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Mandat-  und  Inkassoverkehr  bei,  die  unterm  10.  Juni  stattfand ­
  15 .
Es  gab  ferner  den  Noteninhabern  mehr  Garantieen,  und
verstärkte  dadurch  im  Publikum  das  Zutrauensgefühl,
welches  die  Urbedingung  für  jede  Entwicklung  des  Kreditwesens ­
  bildet.
Doch  besonders  in  sachkundigen  Kreisen  ist  es  dem  Gesetz
nie  gelungen,  Befriedigung  und  Ruhe  zu  schaffen.  Kaum  war
es  in  Kraft  getreten,  da  erhoben  sich  schon  Stimmen,  die
durchgreifende  Veränderungen  verlangten.  Bereits  im  Juni
1885  erfuhr  das  Gesetz  —  zwar  einstweilen  ohne  Erfolg  —
einen  schweren  Angriff  seitens  des  Herrn  Cramer-Frey,  der
im  Nationalrate  die  Motion  einbrachte,  dafs  der  Bund  befugt
sein  sollte,  eine  monopolisierte  Zentralbank  zu  errichten  1B .
Das  Gesetz  von  1881  hätte  nur  die  Schwächen  des  Vielbanksystems ­
  deutlicher  gezeigt  und  die  Übelstände  des  Notenwesens ­
  vermehrt.  Die  Verhältnisse  wären  unhaltbar  und
bedürften  dringend  gründlicher  Abhille.  Denn,  hiefs  es  unter
anderem,  wenn  das  Vertrauen  des  Publikums  zu  den  Banken
in  Hinsicht  auf  die  schliefsliche  Einlösbarkeit  der  Noten  als
berechtigt  anzusehen  sei,  so  müsse  man  dagegen  die  jederzeitige ­
  augenblickliche  Solvenz  der  Banken  sehr  bezweifeln.
Dem  Gesamtbeträge  der  kurzfälligen  Verbindlichkeiten  stände
keine  entsprechende  Summe  von  Barmitteln  und  anderen
leicht  realisierbaren  Aktiven  gegenüber,  so  dafs  beim  ersten
bedeutenderen  Zurückströmen  der  Noten  ihre  Lage  äufserst
kritisch  werden  würde 17 .  Ähnlichen  Befürchtungen  gab  in
seinem  Berichte  für  das  Jahr  1886  und  in  einem  konfidentiellen
  Zirkular  (1887)  an  die  Vorstände  der  Emissionsbanken
das  eidgenössische  Finanzdepartement  selbst  Ausdruck.  Unterdessen ­
  hatte  Herr  Cramer-Frey  die  Agitation  in  den
„Handels-  und  Industrieverein“  gebracht,  dessen  Präsident  er
war;  mehrere  Schriften,  welche  die  Zustände  äufserst  pessimistisch ­
  schilderten,  trugen  mehr  oder  weniger  direkt  zur
Ausdehnung  der  Bewegung  bei 18 .  Ein  Entwurf  zu  einer  einu
  Konkordatsbank  verpflichtete  sich  unter  anderm,  die  Noten
T  queren,  im  Verkehr  mit  Dritten,  als  Einzahlung  zur  Bildung  von
P u ,,  atl f n  anzunehmen;  und  unter  Bezeichnung  „Zentralstelle  der  Konor
  atsbanken“  wurde  eine  gemeinsame  Depositen-  und  Kompensationskasse
  gegründet,  wo  jedes  Mitglied  ein  Depositum  an  gesetzlicher  Barschaft
  zu  unterhalten  hatte  (§§  1,  7  und  8)
looK  pV  Ke / 0 rm  des  Bankwesens  von  Cramer-Frey.  Zürich
1öö5.  Kede,  gehalten  im  Nationalrat.  Juni-Session.
'  Bs  war  damals  von  mehreren  Seiten  eine  absolute  Begrenzung
tt^ 1  ^ esam ^ e . n ^ lssl0n  (kraft  Art.  9  des  Bankges.)  vorgeschlagen  worden.
Hier  bezüglich  und  gegen  eine  eventuelle  solche  Mafsregel:  „Die
Kontingentierung  der  schweizerischen  Notenemission“  von
Otto  Scherer.  Bern  1886.
18  Das  Schweiz.  Banknoten  wesen.  Gutachten  des  Schweiz.
Handels-  und  Industrievereins.  Zürich  1887.