Geschäftszweig abwirft, ebenfalls Vorteil zu ziehen suchen, und daß dadurch der Gewinn der zuerst errichteten Unternehmung geschmälert wird. Die Gefahr ist für eine Aktiengesellschaft größer als für einen anderen Kaufmann, weil ihre hohen Gewinne mehr an die Oeffent- lichkeit kommen. VIL Sie werden mit mir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß es durchaus berechtigt ist, den Geschäftswert zum Gegen- stand eines Kaufvertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts zu machen. Auch die Gerichte haben sich mehrfach mit dem Geschäftswert befaßt. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 1909 heißt es: *) „Wenn die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vereinbart haben, daß die bisherige Gesellschaft aufgelöst, das bisher gemeinsam betriebene Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den einen Gesellschafter übergeht und dieser dem anderen Gesellschafter den Wert des ihm Zzukommenden Anteils am Geschäftsvermögen auszukehren hat, so ist zum Gesellschaftsvermögen auch der durch einen Kundschaftserwerb geschaffene Wert des Geschäfts (der Wert der Kundschaft) zu rechnen. Wäre allerdings mit ‚der Gesellschaft. auch das Geschäft aufgelöst, dann würde auch der Kundschaftsbesitz als Vermögens- wert verloren gegangen sein. Anders liegt aber die Sache, wenn das Geschäft bestehen bleibt. und mit. den regelmäßigen Bestandteilen des Gesellschaftsvermögens auch der in der Kundschaft bestehende Wert, der jederzeit veräußerlich ist, auf einen anderen übergeht. Der Umstand, daß sich. in kaufmännischen Bilanzen der Geschäftswert als Aktiv - Posten regelmäßig nicht findet, ist nicht entscheidend. Die Vereinbarung über die Geschäftsüber- tragung ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen, und diese Auslegung führt hier, wo das Inventar nur gering, der Kundenkreis aber die Hauptsache ist, dazu, auch den Wert der Kundschaft in die Berechnung mit einzustellen. Der Wert ist gemäß B.G.B. $ 738 schätzungs- weise zu ermitteln.“ *) Kaufmann, Kaufmännische Rechtsprechung (Hannover, Helwing), 10, 73. a K!