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XXI  7.

fachen  Revision  des  Bankgesetzes  wurde  der  Bundesversammlung ­
  unterbreitet 19 .  Das  war  nicht  tiefgreifend  genug.  Der
unermüdliche  Dr.  Joos  sammelte  wieder  Unterschriften  für
ein  Initiativbegehren  um  Revision  des  Verfassungsartikels
selbst.  Und  schliefslich,  im  September  1890,  nahm  der
Nationalrat  einein  diesem  Sinne  verfafste  Motion  Keller  an.
Seit  zehn  Jahren  hatte  in  der  Schweiz  der  Zentralisationsgedanke ­
  viel  an  Boden  gewonnen.  Dessen  vollen  Sieg  bedeutete ­
  der  bald  entstandene  bundesrätliche  Artikelsentwurf 20 ,
welcher,  nach  unwesentlichen  Veränderungen,  von  der  Bundesversammlung ­
  angenommen  wurde.  Er  stellte  nicht  eine  bessere
Regelung  der  Rechte  resp.  der  Verpflichtungen  der  Notenbanken ­
  in  Aussicht,  sondern  deren  Aufhebung.  Er  brachte
nicht  gröfsere  Uniformität  und  Kohäsion  unter  eine  Mehrheit,
sondern  brachte  die  Einheit,  das  Staatsmonopol.  Er  bedeutete
also  keine  Modifikation  des  früheren  Artikels,  sondern  dessen
Verneinung.  Er  versetzte  auf  einmal  das  schweizerische
Emissionswesen  auf  eine  ganz  andere  prinzipielle  Basis.
Er  lautete  folgendermafsen:
„Das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  und  anderen
gleichartigen  Geldzeichen  steht  ausschliefslich  dem  Bunde  zu.
„Der  Bund  kann  das  ausschliefsliche  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  durch  eine  unter  gesonderter  Verwaltung
stehende  Staatsbank  ausüben,  oder  es  vorbehaltlich  des  Rückkaufsrechtes ­
  einer  zu  errichtenden  zentralen  Aktienbank  tiber-Zur

  Revision  des  Banknotengesetzes  und  Über  die
Dringlichkeit  der  Revision  des  Banknotengesetzes,  von
Direktor  E.  Siedler.  Luzern  1887  resp.  1888.
Die  Regulierung  des  Schweiz.  Bankno  ten  wes  ens  von
J.  J.  Keller,  Nationalrat.  Wald.  1888.
Zur  Reform  des  Schweiz.  Banknotenwesens  von  Prof.  Dr.
Julius  Wolf.  Zürich  1888.  Lehrreiche  wissenschaftliche  Studie.  —
Die  Errichtung  einer  zentralen  Girostelle  wird  als  Lösung  befürwortet.
Zeitschrift  für  Schweiz.  Statistik.
1887:  Untersuchungen  über  das  Banknoten  wesen  der
Schweiz  von  W.  Speiser  aus  Basel.  Die  Verhältnisse  werden
als  keine  gefahrdrohende  und  keiner  radikalen  Umgestaltung  bedürfend ­
  bezeichnet.  —  Sich  auf  diesen  Aufsatz  beziehend,
1888:  Zur  Beurteilung  des  Schweiz.  Banknotenwesens  von
F.  F.  Schweizer  (später  Inspektor  der  Emissionsbanken).  Einläfsliche,
  wichtige,  doch  etwas  in  zu  dunklen  Farben  gehaltene  Studie,
worin  eine  gründliche  Reform  verlangt  wird.
In  ähnlichem  Sinne  und  eine  Staatsbank  als  erwünscht  empfehlend,
ebenda:  Das  Schweiz.  Banknotenwesen  und  die  zu  gründende ­
  Bundesbank  von  Dr.  Conrad  Escher.
Ebenda  eine  Antwort  von  W.  Speiser  unter  dem  Titel:  Einige
Bern  erklingen  betreffend  die  Schrift  von  F.  F.  Schweizer.
19  Kritische  Beleuchtung  des  bundesrätlieben  Entwurfes ­
  vom  23.  Juni  1890  zu  einer  Revision  des  Bundesgesetzes
über  etc.  .  .  .  von  Ferd.  Wuhrmann,  Direkt,  der  Bk.  in  Zürich.  1890.
30  Siehe  die  Bundesrätliche  Botschaft  vom  30.  Dezember
1890.