Während es (ich bei den Angehörigen der lebenden Feldzugsteil- nehmer um eine vorausfichtlich vorübergehende Fürforge handelt, fehen (ich die Hinterbliebenen vor eine neue wirtfchaftliche und perfönliche Lage geftellt, die eine endgültige i|t. Es ift infolgede|fen darauf zu fehen, mög- lidift bald einen Dauerzuftand zu fchaffen. Ziel ift, die Kriegerwitwen in den Stand zu fetten, möglich ft aus eigener Kraft ihren Hausftand fortzu führen und ihre Kinder fo zu erziehen und ausbilden zu laffen, da(? auch diefe dereinft in einer ihren Fähigkeiten angepafcten Tätigkeit (ich felbft ihren Lebensunterhalt und eine der fozialen Stellung ihres Vaters möglichft entfprechende Lebensftellung erwerben können. Fürforge für Kriegerwitwen. Beratung in Bezug auf: a) Geltendmachung der Rentenanfprüche, Feftftellung des früheren Ein kommens des Gefallenen für Stellung des Zufah - Renten - Antrages. Wegfall der Rente bei Wiederverheiratung. Anfprüche an Invaliden-, Angeftellten- oder Lebens-Verfieherung, Krankenka|fen - Sterbegeld, Truppenlöhnung für Vermiete. b) Erbfchaftsauseinanderfetjungen und Nachla(?regeln, Regelung etwaiger früherer Sdiulden. Abfchlagzahlungsgefdiäfte (Verhandlung mit Gläu bigern betr. teilweife Niederfchlagung ihrer Forderung, Abtretung der Gläubiger-Rechte zwecks Sicherung des Mobilars). c) Fortführung des felbftändigen Erwerbsbetriebs des gefallenen Ehegatten: Prüfung der Frage, ob die Witwe hierzu die erforderlichen Kenntniffe und Fähigkeiten befitjt, Ermöglichung einer etwa noch erforderten Ausbildung, Hilfe bei der Befdiaffung von Betriebsmitteln, Rechtsbe ratung bei Betriebsübernahmen, Vermittlung und Beiftand gegen Ueber- vorteilung bei Gewinnung von Hilfs- und Arbeitskräften. d) Wiederaufnahme einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit: Stellen- und Arbeitsvermittlung, Beihilfe zur Berufsausrüftung (Näh- mafchinen und dergl.). e) Eintritt in eine neue Erwerbstätigkeit: Beratung bei der Berufswahl, Ermöglichung einer etwa erforderlichen Ausbildung und fonftiger Be rufsausrüftung, Stellen- und Arbeitsvermittlung. Bei Witwen und Kindern unter 15 Jahren foll in allen Fällen darauf gefehen werden, daf? die Familie möglichft nicht auseinander geri|fen wird. Dabei mu|? die Mutter, wo ihre Berufstätigkeit die Aufficht der Kinder beeinträchtigt, durch Aufnahme der Kinder in Krippen, Kindergärten, Kinder- 35