XXI  7.

7

Vor  allem  aber  die  Ereignisse  von  1870/71  —  die  Krisis
einerseits,  welche  auf  dem  vom  französischen  zu  abhängigen
schweizerischen  Markt  ausbrach,  andererseits  die  glänzenden
Dienste,  welche  die  Bank  von  Frankreich  während  dieser
düsteren  Tage  ihrer  Regierung  zu  leisten  imstande  war  —
beförderten  die  doppelte  Bewegung  zu  Gunsten  des  staatlichen ­
  Eingreifens  und  der  Zentralisation.
Der  Bundesrat  ernannte  eine  Fachmännerkommission  zum
Studium  der  Frage.  Die  verschiedensten  Meinungen  wurden
sowohl  aus  ihrer  Mitte  als  aus  dem  Publikum  geäufsert 8 .  Wenn
auch  Stimmen  für  die  weitere  einfache  Anwendung  des  gemeinen ­
  Rechtes  laut  wurden,  so  trug  doch  der  Gedanke  einer
eidgenössischen  Regulierung  des  Emissionswesens  den  Sieg
davon 9  und  dies  in  der  Form  des  folgenden  Artikels  39,
welcher  in  die  revidierte  Verfassung  von  1874  aufgenommen ­
  wurde:
„Der  Bund  ist  befugt,  im  Wege  der  Gesetzgebung  allgemeine ­
  Vorschriften  über  die  Ausgabe  und  Einlösung  von
Banknoten  zu  erlassen.  Er  darf  jedoch  keinerlei  Monopol  für
die  Ausgabe  von  Banknoten  aufstellen  und  ebenso  keine
Rechtsverbindlichkeit  für  die  Annahme  derselben  aussprechen“.
Damit  war  mit  einem  Male  die  legislatorische  Kompetenz
betreffend  das  Bankwesen  den  Kantonen  entnommen,  und
dasselbe  für  die  ganze  Schweiz  auf  eine  einheitliche  Grundlage ­
  gestellt;  —  doch  war  einstweilen  jede  Aussicht  auf  das
Monopol  ausgeschlossen.  Dieser  Artikel  bedeutete  wohl  einen
Fortschritt  der  Zentralisation,  aber  nur  auf  politischem  Gebiete;
auf  demjenigen  des  Bankwesens  sollte  er  nichts  weiter  als
Gleichartigkeit  schaffen.
Bereits  im  September  1875  hatte  die  Bundesversammlung
eine  Ausführungsgesetzesvorlage  ausgearbeitet 10 .  Sie  vereinigte

8  Drei  Gutachten  über  das  sch  weizerisehe  Banknotenwesen.
  Bern  1871.
1.  Nationalräte  Fe  er-Herzog  (Aarau)  und  Dr.  Rütt  im  ann  (Zürich)
zu  Gunsten  einer  Bundesgesetzgebung.
2.  Bankdirektor  Keller  (Winterthur)  zu  Gunsten  einer  privilegierten
Aktienbank  mit  Beteiligung  des  Staates  am  Kapital.
"•  B-  Bietet  zu  Gunsten  einer  „Union  des  banques“.
Eine  sc hweizerische  Landesbank.  S(imon)  K(aiser).
Hanaelszeitung  1871;  unseres  Wissens  die  erste  Schrift,  welche  die
„reine  Staatsbank“  vorschlägt.
F es  banqueg  publiques  en  Suisse.  Maurice  David.
Lausanne  1870.  Zu  Gunsten  des  „Laissez  faire“.
9  Uber  die  Verhandlungen  der  eidgenössischen  Räte:  Bundesblatt ­
  1871—1874.
10  Sie  wurde  in  Versammlungen  und  Schriften  vielfach  besprochen:
Zur  Banknotenfrage.  Eine  Kritik  des  Entwurfs  des  Banknotengesetzes. ­
  J.  R.  Blum  er.  Glaris  1874.
Referat  üb  er  den  Entwurf  eines  schweizerischen  Bankno ­
  tengesetzes.  A.  Burckhard-Bischoff.  Basel  1875.  Zu  Gunsten
der  Vorlage.