b) Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Wie die meiften Lieferungsverbände, fo gewährte auch die Stadt Barmen zu Anfang des Krieges den Familien der Kriegsteilnehmer für die über eine gewiffe Zahl hinausgehenden Familienmitglieder keine Kriegsunter- |tüt?ung. War ausnahmsweife eine lieberfchreitung des feftgefetjten Hoch ft- fatjes erforderlich, fo wurden aus den Mitteln der Wohlfahrtzentrale Zu- fchüffe gewährt. Diefe beliefen fleh von Kriegsbeginn bis Ende Juli 1915 auf insgefamt Mb. 6868,—. Ab 1. Auguft 1916 hat der Lieferungsverband Barmen die Befchränhung der Höhe der Unterftü^ungen aufgehoben und gewährt feitdem für jeden Kopf eines Haushaltes Unterftühung. Weil im Gefet? für die Kriegsunterftütjung der Eltern eines Kriegsteil nehmers ein um die Hälfte niedrigerer Sat-s vorgefehen i|t, als für feine Ehe frau, gewähren viele Lieferungsverbände den Eltern weniger Kriegsunter- ftütjung, als den Ehefrauen. Mit Hilfe der W.-Z. konnte in Barmen die Kriegsunterftü^ung für Eltern fo hoch bemeffen werden, wie für Ehefrauen. Die W.-Z. leiftete von Kriegsbeginn bis Ende Mai zu diefem Zwecke insge famt einen Zufchuf? von Mk. 313 570,—. Außerdem hat die W.-Z. die in Fällen befonderer Bedürftigkeit über die Regelleiftungen des Liefe rungsverbandes erforderlich gewefenen, befonderen Unterführungen, von Kriegsbeginn bis Ende Mai 1916 insgefamt Mk. 15 000,— getragen. Liebesgaben für Kriegerfamilien. Zufchuf? der W.-Z. Mk. 31158,85. Im Merkurhaufe wurden an rund 3000 Kriegerfamilien Kleidungs- und Wäfcheftücke ausgegeben. Erftlings- wäfche gelangte durch den Vaterländifchen Frauenverein und den Nationalen Frauendienft zur Ausgabe. Weißnacßtsgaben für Angeßörige verdorbener oder verwundeter Krieger. Zufchuj? der W.-Z. Mk. 2536,—. Im Jahre 1916 mufhe von einer Be- fcherung abgefehen werden, da Lebensmittel und Kleidungsftücke nicht mehr erhältlich waren. 2. Kriegs-Beschädigten-Fürsorge. Durch eine ausführlich begründete Eingabe an den Yorftand des Vereins für Gemeinwohl regte die Wohlfahrtzentrale am 22. Februar 1915 die Bildung eines Ortsausfchuffes für Kriegsbefchädigten-Fürforge und die Befolgung folgender Richtlinien an: 1. Fortlaufende Anmeldung aller ortsanwefenden Kriegsbefchädigten. 2. Feftftellung, was der einzelne Verftümmelte noch leiften kann.