10

XXI  7.

zuerst  vom  Ständerat  abgelehnt.  Schliefslich  kam  man  doch,
dank  der  beiderseitigen  Konzessionen,  zu  einer  Verständigung.
Das  Produkt  dieses  Kompromisses  erschien  am  8.  März  1881
als  Gesetz.  Letzteres  wurde,  da  kein  Referendumsbegehren
gestellt  wurde,  mit  dem  1.  Januar  1882  als  vollziehbar  erklärt.
Es  bestimmt:
Die  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Banknoten  soll  vom
Bundesrat  erteilt  werden.
Das  Kapital  einer  Emissionsbank  soll  mindestens  50000
Frank  betragen  (Art.  7.  s).
Die  Emission  darf  nicht  mehr  als  das  doppelte  des  Kapitals
betragen  (Art.  8).
Die  Bank  soll  sich  verpflichten,  die  Noten  der  anderen
Emissionsbanken  als  Zahlung  anzunehmen.
Es  sollen  40  °/o  der  Notenzirkulation  durch  einen  Vorrat
an  Barschaft  gedeckt  sein,  welcher  von  den  übrigen  Kassabeständen ­
  getrennt  gehalten  und  für  die  sonstigen  Geschäfte
der  Banken  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  darf  (Art.  10).
Die  60  °/o  der  Notenemission  sollen  gedeckt  sein:
a)  für  die  Banken,  die  allerlei  Geschäfte  treiben,  entweder
durch  Hinterlage  von  Wertpapieren,  oder  durch  die  Garantie
eines  Kantons;
b)  für  die  Banken  mit  beschränktem  Geschäftsbetrieb
(Art.  16)  durch  das  Wechselportefeuille,  d.  h.  durch  Wechsel,
welche  mit  wenigstens  2  Unterschriften  versehen  und  spätestens
in  4  Monaten  fällig  sind  (Art.  15).
Einheitliches  Notenformular  wurde  [an  Stelle  von  ungefähr ­
  25  verschiedenen  Formulartypen]  eingeführt  (Art.  18).
Dem  Bunde  wurden  zwei  Rechte  Vorbehalten:
1.  Das  Recht,  jederzeit  die  Höhe  der  Gesamtemission  des
Landes  festzustellen  und  im  Verhältnis  zu  derselben  die
Emissionsbeträge  der  einzelnen  Banken  zu  bestimmen
(Art.  9).
2.  Das  Recht  der  Kontrolle  (Art.  42,  43,  44).  Die  Banken
sollen  a)  wöchentliche  Ausweise  über  die  Situation  einsenden; ­
  b)  auf  jedes  Verlangen  die  Bücher  und  Bestände
vorweisen.
Zum  Zwecke  dieser  Kontrolle  wurde  unter  dem  Finanzdepartement ­
  ein  Bureau  mit  einem  „Inspektor  der  Emissionsbanken“ ­
  als  Chef  errichtet  (Art.  13  der  Vollziehungsordnung
vom  21.  Dezember  1881).
Dieses  Gesetz,  auf  dessen  beträchtliche  technische  Mängel
wir  später  zurückkommen  werden,  hatte  allerdings  zwei  Hauptverdienste: ­

Es  brachte  zunächst  mehr  Einheitlichkeit  in  das  Emissionswesen ­
  hinein,  und  damit  erleichterte  es  den  Verkehr.  Und
dazu  trug  auch  ihrerseits  die  Erneuerung,  bezw.  die  Ergänzung
des  bereits  früher  bestandenen  Konkordats  für  Noten-,