entstanden
ist.  Auch  für  andere  Erwerbszweige  können  bebaute  Grundstücke ­
  werbend  verwendet  werden;  wenn  z.  B.  Arbeiterhäuser ­
  infolge  von  Bergbauschäden  geräumt  werden  müssen,
die  Arbeiter  infolge  des  Umzuges  einen  Tag  feiern  oder  gar
infolge  Mangel  an  Unterkunft  die  Gegend  verlassen  müssen,
so  kann  der  Besitzer  der  Arbeiterhäuser  auch  Ersatz  desjenigen ­
  Schadens  beanspruchen,  der  ihm  infolge  der  in  seinem
Fabrikbetriebe  eintretenden  Störungen  erwächst.  Ebenso
kann  der  Mieter  Ersatz  des  Lohnausfalles  und  der  Umzugskosten ­
  verlangen.
Erhebliche  Bedeutung  haben  die  verlorenen  Werbungskosten ­
  dagegen  bei  den  zum  Geschäftsbetrieb  verwendeten
Grundstücken;  muß  hier  der  Betrieb  infolge  der  Beschädigung
des  Gebäudes  dauernd  oder  zeitweilig  eingestellt  werden,  so
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.  11
        <pb n="162" />
        IÖ2  I.  Die  Berechnung  der  Entschädigung  (materielles  Recht).
muß  der  Bergwerksbesitzer  den  dem  Grundstücksbesitzer
hieraus  entstehenden  Schaden  ersetzen 1 ).
5.  Soweit  der  Verlust  der  Werbungskosten  nicht  auf  der
Einwirkung  des  Bergbaus,  sondern  auf  dem  mangelhaften
Zustande  des  Gebäudes  beruht,  kann  der  Grundstücksbesitzer
Ersatz  der  Werbungskosten  als  Verzugsschaden  verlangen, ­
  wenn  der  Verlust  bei  rechtzeitiger  Leistung  des  im
Verzug  befindlichen  Bergwerksbesitzers  nicht  eingetreten
wäre.  Für  die  Frage,  ob  der  Verlust  der  Werbungskosten
auf  der  Einwirkung  des  Bergbaus  oder  dem  mangelhaften
Zustande  des  Gebäudes  beruht,  gilt  auch  hier  das  für  landwirtschaftliche ­
  Grundstücke  S.  134  f.  Gesagte;  auch  bei  bebauten ­
  Grundstücken  ist  ein  Fierausziehen  bereits  verwendeter
Werbungskosten  nur  ausnahmsweise  möglich.  Der  Verzugsschaden ­
  hat  nur  bei  Fabrik-,  nicht  bei  Hausgrundstücken
Bedeutung;  jedoch  ist  auch  bei  letzteren  der  Grundstücksbesitzer ­
  berechtigt,  ohne  weiteren  Nachweis  eines  Verzugsschadens ­
  eine  vierprozentige  Verzinsung  der  Schadensersatzforderung ­
  seit  Eintritt  des  Verzuges  zu  beanspruchen.
i)  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  44  S.  141.  Die  Werbungskosten
  müssen  aber  aus  dem  durch  den  Bergbau  beschädigten  Grundstücke  auf
den  eingestellten  oder  eingeschränkten  Gewerbebetrieb  verwendet  sein;  ist  der
Gewerbebetrieb  dadurch  geschädigt,  daß  Kunden  ihre  vom  Bergbau  beschädigten
Häuser  haben  räumen  müssen,  so  besteht  keine  Ersatzpflicht  (RG.  in  Zivilsachen,
Bd.  64  S.  276).
        <pb n="163" />
        II.  Das  Verfahren  zur  Berechnung  der
Entschädigung.
(Prozessrecht.)
§  ai.  Der  Prozeßbetrieb.
I.  Die  Entschädigung  für  Bergbauschäden  wird  vor  den
ordentlichen  Gerichten  nach  dem  in  der  Zivilprozeßordnung
geregelten  Verfahren  geltend  gemacht.  Die  Vorschriften,
welche  für  alle  vor  diesen  Gerichten  geführten  Rechtsstreitigkeiten ­
  gelten,  finden  auch  auf  die  Entschädigungsprozesse
Anwendung.  Es  kann  natürlich  nicht  Aufgabe  dieser  Darstellung ­
  sein,  alle  diese  Vorschriften  aufzuzählen;  mit  Rücksicht ­
  auf  die  großen  Schwierigkeiten  aber,  welche  die  Aufstellung ­
  und  Durchführung  einer  korrekten  und  zweckmäßigen ­
  Entschädigungsforderung  bietet,  erscheint  es  angezeigt, ­
  klarzulegen,  wie  diese  Aufgabe  von  den  Beteiligten
in  sachgemäßer  Weise  zu  lösen  ist;  sie  ist  so  schwierig,  daß
sie  von  allen  Beteiligten,  Parteien,  Anwälten,  Gericht  und
den  eventuell  zuzuziehenden  Sachverständigen,  völlige  Vertrautheit ­
  mit  dem  Prozeßstoffe  und  vertrauensvolles  Zusammenarbeiten ­
  miteinander  verlangt.
II.  A.  Der  klagende  Grundstücksbesitzer  muß
sich  zunächst  einmal  darüber  klar  werden,  in  welcher  Weise
der  Bergbau  nach  seiner  Ansicht  auf  das  Grundstück  eingewirkt ­
  hat;  er  muß  sich  ferner,  im  klaren  darüber  sein,
welchen  Schaden  diese  Einwirkungen  verursacht  haben;  zu
diesem  Schaden  gehören  nicht  nur,  wie  in  dem  ersten  Teile
dieser  Abhandlung  eingehend  dargelegt  ist,  die  unmittelbaren
Beschädigungen  des  Grundstückes,  sondern  auch  alle  mittelii*
        <pb n="164" />
        164  II-  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
baren  Schäden,  welche  das  Grundstück  selbst,  den  Geschäftsbetrieb ­
  und  das  Gesamtvermögen  des  Grundstücksbesitzers
betroffen  haben.  Er  darf  die  Mühe  nicht  scheuen,  seine  ganzen
Erwerbs-,  Einkommens-und  Vermögensverhältnisse  daraufhin
zu  prüfen,  ob  sie  nicht  etwa  infolge  der  Einwirkung  des
Bergbaus  geschädigt  sind;  denn  die  hierauf  verwendete
Arbeit  macht  sich  gewöhnlich  durch  eine  erhebliche  Steigerung ­
  seines  Entschädigungsanspruchs  reichlich  bezahlt.  Die
Aufstellung  soll  er  auch  in  möglichst  eingehender  Form  zu
Papier  bringen;  denn  sein  Rechtsbeistand  ist  nicht  in  der
Lage,  eine  ausführlich  erteilte  Information  genau  zu  behalten.
Erst  wenn  der  Grundstücksbesitzer  alles  dies  getan  hat,  soll
er  sich  an  einen  ihm  geeignet  erscheinenden  Rechtsanwalt
wenden;  diesen  soll  er  auch  dann  zuziehen,  wenn  er  zunächst
auf  gütlichem  Wege  von  dem  Bergwerksbesitzer  Entschädigung ­
  zu  erlangen  sucht.  Denn  erst  der  Rechtsanwalt
wird  der  Entschädigungsforderung  die  juristisch  zweckmäßigste ­
  Form  geben  und  dadurch  dem  Grundstücksbesitzer
Vorteile  verschaffen,  die  erheblich  größer  sind  als  die  dem
Rechtsanwälte  zu  entrichtenden  Kosten.  Daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  sich  außerdem  vor  Geltendmachung  eines  Anspruchs ­
  von  einem  Techniker  ein  Privatgutachten  erstatten
läßt,  erscheint  bei  größeren  und  schwierigeren  Sachen  durchaus ­
  angebracht;  selbstverständlich  ersetzt  aber  die  Zuziehung
eines  Technikers  niemals  die  des  Juristen,  ebensowenig  natürlich ­
  die  Zuziehung  eines  Juristen  die  des  Technikers.
B.  Der  Rechtsbeistand  des  Grundstücksbesitzers ­
  soll,  falls  nicht  aus  besonderen  Gründen  Eile  erforderlich ­
  ist,  an  die  Bearbeitung  des  Stoffes  erst  dann
herantreten,  wenn  ihm  der  Grundstücksbesitzer  alle  nötigen
Unterlagen  beigebracht  hat,  und  er  soll  die  Ansprüche  erst
dann  gegenüber  dem  Bergwerksbesitzer  geltend  machen,
wenn  er  den  Stoff  vollkommen  durchgearbeitet  hat.  Zur
Durcharbeitung  des  Stoffes  gehört  vor  allem  die  Entscheidung
der  Frage,  ob  es  für  den  Grundstücksbesitzer  vorteilhafter
ist,  Herstellung  oder  Schadensersatz  zu  fordern;  im  Falle  der
Herstellung  muß  dann  der  Rechtsanwalt  noch  die  Wahl
zwischen  Naturalherstellung  und  Zahlung  des  zur  Herstellung
        <pb n="165" />
        §21.  Der  Prozeßbetrieb.

165

erforderlichen  Geldbetrages  treffen;  im  Falle  des  Schadensersatzes ­
  muß  er  wählen,  ob  er  den  Schaden  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  oder  nach  dem  Tauschwerte  des  Grundstückes,
nach  dem  objektiven  oder  subjektiven  Maßstabe  berechnen
will;  zwischen  der  objektiven  und  subjektiven  Berechnung
muß  er  auch  dann  wählen,  wenn  er  sich  für  den  Anspruch
auf  Zahlung  des  zur  Herstellung  erforderlichen  Geldbetrages
entscheidet.  Um  sich  über  die  Ausübung  aller  Wahlrechte
zu  entscheiden,  muß  der  Anwalt  natürlich  nicht  nur  mit  allen
im  einzelnen  Falle  zu  erwartenden  Rechtsfolgen  vertraut  sein,
sondern  er  muß  auch  den  ihm  vom  Grundstücksbesitzer  gelieferten ­
  Tatbestand  nach  allen  Richtungen  hin  geprüft  haben;
maßgebend  für  seine  Entscheidung  wird  nicht  nur  die  Erwägung ­
  sein,  auf  welchem  Wege  der  Grundstücksbesitzer
bei  Zugrundelegung  seiner  eigenen  Darstellung  den  größten
Vorteil  erzielen  würde,  sondern  auch  die  Erwägung,  auf
welchem  Wege  die  Behauptungen  des  Grundstücksbesitzers
am  leichtesten  nachweisbar  sein  würden  und  der  Anspruch
daher  am  schnellsten  und  sichersten  erfüllt  werden  könnte.
Der  Anwalt  wird  auch  suchen,  Komplikationen  möglichst  zu
vermeiden  und  den  gesamten  Stoff  möglichst  in  einem  einheitlichen ­
  Verfahren  zu  erledigen.  —  Ueber  alle  diese  Momente
muß  sich  der  Anwalt  klar  sein,  bevor  er  die  Entschädigung
von  dem  Bergwerksbesitzer  verlangt,  selbst  wenn  er  zurzeit
noch  nicht  zu  erklären  braucht,  welches  Wahlrecht  er  ausüben ­
  will;  denn  Klarheit  über  den  Weg  zum  Ziele  bringt
stets  einen  taktischen  Vorteil  für  sein  Erreichen.
C.  1.  Der  Bergwerksbesitzer  seinerseits  muß  sich
über  die  Einwendungen,  die  ihm  gegen  den  Anspruch  des
Grundstücksbesitzers  zustehen,  klar  werden;  auch  für  ihn  ist
es  vorteilhaft,  sich  über  alle  Momente  Klarheit  auch  dann
zu  verschaffen,  wenn  sie  zunächst  noch  nicht  vorgebracht  zu
werden  brauchen.  Als  Wahlrecht  steht  ihm  nur  die  Befugnis ­
  aus  §  251  Abs.  2  BGB.  zu,  statt  der  Herstellung
Schadensersatz  zu  leisten,  wenn  die  Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen ­
  Aufwendungen  möglich  ist;  natürlich  wird
auch  er  sich  schlüssig  machen,  ob  er  von  dieser  Befugnis
Gebrauch  machen  will.
        <pb n="166" />
        i66  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
Die  von  dem  Bergwerksbesitzer  vorzubringenden  Einwendungen ­
  können  juristischer,  berg-  oder  bautechnischer
Natur  sein;  ein  sehr  häufiger  Einwand,  der  zugleich  bergund
  bautechnisch  ist,  geht  z.  B.  dahin,  daß  die  Schäden,  die
an  einem  Gebäude  aufgetreten  sind,  nicht  auf  eine  Einwirkung
des  Bergbaus,  sondern  auf  Konstruktionsfehler  oder  schlechtes
Material  zurückzuführen  sind.  Da  die  Bergwerke  gewöhnlich
im  Besitze  von  Gesellschaften  sind,  welche  eine  Reihe  von
Angestellten  haben,  so  verfügt  der  Bergwerksbesitzer  meist
selbst  über  die  nötigen  Unterlagen,  um  seine  Einwendungen
zu  begründen;  berg-  und  bautechnische  Angestellten  finden
sich  fast  in  jedem  Bergwerksbetrieb,  jedoch  fehlt  es  häufig
an  einem  Juristen.  Dies  ist  oft  für  den  Bergwerksbesitzer
selbst  ein  großer  Nachteil;  denn  ein  eigener  juristischer  Berater ­
  kann  ihm  infolge  seines  Zusammenarbeitens  mit  den
Technikern  sehr  nützlich  sein.  Auch  bei  mittleren  Bergwerksbetrieben, ­
  bei  welchen  in  etwa  zwanzig  oder  dreißig  Fällen  jährlich ­
  Entschädigungen  im  gütlichen  Wege  oder  durch  Klageerhebung ­
  gefordert  werden,  dürfte  sich  die  Beschäftigung
eines  Juristen  lohnen,  zum  mindesten  eines  beurlaubten  Gerichtsassessors, ­
  dem  gleichzeitig  Gelegenheit  gegeben  wird,
die  kaufmännische  und  technische  Seite  des  Unternehmens
kennen  zu  lernen.  Eine  juristische  Hilfskraft  sollten  auch
die  allergrößten  Bergwerksunternehmen  zur  Bearbeitung  der
Entschädigungsforderungen  heranziehen,  wenn  ihr  Justitiar
sich  infolge  Ueberlastung  diesen  Fragen  nicht  mehr  widmen
kann.
2.  Die  Bearbeitung  der  gegen  das  Bergwerksunternehmen ­
  erhobenen  Entschädigungsansprüche  kann  dem
Techniker  so  lange  verbleiben,  als  eine  gütliche  Einigung  mit
dem  Grundstücksbesitzer  zu  erwarten  ist;  der  Techniker  wird
in  diesem  Falle  den  Juristen  befragen,  ob  Einwendungen
juristischer  Natur  gegenüber  dem  geltend  gemachten  Anspruch ­
  zu  erheben  sind;  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  wird
er  mit  dem  Grundstücksbesitzer  weiterverhandeln.  Ob  in
diesem  Stadium  die  Bearbeitung  besser  dem  Bergtechniker
(Markscheider)  oder  Bautechniker  zu  übertragen  ist,  hängt
von  den  in  Betracht  kommenden  Personen  ab;  im  allgemeinen
        <pb n="167" />
        §  2i.  Der  Prozeßbetrieb.

