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tragen,  die  unter  seiner  Mitwirkung  und  Aufsicht  verwaltet
wird.
„Die  mit  dem  Notenmonopol  ausgestattete  Bank  hat  die
Hauptaufgabe,  den  Geldumlauf  des  Landes  zu  regeln  und  den
Zahlungsverkehr  zu  erleichtern.
„Der  Reingewinn  der  Bank  über  eine  angemessene  Verzinsung ­
  bezw.  eine  angemessene  Dividende  des  Dotations-  und
Aktienkapitals  und  die  nötigen  Einlagen  in  den  Reservefonds
hinaus  kommt  wenigstens  zu  zwei  Drittteilen  den  Kantonen  zu.
„Die  Bank  und  ihre  Zweiganstalten  dürfen  in  den  Kantonen ­
  keiner  Besteuerung  unterzogen  werden.
„Eine  Rechtsverbindlichkeit  für  die  Annahme  von  Banknoten ­
  und  anderen  gleichartigen  Geldzeichen  kann  der  Bund,
aufser  bei  Notlagen  in  Kriegszeiten,  nicht  aussprechen.
„Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  den  Sitz  der  Bank,
deren  Grundlagen  und  Organisation,  sowie  über  die  Ausführung ­
  dieses  Artikels  überhaupt  das  Nähere  bestimmen.“
Dieser  revidierte  Artikel  39  der  Verfassung
wurde  am  18.  Oktober  1891,  bei  einer  Mehrheit  von  73000
Stimmen  auf  389000  Abstimmende,  vom  Volke  gutgeheifsen.
Das  Eigentümliche  und  nicht  zu  Verkennende  war  aber  dabei,
dafs  die  Übereinstimmung  der  231000  Annehmenden  nur  eine
scheinbare  war.  Die  Mehrheitspartei  hatte  sich  aus  zwei
Hauptgruppen  gebildet,  welche,  von  gründlich  verschiedenen
Prinzipien  geleitet,  indem  sie  ähnlich  stimmten,  andere  Zwecke
verfolgten.  Es  war  einerseits  eine  Gruppe  von  Konservativen
und  Föderalisten,  die  nicht  zu  denjenigen  gehörten,  welche
„tout  ce  qui  vient  de  Berne“,  das  ist,  jede  vorgeschlagene
Mafsregel  der  Zentralisation  als  solche  ohne  Studium  ablehnen,
die  meinten,  der  „Kantönligeist“  hätte  in  dieser  Frage  nichts
zu  thun,  die  Schaffung  des  Einbanksystems  würde  einen
ökonomischen  Fortschritt  bilden,  dasselbe  würde  die  Schweiz
im  Interessenkampf  der  Nationen  wirtschaftlich  kräftiger
machen,  und  die  Monopolisierung  in  den  Händen  des  Staates
sei  der  kürzeste  und  sicherste  Weg,  um  es  einzuführen.  Diese
Verstaatlichung  aber  war  ihnen  nur  ein  Weg,  ein  Mittel,  kein
Zweck  an  sich 31 .
.  , an dere  Gruppe,  die  zahlreichere,  bestand  aus  Radikalen
und  Sozialisten,  von  denen  wohl  mancher  die  ökonomischen  21

21  Billet  de  banque  et  papier  monnaie,  banque  nationale
°u  banque  d  Etat.  E.  Pictet.  Gen&amp;e  1891.
Wie  Banknotenfrage.  Referat  von  W.  Speiser  im  „Basler
blandels-  und  Industrieverein“.  1891.  Referent  spricht  sich,  wie  in
truheren  Schriften,  für  eine  einfache  Revision  des  Gesetzes  von  1881
Der  Verein,  in  den  angehängten  Resolutionen,  erklärt,  einer
Revision  des  Art.  39  im  Sinne  des  Monopols  solle  nur  zugestimmt
werden,  wenn  das  zu  errichtende  Zentralinstitut  den  Charakter  einer
kaufmännisch  geleiteten  Bank  erhalten  sollte.