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Sammlung“,  einer  Anzahl  weiterer  Fachschriften *  16  *  *  *  *  *  *  *  *  *  26  und  eines
Expose  nebst  Thesen  von  Herrn  Hauser  erfolgte  im
Januar  1894  der  prinzipielle  Entscheid  des  Bundesrats  mit
4  Stimmen  gegen  3,  zu  Gunsten  einer  reinen  Staatsbank.
Der  letztere  legte  schliefslich  durch  seine  Botschaft  vom
23.  Oktober  1894  einen  Gesetzentwurf  in  diesem  Sinne  der
Bundesversammlung  vor 27 :
„Die  Bundesbank  hat  ihren  Hauptsitz  in  der  Stadt
Bern  (Art.  2).
„Das  Grundkapital  beträgt  25  Mill.  Frk.,  welche
durch  den  Bund  beigebracht  werden  (Art.  3).
„Der  Bund  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten
der  Bundesbank  (Art.  4).
„Der  Geschäftskreis  der  Bank  ist  auf  denjenigen  einer
reinen  Noten-,  Giro-  und  Diskontobank  beschränkt  (Art.  6).
„Die  Bundesbank  hat  das  Hecht,  nach  Bedürfnis  ihres
Verkehrs  Banknoten  auszugeben  (Art.  8).
„Mindestens  der  dritte  Teil  der  in  Umlauf  befindlichen
Noten  soll  sich  jeweilen  durch  Metall  gedeckt  finden  (Art.  10).
„Vom  Reingewinn  wird,  nach  der  Einlage  im  Reservefonds, ­
  eine  Dividende  bis  auf  4  °/o  des  Grundkapitals  an  den
Bund  ausgerichtet.  Der  Rest  des  Reingewinnes  kommt  zu  1 /3
dem  Bunde,  zu  2 /s  den  Kantonen  zu  gute  (Art.  18).
„Die  Aufsicht  und  Kontrolle  über  die  Bundesbank  wird
von  einem  Bankrat  aus  21  auf  die  Dauer  von  4  Jahren  gewählten ­
  Mitgliedern  ausgeübt,  die  durch  die  vereinigte  Bundesversammlung ­
  ernannt  werden  (Art.  23).
„Der  Bankrat  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Ausschufs,
der  die  nähere  Aufsicht  und  Kontrolle  auszuüben  hat  (Art.  24).
„Ein  aus  3—5  Mitgliedern  bestehendes  Direktorium  —
das  leitende  Organ  —  soll,  auf  unverbindlichen  Vorschlag  des

26 _  Die  erwähnten  weiteren  Fachschriften  finden  sich  S.  127  der
”  Materialiensammlung“  verzeichnet.
f ..  Es  erschienen  damals:  In  den  Schweizerischen  Blättern
ur  Wirtschafts-  und  Socialpolitik.  1894.  Bd.  II  Nr.  17  u.  18:
16  Ausführung  des  Neuen  Art.  39  der  BVerf.  von  H.  v.  Graffenried.
NntirvUn®  ^. le  schweizerische  Staatsbank  von  Cramer-Frey,
./Abdruck  aus  der  „Neuen  Zürcher  Zeitung“.  Zürich  1894.
,:.j  schweizerische  Staatsbank  von  Dr.  C.  W.  v.  Graffenrischen^berMick
  enthafc ÖSSiS&lt;!hen  Bank-  Benl  1894  Einen  h - St °'
ungsgesetzes  zu  Art.  39  der
demselben.
iz.  Bundesbank.  Vortrag  von  J.
■  ,  ■  r  ■  u  .  „eichsbank  bewährt  und  kann
5J e  hei  Errichtung  einer  schweizerischen  Bundesbank  zum
\  orbilde  genommen  werden?  VonDr  HansKleser.  Zürich  1895.
Zur  Bankvorlage,  von  Dr.  Julius  Wolf.  „Neue  Zürcher
Zeitung“  Nr.  317—320.  Jalirg.  1894

eines  Ausführ
B.Verfassung.  Be rn  i89 5  Von
H .  h* ie  Projektierte  schwe
Hirter,  Nationalist.  Bern  1895
Hat  sich  die  deutsche  f?