167

dürfte  die  Bearbeitung  durch  den  Bautechniker  vorzuziehen
sein,  da  dieser  gleichzeitig  die  zur  Naturalherstellung  erforderlichen ­
  Anstalten  treffen  kann;  natürlich  wird  er,  bevor  er
den  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers  bewilligt,  den  Markscheider ­
  befragen,  ob  die  Schäden  auf  Einwirkungen  des
Bergbaus  zurückzuführen  sind.  Wenn  gegen  den  Anspruch
Einwendungen  juristischer  Natur  zu  machen  sind,  wenn  die
Verhandlungen  sich  längere  Zeit  hinziehen  oder  wenn  der
Grundstücksbesitzer  Klage  erhoben  hat,  so  muß  die  Bearbeitung ­
  der  Sache  unter  allen  Umständen  dem  Juristen
übertragen  werden;  denn  er  versteht  es  am  besten,  die  Bedeutung ­
  und  die  Folgen  einer  rechtsverbindlichen  Willenserklärung ­
  zu  übersehen  und  den  taktisch  richtigen  Weg
einzuschlagen.  Dies  ist  nicht  etwa  die  Folge  einer  Ueberlegenheit
  des  Berufes,  denn  technische  und  juristische  Ausbildung ­
  sind  einander  durchaus  gleichwertig;  wohl  aber  ist
es  eine  'Folge  der  juristischen  Ausbildung  selbst,  die  den
Juristen  befähigen  muß,  nicht  nur  die  Gesetzesparagraphen
auf  den  einzelnen  Fall  anzuwenden,  sondern  auch  die  rechtlichen ­
  Folgen  jeder  Erklärung  zu  übersehen  und  den  für  die
Interessen  des  Bergwerksbesitzers  vorteilhaftesten  Weg  zu
finden.  Ist  vollends  die  Klage  bereits  erhoben,  so  versteht
es  sich  eigentlich  von  selbst,  daß  die  Sache  durch  den
Juristen  bearbeitet  wird;  denn  es  gehört  zu  seiner  Aufgabe,
in  dem  Informationsschreiben  an  seinen  Rechtsbeistand  die
Einwendungen,  auch  solche  technischer  Natur,  in  der  richtigen ­
  juristischen  Formulierung  vorzubringen,  während  der
Techniker  seine  Einwendungen  in  einer  Form  vortragen
wird,  die  ihm  selbst  geläufig  ist,  dem  Anwälte  aber  bisweilen
unverständlich  sein  wird.  Natürlich  wird  der  Jurist  sich  in
jedem  einzelnen  Falle  an  den  Techniker  wenden,  um  ihn  zu
einer  Aeußerung  über  technische  Fragen  zu  veranlassen.
Die  empfehlenswerteste  Art  des  Zusammenarbeitens  dürfte
folgende  sein  :  Der  Jurist  übersendet  die  zugestellte  Klage
oder  das  Schreiben,  in  welchem  der  Grundstücksbesitzer  eine
Entschädigung  verlangt,  dem  Berg-  und  Bautechniker  zur
Aeußerung  über  etwa  von  ihnen  zu  erhebende  Einwendungen
technischer  Natur;  diesen  Einwendungen  wird  er  selbst  dann
        <pb n="168" />
        i68  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
die  korrekte  juristische  Formulierung  geben  oder,  wenn  er
noch  Rückfragen  wegen  dieser  Einwendungen  für  erforderlich ­
  hält,  diese  mit  den  Technikern  mündlich  oder  schriftlich
zu  erledigen  suchen.  In  späteren  Schreiben  oder  Schriftsätzen ­
  des  Grundstücksbesitzers  hat  sich  dann  der  Streit  gewöhnlich ­
  auf  eine  oder  wenige  Fragen  beschränkt;  hier
braucht  der  Jurist  von  den  Technikern  eine  Aeußerung  nur
dann  herbeizuführen,  wenn  es  sich  um  technische,  ihm  selbst
aus  dem  bisherigen  Gange  der  Verhandlungen  noch  nicht
geläufige  Fragen  handelt.  Dieses  Zusammenarbeiten  von
Juristen  und  Technikern  fördert  (der  Verfasser  dieser  Darstellung ­
  kann  dies  aus  eigener  Erfahrung  bezeugen)  die  Erledigung ­
  der  Arbeiten  und  bewährt  sich  in  der  Praxis
außerordentlich.
3.  Der  Bergwerksbesitzer  soll  es  vermeiden,  die  Anund
  Ausführungen  des  Grundstücksbesitzers  in  unsubstantiierter ­
  Weise  oder  wider  bessere  Ueberzeugung  zu  bestreiten.
Die  Taktik  mancher  Bergwerksbesitzer,  grundsätzlich  jede
Bergschädenangelegenheit  zum  gerichtlichen  Austrag  zu
bringen  und  den  Prozeß  möglichst  in  die  Länge  zu  ziehen,
um  dann  den  Grundstücksbesitzer,  wenn  er  Geld  braucht,
zum  Abschlüsse  eines  für  ihn  unvorteilhaften  Vergleiches  zu
veranlassen,  ist  sehr  kurzsichtig;  denn  nicht  nur  werden  die
durch  einen  etwaigen  Vergleich  entstehenden  Vorteile  durch
die  Prozeßkosten  und  den  mit  der  Bearbeitung  des  Rechtsstreites ­
  verbundenen  Zeitverlust  meist  aufgewogen,  sondern
es  entsteht  auch  hierdurch  eine  Verbitterung  des  einzelnen
Grundstücksbesitzers  wie  seiner  Nachbarn  und  Freunde,  die
ein  gleiches  Schicksal  befürchten;  diese  Verbitterung  richtet
sich  dann  auch  leicht  gegen  andere  Bergwerksunternehmen
und  bewirkt  eine  allgemeine  Abneigung  gegen  die  Bergwerksindustrie. ­
  Schließlich  werden  selbst  die  Gerichte,  welche
sehen,  daß  die  Einwendungen  des  Bergwerksbesitzers  völlig
haltlos  sind,  mißtrauisch  und  gehen  dann  auf  Einwendungen
des  Bergwerksbesitzers  weniger  ein,  als  es  vielleicht  hie  und
da  erforderlich  wäre;  manche  Entscheidung,  die  in  zweifelhaften ­
  Fällen  zu  Ungunsten  des  Bergwerksbesitzers  ausfällt,
ist,  den  Richtern  meist  unbewußt,  durch  diese  kurzsichtige
Taktik  des  Bergwerksbesitzers  herbeigeführt.
        <pb n="169" />
        §21.  Der  Prozeßbetrieb.

169

Andererseits  soll  der  Bergwerksbesitzer  auch  nicht  jeden
Entschädigungsanspruch  des  Grundstücksbesitzers  ohne  Rücksicht ­
  auf  seine  Berechtigung  erfüllen,  um  nur  die  mit  jedem
Rechtsstreite  verbundenen  Scherereien  zu  vermeiden.  Eine
unverdient  hohe  Abfindung  bildet  für  andere  Grundstücksbesitzer ­
  einen  Anreiz,  gleiche  Ansprüche  zu  erheben,  und
führt  schließlich  dazu,  daß  entweder  der  Bergwerksbesitzer
ganz  unverhältnismäßig  hohe  Entschädigungen  zahlen  muß
oder  daß  die  übrigen  Grundstücksbesitzer  über  die  ungerechtfertigte ­
  Bevorzugung  des  einen  Besitzers  erbittert  sind.
D.  DieTätigkeit  des  Rechtsbeistandes  des  Bergwerksbesitzers ­
  ist  naturgemäß  eine  beschränktere,  wenn
er  von  diesem  bereits  eine  juristisch  formulierte  Information
erhält.  Immerhin  wird  er  den  Bergwerksbesitzer  durch  sein
juristisches  Wissen  und  infolge  der  persönlichen  Kenntnis
des  Gerichts  wie  des  Gegners  noch  manchen  wertvollen
Dienst,  nicht  zum  wenigsten  auf  dem  Gebiete  der  Prozeßtaktik, ­
  leisten  können.  Er  wird  auch  darauf  achten  müssen,
daß  sein  Gegner  den  Anspruch  ordnungsmäßig  substantiiert,
und  wird  endlich  auch  durch  gute  Taktik  zu  erreichen
suchen,  den  Gegner  auf  eine  bestimmte  Art  der  Berechnung,
und  zwar  auf  eine  dem  Bergwerksbesitzer  möglichst  günstige, ­
  festzulegen.  Endlich  wird  er  auch  danach  streben,
daß  das  Gericht  einen  Sachverständigen  auswählt,  der  im
allgemeinen  dem  Bergwerksbesitzer  günstige  Gutachten  erstattet. ­

E.  Das  Prozeßgericht  endlich  hat  darauf  zu  halten,
daß  die  Klage  des  Grundstücksbesitzers  wie  die  Einwendungen ­
  des  Bergwerksbesitzers  ordnungsmäßig  substantiiert
werden;  insbesondere  hat  es  darauf  zu  sehen,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  erklärt,  nach  welcher  Richtung  er  seine  Wahlrechte ­
  ausübt;  verlangt  der  Grundstücksbesitzer  Naturalherstellung, ­
  so  hat  er  in  seinem  Klageanträge  genau  anzugeben ­
  ,  welche  Schäden  er  beseitigt  wissen  will J ).  Alle
diese  Erklärungen  hat  das  Gericht,  eventuell  durch  Aus-I)

  Aber  nicht  die  Mittel  zur  Beseitigung  der  Schäden,  die  nur  dann  zur
Substantiierung  der  Klage  erforderlich  sind,  wenn  der  zur  Herstellung  erforderliche ­
  Geldbetrag  verlangt  wird  (vgl.  oben  S.  34,  123).
        <pb n="170" />
        170  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

Übung  des  Fragerechts  gemäß  §  139  ZPO.,  von  den  Parteien
zu  erfordern,  bevor  es  eine  Entscheidung,  sei  es  ein  Urteil
sei  es  einen  Beweisbeschluß,  erläßt.  Auch  vor  Erlaß  eines
Beweisbeschlusses  muß  das  Gericht  sich  darüber  klar  sein,
welche  Behauptungen  der  Parteien  es  für  rechtlich  erheblich
hält.  Aus  dem  Beweisbeschlusse  muß  sich  bereits  die  Rechtsauffassung ­
  des  Gerichts  ergeben,  wenn  es  auch  bei  Erlaß
des  Urteils  nicht  mehr  an  diese  gebunden  ist.  Dieser  Rechtsstandpunkt ­
  ist  insbesondere  in  einem  solchen  Beweisbeschlusse
zum  Ausdruck  zu  bringen,  durch  welchen  das  Gutachten
eines  Sachverständigen  erfordert  wird;  es  ist  absolut  unzulässig, ­
  wie  dies  leider  häufig  geschieht,  von  dem  Sachverständigen ­
  einfach  ein  Gutachten  über  die  Höhe  der  Entschädigung ­
  einzuholen,  ohne  ihm  genau  anzugeben,  in  welcher
Weise  er  den  Schaden  berechnen  soll;  nur  den  Betrag,  den
der  Sachverständige  auf  Grund  seiner  Sachkenntnis  abschätzen ­
  kann,  hat  der  Sachverständige  anzugeben,  alle
übrigen  für  das  Ergebnis  in  Betracht  kommenden  Momente,
insbesondere  die  Art  der  Berechnung  (nach  Gebrauchs-  oder
Tauschwert,  nach  objektivem  oder  subjektivem  Maßstabe  etc.),
hat  das  Gericht  genau  vorzuschreiben;  das  Gericht  hat  ferner
dem  Sachverständigen  genau  anzugeben,  welche  Störungen
während  der  Reparatur,  welche  Werbungskosten,  welchen
Yerzugsschaden  und  welchen  entgangenen  Gewinn  er  abschätzen ­
  soll.  Natürlich  genügt  nicht  das  Ersuchen,  der
Sachverständige  soll  alle  „von  dem  Kläger  in  der  Klageschrift ­
  geltend  gemachten  Werbungskosten“,  womöglich  noch
„unter  Berücksichtigung  der  hiergegen  vom  Beklagten  gemachten ­
  Einwendungen“,  abschätzen;  der  Beweisbeschluß
muß  vielmehr  vollkommen  nach  dem  konkreten  Tatbestand
formuliert  werden,  mag  dies  auch  unständlich  und  zeitraubend
erscheinen;  ebenso  sind  Formulierungen  wie  „Abschätzungen
nach  dem  Gebrauchswerte  des  Grundstückes,  nach  dem  subjektiven ­
  Maßstabe“  zu  vermeiden;  auch  diese  Arten  der  Berechnung ­
  müssen  nach  dem  konkreten  Tatbestände  formuliert
werden  l ).  Dem  Sachverständigen  darf  hiernach  niemals  ein

1)  Also  etwa  folgendermaßen:  „Der  Sachverständige  soll  den  Wert  des
Grundstückes  in  der  Weise  berechnen,  daß  er  den  Ertrag,  den  der  Grundstücks ­
        <pb n="171" />
        §22.  Die  Sachverständigen.  171

aus  technischen  und  Rechtsfragen  gemischtes  Gutachten  zugemutet ­
  werden;  es  sind  ihm  vielmehr  lediglich  Fragen
technischer  Art,  für  die  er  sachverständig  ist,  vorzulegen.  —
Eine  weitere  schwierige  Aufgabe  des  Gerichts  besteht  auch
in  der  Auswahl  des  Sachverständigen;  es  hat  nicht  nur  darauf ­
  zu  sehen,  daß  der  Sachverständige  die  zur  Beantwortung ­
  der  gestellten  Fragen  erforderlichen  Sachkenntnisse
besitzt,  sondern  auch,  daß  er  nicht  in  dem  ständigen  Interessenstreite ­
  zwischen  Grundstücks-  und  Bergwerksbesitzern
bewußt  oder  unbewußt  der  Partei  einer  den  beiden  Beteiligten ­
  zu  nahe  steht,  um  ein  unparteiisches  Gutachten  erstatten ­
  zu  können,
§  33.  Die  Sachverständigen.
I.  Die  Entscheidung  der  meisten  Entschädigungsprozesse
hängt  ab  von  dem  Ausfall  der  Gutachten  der  Sachverständigen. ­
  Nur  bei  wenigen  anderen  Arten  von  Rechtsstreitigkeiten ­
  treten  so  zahlreiche  Streitfragen  verschiedenster  Art,
welche  die  Zuziehung  von  Sachverständigen  erforderlich
machen,  wie  bei  den  Entschädigungsprozessen  auf.  Bei  dem
bedeutenden  Umfange,  den  die  Entschädigungsprozesse  ihrer
Zahl  und  Bedeutung  nach  haben,  muß  daher  besondere  Aufmerksamkeit ­
  darauf  verwendet  werden,  die  Sachverständigen
richtig  auszuwählen  und  von  ihnen  solche  Gutachten  zu  erlangen, ­
  die  unparteiisch  und  sachgemäß  sind;  sachgemäß  ist
ein  Gutachten  dann,  wenn  es  die  gestellte  Frage  unter  eingehender ­
  Würdigung  des  zugrunde  liegenden  Tatbestandes
nach  dem  neuesten  Stande  der  Wissenschaft  beantwortet,
ohne  auf  Dinge  einzugehen,  die  außerhalb  des  Bereiches  der
gestellten  Frage  liegen.
II.  A.  Hinsichtlich  der  Aus  wähl  der  Sachverständigen
muß  zwischen  dem  geologischen  und  den  sonstigen  Sachverständigen ­
  unterschieden  werden.  Als  geologische
Sachverständige  stehen  die  technischen  Mitglieder  der

besitzet  im  jährlichen  Durchschnitt  erzielt  hat,  abschätzt  (sofern  die  Höhe  dieses
Ertrages  nicht  bereits  durch  Zeugenaussagen  etc.  festgestellt  ist)  und  dann
diesen  Ertrag  in  der  den  Umständen  nach  geeigneten  Weise  kapitalisiert.“
        <pb n="172" />
        \-]2  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
Oberbergämter  und  die  Revierbeamten  zur  Verfügung.  Es
handelt  sich  hier  um  eine  vorzügliche  Klasse  von  Sachverständigen, ­
  gegen  deren  Unparteilichkeit  und  Sachkenntnis
nicht  der  geringste  Einwand  erhoben  werden  kann.  Die
Auswahl  unter  den  Sachverständigen  wird  nun  in  der  Weise
getroffen,  daß  das  -  Gericht  entweder  einen  ihm  bereits  bekannten ­
  Sachverständigen  ernennt  oder  ein  Ersuchen  um
Benennung  eines  Sachverständigen  an  das  Oberbergamt
richtet,  welches  dann  seinerseits  den  Sachverständigen  auswählt. ­
  Beide  Wege  sind  zweckmäßig  und  empfehlenswert;
hat  das  Gericht  zu  einem  bestimmten  Sachverständigen  besonderes ­
  Vertrauen,  so  steht  nichts  im  Wege,  ihm  mit  der
Erstattung  des  Gutachtens  zu  beauftragen;  anderenfalls  wendet
es  sich  an  diejenige  Behörde,  die  mit  vorzüglicher  Sachkenntnis ­
  und  Unparteilichkeit  einen  geeigneten  Gutachter
ernennt.  Zu  erwägen  wäre  nur,  ob  nicht  eine  Verteilung
der  Gutachter  auf  die  erste  und  die  Berufungsinstanz  zweckmäßig ­
  wäre;  es  müßten  dann  natürlich  die  älteren  erfahrenen
Sachverständigen  der  Berufungsinstanz  Vorbehalten  bleiben.
Bei  der  heutigen,  vollkommen  freien  Auswahl  kann  es  sich
leicht  ereignen,  daß  ein  jüngerer,  noch  weniger  erfahrener
Gutachter,  der  in  der  Berufungsinstanz  zum  Sachverständigen
ernannt  wird,  sich  mit  einem  in  der  ersten  Instanz  erstatteten
Gutachten  eines  älteren,  erprobteren  Fachmannes  auseinanderzusetzen ­
  hat  und  dabei  vor  die  Frage  gestellt  wird,  ob  er
an  dem  Gutachten  des  älteren  Sachverständigen  Kritik  üben
will,  was  ihm  dieser  vielleicht  verübeln  könnte,  oder  aber
ob  er  sich  einfach  dessen  Autorität  beugen  will.  Auch  bei
der  Verteilung  der  Sachverständigen  auf  die  beiden  Instanzen ­
  ist  noch  eine  erhebliche  Auswahl  innerhalb  der  einzelnen ­
  Kategorien  möglich;  es  könnte  auch  gestattet  werden,
bei  besonders  schwierigen  Fragen  schon  in  der  ersten  Instanz ­
  einen  Sachverständigen  zuzuziehen,  der  sonst  der  zweiten
Instanz  Vorbehalten  ist.
B.  Weit  schwieriger  ist  die  Auswahl  der  sonstigen
Sachverständigen,  zu  denen  vor  allem  Bautechniker,
Taxatoren  ländlicher  und  städtischer  Grundstücke,  Landwirte,
Chemiker  und  Botaniker  gehören;  denn  hier  fehlt  es  an  Be ­
        <pb n="173" />
        §  22.  Die  Sachverständigen.

