Wurst 486 Wurzeln Schwarzwurst, den Schwartenmagen und bei An wendung von gepökelter oder abgekochter ganzer Schweinszunge die Zungenwurst. 3. Leber- würste enthalten außer Leber, Lunge, Nieren, ■Sehnen, Knorpel das sog. Geschlinge und Fett des Schweines und Rindes, in manchen Gegen den gebrühte Rindsköpfe und Rindsmagen bei gewöhnlichen Leberwürsten. 4. Weißwürste enthalten Kalbfleisch oder Kalbs- oder Schweins gekröse neben Schweinefleisch. 5. Leberkäse nennt man eine nicht in Hüllen gefüllte Wurst masse aus der Leber und bisweilen dem Fleische der bekannten Schlachttiere. In Baden rechnet man ihn zu den pastetenartigen Nahrungsmitteln und läßt auch einen Zusatz von Mehl und Eiern -nach. Im übrigen stellt man an Pasteten die selben Anforderungen wie an Würste. — Bei der -außerordentlichen Mannigfaltigkeit der Würste, welche die Aufstellung bestimmter Normen nahezu unmöglich macht, und bei der Schwierigkeit, der artig mannigfaltig zusammengesetzte Mischungen zu untersuchen, sind die W. Verfälschungen in .hohem Grade ausgesetzt. Ihre Bekämpfung ist aber durch das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900 wesentlich erleichtert worden. In erster Linie verbietet dieses die Verwendung der wich tigsten Konservierungsmittel, wie schwef- iiger Säure, Borsäure, Salizylsäure u. a., durch welche die Verarbeitung minderwertigen Mate rials erleichtert und eine beginnende Zersetzung verdeckt wird. In gleicher Richtung wirkt das Verbot aller Farbstoffe, also auch des seiner Schärfe beraubten Paprikapulvers (s. d:), durch welches der früher allgemein übliche Zusatz von .roter Tinte zu den Fleischwürsten, namentlich der Thüringer Zervelatwurst, ein für allemal be seitigt wurde. Auch die Außenfärbung des Darms, durch welche eine Räucherung vor getäuscht werden sollte, ist, abgesehen von den süddeutschen hellgelben Gelbwürsten, unter sagt. Von weiteren Abweichungen, die aber nur auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes beanstan det werden können, ist in erster Linie der Zusatz von Mehl oder mehlhaltigen Stoffen, wie Grütze, Stärke, Semmel, zu erwähnen. Er hat im all gemeinen, da Wurst eine Fleischware ist, als unzulässig zu gelten und wird in Süddeutschland und Sachsen als Verfälschung beurteilt. Eine Ausnahme macht nur der Leberkäse in Baden und die ausdrücklich als Semmelwurst bezeich- jnete W. in Dresden. In Norddeutschland läßt man aber bisweilen geringe Mehlzusätze für Brüh-, Brat-, Blut- und Leberwürste als orts üblich zu, wenn der Zusatz 2 °/o nicht überschrei tet und deutlich gekennzeichnet wird (Grützwurst). Die seit einiger Zeit aufgekommene Verwendung von Tragant und sog. Eiweißbindemitteln (Weizenkleber, Albumin,' Kasein) wird durchweg als Verfälschung angesehen, weil sie zur Erzie lung der Bindigkeit nicht erforderlich sind und den Anschein einer besseren Beschaffenheit Vor täuschen. In hohem Grade wird der Nährwert der Wurst durch Beimischung übermäßiger Wassermengen erniedrigt, und wenn man auch bei Anrührwürsten, aber auch nur bei diesen, einen Wasserzusatz von 20% duldet, so müssen Überschreitungen dieser Zahl doch als Verfäl schung bekämpft werden. Würste aus Pferde fleisch oder Fischfleisch sind ' ausdrücklich als Pferdewurst, Fischwurst zu kennzeichnen. Vor dem Genüsse schmieriger, verfärbter, ran ziger oder fauliger W., sowie vor Würsten aus dem Fleische kranker Tiere ist dringend zu war nen, weil sie das höchst gefährliche Wurstgift enthalten können. Ihr Verkauf verstößt unter Umständen gegen die schweren in § 12 des Nah rungsmittelgesetzes .aufgestellten Strafbestimmun gen. — Würste in luftdicht verschlossenen Büch- .sen dürfen aus dem Auslande nicht eingeführt Werden. Wurzelfasern. Die Wurzeln einiger inländi scher Pflanzen, z. B.. .Queckenwurzel, haupt sächlich aber Wurzeln tropischer Gewächse, wie Reis u. a., werden im geschälten, teilweise auch im gebleichten Zustande vielfach zur Herstellung -von Besen und Bürsten benutzt. Wurzeln nennt man die meist unterirdischen Emährungsorgaine der Pflanzen, mit denen diese am Erdboden, oder bei den Wasserpflanzen kn Wasser, bei den Luftwurzeln an dem Stamme befestigt sind. Von ihnen botanisch verschieden, aber im allgemeinen Sprachgebrauche oft zu ihnen gerechnet, sind die übrigen unterirdischen Pflanzenteile, die Wurzeistöcke, Zwiebeln, Knollen und Knollwurzeln. Die echte Wurzel (lat. Radix) unterscheidet sich von den Stengelorganen dadurch, daß sie ungegliedert und ohne Blattknospen ist und kein Chlorophyll enthält. Der Wurzelstock (lat. Rhizoma) ist ein unterirdisches Stengelorgan, das oftmals wie der Neben wurzeln treibt, und im Gegensatz zur echten Wurzel im Innern Mark enthält. Zwie beln (lat. Bulbus) sind Stengelorgane mit einem Zwiebelboden, die an der Unterseite Wurzeln, auf der Oberseite die Keimknospen tragen. Die letz teren sind von den fleischig gewordenen Schup penblättern umschlossen, von denen die äußeren allmählich absterben und dann häutig werden. Die Knolle (lat. Tuber) ist gleichfalls ein unter irdisches Stengelorgan mit ein oder mehreren Knospen. Sie dient der jungen Pflanze als Nahrung und stirbt nach der Entwicklung ab, sobald sich eine neue Knospe gebildet hat, die im kommenden Jahre die Nahrung wieder vermittelt. Knoll- zwiebeln (lat. Bulbo-Tuber) sind Zwiebeln mit einer fleischig verdickten Zwiebelscheibe, die mit einer oder wenigen Häuten umgeben ist. — Als Beispiel für die vorstehend aufgeführten Wurzeln und sog. Wurzelarten sind zu nennen; echte Wurzeln: Baldrian, Liebstöckel, Zaunrübe; Wurzelstöcke: Kalmus, v Veilchenwurzel; Zwie bel: Speisezwiebel, Meerzwiebel; Knolle: Ako- nit; Knollzwiebel: Safran, Herbstzeitlose. — Die Wurzeln bilden für den Handel, und zwar sowohl für den Heil- und Gewerbegebrauch als auch für den Nahrungsmittelhandel, je nach der Herkunft, einen wichtigen Gegenstand. Näheres siehe bei den betreffenden Abhandlungen.