§ g. Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes. 41 Die Überlegungen dieses Abschnittes führen zu folgendem, für das richtige Verständnis des staatlichen Erfindungsschutzes überaus wichtigen Gesetze: „Die Elemente des nationalökonomischen Prinzips des Patentwesens sind nur zum kleineren Teile in dem Ergebnis der zur Erfindung führenden Denkarbeit, zum größeren Teile dagegen darin begründet, daß der Staat unter Verletzung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit für Erfindungen einen Schutz erteilt, dessen Umfang urheberrechtlich nicht begründet ist“. III. Volkswirtschaftliche Untersuchungen. §9. Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes. Die Mißachtung, mit der man der überwiegend nationalökono mischen Denkweise in Fragen des staatlichen Erfindungsschutzes heute noch vielfach begegnet, ist auf eine ungenügende Würdigung der Aufgaben zurückzuführen, denen das Patentrecht zu dienen bestimmt ist und auf eine ungenügende Kenntnis der vielseitigen förderlichen Wirkungen, die es in Erfüllung dieser Aufgaben hervorruft 99 ). Im allgemeinen beschränkt sich bis jetzt die Wissenschaft darauf, das volkswirtschaftlich wirksame Prinzip lediglich in dem Moment der Belehrung der Allgemeinheit durch die Offenbarung der Erfindung zu suchen und das aus diesem Moment zusammen mit dem Moment der an den Erfindungsbesitzer gerichteten Lockung aufgebaute wirtschaftspolitische System als etwas im wesentlichen Abgeschlossenes anzusehen. Man stellt sich damit auf den Stand punkt, wie er durch die Begründung des ersten reichsdeutschen Patentgesetzes diktiert worden ist 100 ). Bei der praktischen Durchführung und während längerer Dauer eines Rechtsgebildes ergeben sich aber regelmäßig auch •») Sie wurzelt in dem Bestreben, den Patentschutz durch juristische Konstruktionen privatrechtlicher Richtung zu begründen (vgl. Damme, Der Schutz technischer Erfindungen usw. S. 71, vgl. auch Fußnote 70). 10 °) Vgl. Lasker, „Mit diesem Patentgesetz wollten wir erreichen, daß die Erfindungen aufhören, Geheimnis zu sein, vielmehr Gemeingut der Nation werden“ (Reichstagsverhandlung vom 1. Mai 1877).