515 Auszug aus dem Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918. R.-G.-Bl. Nr. 99 (1918). Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols. § 1. Der im Monopolgebiet hiergestellte Brannt wein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Aus nahmen vorgesehen sind, aus der Brennerei zum Branntweinübemahmepreis an das Reich abzu liefern. Die Verarbeitung von Branntwein zu Trink branntwein und der Handel mit solchem Trink branntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben. Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschüsse. Amtliche Überwachung. § 8. Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der amt lichen Überwachung. Monopolamt und Verwertungsstelle. § 71. Das Branntweinmonopol wird unter der Aufsicht des Reichskanzlers von einem Leiter, dem Monopolamt und der Verwertungsstelle ver waltet. Der Monopolverwaltung stehen der Bei rat und der Gewerbeausschuß zur Seite. Branntweingrundpreis. . § 92. Der Branntweingrundpreis wird so fest gesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstel lungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug in gutgeleiteten land wirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges deckt, wobei davon auszugeüen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mitt leren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durchschnittlich 500 Hektoliter Wein geist erzeugen. Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung. §93. Für Branntwein, der innerhalb des Brenn rechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen (d. s. Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon) erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchwei zen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für Brannt wein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem Branntweingrund preis festgesetzt. Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Getreide oder den im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist, die Hefe nach dem Würzever fahren h-erstellen oder die außer Branntwein oder derart -erzeugter Hefe infolge Anwendung einer besonderen Verfahrensar-t Stoffe gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins er heblich ist, können Abzüge von dem Branntwein grundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden. Branntweinverwertung (Hektoditerekunahme). § 105. Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung sämtlicher Verwaltungs- und Ge schäftskosten einschließlich des Zuschusses beim Absatz von vergälltem Branntwein, der Verzin sung und Tilgung der Anleihe, der für Entschä digungen zu zahlenden oder anzusammelnden Be träge, der zur Bekämpfung der Trunksucht, zur Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffel verwertung sowie zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die minder bemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen und nach Verzinsung und Rückzahlung eines nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Ein nahme an Freigeld an die Reichskasse eine Rein einnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßi gen Verkaufspreisen verwertete Hektoliter Wein geist abgeführt wird {Hektolitereinnahme). Ausgleichstock. § 106. Der über eine Hektolitereinnabme von 800 Mark hinausgehende Betrag der Reinein nahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichs hauptkasse zu einem Ausgleichstock anzusam meln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht übersteigen soll. Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Be trage von 800 Mark zurück, so ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bestände zu decken; reicht der Bestand hierzu nicht aus, so wird er aus den Betriebsmitteln der Reichshaupt kasse vorschußweise für Rechnung der Monopol verwaltung ergänzt. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins. § 107. Es werden festgesetzt: r. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwerfung des unverarbeiteten Branntweins nach den Vorschriften des § 105, 2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeiteten Branntweins nach den Vor schriften der §§ 129 bis 135. Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trink- brarmtweins in einem der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum nicht ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein, als ihm nach § 219 zusteht, so hat er zum regel mäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von300 Mark für jedes überschießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bund-esrat kann aus Rücksichten der Billigkeit den Zuschlag nachlassen oder er mäßigen. Die Verkaufpreise werden ingemeinschaftlicher Beschlußfassung von der Monopolverwaltung und dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger be. kanntgemacht. Die Monopolverwalttmg setzt die weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie in gleicher Weise bekannt. Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbrannt wein im Monopolbettriebe. § 108. Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) werden von der Monopoi- verwaltung die erforderlichen Unternehmungen betrieben. Die Mon-opolverwaltung ist befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errich ten un-di bestehende Betriebe anzukaufen, zu pachten oder lohnwease zu beschäftigen. § 109. Der Monopolverwaltung liegt die Ver arbeitung des Branntweins zu Monopolerzeug