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XXI  7.

Diese  Tendenzen  ihrer  Zeit  bringen  Pictet  und  Burkhard-Bischoff
  zum  Ausdruck,  indem  sie  die  erste  grofse
Anregung  zur  Vereinheitlichung  und  Zentralisierung  des
schweizerischen  Emissionswesens  geben.
Der  erste  wünschte 6  die  18  bestehenden,  sehr  verschiedene
Geschäfte  treibenden  Banken  auf  einen  einzigen  sogenannten
normalen  Typus  zurückzuführen  und  sie  dann  in  einer  gemeinsamen, ­
  vom  Bunde  unabhängigen  freien  Organisation,  die  den
Namen  „Union  des  Banques“  führen  würde,  in  der  Weise
zusammenzufassen,  dafs  sie  Dritten  gegenüber  solidarisch,  in
ihren  Statuten  und  Geschäften  aber  selbständig  bleiben  sollten.
Sie  sollten  durch  ein  Direktorium  vertreten  werden,  dem  die
Festsetzung  des  Diskontosatzes  und  die  Regelung  des  Geldund
  Notenumlaufs  obliegen  würde.  Die  alten  Noten  sollten
durch  die  an  den  Schaltern  aller  Banken  einlösbaren  Vereinsnoten ­
  ersetzt  werden.
Herr  Burkhard-Bischoff  hielt  ein  solches  Aufgehen
der  Banken  in  eine  allgemeine  Zettelbankorganisation  für  nicht
tunlich;  er  unterschied  sich  von  Herrn  Pictet  hauptsächlich
dadurch,  dafs  er  das  gesetzliche  Eingreifen  des  Staates  befürwortete; ­
  er  fafste  seine  Gedanken  ungefähr  in  folgender
Weise  zusammen 7 :
1.  Eine  einzige  privilegierte  Zettelbank  ist  für  die  Schweiz
durch  das  allgemeine  öffentliche  Interesse  geboten.
2.  Das  Recht  der  Konzession  zur  Ausgabe  von  Banknoten
mufs  durch  ein  Bundesgesetz  aus  den  Händen  der  Kantonsregierungen ­
  in  die  Hände  des  Bundes  übertragen  werden.
3.  Die  Konzession  resp.  das  Privilegium  wird  einer  Privataktiengesellschaft ­
  übertragen,  deren  Statuten  der  Genehmigung ­
  der  Bundesbehörden  unterliegen.
Überwachende  Zensoren  müssen  durch  den  Bund  ernannt
werden,  und  dieser  letzte  mufs  an  dem  Nutzen  in  billigem
Verhältnis  partizipieren.
Es  ist  möglich,  dafs  durch  diese  Schriften  angeregt,  welche
die  Mängel  der  damaligen  Zustände  stark  betonten,  Herr
Nationalrat  Dr.  Rüttimann  aus  Zürich  im  Jahre  1865  den  ersten
Schritt  auf  dem  legislativen  Wege  tat,  indem  er  einen
Bericht  an  die  ständerätliche  Kommission  für  die  Revision
der  Bundesverfassung  einreichte,  der  die  Ordnung  des  schweizerischen ­
  Notenwesens  durch  den  Bund  zum  Gegenstand  hatte.

6  Des  banques  de  circulation  en  Suisse.  Genöve  1863.
III.  Kap.  Diese  Idee  ist  1892  von  H.  Charles  Scherer  in  seiner
Broschüre  „Le  billet  de  banque  en  Suisse“,  Genfeve,  in  der
Hauptsache  wieder  ausgenommen  worden.
7  Die  Zeddelbanken  in  der  Schweiz  und  das  Bedürfnis
einer  einheitlichen  Notencirkulation.  4  Aufsätze,  in  der
„Schweizer.  Eisenbahn-  und  Handelszeitung“  in  Basel  1864  veröffentlicht, ­
  1865  durch  besonderen  Abdruck  vervielfältigt.  S.  48  u.  folg.

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