7 als es zur Pflichterfüllung nötig ist. Deshalb sollte der Staat nie das Vorhandensein eines Rechtes anerkennen — z. B. des Rechts, sich zu betrinken —, wenn er weiß, daß dieses „Recht“ seinem Träger die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht. Noch sollte der Staat das Wahl-,.Recht“ gewähren, es sei denn, daß er dadurch seine eigenen Zwecke fördere. Ein Recht ist demnach der Menschheit nicht schlechthin, sondern nur unter Voraussetzungen eigen. Schrittweise erweitern sich also des Menschen Rechte, da er sich der Fülle der Freiheit, die ihm beschert ist, nur in dem Maße nähert, als er an Adel gewinnt. Dann bedarf er der Bevormundung nicht mehr, sein Inneres leitet ihn. Der Staat wird daher in jener entrückten Zukunft, wenn er zu jener Vollkommenheit gelangt ist, die ihn von der Welt bühne abruft, einer Art Nirwana zustreben. Bis dahin wird der Staat jedoch den Menschen als Vermittler des menschlichen Lebens zwischen Vergangenheit und Zukunft betrachten, indem er ihm die Aufgabe überweist, das Reich der Zukunft aus den liefen der Ver gangenheit zu heben. Er zeigt ihm seinen Pfad. Eine doppelte Reihe von Staatspflichten entwickelt sich hieraus: einen hohen Grad persönlicher Lebenshaltung zu schaffen und zu sichern, und die Schwachen zu schützen. Der ersten Reihe entstam men die Gesetze über Arbeiterschutz, Wohnungshygiene und ähnliches, aber sie enthält auch die Rechtfertigung dafür, daß sich der Staat mit den Erzeugnissen der Heimarbeit befassen muß und darauf zu achten hat, daß er als Arbeitgeber Standardlöhne bezahle usw. 1 . Dieser Grundsatz rechtfertigt auch eine besondere Fabrikgesetzgebung für die Frauen, obgleich sie noch aus anderen Gründen verteidigt werden muß. Es ist die Obliegenheit des Staates, die Gesellschaft zu erhalten, und da die Familie im Wesen der Gesellschaft liegt, so ist der Staat verbunden, die Zerrüttung der Familie zu verhüten. Könnte z. B. bewiesen werden, daß die übermäßige Kindersterblichkeit auf die Fabrikarbeit verheirateter Frauen zurückzuführen sei — die Beweise 1 Theoretisch ist nichts dagegen einzuwenden, daß importierte Waren, die im Ausland unter Arbeitsbedingungen hergestellt worden sind, die wir bei uns ver- pönen, mit Zöllen belegt werden. Bedeutsam ist erst der praktische Einwand, daß ein solcher Zolltarif nicht auf die fraglichen Produkte beschränkt bleiben könnte und seine indirekten und ferneren üblen Wirkungen die guten überwiegen würden. Soll ein solcher Tarif seinen Zweck erfüllen, so müßte ihm daher eine internationale Vereinbarung vorangehen, die jeden Staat verpflichtete, alle Er zeugnisse zu kennzeichnen, die unter Arbeitsbedingungen fabriziert sind, welche hinter einer bestimmten Höhe Zurückbleiben.