72 V. Erfindungswerte. als die Zeit der Rechtsunsicherheit und Verwertungsunmöglichkeit leicht durch mehrere Klagen wesentlich verlängert werden kann 161 ). Die Bestimmungen des Entwurfes führen also hier zu Ver hältnissen, die sowohl in volks- als auch in privatwirtschaftlicher Beziehung durchaus unhaltbar sind. Die Reihe der Momente, welche eine Schlechterstellung des rechtmäßigen Erfindungsbesitzers durch den Regierungs entwurf bedingen, ist damit noch nicht erschöpft. Die wichtigsten derselben werden bei Gülland und Queck hervorgehoben 162 ). Weshalb trotzdem seitens der Angestelltenschaft für den Entwurf eingetreten wird, ist bereits erörtert worden 163 ). V. Erfindungswerte. § 17. Die begriffstheoretischen Elemente. I. Der Begriff der Erfindung wird im Patentwesen nicht in seiner allgemeinen Bedeutung erfaßt; nur die neue technische Erfindung kommt in Betracht, und zwar in demjenigen Umfange, als sie nach der jeweils herrschenden Ansicht als patentfähig lel ) Vgl. Isay, „Der Erfinder kann sogar dem Geschick dankbar sein, wenn es bei einem Jahr bleibt Daß hier der Erpressung Tür und Tor geöffnet wird, da der Patentinhaber sich lieber entschließen wird, den Kläger abzufinden, als die kostbare Zeit zu verlieren, liegt auf der Hand“ (a. a. O. S. 17). 1 ° 2 ) Vgl. Gülland und Queck, „Der Patentschutz wird also, was offenbar nicht beabsichtigt ist, nach dem Entwurf für die Vergangenheit nicht beseitigt“ (a. a. O. S.235, 1; Adler, Gew. Rsch. 1913, S. 313). „Der Entwurf verkennt das wahre Interesse der Berechtigten“ (a. a. O. S. 235, 2). „Bisher konnte er (der Erfindungsberechtigte) durch den Einspruch in das Patenterteilungsverfahren eingreifen" (§§ 3 Abs. 2, 24 Abs. 2 Pat.Ges.; (a. a. O. S. 235, 2); (vgl. auch Cahn, Die Ansprüche des angestellten Er finders S. 52). „Künftig wird der Erfindungsberechtigte zum Beschreiten des Rechtsweges gezwungen. Er muß dann gleichzeitig zwei Verfahren seine Aufmerksamkeit widmen. Während er die Klage vor dem ordent lichen Gericht durchführt, darf er nicht außer Acht lassen, wie der An melder im Erteilungsverfahren mit der Anmeldung umgeht, sonst könnte leicht das gerichtliche Verfahren vergeblich sein" (a. a. O. S. 236, 1). „Schon vor der Patenterteilung können also widersprechende Entscheidungen über Erfmdungseigenschaft und Neuheit entstehen“ (a. a. O. S. 236, 1). iss) Vgl. § 13 dieser Arbeit.