*73

hörden,  welche  über  Sachverständige  mit  der  erforderlichen
Sachkenntnis  verfügen;  teilweise  kommen  allerdings  die  Hochund
  Tiefbauämter  in  Frage,  doch  gestatten  diese  Behörden
ihren  Mitgliedern  nur  selten  die  Erstattung  von  Gutachten.
Es  kommen  mithin  fast  nur  Privatpersonen  als  Gutachter  in
Betracht.  Bei  diesen  Sachverständigen  aber  ist  die  Unparteilichkeit ­
  dadurch  stark  gefährdet,  daß  sie  sich  fast  durchweg ­
  auch  mit  Erstattung  von  Privatgutachten  befassen.  Es
hat  sich  nun,  wenigstens  im  rheinisch-westfälischen  Revier,
die  Gewohnheit  ausgebildet,  daß  die  einzelnen  Sachverständigen ­
  ihre  Privatgutachten  entweder  nur  für  Grundstücksbesitzer ­
  oder  nur  für  Bergwerksbesitzer  erstatten;  infolge
dieser  einseitigen  Parteinahme  für  eine  bestimmte  Partei  sind
die  Sachverständigen  in  den  Interessenkampf  zwischen  Grundstücks- ­
  und  Bergwerksbesitzern  hineingezogen,  betrachten
alle  Streitigkeiten  von  dem  einseitigen  Parteistandpunkt  aus
und  sind  selbst  bei  bestem  Willen  nicht  in  der  Lage,  ein
wirklich  unparteiisches  Gutachten  im  Prozesse  zu  erstatten,
auch  dann  nicht,  wenn  die  Prozeßparteien  selbst  ihnen  unbekannt ­
  sind.  Es  ist  deshalb  oft  für  den  Ausgang  des  Prozesses ­
  von  ausschlaggebender  Bedeutung,  ob  ein  „Gutachter
der  Grundstücksbesitzer“  oder  ein  „Zechengutachter“,  wie
sie  im  Volksmunde  genannt  werden,  vom  Gerichte  zum
Sachverständigen  ernannt  wird;  der  Ernennung  geht  auch
oft  eine  heftige  Diskussion  der  Parteien  voran,  bei  welcher
persönliche  Angriffe  gegen  die  einzelnen  Sachverständigen
nicht  fehlen.  —  Alle  diese  Uebelstände  lassen  sich  im  wesentlichen ­
  dadurch  vermeiden,  daß  die  Gerichte  grundsätzlich
nur  solche  Sachverständige  auswählen,  die  keine  Privatgutachten ­
  in  Entschädigungsprozessen  erstatten  und  auch  keine
entgeltliche  Tätigkeit  für  Grundstücks-  oder  Bergwerksbesitzer
ausüben.  Die  materielle  Stellung  einer  derartigen  Klasse
von  gerichtlichen  Sachverständigen  müßte  dadurch  gesichert
werden,  daß  ihnen  für  ihre  Gutachtertätigkeit  eine  derartige
Vergütung  zugebilligt  wird,  daß  sie  hierdurch  dieselben  Einnahmen ­
  wie  durch  die  Erstattung  von  Privatgutachten  erzielen; ­
  dieses  Entgegenkommen  dürfte  praktisch  nicht  allzuschwer ­
  durchführbar  sein,  da  im  allgemeinen  sich  die
        <pb n="174" />
        174  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

Parteien  vor  Erstattung  gerichtlicher  Gutachten  gern  einverstanden ­
  erklären,  die  Tätigkeit  der  Sachverständigen  auch
über  den  Rahmen  der  Reichsgebührenordnung  hinaus  zu
vergüten.  Bei  der  großen  Zahl  von  gerichtlichen  Gutachten
würde  es  auch  an  ausreichender  Beschäftigung  der  Sachverständigen ­
  nicht  fehlen.  —  Ein  Versuch,  auf  diese  Weise
völlig  unabhängige  gerichtliche  Sachverständige  zu  gewinnen,
müßte  von  der  Justizverwaltung  ausgehen.  Bei  Durchführung
dieser  Verteilung  der  Sachverständigen  in  drei  Klassen,
nämlich  Gutachter  der  Grundstücksbesitzer,  Zechengutachter
und  gerichtliche  Gutachter,  würde  volle  Klarheit  geschaffen
werden;  natürlich  bleibt  es  auch  dann  noch  den  Gerichten
unbenommen,  im  einzelnen  Falle  auch  einen  Gutachter  der
Grundstücks-  oder  Bergwerksbesitzer  zuzuziehen.
III.  A.  Für  alle  Sachverständigen,  welche  gerichtliche
Gutachten  zu  erstatten  haben,  muß  es  oberster  Grundsatz
sein,  bei  der  Anfertigung  des  Gutachtens  mit  der  größten
Sorgfalt  vorzugehen  und  alle  Tatumstände  nach  dem  neuesten
Stande  der  Wissenschaft  unparteiisch  zu  würdigen.  Die
Sachverständigen  sollen  alle  in  ihrem  Fachgebiet  liegenden
Fragen,  soweit  sie  das  Gericht  ihnen  gestellt  hat,  eingehend
untersuchen  und  erschöpfend  erörtern.  Dagegen  müssen  sie
es  unter  allen  Umständen  vermeiden,  Fragen  zu  beantworten,
die  nicht  im  Rahmen  ihres  Fachgebietes  liegen  oder  rechtlicher ­
  Natur  sind 1 );  sollte  das  Gericht  ihnen  die  Beantwortung ­
  derartiger  Fragen  überlassen,  so  haben  sie  das  Recht
und  die  Pflicht,  die  Erstattung  eines  Gutachtens  über  derartige ­
  Fragen  oder  auch  nur  die  Beantwortung  derartiger
Fragen  im  Rahmen  ihres  Gutachtens  zu  verweigern  und  die
Akten  unerledigt  an  das  Gericht  zurückzusenden.  Nicht
selten  stellt  es  sich  erst  nach  Erlaß  des  Beweisbeschlusses
bei  Erstattung  des  Gutachtens  heraus,  daß  die  dem  Sachverständigen ­
  gestellte  Frage  von  der  Beantwortung  einer
Vorfrage  abhängt;  liegt  die  Entscheidung  über  diese  Vorfrage ­
  ebenfalls  im  Fachgebiete  des  Sachverständigen,  so  wird
nichts  im  Wege  stehen,  daß  er  zur  Beantwortung  der  Frage

i)  Vgl.  OLG.  Hamm  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  30  S.  251.
        <pb n="175" />
        §22.  Die  Sachverständigen.

175

auch  auf  die  Vorfrage  eingeht,  obwohl  ihm  deren  Beantwortung ­
  nicht  aufgegeben  worden  ist;  liegt  aber  die  Beantwortung ­
  der  Frage  nicht  in  seinem  Arbeitsgebiet  oder
ist  sie  rechtlicher  Natur,  so  darf  er  sie  nicht  lösen,  sondern
muß  über  die  ihm  gestellte  Hauptfrage  ein  Gutachten  erstatten ­
  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Möglichkeiten, ­
  welche  die  verschiedenartige  Beantwortung  der  Vorfrage ­
  zuläßt;  ist  eine  derartige  eventuelle  Beantwortung  der
Frage  unter  Offenhaltung  der  Vorfrage  nach  Lage  der  Sache
nicht  möglich,  so  muß  der  Sachverständige  die  Akten  unerledigt ­
  an  das  Gericht  zurücksenden  mit  dem  Ersuchen,
vor  Erstattung  seines  Gutachtens  die  Vorfrage  zu  entscheiden. ­

B.  1.  Was  nun  die  Gutachten  der  geologischen
Sachverständigen  anlangt,  so  haben  diese  sich  wohl
ausschließlich  nur  mit  der  Frage  zu  beschäftigen,  ob  die
Grundstücksschäden  auf  eine  Einwirkung  des  Bergbaus
zurückzuführen  sind.  Als  Möglichkeiten  der  Einwirkung
kommen  in  Frage  Bodensenkungen,  Wasserentziehung  und
Wasserzuführung,  soweit  letztere  durch  eine  unterirdische
Veränderung  der  Wasserverhältnisse  erfolgt  sein  soll.  Bei
Wasserentziehung  und  Wasserzuführung  muß  der  Sachverständige ­
  auf  die  unterirdischen  hydrographischen  Verhältnisse ­
  eingehen,  die  heute  von  der  Wissenschaft  erst  zum
kleinen  Teile  festgestellt  sind;  bei  diesem  Mangel  an  wissenschaftlicher ­
  Erkenntnis  muß  der  Sachverständige  doppelt
vorsichtig  alle  Tatumstände  prüfen,  um  eine  Entscheidung
zu  treffen,  die  dem  heutigen  Stande  der  Wissenschaft  entspricht, ­
  vielleicht  sogar  einen  Fortschritt  in  der  Erkenntnis
bedeutet.  —  Auch  bei  Bodensenkungen  ist  die  heutige  Wissenschaft ­
  noch  nicht  in  der  Lage,  den  Kausalzusammenhang
einwandfrei  festzustellen.  Eine  Zeitlang  nahm  man  an,  daß
Bodensenkungen  nur  in  einem  Winkel  von  höchstens  58 0
zum  Einfallen  des  abgebauten  Flötzes  stattfinden  könnten,
so  daß  alle  jenseits  dieser  Bruchwinkellinie  eingetretenen
Schäden  nicht  mehr  auf  Einwirkungen  des  Bergbaus  durch
Bodensenkungen  zurückgeführt  werden  könnten;  neuerdings
ist  man  auch  von  dieser  Auffassung  wieder  zurückgekommen.
        <pb n="176" />
        176  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

Andererseits  steht  es  keineswegs  fest,  daß  sämtliche  innerhalb ­
  der  Bruchwinkellinie  eingetretenen  Schäden  auf  Bodensenkungen ­
  zurückzuführen  sind;  es  kommt  hier  sehr  auf  die
Art  des  Schadens,  die  Mächtigkeit  des  abgebauten  Flötzes
etc.  an;  eine  längere  Beobachtung,  insbesondere  wenn  gleichzeitig ­
  Nivellements  aufgenommen  werden,  trägt  viel  zur  Erkenntnis ­
  der  wahren  Schadensursache  bei.  Hat  bei  Beschädigung ­
  von  Gebäuden  der  Bergwerksbesitzer  den  Einwand ­
  erhoben,  daß  der  Schaden  auf  unrichtige  Baukonstruktion, ­
  Verwendung  mangelhaften  Materials,  schlechte
Unterhaltung  des  Gebäudes  etc.  zurückzuführen  sei,  so  wird
sich  der  geologische  Sachverständige  mit  dem  Bausachverständigen ­
  ,  der  den  Einwand  des  Bergwerksbesitzers  auf
seine  Richtigkeit  prüfen  soll,  ins  Benehmen  setzen  und  mit
ihm  möglichst  ein  gemeinsames  Gutachten  darüber  erstatten,
auf  welche  Ursache  der  Schaden  zurückzuführen  ist.
2.  a)  Während  die  von  geologischen  Sachverständigen
zu  erstattenden  Gutachten  nur  den  Kausalzusammenhang
zwischen  Einwirkung  des  Bergbaus  und  Eintritt  des  Schadens ­
  regeln,  liegt  den  sonstigen  Sachverständigen
eine  doppelte  Aufgabe  ob.  Sie  haben  einmal  zu  prüfen,  auf
welche  Ursache  die  Schäden  zurückzuführen  sind,  und  sie
haben  ferner  den  Betrag  der  Schäden  anzugeben.  Natürlich
kann  ihnen  in  dem  einzelnen  Prozesse  die  eine  oder  die
andere  Aufgabe  für  sich  allein  gestellt  sein,  meist  sind  aber
beide  miteinander  verbunden.  Bei  der  Frage  nach  der
Schadensursache  gilt  für  ihr  Gutachten  das  für  die  geologischen ­
  Sachverständigen  Gesagte;  sie  haben  die  Schadensursache ­
  unparteiisch  unter  Berücksichtigung  aller  Tatumstände ­
  nach  dem  neuesten  Stande  der  Wissenschaft  zu
ermitteln,  wobei  sie  sich,  wie  nochmals  betont  sei,  jedes  Eingehens ­
  auf  andere  Gebiete  zu  enthalten  haben.
b.  a)  Um  den  Wert  des  Schadens  anzugeben,
dürfen  die  Sachverständigen  nur  solche  Schäden  in  Betracht
ziehen,  deren  Abschätzung  ihnen  im  Beweisbeschlusse  ausdrücklich ­
  aufgegeben  ist;  sie  können  nach  dieser  Richtung
hin  vom  Gerichte  verlangen,  daß  dieses  ihnen  genau  angibt.
        <pb n="177" />
        §22.  Die  Sachverständigen.

177

welche  Schäden  sie  zum  Gegenstände  ihres  Gutachtens
machen  sollen;  natürlich  wird  auch  dieser  Grundsatz  in
zweckmäßiger  Weise  auszulegen  sein,  so  daß  z.  B.  der  Sachverständige ­
  nicht  die  Aufzählung  aller  Beschädigungen  eines
Gebäudes  bis  ins  einzelne  vom  Gerichte  wird  fordern  dürfen.
Die  Sachverständigen  dürfen  andere  als  die  im  Beweisbeschlusse
  genannten  Schäden  auch  dann  nicht  in  das  Gutachten ­
  hineinziehen,  wenn  diese  Schäden  ihrer  Auffassung
nach  im  Beweisbeschlusse  hätten  genannt  sein  müssen;
höchstens  dürfen  sie  im  Gutachten  angeben,  daß  nach  ihrer
Ansicht  der  Grundstücksbesitzer  noch  bestimmte  andere,  im
Beweisbeschlusse  nicht  erwähnte  Schäden  erlitten  hat,  und
dürfen  dann  gleichzeitig  deren  Betrag  angeben.  Andererseits
dürfen  sie  auch  nicht  die  Abschätzung  von  Schäden  deswegen ­
  unterlassen,  weil  sie  ihrer  Auffassung  nach  zu  Unrecht ­
  im  Beweisbeschlusse  erwähnt  sind.
ß)  Ob  der  zur  Herstellung  der  beschädigten  Sache  erforderliche ­
  Geldbetrag  oder  Schadensersatz  beansprucht  wird,
ob  die  Berechnung  des  Schadensersatzes  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  oder  Tauschwerte,  nach  subjektivem  oder  objektivem ­
  Maßstab  erfolgt,  ist  an  sich  nicht  von  den  Sachverständigen ­
  zu  prüfen,  vielmehr  hat  das  Gericht  bereits  den
Beweisbeschluß  derart  zu  formulieren,  daß  der  Sachverständige
den  Schaden  von  dem  zutreffenden  Gesichtspunkte  aus  berechnet. ­
  Immerhin  wird  es  aber  auch  für  den  Sachverständigen ­
  wünschenswert  sein,  die  juristische  Bedeutung
der  einzelnen  Arten  der  Berechnung  zu  kennen,  wie  sie  in
dieser  Abhandlung  dargelegt  sind;  diese  Kenntnis  wird  ihn
davor  bewahren,  den  Schaden  in  unzulässiger  Weise  teils
nach  dem  Gebrauchs-  und  teils  nach  dem  Tauschwerte  oder
teils  nach  dem  objektiven  und  teils  nach  dem  subjektiven
Maßstabe  zu  berechnen.  Sollte  der  Sachverständige  in  der
Formulierung  des  Beweisbeschlusses  keinen  Anhaltspunkt
dafür  finden,  in  welcher  Weise  er  den  Schaden  berechnen
soll,  so  wird  er  ihn  in  der  Regel  nach  dem  Tauschwerte  des
Grundstückes  und  nach  objektivem  Maßstabe  berechnen;
sollte  der  Sachverständige  aber  Zweifel  haben,  so  empfiehlt
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.  12
        <pb n="178" />
        178  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

es  sich  für  ihn,  vor  Erstattung  des  Gutachtens  bei  dem  Gerichte ­
  anzufragen.
Y)  Der  Sachverständige  muß  bestrebt  sein,  den  von  ihm
abgeschätzten  Beträgen  soweit  wie  möglich  eine  tatsächliche
Grundlage  zu  geben;  schätzt  der  Sachverständige  den
Tauschwert  eines  Grundstückes  ab,  so  wird  er  auch  die  Preise,
die  in  der  Nachbarschaft  für  gleichartige  Grundstücke  gezahlt
sind,  berücksichtigen  müssen;  bei  einer  Abschätzung  nach
dem  Gebrauchswerte  wird  der  Sachverständige  den  Ertrag
des  Grundstückes  nach  objektivem  oder  subjektivem  Maßstabe ­
  berechnen  und  ihn  alsdann  in  geeigneter  Weise  kapitalisieren. ­

8)  Im  übrigen  seien  die  Sachverständigen  noch  auf  folgende
wichtige  Einzelheiten  hingewiesen:  Wird  vom  Grundstücksbesitzer ­
  der  zur  Herstellung  der  beschädigten  Sache
erforderliche  Geldbetrag  verlangt,  so  hat  der  Sachverständige
auch  zu  prüfen,  welche  Mittel  zur  Beseitigung  des  Schadens
erforderlich  sind,  da  die  Höhe  der  Entschädigung  sich  hiernach ­
  bestimmt;  fordert  der  Grundstücksbesitzer  aber  Naturalherstellung, ­
  so  hat  der  Sachverständige  in  seinem  Gutachten
die  Mittel  zur  Beseitigung  des  Schadens  und  die  hierfür  erforderlichen ­
  Aufwendungen  nicht  anzugeben 1 ).  In  welcher
Weise  der  Sachverständige  den  Materialschaden  eines  Gebäudes ­
  berechnen  muß,  ist  S.  125  ff.,  in  welcher  Weise  er
Herstellung  und  Schadensersatz  für  frühere  Schäden  auf  die
nunmehr  für  neue  Verluste  zu  leistende  Entschädigung  anzurechnen ­
  hat,  ist  S.  32  f.  erwähnt.  Ein  regelmäßig  wiederkehrender, ­
  zeitlich  unbegrenzter  Schaden  muß  in  Form  einer
Kapitalsabfindung  ersetzt  werden 2  3 );  bei  einem  entgangenen
Gewinn  ist  der  Zeitpunkt,  an  welchem  der  Gewinn  voraussichtlich ­
  erzielt  sein  würde,  anzugeben,  weil  das  Gericht  die
Zwischenzinsen  abziehen  muß 8 ).

