Erster  Teil.
Geschichte  der  Banknotenfrage.

Die  kleine  Schweiz  zählt  35  Zettelbanken,  unter  denen
keine  über  die  anderen  eine  Kontrolle  und  einen  leitenden
Einflufs  ausübt.  Sie  ist  damit  heutzutage  in  Europa  das  Land,
wo  die  Zentralisation  im  Bankwesen  äm  wenigsten  entwickelt  ist.
Und  doch  ist  in  der  Schweiz  der  G-edanke  einer  Zentralbank ­
  ebenso  alt,  könnte  man  sagen,  als  das  eigentliche  Bankwesen ­
  selbst.  Im  Jahre  1835,  ein  Jahr  nämlich  nach  der
Gründung  der  Kantonalbank  von  Bern,  des  ältesten
schweizerischen  Bankinstituts,  berührte  schon  eine  anonyme
Broschüre  die  Idee  einer  „allgemeinen  schweizerischen  Nationalbank“ ­
  1 .  Der  Verfasser  bemerkte  aber,  dazu  fehlte  gleich  „die
erste  Bedingung,  ein  allgemeiner  schweizerischer  Münzfufs“,
und  er  fügte  hinzu:  „Ferner  ist  der  Handel  in  der  Schweiz
nicht  vorzüglich  auf  einem  Platze  konzentriert,  wie  der  Handel
anderer  Länder  in  ihrer  Hauptstadt“.  Wenn  dieses  letzte,
sehr  klug  hervorgehobene  Moment  seine  damalige  Geltung
nicht  so  ganz  verloren  hat,  so  wurde  bereits  1848  das  zuerst
erwähnte  Hindernis  beseitigt.  Die  neue  Verfassung  brachte
ein  einheitliches  Münzwesen,  so  dafs  es  Herrn  Ernest  Pictet
aus  Genf  (1863)  und  Burkhard-Bischoff  aus  Basel  (1864)  möglich
wurde,  unter  Hervorheben  der  Übelstände  der  damaligen
Zersplitterung,  eine  Zentralisation  des  Notenwesens  zu  verlangen. ­

Es  bestanden  in  der  Tat  keinerlei  dasselbe  betreffende  eidgenössische ­
  Gesetzesbestimmungen.  AllerleiBanken,Hypothekenebensogut
  als  Handelsbanken  und  Banken  mit  gemischtem
System  setzten  Noten  in  Umlauf.  Kaum  hatten  einige  kantonale ­
  Gesetze  der  Emission  eine  Maximalgrenze  gesetzt  oder
eine  Steuer  auferlegt.  Nirgends  war  im  Konkursfalle  dem
Noteninhaber  ein  Vorzugsrecht  gesichert.  Abgesehen  von  den  *  S.

1835.

„Über  Banken  und  deren  Anwendung  in  der  Schweiz.“  Zürich
S.  29.