1)  Vgl.  oben  S.  34,  123,  169.
2)  Vgl.  oben  S.  74  ff.
3)  Vgl.  oben  S.  73  f.
        <pb n="179" />
        23.  Vorabentscheidungen.  Verfahren  üb.  d.  Grund  d.  Anspruchs.  17g

§  23.  Die  Vorabentscheidungen.  Das  Verfahren
über  den  Grund  des  Anspruchs,
I.  A.  Bei  umfangreichen  Prozessen  neigt  die  Praxis  dazu,
einen  Teil  des  Rechtsstoffes  vor  Erledigung  des  Restes
vorab  zu  entscheiden.  Diese  Praxis  ist  sicherlich  insofern
zu  billigen,  als  durch  rechtskräftige  Erledigung  des  ersten
Teiles  des  Rechtsstreites  oft  umfangreiche  und  kostspielige
Beweisaufnahmen  im  zweiten  Teile  überflüssig  gemacht
werden.  Die  Praxis  geht  aber  insofern  noch  weiter,  als  sie
Vorabentscheidungen  auch  lediglich  aus  dem  Grunde  trifft,
um  einen  Teil  des  Stoffes  in  der  betreffenden  Instanz  auszuscheiden, ­
  ohne  daß  dieser  Teil  des  Stoffes  damit  rechtskräftig ­
  entschieden  wird;  es  handelt  sich  also  um  Urteile,
die  der  Rechtskraft  nicht  fähig  sind,  d.  h.  um  alle  Zwischenurteile ­
  außer  den  Entscheidungen  über  den  Grund  des  Anspruchs ­
 1 ).  Derartige  Vorabentscheidungen  sind  schon  etwas
bedenklicher;  das  Bestreben  der  Gerichte,  vor  Eintritt  eines
Wechsels  in  ihrer  Besetzung  den  zur  Entscheidung  reifen
Teil  des  Rechtsstreites  zu  erledigen,  ist  zwar  an  sich  durchaus ­
  verständlich,  es  wird  aber  bei  derartigen  Entscheidungen
häufig  die  Begrenzung  des  vorab  entschiedenen  Teiles  nicht
ganz  klargestellt,  so  daß  es  zweifelhaft  bleiben  kann,  ob
gewisse  Einwendungen  in  dem  verbleibenden  Teile  noch
vorgebracht  werden  können  oder  nicht.  Unter  allen  Umständen ­
  ist  diese  Praxis  dann  zu  mißbilligen,  wenn  nicht
klargestellt  ist,  ob  dieser  vorab  entschiedene  Teil  selbständig
der  Rechtskraft  fähig  ist  oder  nicht;  die  unterlegene  Partei
steht  dann  stets  vor  der  Frage,  ob  sie  gegen  das  Urteil  ein
Rechtsmittel  einlegen  soll,  das  möglicherweise  als  unzulässig
auf  ihre  Kosten  verworfen  wird,  oder  ob  sie  sich  der  Einrede ­
  der  Rechtskraft  aussetzen  will,  wenn  sie  das  Urteil  erst
zusammen  mit  dem  übrigen  Teile  des  Rechtsstoffes  in  der
höheren  Instanz  angreift.

1)  Die  sonstigen  der  Rechtskraft  fähigen  Zwischenurteile  sind  für  Entschädigungsprozesse ­
  praktisch  ohne  Bedeutung.

12*
        <pb n="180" />
        i8o  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
Diese  Schwierigkeiten  sollten  die  Praxis  veranlassen,
etwaige  Vorabentscheidungen  so  einfach  wie  möglich  zu  gestalten ­
  und  alle  Verwicklungen  auszuscheiden;  Urteile,  in
denen  nur  über  einen  Teil  der  Klagegründe  eines  Teiles
des  Anspruchs  entschieden  wird  (sog.  Zwischenteilurteile),
und  Urteile,  in  denen  über  einen  Teil  des  Anspruchs  vollkommen ­
  und  von  dem  übrigen  Teile  nur  über  einen  Teil
der  Klagegründe  entschieden  wird  (sog.  kombinierte  Teilund
  Zwischenurteile),  sollten  möglichst  ganz  vermieden  werden;
es  sollte  vielleicht  entweder  nur  ein  Teil-  oder  nur  ein  Zwischenurteil ­
  ergehen.
B.  i.  Von  den  Vorabentscheidungen  gibt  die  Bedeutung
und  der  Umfang  der  Teilurteile  nur  in  sehr  seltenen
Fällen  zu  Zweifeln  Anlaß;  wenn  der  Grundstücksbesitzer
seine  Klage  ordnungsmäßig  substantiiert  und  einen  bestimmten ­
  Klageantrag  gestellt  hat,  so  ist  eine  ausreichende
Unterlage  zum  Erlaß  eines  in  sich  klaren  Teilurteils  gegeben. ­
  Dies  Teilurteil  muß  stets  dahin  formuliert  werden,
daß  der  Beklagte  zur  Zahlung  einer  bestimmten  Summe  nebst
Zinsen  verurteilt  wird,  oder  der  Kläger  mit  seiner  Forderung
in  Höhe  eines  bestimmten  Betrages  abgewiesen  wird,  und
daß  die  Entscheidung  über  den  Restbetrag  sowie  über  die
Kosten  des  Rechtsstreites  dem  Schlußurteile  Vorbehalten
wird;  die  Entscheidungsgründe  müssen  klar  ergeben,  in
welcher  Weise  die  zugebilligten  oder  abgewiesenen  Beträge
berechnet  sind.  Bei  Feststellungsklagen  wird  durch  Teilurteil ­
  ein  Teil  des  Rechtsverhältnisses  festgestellt,  oder  die
Klage,  soweit  sie  sich  auf  Feststellung  eines  Teiles  des
Rechtsverhältnisses  bezieht,  abgewiesen;  derartige  Teilurteile
sind  natürlich  nur  zulässig,  wenn  ein  Teil  des  Rechtsverhältnisses ­
  festgestellt  werden  kann.  Unzulässig  sind  die  Formulierungen ­
  des  Teilurteils  dahin,  daß  der  Beklagte  verurteilt
wird,  die  von  dem  Kläger  geforderte  Entschädigung  für
einen  bestimmten  Teil  der  Schäden,  z.  B.  Reparaturkosten,
zu  zahlen;  hier  bleibt  stets  zweifelhaft,  ob  damit  bereits  über
den  Betrag  oder  nur  über  den  Grund  des  Anspruchs  entschieden ­
  ist,  ob  also  ein  Teilurteil  oder  ein  Zwischenteilurteil
vorliegt.  Bemerkt  sei  übrigens,  daß  unter  keinen  Umständen,
        <pb n="181" />
        §  23.  Vorabentscheidungen.  Verfahren  üb.  d.  Grund  d.  Anspruchs.  181

auch  nicht  durch  Teilurteil  über  den  Materialschaden  eines
Gebäudes  entschieden  werden  kann,  sondern  stets  nur  über
den  Minderwert  des  bebauten  Grundstückes.  Denn  der
Materialschaden  ist  kein  Teil,  sondern  eine  Komponente  des
Minderwertes x );  es  würde  auch  ein  Zwischenurteil  unzulässig
sein,  da  der  den  Materialschaden  betreffende  Bestandteil  des
Anspruchs  keinen  selbständigen  Klagegrund  auf  Ersatz  des
Minderwertes  des  Grundstückes  bildet.
2.  Weit  häufiger  zu  Zweifeln  Anlaß  geben  die  Zwischenurteile. ­
  Bei  ihnen  ist  es  schon  häufig  unklar,  über
welche  Klagegründe  das  Urteil  entschieden  haben  will;  ganz
besonders  häufig  ist  es  aber  zweifelhaft,  ob  ein  der  Rechtskraft ­
  fähiges  Zwischenurteil  über  den  Grund  des  Anspruchs
oder  ein  sonstiges,  mit  Rechtsmitteln  nicht  angreifbares
Zwischenurteil  vorliegt.  Diese  letztgenannte  Unklarheit  muß
vor  allem  vermieden  werden,  weil  dann,  wie  bereits  erwähnt,
der  unterlegene  Teil  im  Zweifel  sein  kann,  ob  er  das  Zwischenurteil ­
  mit  einem  Rechtsmittel  anfechten  kann  oder  nicht.
Zur  Vermeidung  derartiger  Unklarheiten  sollten  die  Gerichte ­
  schon  rein  äußerlich  den  Tenor  bei  Entscheidungen
über  den  Grund  des  Anspruchs  dahin  fassen,  daß  der  Anspruch ­
  des  Klägers  dem  Grunde  nach  für  berechtigt  erklärt
wird.  Wichtiger  aber  ist,  daß  das  Gericht  in  dieser  Entscheidung ­
  bereits  das  Vorbringen  der  Parteien  so  weit  berücksichtigt, ­
  als  es  im  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs ­
  erledigt  sein  muß.  Denn  wenn  das  Urteil  nicht
über  alle  zum  Grund  des  Anspruchs  gehörigen  Streitpunkte
entscheidet,  so  ist  es  trotz  gegenteiliger  Bezeichnung  kein
selbständiges  Zwischenurteil;  nur  in  Zweifelsfällen  entscheidet
über  die  Natur  des  Zwischenurteils  und  die  Zulässigkeit  des
Rechtsmittels  die  Absicht  des  Gerichtes,  ein  Zwischenurteil
der  einen  oder  der  anderen  Art  zu  erlassen 1  2 ).  Ebenso  läßt
die  Praxis  nach,  eine  zum  Grunde  des  Anspruchs  gehörige
Einwendung  dann  im  Nachverfahren  geltend  zu  machen,

1)  Vgl.  oben  S.  156.
2)  Gaupp-Stein,  Bern.  II  zu  §  304.
        <pb n="182" />
        i82  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

wenn  das  Gericht  sie  bei  der  Vorabentscheidung  ausdrücklich
oder  stillschweigend  dem  Nachverfahren  überwiesen  hat 1 ).
Ueber  den  Grund  des  Anspruchs  werden  Vorabentscheidungen ­
  in  Entschädigungsprozessen  nur  dann  erlassen, ­
  wenn  der  Bergwerksbesitzer  gleichzeitig  den  Kausalzusammenhang ­
  zwischen  der  Einwirkung  des  Bergbaus  und
dem  Eintritt  des  Schadens  bestreitet  und  die  Höhe  der  verlangten ­
  Entschädigung  bemängelt.  Es  würde  aber  unrichtig
sein,  wie  dies  in  der  Praxis  noch  vielfach  geschieht,  ein
Zwischenurteil  über  den  Grund  des  Anspruchs  bereits  dann
zu  erlassen,  wenn  der  Kausalzusammenhang  zwischen  Einwirkung ­
  des  Bergbaus  und  Eintritt  des  Schadens  erwiesen  ist 2 ).
II.  A.  In  dem  Verfahren  über  den  Grund  des
Anspruchs  ist  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts  das  Vorbringen  der  Parteien  so  weit
zu  berücksichtigen,  daß  für  das  Nachverfahren  nur  über
den  Betrag  der  vom  Grundstücksbesitzer  geltend  gemachten
Ansprüche  zu  erkennen  ist 3 ).  In  dem  Verfahren  über  den
Grund  des  Anspruchs  ist  hiernach  nicht  nur  zu  prüfen,  ob
ein  Rechtsgrund  für  den  Grundstücksbesitzer  vorliegt,  Ansprüche ­
  gegen  den  Bergwerksbesitzer  zu  erheben,  sondern
es  ist  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  inwieweit  der
Grundstücksbesitzer  jeden  einzelnen  der  von  ihm  erhobenen
Ansprüche  geltend  machen  darf,  und  endlich  sind  alle  Einwendungen ­
  des  Bergwerksbesitzers  zu  prüfen,  soweit  sie  sich
gegen  den  Bestand  (nicht  die  Höhe)  der  Ansprüche  des
Grundstücksbesitzers  in  ihrer  Gesamtheit  oder  gegen  den
Bestand  eines  einzelnen  Anspruchs  richten.
i.  Zu  den  Einwendungen  des  Bergwerksbesitzers, ­
  die  bereits  in  dem  Verfahren  über  den  Grund  des
Anspruchs  zu  prüfen  sind,  gehört  die  Aufrechnung  sowohl
dem  Grunde  wie  dem  Betrage  nach,  weil  sie  sich  gegen  den

1)  RG.  in  der  Juristischen  Wochenschrift,  Jahrgang  1903  S.  291.
2)  Derartige  Urteile  müssen  wegen  prozessualer  Verstöße  aufgehoben
werden;  vgl.  RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  42  S.  10g;  bei  Daubenspeck, ­
  Bergrechtliche  Entscheidungen,  Bd.  2  S.  219.
3)  Gaupp-Stein,  Amn.  I,  2  zu  §  304.
        <pb n="183" />
        §  23-  Vorabentscheidungen,  Verfahren  üb.  d.  Grund  d.  Anspruchs.  183

Bestand  des  Anspruchs  des  Grundstücksbesitzers  richtet 1 );
ferner  gehören  hierher  von  den  Einwendungen,  die  in  Entschädigungsprozessen ­
  häufiger  Vorkommen,  der  Ein  wand  des
konkurrierenden  Verschuldens  einschließlich  der  etwaigen
Verteilung 2  3 ),  der  Einwand  der  Vorteilsausgleichung 8 )  und
der  Einwand,  daß  der  Grundstücksbesitzer  bei  wiederkehrenden
Leistungen  Anfangs-  und  Endtermin  unrichtig  angegeben
habe;  ob  der  letztgenannte  Einwand  zum  Verfahren  über
den  Grund  oder  über  den  Betrag  des  Anspruchs  gehört,  ist
allerdings  von  der  Rechtsprechung  offen  gelassen  worden 4  * ).
Jedenfalls  liegt  es  im  Interesse  des  Bergwerksbesitzers,  in
zweifelhaften  Fällen  seine  Einwendungen  bei  dem  Streit  über
den  Grund  des  Anspruchs  vorzubringen.
2.  Nicht  nur  der  Rechtsgrund  der  Ansprüche  des
Grundstücksbesitzers  in  ihrer  Gesamtheit,  sondern  auch
der  jedes  einzelnen  Anspruchs  muß  im  Verfahren  über  den
Grund  des  Anspruchs  erledigt  werden.  Hieraus  folgt,  daß
der  Grundstücksbesitzer  bereits  im  Verfahren  über  den  Grund
des  Anspruchs  jeden  einzelnen  Anspruch  substantiieren  muß;
es  genügt  nicht  die  Angabe  des  Grundstücksbesitzers,  daß
er  Herstellung  oder  daß  er  Schadensersatz  beanspruche,  und
es  reicht  auch  nicht  eine  Erklärung  aus,  daß  er  seinen
Schaden  nach  dem  Gebrauchs-  oder  dem  Tauschwerte  des
Grundstückes,  nach  dem  objektiven  oder  subjektiven  Maßstabe ­
  berechne.
B.  1.  Hiermit  sind  die  Erfordernisse  der  Substantiierung
  der  Klage  erst  negativ  umschrieben;  was  positiv
erforderlich  ist,  ergibt  sich  aus  der  Vorschrift  des  §  253
Abs.  2  Ziff.  2  ZPO.,  wonach  jede  Klageschrift  enthalten  muß

1)  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  52  S.  27.
2)  RG.  in  Zivilsachen,  Bd.  53  S.  117.
3)  RG.  im  Sächsischen  Archiv,  Bd.  12  S.  727.  Diesen  Einwand  in  das
Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs  hineinzuziehen,  erscheint  mir  bedenklich ­
  wegen  der  Vorschrift  des  §  92  Abs.  2  ZPO.;  vgl.  hierüber  unten
S.  189.  Auch  nach  Gaupp-Stein,  Bern.  I,  2  zu  §  304  richtet  sich  der  Einwand ­
  der  Vorteilsausgleichung  gegen  den  Betrag  des  Anspruchs.
4)  RG.  in  der  Juristischen  Wochenschr.,  Jahrg.  1904  S.  575  ;  bei  Gruchot,
Bd.  49  S.  1112  f.
        <pb n="184" />
        184  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

„die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes
des  erhobenen  Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag“.
Da  in  der  Klageschrift  ein  „bestimmter  Antrag“  gestellt
werden  muß,  so  muß  sich  zunächst  der  Grundstücksbesitzer
schon  vor  Erhebung  der  Klage  darüber  entscheiden,  ob  er
Naturalherstellung  oder  Geldentschädigung  verlangen  will,
denn  im  ersteren  Falle  muß  er  seinen  Antrag  auf  Beseitigung
der  Schäden,  im  letzteren  auf  Zahlung  einer  Geldsumme
richten  l  2 ).  Verlangt,  er  Naturalherstellung,  so  hat  sein  Klageantrag ­
  bereits  genau  die  Schäden  zu  bezeichnen,  welche  beseitigt ­
  werden  sollen.  Wird  Geldentschädigung  beansprucht,
so  ist  der  „Grund  des  erhobenen  Anspruchs“  anzugeben,  auf
Grund  dessen  der  Antrag  gestellt  ist;  es  ist  also  zunächst
zu  erklären,  ob  die  Geldsumme  als  der  zur  Herstellung  erforderliche ­
  Geldbetrag  oder  als  Schadensersatz  beansprucht
wird.  In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  sind  alle
Momente  anzuführen,  deren  Gesamtheit  die  Folgerung  ergeben, ­
  daß  der  im  Klageantrag  bezeichnete  Geldbetrag  vom
Bergwerksbesitzer  an  den  Grundstücksbesitzer  zu  zahlen  ist  -').
Wird  hiernach  der  zur  Herstellung  erforderliche  Geldbetrag
begehrt,  so  müssen  die  Schäden,  welche  zu  beseitigen  sind,
angegeben  werden,  ferner  die  Mittel,  welche  zur  Beseitigung
erforderlich  sind,  und  endlich  der  Geldbetrag,  welcher  zur
Anwendung  der  Mittel  notwendig  ist;  Schäden,  Beseitigungsmittel ­
  und  Aufwendungskosten  müssen  bereits  in  der  Klageschrift ­
  derartig  genau  spezifiziert  werden,  daß  der  Gesamtbetrag ­
  der  Aufwendungskosten  dem  in  dem  Klageanträge
ausgesprochenen  Begehren  entspricht.  In  gleicher  Weise
muß  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  spezifiziert  werden;
es  muß  genau  angegeben  werden,  für  welche  Schäden  Er1) ­

  Während  im  materiell-rechtlichen  Sinne  zunächst  das  Wahlrecht  zwischen
Herstellung  und  Schadensersatz  auszuüben  ist  (vgl.  §  3  der  Abhandlung),  hat
der  Grundstücksbesitzer  prozessual  zunächst  zwischen  Naturalherstellung  und
Geldentschädigung  zu  wählen.  Praktische  Bedeutung  hat  diese  Verschiedenheit ­
  nicht.
2)  Der  Gegensatz  zwischen  der  sogenannten  Substantiierungs-  und  der  sogenannten ­
  Individualisierangstheorie  ist  für  die  Ausführungen  im  Texte  bedeutungslos. ­
        <pb n="185" />
        §  23.  Vorabentscheidungen.  Verfahren  üb.  d.  Grund  d.  Anspruchs.  185

satz  begehrt  wird,  es  genügt  also  z.  B.  nicht,  etwa  „Ersatz
für  alle  verlorenen  Werbungskosten“  zu  verlangen,  sondern
jeder  einzelne  durch  den  Verlust  von  Werbungskosten  entstandene ­
  Schaden  muß  besonders  aufgeführt  sein.  Gleiches
gilt  von  der  Art  der  Berechnung;  es  muß  angegeben  werden,
auf  welche  Weise  der  Schadensersatz  berechnet  werden  soll,
es  müssen  die  für  die  Berechnung  maßgebenden  konkreten
Tatsachen,  z.  B.  bei  der  Berechnung  nach  dem  Gebrauchswerte ­
  der  Ertragsausfall,  angegeben  werden;  aus  diesen
Tatsachen  und  Umständen  muß  dann  eine  vollkommene  Berechnung ­
  aufgestellt  werden,  deren  Gesamtergebnis  dem  in
der  Klageschrift  gestellten  Begehren  entspricht.
Nun  braucht  der  Klageantrag  keine  zahlenmäßige  Angabe ­
  des  geforderten  Betrages  zu  enthalten,  wenn  er  die
Grundlage  für  die  Abgrenzung  des  Anspruchs  derart  enthält,
daß  der  Betrag  in  dem  anhängigen  Verfahren  durch  richterliches ­
  Ermessen,  nötigenfalls  durch  Sachverständige,  festgestellt ­
  werden  kann 1  2 ).  Dies  bedeutet  für  den  Entschädigungsprozeß, ­
  daß  der  Grundstücksbesitzer  nicht  die  einzelnen
Beträge  des  ihm  erwachsenen  Schadens  ziffernmäßig  anzugeben ­
  braucht 2 ),  entbindet  ihn  aber  nicht  von  der  Verpflichtung, ­
  alle  Tatsachen  vorzubringen,  deren  Gesamtheit
bei  Einrückung  der  einzelnen  Schadensbeträge  das  Begehren
des  Klägers  gerechtfertigt  erscheinen  läßt.  Die  Vergünstigung,
die  der  Grundstücksbesitzer  in  der  Substantiierung  seiner
Ansprüche  genießt,  wenn  die  Höhe  des  Schadens  abgeschätzt
werden  soll,  bezieht  sich  also  lediglich  auf  die  einzelnen  Beträge ­
  zur  Abgeltung  des  Schadens,  nicht  auf  die  zur  näheren
Kennzeichnung  und  Beschreibung  des  Schadens  erforderlichen ­
  Tatsachen.
Diese  Vergünstigung  für  den  Grundstücksbesitzer  in  bezug
auf  die  ziffernmäßige  Substantiierung  seines  Schadens  kann
ihm  aber  nur  dann  gewährt  werden,  wenn  und  solange  der
Betrag  der  zu  vergütenden  Entschädigung  nicht  Gegenstand

1)  Gaupp-Stein,  Bern.  III,  4  zu  §  253.
2)  Wohl  aber,  im  Falle  der  Naturalherstellung,  die  einzelnen  herzustellenden ­
  Anlagen  (RG.  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht,  Bd.  39  S.  215).
        <pb n="186" />
        186  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

des  Streitverfahrens  ist.  Dies  ergibt  sich  aus  folgender  Erwägung; ­
  Sofern  der  Bergwerksbesitzer  überhaupt  eine  Entschädigung ­
  zu  zahlen  hat,  ist  natürlich  eine  solche  zu  leisten,
die  nach  dem  richterlichen  Ermessen,  das  eventuell  durch
von  Amts  wegen  erforderte  Gutachten  gestützt  wird,  angemessen ­
  erscheint;  hierüber  kann  überhaupt  kein  Streit  unter
den  Parteien  herrschen.  Streitig  kann  vielmehr  nur  sein,
welcher  Betrag  angemessen  ist;  dieser  Streit  kann  aber  hinwiederum ­
  nur  eintreten,  wenn  der  Grundstücksbesitzer,  sei
es  ohne,  sei  es  nach  Erstattung  der  Gutachten,  einen  bestimmten ­
  Betrag  als  angemessen  erfordert;  beansprucht  er
aber  einen  bestimmten  Betrag,  so  hat  er  diesen  in  seinem
Klageantrag  anzugeben.  Hieraus  folgt  der  Grundsatz:  findet
ein  Nach  verfahren  über  den  Betrag  des  Anspruchs  statt,  so
ist  in  diesem  die  verlangte  Summe  im  Klageantrag  ziffernmäßig ­
  zu  bezeichnen;  für  das  Verfahren  über  den  Grund
des  Anspruchs  gilt  dies  Erfordernis  nicht.
2.  Diese  Verschiedenheit  der  Klageanträge  in  dem  Verfahren ­
  über  den  Grund  und  die  Höhe  des  Anspruchs
ist  auch  nicht  ganz  bedeutungslos  für  die  Substantiierung:
Im  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs  brauchen
solche  Tatsachen  nicht  angeführt  zu  werden,  welche  eine
Bedeutung  lediglich  für  den  Betrag  des  Anspruchs  haben.
Zu  diesen  Tatsachen  gehört,  wie  bereits  mehrfach  erwähnt,
nicht  die  Frage,  ob  der  Schaden  nach  dem  Gebrauchs-  oder
dem  Tauschwerte,  nach  dem  subjektiven  oder  dem  objektiven ­
  Maßstabe  zu  berechnen  ist;  denn  bei  dieser  Frage
handelt  es  sich  darum,  in  welcher  Weise  der  Anspruch  als
solcher  zu  substantiieren  ist,  d.  h.  um  den  Grund  des  Anspruchs; ­
  es  muß  infolgedessen  das  diese  Frage  betreffende
Wahlrecht  bereits  bei  dem  Verfahren  über  den  Grund  des
Anspruchs  ausgeübt  werden.  Anders  liegt  es  dagegen  bei
der  Frage,  ob  der  Schaden  durch  Zahlung  einer  Rente  oder
durch  Kapitalsabfindung  zu  vergüten  ist;  die  Entscheidung
dieser  Frage  ist  überhaupt  nicht  von  der  Ausübung  eines
Wahlrechtes  abhängig,  sondern  lediglich  von  der  Tatsache,
ob  der  Schaden  regelmäßig  wiederkehrt  und  zeitlich  nicht
begrenzt  ist.  Nimmt  man  nun  an,  daß  bei  einem  regelmäßig
        <pb n="187" />
        §  23.  Vorabentscheidungen.  Verfahren  üb.  d.  Grund  d.  Anspruchs.  187

wiederkehrenden,  zeitlich  unbegrenzten  Schaden  die  Substanz
der  Sache  beschädigt  ist,  bei  einem  unregelmäßig  wiederkehrenden ­
  oder  zeitlich  begrenzten  Schaden  aber  nicht,  so
daß  die  Kapitalsabfindung  den  Ersatz  für  einen  Substanzschaden, ­
  die  Zahlung  einer  Rente  aber  den  Ersatz  für  einen
Ertragsschaden  darstellt,  so  muß  man  zu  dem  Ergebnisse
gelangen,  daß  die  Frage,  ob  eine  Rente  oder  Kapitalsabfindung ­
  zu  gewähren  ist,  den  Grund  des  Anspruchs  betrifft. ­
  Denn  ein  Substanzschaden  ist  seiner  Natur  nach  von
einem  Ertragsschaden  verschieden.  Tritt  man  aber  der  hier
vertretenen  Auffassung  bei,  daß  die  Kapitalsabfindung  nur
deswegen  zu  gebilligt  wird,  um  die  Verbindlichkeiten  zwischen
den  Parteien  aus  der  Welt  zu  schaffen,  so  wird  man  die
Entscheidung  der  Frage  erst  im  Verfahren  über  den  Betrag
des  Anspruchs  treffen;  denn  maßgebend  ist  alsdann  nur,  ob
der  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers  regelmäßig  wiederkehrt ­
  und  zeitlich  unbegrenzt  ist 1 ).
3.  Vorstehende  strenge  Grundsätze  über  die  Substantiierung
  der  Klage  werden  dadurch  abgeschwächt,  daß  das
Gesetz  in  einigen  Fällen  nachträgliche  Aenderungen
der  Substantiierung  zuläßt  (§  268  ZPO.);  insoweit  derartige
Aenderungen  zugelassen  sind,  können  sie  in  jedem  Stadium  des
Prozesses,  abgesehen  von  der  Revisionsinstanz,  also  auch  noch
im  Verfahren  über  den  Betrag  des  Anspruchs,  vorgenommen
werden.  Die  für  den  Bergschädenprozeß  wichtigste  Aenderung,
  die  noch  im  Verfahren  über  den  Betrag  des  Anspruchs
zugelassen  wird,  ist  die  Erweiterung  des  Klageantrages,  wenn
der  Klagegirund  nicht  geändert  wird  (§  268  Ziff.  2  ZPO.);
eine  derartige  Erweiterung  des  Antrages  ohne  Aenderung  des
Klagegrundes  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  Ansprüche  für
weitere  Schäden  geltend  gemacht  werden,  sondern  auch  in
denjenigen  Fällen,  in  denen  ein  konkreter  Schaden  oder  ein
subjektiv  berechneter  Verzugsschaden  nachträglich  zum
Gegenstände  des  Prozesses  gemacht  wird 2 ).

1)  Vgl.  oben  S.  74  f.,  78  f.
2)  Vgl.  oben  S.  60  f.,  67.
        <pb n="188" />
        i88  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

§  24.  Die  Entscheidung  im  Kostenpunkt.
I.  A.  Die  Kosten  des  Entschädigungsanspruchs ­
  sind  nach  allgemeinen  Grundsätzen  von
der  unterliegenden  Partei  zu  tragen.  Erstattungsfähig  sind
die  „zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung ­
  notwendigen“  Kosten  (§  gi  ZPO.);  hierzu  gehören ­
  auch  die  Kosten  für  die  von  den  Parteien  eingeholten
Privatgutachten,  Kosten  von  Untersuchungen,  Nivellierungen,
sofern  die  Partei  der  Lage  der  Sache  nach  die  Gutachten
einholen,  die  Untersuchungen  etc.  vornehmen  mußte,  um  den
Rechtsstreit  zu  beginnen  oder  fortzuführen;  ob  diese  Kosten
vor  oder  nach  Erhebung  der  Klage  aufgewendet  worden
sind,  ist  unerheblich.  Hiernach  wird  der  Grundstücksbesitzer
im  Falle  des  Obsiegens  in  der  Regel  die  von  ihm  für  Erstattung ­
  von  Privatgutachten  etc.  aufgewendeten  Kosten  ersetzt ­
  erhalten.  Aber  auch  der  Bergwerksbesitzer  wird,  wenn
er  den  Prozeß  gewinnt,  das  Gleiche  tun  können;  insbesondere
wird  er  auch  die  Zeit,  welche  seine  technischen  Angestellten
auf  die  Bearbeitung  des  Prozesses  verwendet  haben,  ihrem
Gehalte  entsprechend  in  Ansatz  bringen  dürfen.  Das  Gegenteil ­
  wird  man  nicht  per  argumentum  e  contrario  aus  §  91
Abs.  1  Satz  2  ZPO.  entnehmen  dürfen,  wonach  von  den
eigenen  Kosten  der  Partei  erstattungsfähig  ist  „die  durch
notwendige  Reisen  oder  durch  die  notwendige  Wahrnehmung
von  Terminen  entstandene  Zeitversäumnis“;  wie  die  Entstehungsgeschichte ­
  dieser  Vorschrift  ergibt 1 ),  sollte  sie  nicht
den  Erstattungsanspruch  der  obsiegenden  Partei  begrenzen,
sondern  eine  alte  Streitfrage  in  dem  der  obsiegenden  Partei
günstigen  Sinne  entscheiden.  Nimmt  man  aber  an,  daß
durch  diese  Vorschrift  alle  notwendigen  Auslagen  der  Partei
für  erstattungsfähig  erklärt  werden,  so  wird  man  dem  obsiegenden ­
  Bergwerksbesitzer  auch  einen  Ersatzanspruch  für
den  Zeitaufwand  zubilligen  müssen,  den  seine  Angestellten  bei
der  Bearbeitung  des  Rechtsstreites  nach  der  technischen
Seite  hin  gehabt  haben.  Diese  Kosten  sind  vom  Bergwerks-1)

  Gaupp-Stein,  Bern.  IV  zu  §  91.
        <pb n="189" />
        §  24-  Die  Entscheidung  im  Kostenpunkt.  189
besitzer  verausgabt,  da  er  seine  Beamten  angestellt  und  besoldet ­
  hat,  damit  sie  die  Bergschädenangelegenheiten  untersuchen ­
  ;  die  Kosten  sind  auch  zur  Rechtsverteidigung  in  der
Regel  notwendig  im  Gegensätze  zu  den  Kosten  für  einen
juristischen  Angestellten;  letztere  sind  deswegen  nicht  notwendig ­
  im  Sinne  des  Gesetzes,  weil  der  Prozeß  durch  den
Rechtsbeistand  des  Bergwerksbesitzers  eine  Bearbeitung  nach
der  juristischen  Seite  hin  erhält.
Wenn  der  Grundstücksbesitzer  zum  Teil  mit  seinen  Ansprüchen ­
  durchdringt  und  zum  Teil  mit  seiner  Klage  abgewiesen ­
  wird,  so  sind  die  Kosten,  wenn  sie  nicht  gegen  einander
aufgehoben  werden,  verhältnismäßig  zu  teilen  (§92  Abs.  1
Satz  1  ZPO.).  Das  Verhältnis  wird  bestimmt  nach  dem
Betrage  des  Obsiegens  und  Unterliegens,  nicht  danach,  ob
die  Partei  mit  denjenigen  Ansprüchen,  deren  Feststellung
besonders  kostspielig  war,  obgesiegt  hat  oder  unterlegen  ist;
wenn  z.  B.  der  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers  dem
Grunde  nach  in  voller  Höhe  gerechtfertigt  ist,  dem  Betrage
nach  aber  nur  zur  Hälfte,  so  hat  jede  Partei  die  Kosten
auch  dann  zur  Hälfte  zu  tragen,  wenn  die  Kosten  ganz
überwiegend  in  dem  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs ­
  entstanden  sind.
B.  Von  diesem  Grundsätze  gibt  es  aber  eine  für  die  Entschädigungsprozesse ­
  sehr  wichtige  Ausnahme.  Das  Gericht ­
  kann  dem  Bergwerksbesitzer  dann  die  gesamten  Kosten
des  Rechtsstreites  auferlegen,  wenn  der  Betrag  der  Forderung
des  Grundstücksbesitzers  von  der  Festsetzung  durch  richterliches ­
  Ermessen,  von  der  Ausmittlung  durch  Sachverständige
oder  von  einer  gegenseitigen  Berechnung  abhängig  war
(§  92  Abs.  2  ZPO.).
Voraussetzung  für  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  ist,
daß  der  Anspruch  des  Grundstücksbesitzers  dem  Grunde
nach  in  voller  Höhe  gerechtfertigt  ist  und  nur  dem  Betrage
nach  zum  Teil  abgewiesen  wird 1 ).  Als  weitere  Voraus-  *  S.
1)  Allerdings  richtet  sich  nach  Auffassung  des  Reichsgerichts  (vgl.  oben
S.  183)  der  Ein  wand  der  Vorteilsausgleichung  gegen  den  Grund  des  Anspruchs;
da  bei  ihm  eine  „gegenseitige  Berechnung“  stattfindet,  so  könnte  hiernach  §  92
Abs.  2  ZPO.  auch  bei  einem  Streite  über  den  Grund  des  Anspruchs  Anwendung
        <pb n="190" />
        igo  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

setzung  wird  man  annehmen  müssen,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  nach  Eingang  des  Gutachtens  des  Sachverständigen,
nach  Feststellung  der  gegenseitigen  Berechnung  seinen  Anspruch ­
  auf  den  entsprechend  niedrigeren  Betrag  herabgesetzt ­
  hat 1 );  denn  nur  deswegen  ist  die  Vorschrift  des  §  92
Abs.  2  ZPO.  getroffen,  weil  jeder  Kläger  bei  einer  der  Abschätzung ­
  unterliegenden  Forderung  niemals  vorhersehen
kann,  in  welcher  Höhe  sie  ihm  zu  gebilligt  wird;  hat  er  aber
nach  Kenntnis  des  Gutachtens  der  Sachverständigen  und
nach  Aufstellung  der  Berechnung  des  Gegners  Anhaltspunkte
gewonnen,  so  muß  er  auch  zur  Anwendung  der  Vorschrift
des  §  92  Abs.  2  ZPO.  unverzüglich  seine  Zuvielforderung
fallen  lassen.  —  Die  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  92
Abs.  2  ZPO.  ist,  wie  das  Wort  „kann“  ergibt,  in  das  Ermessen ­
  des  Gerichts  gestellt;  das  Gericht  sollte  aber  die  Bestimmung ­
  stets  anwenden,  wenn  der  Grundstücksbesitzer
seinen  Mehranspruch  unverzüglich  fallen  läßt,  sobald  er  Anhaltspunkte ­
  für  den  tatsächlichen  Betrag  des  Schadens  hat.
II.  A.  Auch  für  die  vor  Erhebung  der  Klage
entstandenen  Kosten  kann  die  obsiegende  Partei  von  der
unterliegenden  Ersatz  verlangen,  sofern  sie  zur  zweckentsprechenden ­
  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  notwendig ­
  waren;  ob  dies  der  Fall  ist,  entscheidet  das  Gericht
nach  freiem  Ermessen.
B.  Zweifelhaft  ist  die  Ersatzpflicht,  wenn  die  Parteien
sich  bereits  vor  Erhebung  der  Klage  gütlich  einigen,,
eine  der  Parteien  aber  oder  auch  beide  bereits  Kosten  aufgewendet ­
  haben;  dies  hat  bei  der  Entschädigung  für  Bergbauschäden ­
  namentlich  dann  praktische  Bedeutung,  wenn
sich  der  Grundstücksbesitzer  zur  Erlangung  der  Entschädigung
einen  Rechtsbeistand  annimmt  oder  ein  Privatgutachten  anfertigen ­
  läßt.  Für  diese  Kosten  kann  der  Grundstücksbesitzer ­
  nicht  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung ­
  Ersatz  verlangen,  denn  diese  finden  nur  dann  Anfinden. ­

  Aber  gerade  wegen  dieser  Konsequenz  erscheint  mir  der  Standpunkt
des  Reichsgerichts  bedenklich.
1)  Die  Literatur  schweigt  über  diesen  Punkt.
        <pb n="191" />
        §  24-  Die  Entscheidung  im  Kostenpunkt.  igi
Wendung,  wenn  es  zu  einer  Klageerhebung  gekommen,  der
Streit  also  rechtshängig  geworden  ist 1 ).  Der  Grundstücksbesitzer ­
  kann  die  ihm  so  erwachsenen  Kosten  nur  auf  Grund
der  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  ersetzt  verlangen,
also  entweder  auf  Grund  eines  Anspruchs  aus  unerlaubter  Handlung ­
  oder  als  Verzugsschaden.  Ein  Anspruch  aus  unerlaubter
Handlung  wird  nur  sehr  selten  gegeben  sein;  er  könnte  nur
dann  in  Frage  kommen,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  in  einer
gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise  die  Befriedigung
des  Grundstücksbesitzers  unterlassen  würde  mit  dem  Vorsätze, ­
  ihm  hierdurch  Schaden  zuzufügen.  Häufiger  dagegen
kann  ein  Ersatz  der  Kosten  als  Verzugsschaden  beansprucht
werden;  der  Bergwerksbesitzer  ist  zur  Erstattung  verpflichtet,
wenn  er  bereits  zu  der  Zeit  im  Verzüge  war,  als  der  Grundstücksbesitzer ­
  die  Kosten  aufgewendet  hat,  um  seinen  Anspruch ­
  geltend  zu  machen 2  3 ).  Da  ein  Verzug  erst  eintritt,
wenn  der  Grundstücksbesitzer  dem  Bergwerksbesitzer  gegenüber ­
  eine  bestimmte  Forderung  erhoben  hat 8 ),  so  würde  ein
Ersatzanspruch  dann  z.  B.  nicht  gegeben  sein,  wenn  der
Grundstücksbesitzer  zunächst  von  dem  Bergwerksbesitzer  ganz
allgemein  verlangt,  ihn  wegen  der  erlittenen  Bergbauschäden
zu  entschädigen,  und  dann,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  nicht
antwortet  oder  eine  Entschädigung  verweigert,  sich  ein
Privatgutachten  anfertigen  läßt  und  einen  Rechtsbeistand
annimmt,  um  nunmehr  bestimmte  Ansprüche  zu  erheben 4  * ).
Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  dies  Ergebnis  für  den  Grundstücksbesitzer ­
  sehr  bedauerlich  ist,  da  er  oft  erst  durch  Zuziehung ­
  von  juristischen  und  technischen  Ratgebern  die
Höhe  seiner  Entschädigungsforderung  übersehen  kann;  er
wird  sich  also  entscheiden  müssen,  ob  er  für  Zuziehung  eines
Beistandes  Kosten  aufwenden  will,  die  ihm  möglicherweise
nicht  ersetzt  werden,  oder  ob  er  ohne  genaue  Kenntnis  der
Sach-  und  Rechtslage  seinen  Entschädigungsanspruch  ziffern1) ­
  Gaupp-Stein,  Bern.  II  zu  §  91.
2)  Vgl.  oben  S.  66.
3)  Vgl.  oben  S.  66.
4)  Vgl.  die  im  „Glückauf“,  Jahrgang  1912  S.  645  zu  2  erwähnte  Entscheidung ­
  (das  erkennende  Gericht  ist  nicht  bezeichnet).
        <pb n="192" />
        ig2  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).

mäßig  festlegen  will;  der  Verfasser  dieses  Buches  kann  dem
Grundstücksbesitzer  nur  den  dringenden  Rat  geben,  die
erste  Alternative  zu  wählen,  bei  der  er  zwar  möglicherweise
einige  Kosten  auf  wen  den  muß,  aber  vor  größerem  Schaden
bewahrt  bleibt,  der  vor  allem  dann  eintreten  würde,  wenn
er  seinen  Schaden,  den  er  als  Laie  nicht  übersehen  kann,  zu
niedrig  an  gibt 1 ).  Auf  der  anderen  Seite  kann  auch  de  lege
ferenda  eine  Erweiterung  der  Verpflichtung  des  Bergwerksbesitzers ­
  zur  Kostenerstattung  nicht  empfohlen  werden;  denn
es  kann  dem  Bergwerksbesitzer  nicht  zugemutet  werden,
sich  auf  unbestimmte  und  unsubstantiierte  Forderungen  des
Grundstücksbesitzers  einzulassen.
§  25.  Arrest  und  einstweilige  Verfügung.
I.  Arreste  und  einstweilige  Verfügungen  in  Streitigkeiten
betreffend  die  Entschädigungen  für  Bergbauschäden  gehören
wohl  zu  den  größten  Seltenheiten;  mir  ist  wenigstens  nicht
bekannt,  daß  jemals  solche  erlassen,  ja  auch  nur  beantragt
worden  sind.  Dies  hängt  einmal  wohl  damit  zusammen,  daß
die  Praxis  der  Industriebezirke,  namentlich  des  rheinischwestfälischen ­
  Reviers,  nur  in  sehr  schwerwiegenden  Fällen
Arreste  und  einstweilige  Verfügungen  erläßt;  ferner  aber
damit,  daß  derartige  Entschädigungsforderungen  sich  nur
selten  zum  Erlasse  vorläufiger  Entscheidungen  eignen.
II.  A.  1.  Die  in  Entschädigungsprozessen  beanspruchte
Forderung  ist  zwar  stets  eine  Arrestforderung  im
Sinne  des  §  916  Abs.  1  ZPO.,  auf  Grund  deren  ein  Arrest
erlassen  werden  darf.  Wird  nämlich  eine  Geldentschädigung
beansprucht,  so  hegt  eine  Geldforderung  im  Sinne  des  §  916
Abs.  1  ZPO.  vor;  aber  auch  dann,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  Naturalherstellung  verlangt,  kann  ein  Arrest  erlassen
werden,  weil  der  Anspruch  auf  Naturalherstellung  im  Falle
der  Zwangsvollstreckung  in  eine  Geldforderung  übergehen
kann,  da  er  auf  Vornahme  einer  vertretbaren  Handlung  gerichtet ­
  ist  {§  887  ZPO.).  Ist  der  zu  ersetzende  Schaden

1)  Vgl.  oben  S.  164.
        <pb n="193" />
        §25.  Arrest  und  einstweilige  Verfügung.

193

regelmäßig  wiederkehrend,  aber  zeitlich  begrenzt,  so  daß  der
Grundstücksbesitzer  Zahlung  einer  Rente  beanspruchen  kann,
so  liegen  auch  die  Voraussetzungen  zum  Erlaß  einer  einstweiligen ­
  Verfügung  gemäß  §  940  ZPO.  vor 1 ).
2.  Schwierigkeiten  bereitet  dagegen  die  Glaubhaftmachung ­
  der  Arrestforderung.  Denn  wenn  der  Kausalzusammenhang ­
  zwischen  Einwirkung  des  Bergbaus  und  Eintritt ­
  des  Schadens  unter  den  Parteien  streitig  ist,  so  kann
ein  einzelnes,  dem  Grundstücksbesitzer  günstiges  Privatgutachten ­
  zur  Glaubhaftmachung  nicht  genügen,  da  erfahrungsmäßig ­
  die  Gutachten  von  Sachverständigen  einander  oft
widersprechen.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Grundstücksbesitzer ­
  selten  in  der  Lage  ist,  den  auf  Grund  des  Arrestes
oder  der  einstweiligen  Verfügung  erhaltenen  Betrag  zurückzuerstatten, ­
  wenn  er  im  Hauptprozesse  unterlegen  ist,  wird
man  besonders  hohe  Anforderungen  an  die  Glaubhaftmachung
stellen  müssen.  Man  wird  deshalb  einen  Arrest  oder  eine
einstweilige  Verfügung  nur  dann  erlassen,  wenn  der  Tatbestand ­
  so  weit  geklärt  ist,  daß  jedenfalls  feststeht,  daß  der
Bergwerksbesitzer  entschädigungspflichtig  ist.  Es  muß  also
der  Grund  des  Anspruchs,  wozu  vor  allem  die  Frage  des
Kausalzusammenhanges  zwischen  Einwirkung  des  Bergbaus
und  Eintritt  des  Schadens  gehört,  bereits  zugunsten  des
Grundstücksbesitzers  geklärt  sein,  und  zwar  entweder  durch
rechtskräftiges  Zwischenurteil  oder  doch  wenigstens  derartig,
daß  nach  Ansicht  des  Gerichts  das  Ergebnis  der  Beweisaufnahme ­
  nicht  mehr  durch  Hinzutritt  neuer  Momente  umgestoßen ­
  werden  kann.  Andererseits  ist  der  Erlaß  eines
Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  innerhalb  dieser
engen  Grenzen  oft  zweckmäßig  zur  Durchkreuzung  einer
Verschleppung  des  Rechtsstreites  durch  den  Bergwerksbesitzer. ­

B.  1.  Wegen  Fehlens  eines  Arrestgrundes  aber
wird  ein  Arrest  selbst  innerhalb  dieser  engen  Grenzen  nur
sehr  selten  erlassen  werden  können.  Persönliche  Arreste
scheiden  von  vornherein  aus;  aber  auch  ein  dinglicher  Arrest
1)  RG-.  Bd.  27  S.  429.
Holländer,  Entschäd.  f.  Bergbauschäden.

*3
        <pb n="194" />
        iQ4  II.  Berechnung  der  Entschädigung  (Prozeßrecht).
ist  nur  dann  zulässig,  „wenn  zu  besorgen  ist,  daß  ohne  dessen
Verhängung  die  Vollstreckung  des  Urteils  vereitelt  oder
wesentlich  erschwert  werden  würde“  (§  917  Abs.  1  ZPO.).
Voraussetzung  für  den  Erlaß  eines  Arrestes  ist  also,  daß
Schwierigkeiten  bei  der  Vollstreckung  des  Urteils  zu  befürchten ­
  sind,  daß  also  zu  dieser  Zeit  der  Schuldner  nicht  in
der  Lage  ist,  den  Gläubiger  ordnungsmäßig  zu  befriedigen.
—  Nun  sind  aber  die  Bergwerksbesitzer  fast  durchweg  physische
  oder  juristische  Personen  mit  größerem  Betriebskapital,
für  welche  die  Leistung  einer  einzelnen  Entschädigung,  auch
wenn  sie  verhältnismäßig  groß  ist,  keine  allzu  erhebliche
Bedeutung  hat;  sofern  also  der  Bergwerksbesitzer  überhaupt
zahlungsfähig  ist,  wird  er  auch  imstande  sein,  die  Entschädigung ­
  zu  zahlen.  Es  wird  aber  auch  kaum  jemals  der  Fall
eintreten,  daß  der  Grundstücksbesitzer  glaubhaft  machen
kann,  daß  der  Bergwerksbesitzer  später,  bei  Vollstreckung
des  Urteils,  voraussichtlich  zahlungsunfähig  sein  wird.
2.  Häufiger  werden  die  Voraussetzungen  zum  Erlasse
einstweiliger  Verfügungen  erfüllt  sein;  denn  hier
wird  nur  gefordert,  daß  sie  „wesentliche  Nachteile  abwenden“.
Derartige  Nachteile  würden  dann  eintreten,  wenn  der  Grundstücksbesitzer ­
  pekuniär  nicht  in  der  Lage  sein  würde,  die
Einnahmen  aus  den  Erträgnissen  seines  Grundstückes  zu
entbehren,  oder  wenn  durch  die  Verzögerung  der  Entschädigung ­
  weitere  sehr  erhebliche  Nachteile  entstehen  würden.
Die  Fälle,  in  denen  derartige  „wesentliche  Nachteile  abgewendet“ ­
  würden,  dürften  nicht  ganz  selten  sein.
        <pb n="195" />
        Sachregister.

(Die  Ziffern  bedeuten  die
Abfindung  169
Abholzung  136
Ableitung  von  Grubenwasser  106
Abnutzung,  Berechnung  der  137
Absatz  144
Abschätzung  177.  190
Abstrakter  Schaden  60
Abtretung  der  Schadensersatzforderang
  45.  66.  83
Abziegelung  87
Aenderung  der  Verhältnisse  79
Allgemeinübliches  106
Anfechtbarkeit  der  Abtretung  der
Schadensersatzforderung  85
Angabe  der  zubeseitigenden  Mängel  35
des  Weges  der  Herstellung  34.  33.
123.  169.  178.  184
Anlegung  von  Straßen  148.  152
Annähernde  Herstellung  24
Anrechnung  der  Vorteile  auf  die
Minderung  des  Tauschwertes  45.
‘59
früherer  Zahlungen  auf  neue  Ansprüche ­
  32
Anschluß  an  die  Wasserleitung  90.
94
Ansiedlung  148
Anstalt  zur  Aufbereitung  108.  112
Anwalt,  siehe  Rechtsanwalt
Anzeige  von  Grundstücksschäden  19
Arbeitskräfte  128.  140
Arglist,  Einrede  der  34  Anm.  4.
41  Antn.  2.  52.  53.  82
Arrest  192  ff.
Arrestforderung  192
Arrestgrand  193
Aufbereitungsanstalt  ro8.  112
Aufrechnung  182

Seitenzahlen  des  Buches.)
Aufwendungen  148
Aussaat  97
Ausübung  des  Wahlrechts  30.  34.
38-  57
Einheitlichkeit  der  Ausübung  31.  $4
Baukonstruktion,  Mängel  der
114.  166.  176
Baulandeigenschaft,  Grundstücke
mit  —  32.  103.  114.  116.  119.
121.  122.  123.  142.  148  ff.  153.
Berechnung  nach  Gebrauchs-  und
Tauschwert  48  Anm.  1.  53
Entgangener  Gewinn  151
Minderwert  150
Schadensersatz  148.  150
Störungen  und  Unbequemlichkeiten
während  der  Reparatur  150
Verzugsschaden  153
Werbungskosten  152
Bautechniker  167.  172
Bebaute  Grundstücke  92.  100.
102.  103.  104.  109.  110.  in.
115.  116.  118.  121.  123.  145.
149.  153  ff.
Entgangener  Gewinn  160
Minderwert  156
Schadensersatz  153.  155
Störungen  und  Unbequemlichkeiten
während  der  Reparatur  155
Verzugsschaden  162
Werbungskosten  160
Befriedigung  durch  Herstellung  32
durch  Schadensersatz  32
Berechnung  bei  bebauten  Grundstücken ­
  155
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150

‘3
        <pb n="196" />
        i  q6  Sachregister.

Berechnung  bei  Industriegrund-  [
stücken  144
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127
bei  unerlaubten  Handlungen  81
der  Abnutzung  137
der  Entschädigung  für  Bodensenkungen ­
  116
der  Entschädigung  für  schädliche
Einwirkungen  110
der  Entschädigung  für  Wasserentziehung ­
  91
der  Entschädigung  für  Wasserzuführung ­
  100
der  Klapitalsabfindung  75
der  Verkürzung  der  Standdauer  125  ,
des  entgangenen  Gewinns  Jo.  170  !
des  Gebrauchswertes  49.  170.  178
des  Minderwertes  eines  bebauten
Grundstückes  156
des  Schadensersatzes  170.  186
des  Tauschwertes  51.  170.  178
des  Verzugsschadens  67.  170
Bergwerksbesitzer,  Begriff  13
Anm.  1
Identität  bei  der  Vorteilsausgleichung ­
  46
Taktik  168
Beseitigung  der  schädlichen  Einwirkungen
  108
Besitz  Wechsel  52
Besondere  Vorrichtungen  für  die
Wasserzuführung  105
Betrieb  des  Bergwerkes  als  Ursache ­
  der  Minderung  des  Tauschwertes ­
  43
als  Ursache  der  schädlichen  Einwirkungen ­
  107
Begriff  44
Identität  bei  der  Vorteilsausgleichung  i
46
Betrieb,industrieller  143.144.149.152
landwirtschaftlicher  143.  144.  149.
152.  154
Betriebsstörungen  128
Beweisbeschluß  170.  174.  177

B  e  w  e  i  s  1  a  s  t  bei  der  Vorteilsausgleichung ­
  47
Bodensenkungen  H2ff.  154
als  Ursache  der  Wasserentziehung  89
als  Ursache  der  Wasserzuführung
98.  102
Entschädigung  116
Kausalzusammenhang  113.  175
Schaden  114
Umfang  112
Botaniker  172
Brennerei  140.  143
Bruchwinkel  113.  175
Chemiker  172
Dammbruch  99
Damno  146
Dampfkessel  der  Aufbereitungsanstalt ­
  108
Dampfpflug  137
Darlehen,  Aufnahme  von  147.  152
Deckungskosten  137
Drainage  136
Dünger  137
Durchleitung  von  Wasser  105
E  inheitlichkeit  der  Ausübung  des
Wahlrechts  31.  54.  59
der  Berechnung  der  Kapitalsabfindung ­
  77
Einkommensverhältnisse  164
Einmaliger  Schaden  64
Einrede  der  Arglist  34  Anm.  4.
41  Anm.  2.  52.  53.  82
der  Rechtskraft  17g
Einstellung  des  Bergwerksbetriebes
106
des  Betriebes  145
Einstweilige  Verfügung  192  ff.
Einwendungen  165.  167.  183
Einwirkung  des  Bergbaus  98.
134-  135-  1 39-  H 1  ■  149-  I5 2 -
156.  158.  160.  162.  163.  166.
167-  US
als  Ursache  des  konkreten  Schadens
62
        <pb n="197" />
        Sachregister.

197

Einwirkung  des  Bergbaus  bei
Wasserentziehung  89
bei  Wasserzuführung  99
fortlaufende  49.  63
Zeitpunkt  49
Einwirkungen,  schädliche  107  ff.
Entschädigung  110
Kausalzusammenhang  109
Schaden  110
Enteignung,  bergrechtliche  106,
108.  112  Anm.  I
Entgangener  Gewinn  56.  59.  69ff.
als  Gegenstand  des  Verzugsschadens
68
Begriff  70
bei  bebauten  Grundstücken  160
bei  Bodensenkungen  115.  117,  121.
130  -
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  151
bei  Industriegrundstücken  143.  145.
Hz
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  139.  142
bei  Wasserentziehung  93
bei  Wasserzuführung  100.  101.  103.
104
Berechnung  69.  170
Bestandteil  des  Gebrauchswertes  69
Höhe  72
künstliche  Steigerung  87
mittelbare  Folgen  70
Verhältnis  zum  konkreten  Schaden
70
Verzinsung  72
Vorteilsausgleichung  148
Zeitpunkt  der  Wahrscheinlichkeit  71
Entnahme  fremden  Wassers  97
Entschädigung,  Begriff  20  Anm.  I
für  Bodensenkungen  116
für  schädliche  Einwirkungen  110
für  Verzugsschaden  67
für  Wasserentziehung  91
für  Wasserzuführung  100.  107
Entstehung  des  Schadens,  Zeitpunkt ­
  47

Ergänzung  des  Herstellungsananspruchs
  durch  den  Schadensersatzanspruch ­
  29.  95
Ernte  100.  134.  135.  136
Ersatz  des  Herstellungsanspruchs
durch  den  Schadensersatzanspruch  30
Erträgnisse  136.  138.  140.  142.  160
Ertragsausfall  bei  bebauten  Grundstücken ­
  156
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  48  Anm.  I.  53
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  128.  12g.  132,  138
bei  schädlichen  Einwirkungen  110
bei  Wasserentziehung  92.  93.  97
bei  Wasserzuführung  100
Identität  mit  dem  Zinsanspruch  56
Wahl  57
Erweiterung  des  Klageantrages  187
E  rw  e  rb  s  ve  rh  äl  t  niss  e  164
Fabrikgebäude  153.  161
Fälligkeit  der  Entschädigung  76
des  Minderwertes  13  t
Fahrlässigkeit  bei  unerlaubter
Handlung  80
Feststellungsklage  65.  123.  124.
149.  180
Forstwirtschaft  140
Fortlaufende  Einwirkungen
49-  63
Fristsetzung  für  den  Schadensersatzanspruch ­
  22.  104.  122
Futterkosten  137.  141
Gebäude,  Errichtung  von  149
für  landwirtschaftliche  oder  industrielle ­
  Zwecke  116.  117.  120.
121.  133.  145-  153-  155
Gebrauchswert,  39  ff.  165.  170.
178.  183.  185.  186
Begriff  39
bei  bebauten  Grundstücken  156.
157-  iS«
bei  Bodensenkungen  115
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschatt ­
  53.  158
        <pb n="198" />
        Sachregister.

198

Gebrauchswertbei  Industriegrundstücken
  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  128.  130.  131.  137
bei  Wasserentziehung  92.  96
bei  Wasserzuführung  101.  104
Berechnung  des  entgangenen  Gewinns ­
  69
Berechnung  des  Schadens  49
Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Schadens ­
  48
Geldbetrag,  Anspruch  auf  Zahlung
21.  33-  3&amp;amp;-  95-  i°i-  178
Höhe  37
objektive  und  subjektive  Berechnung ­
  37
Geldersatz,  Wahl  38.  123.  184
Gemeinschaft  bei  anteiliger  Herstellung ­
  36
Gemischter  Betrieb  140
Geologische  Sachverständige
I7i-  175
Geräusch  156
Gericht  163.  169.  175
Gerichtskosten  146;  siehe  auch
Kosten
Geschäftsbetrieb  149.  152.  155.
161
Geschäftsbücher,  Vorlegung  von
130
Gesellschaft  bei  anteiliger  Herstellung ­
  36
Gesundheitsgefährdung  too.  103.
104.  10g.  110.  in
Gewässer  110.  111
Gewerbepolizei  109
Glaubhaftmachung  der  Arrestforderung ­
  193
Grubenwasser  98.  106
Grund  des  Anspruchs,  Urteil  179
Verfahren  31.  38.  54.  58.  78.  179.
182  ff.  183.  186
Grundstücksbesitzer  163
Begriff  13  Anm.  1
Identität  bei  der  Vorteilsausgleichung
45

Grundstücksbesitzer,  Wechsel
der  Personen  52
Grundstücksschäden,  Verbindlichkeit ­
  zur  Anzeige  20
Gutachten  171.  173.  190
Handelsbetrieb  144
Hausgrundstücke,  siehe  bebaute
Grundstücke
Hausreinigung,  Kosten  der  161
Herbeischaffung  des  Wassers  90
Herstellung  33  ff.
annähernde  24
Anspruch  auf  20
anteilige  35
auf  wirtschaftlich  normalem  Wege  24
Befriedigung  32
Begriff  20  Anm.  I.  io  Anm.  1
bei  Bodensenkungen  116.  118.  121
bei  Erwartung  künftiger  Beschädigungen ­
  26
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127
bei  schädlichen  Einwirkungen  111
bei  Wasserentziehung  91.  93.  94.  96
bei  Wasserzuführung  101.  102
Geltendmachung  neben  dem  konkreten ­
  Schaden  61
Geltendmachung  neben  dem  Verzugsschaden ­
  67
nicht  ausreichend  zur  Entschädigung ­
  27
sofortige  94.  117
teilweise  23.  93.  103.  121
Verhältnis  zum  Anspruch  auf  Ersatz ­
  von  Störungen  127
Verhältnis  zum  Anspruch  auf  Schadensersatz ­
  29.  178
Verhältnis  zum  Minderwert  129.
131
Verhältnis  zu  den  Werbungskosten
138
Wahl  33.  164.  184
Herstellungskosten  bei  der  W  asseren
  tziehung  91
bei  der  Wasserzuführung  101
        <pb n="199" />
        Sachregister.

199

Hilfskräfte'  128
Hochofen  117.  143
Höhe  der  Entschädigung  14
des  entgangenen  Gewinnes  72
Hoffmannsche  Methode  74
Identität  bei  der  Vorteilsausgleichung ­
  des  Bergwerksbesitzers ­
  46
des  Bergwerksbetriebes  46
des  Grundstücksbesitzers  45
Industriegrundstücke  103.  115.
116.  119.  121.  143  ft.  153.  155
Entgangener  Gewinn  147
Miuderwert  145
Schadensersatz  144
Störungen  und  Unbequemlichkeiten
während  der  Reparatur  145
V  erschiedenheiten  von  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  143
Verzugsschaden  147
Werbungskosten  146
Information  164.  167.  16g
Inkassomandat  84
Inventar  135.  136
Irrtum  bei  der  Abtretung  des  Entschädigungsanspruchs ­
  85
Jagd  140
Jungvieh  137
Jurist  166.  167.  168.  189,  191
Kalilauge  107
Kanäle  107
Kanalisationswerk  143
Kanalisierung  152
Kapitalsabfindung  64.  74ff.  96.
98.  110.  131.  132.  151.  178.  186
Berechnung  75
Einheitlichkeit  77
Verhältnis  zur  Rente  76
Verzinsung  77
Kapitalsanlage  146
Kausalzusammenhang  17  ff.
bei  Bodensenkungen  113
bei  Wasserentziehung  88

Kausalzusammenhang  bei  Wasserzuführung ­
  98.  105
zwischen  Bergbau  und  Schaden  14.
17.  166.  175.  176.  182.  193
zwischen  Verzug  und  Schaden  141
Kläranlage  HI
Klageänderung  67.  187
Klageantrag  184
Klage  auf  künftige  Leistung
64.  74.  128
Klageerhebung  66.  98
Kokerei  109
Konjunktur  145
Konkreter  Schaden  56.  60  ff.
97.  103.  104.  117.  121.  127.  134
Anwendungsgebiet  61
Begriff  60.  97
Formen  64
Geltendmachung  neben  der  Herstellung ­
  61
Verhältnis  zum  abstrakten  Schaden  60
Verhältnis  zum  entgangenen  Gewinn
70
Verhältnis  zum  Verzugsschaden  62.
65.  67.  68
KonkurrierendesVerschulden,
siehe  Verschulden
Konzessionspflicht  109
Kosten  66.  164.  168.  188  ff.;  siehe
auch  Gerichtskosten
KünftigeBeschädigungen26.28
Künftige  Entschädigungen  64
Verzicht  86
Künstliche  Steigerung  und
Minderung  des  entgangenen
Gewinns  87
des  Entschädigungsanspruchs  82  ff.
Kulturerschwerung  62.  136.  138
Landwirt  172
Landwirtschaftliche  Grundstücke ­
  93.  100.  101.  103.  110.
HI.  114.  115.  116.  119.  121.
127  ff.  149.  153.  155
Entgangener  Gewinn  142
Minderwert  129
        <pb n="200" />
        200

Sachregister.

Landwirtschaftliche  Grundstücke, ­
  Störungen  und  Unbequemlichkeiten ­
  während  der  Reparatur ­
  127
Verzugsschaden  141
Werbungskosten  133
Leitung  des  Betriebes  145
Leitungswasser  92.  94
Lohnausfall  161
Mah  nung  66.  132
Mangelhafte  Baukonstruktion
114.  166
Mangelhafter  Zustand  des  Grundstückes ­
  62.  66.  97
Markscheider  166
Marktpreis  146
Material  128
Materialschaden  des  Gebäudes
117.  125.  133.  156.  160.  176.  178
Mehraufwendungen  128
Mieter  20.  64.  80.  156
Mietsausfall  92
Mietseinnahmen  156
Minderung,  künstliche  82  ff.
wegen  Bergschäden  53
Minderwert  des  Grundstückes
bei  bebauten  Grundstücken  156.  178
bei  Bodensenkungen  115.  124.  126
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150
bei  Industriegrundstttcken  143.  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  129.  131
bei  Wasserentziehung  91.  96
bei  Wasserzuführung  101
Verhältnis  zu  den  Werbungskosten
137.  140
Mittelbare  Folgen  des  entgangenen ­
  Gewinnes  70
Mittelbarer  Schaden  6off.  78.
97.  98.  139.  141.  155.  163
Mittel  zur  Herstellung  34.  123.  169.
178.  184
Möglichkeit  der  Bebauung  148
Müllerei  140

Na  c  h  w  e  i  s  des  Kausalzusamm  enhanges
  zwischen  Bergbau  und  Schaden ­
  17.  175.  176
Naturalherstellung  34  ff.  167-169.
  178.  185  Anm.  2.  192
Anspruch  auf  20.  33.  101.  123
Begriff  34
Wahl  38.  123.  183
Nebenbetrieb  140
Nichtigkeit  der  Abtretung  der
Schadensersatzforderung  85
Nießbraucher  76
Nivellement  114.  176.  188
Normaler  Weg  24
Normalpreis,  Wahl  38
Nutzen,  Unverhältnismäßigkeit  zur
Herstellung  28
Oberbergamt  172
Objektive  Berechnung  57  ff.  165..
170.  177.  183.  186
Begriff  57
bei  bebauten  Grundstücken  156.
157-  158
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  129.  130.  131
bei  unerlaubter  Handlung  81
beim  Verzugsschaden  67
bei  Wasserentziehung  92.  96
bei  Wasserzuführung  104
des  zur  Herstellung  erforderlichen
Geldbetrages  37
nicht  identisch  mit  Tauschwert  40
Wahl  58
Zulässigkeit  58
Obstkultur  136
Pachtnachlaß  128.  12g
Pächter  20.  80.  84.  128
Partei  163
Personen,  Verletzung  von  63
Pflasterungskosten  152
Privatgutachten  164.  175.  188-190.
  191,  193
Propagandagelder  146
Provision  146
        <pb n="201" />
        Sachregister.

201

Prozentuale  Berechnung  des  Minderwertes
  49.  51
Prozessuale  Form  des  Verzugsschadens ­
  68
Prozeß  163  ff.
Prozeßkosten,  siehe  Kosten.,  Ge-  |
richtskosten
Realisierung  des  entgangenen  Gewinnes ­
  22
Rechts  Widrigkeit  bei  unerlaubten
Handlungen  81
Regelmäßig  wiederkehrender
Schaden  64
Rentenbeträge  74  ff.  75.  187
Verhältnis  zur  Kapitalsabfindung  76
Verzinsung  77
Reparatur  bei  bebauten  Grundstücken ­
  102.  118.  122.  128.  155
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  101
Reparatur,  Störungen  und
Unbequemlichkeiten  während ­
  der  —  93.  101.  103.  170
bei  bebauten  Grundstücken  155
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150
bei  Industriegrundstücken  143.  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  130.  132
Revierbeamter  172
Ringofen  116.  117
Rodung  136
Rohstoff  144
Roßsche  Formel  125
Ruß  107
Saatkorn  137
Sachverständiger  47.  123.  130.
151.  158.  163.  169.  170.  171  ff.
185.  190.  193
Auswahl  171.  172
Schaden  bei  Bodensenkungen  114
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  128.  136
bei  schädlichen  Einwirkungen  110

Schaden  bei  Wasserentziehung  89
bei  Wasserzuführung  99
Schadensersatz,  Anspruch  auf  2off.
Befriedigung  32
Begriff  20  Anm.  1
bei  bebauten  Grundstücken  153.  155
bei  Bodensenkungen  116.  117.  122.
124
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150
bei  Industriegrundstücken  144
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127
bei  schädlichen  Einwirkungen  112
bei  Wasserentziehung  91.  95
bei  Wasserzuführung  103.  104.  106
neben  annähernder  Herstellung  26
Verhältnis  zum  Anspruch  auf  Herstellung ­
  29
Wahl  33.  164.  178
Schadensersatzforderung,  Abtretung ­
  von  45.  66.  83
Schädliche  Einwirkungen  107  ff.
154
Scheune  117.  136
Schmutz  156
Schuppen  136
Selbständigkeit  des  Verzugsschadens ­
  56.  66
Selbstkosten,  Wahl  38
Selbstkostenpreise  145
Senkungen,  siehe  Bodensenkungen
Standdauer,  Verkürzung  der  118.
122.  125.  133.  156
Stehende  Gewässer  107
Steigerung,  künstliche,  des  entgangenen ­
  Gewinnes  87
des  Entschädigungsanspruchs  82  ff.
Stempel  146
Stillstand  des  Betriebes  121.  134.
140.  141.  147
Störungen  während  der  Reparatur ­
  93.  101.  103.  170
bei  bebauten  Grundstücken  155
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150
        <pb n="202" />
        202

Sachregister.

Störungen  während  der  Reparatur ­
  bei  Industriegrundstücken ­
  143.  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  130.  132
Straßen,  Anlegung  von  148.  152
Subjektive  Berechnung  57  ff.
165.  170.  177.  183.  186.  187
Begriff  58
bei  bebauten  Grandstücken  156.
157-  iS»
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  129.  130.  131.  137
bei  Verzugsschaden  67
bei  Wasserentziehung  92.  96
bei  Wasserzuführang  104
des  zur  Herstellung  erforderlichen
Geldbetrages  37
nicht  identisch  mit  Gebrauchswert  40
Wahl  58
Zulässigkeit  58
Substantiierung  16g.  183.186.  187
Substanz  des  Grundstückes  75.  78.
136.  139.  160.  187
Tätigkeit  des  Bergwerksbesitzers  105
Tagesbrüche  115.  120.  135
Taktik  des  Bergwerksbesitzers  168
Tauschwert  39  ff.  165.  170.  178.
183.  185.  186
Begriff  39
bei  bebauten  Grundstücken  156.
157-  iS»
bei  Bodensenkungen  115.  119
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  48  Anm.  1.  53.  153
bei  Industriegrandstücken  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  128.  130.  131.  137
bei  Wasserentziehung  92.  96
bei  Wasserzuführung  101.  104
Berechnung  des  Schadens  51
Gründe  für  seine  Minderung  43
Vorteilsausgleichung  44
Wahl  59
Zeitpunkt  der  Entstehung  des
Schadens  48

Taxator  172
Techniker  166.  167.  168.  188.  191
Teilung  der  Kosten  189
Teilurteil  180
Transportkosten  92
Triebwerk  der  Aufbereitungsanstalt
108
Trockenlegung  136
üebersehbarer  Schaden  64
Umzugskosten  160.  161
Unbequemlichkeiten  während
der  Reparatur  93.  101.  103.
170
bei  bebauten  Grundstücken  155
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  150
bei  Industriegrundstücken  143.  145
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  130.  132
Unerlaubte  Handlung,  Anspruch
80  ff.  191
Voraussetzungen  80
Unmöglichkeit  der  Herstellung ­
  23.  82
bei  Bodensenkungen  116
bei  Erwartung  künftiger  Schäden  26
bei  Wasserzuführung  104
Unregelmäßig  wiederkehrender ­
  Schaden  64
Unterbrechung  des  Kausalzusammenhanges ­
  18.  105
Unterhaltung  des  Grundstückes  83
Unterlassung  der  Anzeige  von
Grundstücksschäden  19
Unverhältnismäßige  Aufwendungen ­
  zur  Herstellung  28.  91.
104.  in.  119
Ursache  der  Wasserentziehung  88
der  Wasserzuführang  98
Zusammenwirkung  mehrerer  Schäden ­
  35
Urteiistenor,  Formulierung  des  35
Verankerung  113.  116.  119.  123.
124,  149
        <pb n="203" />
        Sachregister.

203

&amp;gt;  &amp;gt;

Verarbeitung  144
Verbesserungen  136.  160
Veredelung  144
Verfall  des  Grundstückes  8  2
Vergütung  für  Sachverständige  173
Verjährung  des  Schadens  51.
65.  66
bei  Bodensenkungen  124
bei  Wasserentziehung  89.  95
Verkehrsmittel,  Einrichtung  von  148
Verkürzung  der  Standdauer  118,
122.  125.  133.  156
Vermögensstücke,  Gegenstand  des
konkreten  Schadens  63
Verm  ögens  verfall  140
Vermögensverhältnisse  164
Versäumnis  der  Anzeige  von  Grundstücksschäden ­
  19
Verschiedenheiten  des  landwirtschaftlichen ­
  und  industriellen  Betriebes ­
  143
Verschulden  des  Grundstücksbesitzers ­
  19
des  Rechtsvorgängers  des  Grundstücksbesitzers ­
  20
eines  Dritten  19
mehrerer  Bergwerksbesitzer  19
Anm.  1
Versumpfung  99.  100.  101.103.  104
Verursachung  von  Schäden  durch  {
den  Bergbau  17
erwalter  20
erzieht  auf  künftige  Entschä-  [
digung  86
Verzinsung  der  Kapitalsabfindung  7  7
des  entgangenen  Gewinnes  72
Verzugsschaden  65  ff.
Anwendungsgebiet  68.  191
Begriff  65
bei  bebauten  Grundstücken  155.  162
bei  Bodensenkungen  117.  121.  127
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  153
bei  Industriegrandstücken  143.  147
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127,  130.  132.  134.  141

Verzugsschaden  bei  schädlichen
Einwirkungen  111
bei  Wasserentziehung  93.  94.  97
bei  Wasserzuführung  101.  103.  104.
it&amp;gt;5
Berechnung  67
Geltendmachung  neben  dem  Herstellungsanspruch ­
  67
Geltendmachung  neben  dem  Tauschwert ­
  67
Prozessuale  Form  68
Selbständigkeit  des  Anspruchs  56.66
Unterscheidung  vom  konkreten  Schaden ­
  62.  65.  67.  68
Voraussetzungen  66
Viehzucht  136.  140.  141
Vorabentscheidung  17g  ff.  182
Vorkehrungen  108.  112.  115.116.
119.  123.  124.  149
Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  130
Vorrichtungen  für  die  Wasserzuführung ­
  105
Vorsatz  bei  unerlaubten  Handlungen
80
Vorteilsausgleichung  bei  bebauten ­
  Grundstücken  159
bei  dem  entgangenen  Gewinn  148
bei  dem  zur  Herstellung  erforderlichen ­
  Geldbetrag  37
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  53.  151
bei  konkurrierendem  Verschulden  35
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  129
bei  Naturalherstellung  34  Anm.  4
beim  Tauschwert  44
Beweislast  47
Prozeßverfahren  183  Anm.  3.  189
Anm.  I
Wahlrecht  aus  §  249  BGB.  30
Anm.  1
aus  §  250  BGB.  22.  30
aus  §  251  Abs.  2  BGB,  28  Anm,  1.
30  Anm,  1.  165
Ausübung  30.  33.  38.  59.  61.  194
        <pb n="204" />
        204

Sachregister.

Frommannsche  Buchdruckerei  (Hermann  Pohle)  in  Jena  —  4220

\V  a  h  1  r  e  c  h  t,  Einheitlichkeit  der  Ausübung ­
  31.  54
zwischen  Gebrauchs-  und  Tauschwert ­
  54.  165.  186
zwischen  Naturalherstellung  und
Geldersatz  38.  164
zwischen  Normalpreis  und  Selbstkosten ­
  38.  165.  183
zwischen  Schadensersatz  und  Herstellung ­
  33.  164.  165
zwischen  subjektiver  und  objektiver
Berechnung  61.  165.  186
Wahrscheinlichkeit  des  entgangenen ­
  Gewinnes  71.  142
Zeitpunkt  71
Wandelung  wegen  Bergschäden  53
Wasser  entziehung  88  ff.  154
Einwirkung  des  Bergbaus  89
Entschädigung  91
Herstellung  91
Schaden  89
Schadensersatz  91
Ursache  88.  175
Zeitpunkt  94
Wasserleitung,  Anschluß  an  die
90.  94.  98
Wassermühle  143
Wasserrecht  105  Anm.  1
Wasserverbrauch  92
Wasserzuführung  98  ff.  154
Einwirkung  des  Bergbaus  99
Entschädigung  100
Schaden  99
Ursache  98.  175
Weg,  Zurückführung  einer  beschädigten ­
  Sache  auf  dem  normalen  —  24
Werbungskosten  61  ff.
Arten  136.  139
bei  bebauten  Grundstücken  155.  160
bei  Grundstücken  mit  Baulandeigenschaft ­
  152
bei  Industriegrundstficken  143.  146
bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken ­
  127.  130.  133
bei  Wasserentziehung  92.  96

Werbungskosten  bei  Wasserzuführung ­
  100.  101
Verhältnis  zu  anderen  Ansprüchen
137
Voraussetzungen  134
Wert  des  Grundstückes  39.  157
Wertsteigerung  45.  142.  152.  159
Wiederkehrender  Schaden  64.
76,  151.  186.  193
Wirtschaftlicher  Zustand,  Zurückführung ­
  in  den  früheren  23
Wirtschaftsbetrieb  90
Wohnhaus  153
Zahlungsbefehl  66
Zeitpunkt  der  Einwirkung  des  Bergbaus ­
  49,  63
der  Entstehung  des  Schadens  47.  160
der  Wahrscheinlichkeit  des  entgangenen ­
  Gewinnes  71.  178
für  die  Höhe  des  entgangenen  Gewinnes ­
  71
Zeitverlust  168
Zeit  Versäumnis  148.  188
Zementwerke  143
Zeugen  130
Ziegelei  140.  143.  145
Zif  fernmäßige  Angabe  des  Schadens ­
  185
Zinsen  132.  142.  147.  153.  162
bei  unerlaubter  Handlung  56.  81
des  Minderwertes  55
Identität  mit  der  Entschädigung
für  Ertragsausfall  55
Zubehör  32.  52.  53.  146.  160
Zuckerrübenfabrik  140
Zu  ffihrun  g  von  Wasser93.94.136.138
mittels  besonderer  Leitungen  105
siehe  auch  Wasserzuführung
Zusammenhang,  siehe  Kausalzusammenhang ­

Zweckmäßigkeit  der  Wahl  33.
38.  59.  165
Zwischenurteil  179.  181.  193
über  den  Grund  des  Anspruchs  181
Zwischenzinsen  74.126.151.159.178
        <pb n="205" />
        §12.  Künstl.S
der  mangel
digten  Gege
der  Bergwe
forderlich  g
wenn  er  gr
dagegen  di
auch  bei  oi
wesen  wärt
dasjenige  a
haften  Unte
der  Arglist
nungsmäßig
unterläßt,  v
langt;  in  c
dasjenige  a
Benutzung
der  Grunds
stand  des
auch  ohne
langen,  wei
hindert  hat
falsche  An;
eine  Mahne
erheben.
II.  Aderer
  als  c
sich  von  de
sich  an  sic
anspruch  h
auch  dadur
summe  der
in  Verbindi
hier  gibt  f
und  zwar
des  Entscl
mögensvori
Maßge
Schädigung

I  &amp;gt;

'o
ro

i  öj
3®

&amp;gt;

Ul
ro
o

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■&amp;gt;i

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03

&amp;gt;

o
co

03
00

&amp;gt;
CD

o
CO

03
CD

I

mderung  d.  Entschädigungsanspruchs.  83

g  ■

e:

ga



c;

r.

haltung  die  Herstellung  des  beschält ­
  möglich  geworden  ist,  so  braucht
ur  den  Betrag  zu  gewähren,  der  er-,
  um  den  beschädigten  Gegenstand,
1  gewesen  wäre,  herzustellen;  wenn
ig  des  beschädigten  Gegenstandes
?er  Unterhaltung  nicht  möglich  gelt ­
  sich  der  Grundstücksbesitzer  nur
lassen,  was  er  infolge  der  mangelpart
  hat.  —  Ebenso  ist  die  Einrede
in  der  Grundstücksbesitzer  eine  ordoder
  Verwertung  des  Gegenstandes
den  höheren  objektiven  Wert  vermuß
  sich  der  Grundstücksbesitzer
sen,  was  er  durch  die  mangelhafte
rtung  erspart.  —  Umgekehrt  kann
den  durch  den  mangelhaften  Zu-Gegenstandes
  erlittenen  Schaden
Bergwerksbesitzers  dann  ersetzt  ver-1
  Eintritt  des  Verzuges  arglistig  ge-■
  B.  durch  Drohung  oder  vorsätzlich
Grundstücksbesitzer  abgehalten  hat,
?u  richten  oder  Klage  gegen  ihn  zu

s:

:  mädigungsanspruch  kann  sich  ein  an-_i:
  fte  dadurch  verschaffen,  daß  er  ihn
s ;:  :en  a  b  t  r  e  t  e  n  läßt.  Hiergegen  läßt
üwenden;  denn  der  Entschädigungspersönlich,
  und  die  Abtretung  wird
■  geschlossen,  daß  die  Entschädigungsf-.ngläubigern
  gemäß  Art.  52,  53  EG.
z-  1 28  BGB.  verhaftet  ist.  Aber  auch
A  lenen  die  Abtretung  unwirksam  ist,
&amp;gt;  eil  der  Zessionär  sich  durch  Erwerb
iruchs  einen  unberechtigten  Ver-;
  hat.
Alt  etwa,  ob  dem  abgetretenen  Enti;
  1  bestimmter  Wert  als  Gegenleistung

6*
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
