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XXI  1.

würde  uuter  die  Kantone  verteilt  werden  im  Verhältnis  ihrer
Bevölkerung  (Art.  24).
Zur  Teilnahme  an  der  Generalversammlung  wäre
jeder  im  Aktienbuch  eingetragene  Aktionär  oder  ein  von  ihm
gehörig  Bevollmächtigter  berechtigt  (Art.  30).
Der  Bank  rat  übte  die  allgemeine  Aufsicht  und  Kontrolle ­
  über  die  Nationalbank  (Art.  41).
Er  bestände  aus  45  Mitgliedern  (Art.  42),  welche  in  der
Schweiz  angesessene  Schweizer  Bürger  sein  sollten.  Bei  seiner
Bestellung  sollten  hauptsächlich  der  Handel,  die  Industrie,  die
Landwirtschaft  und  das  Gewerbe  berücksichtigt  werden.  Die
Mitglieder  dürften  weder  in  der  Bundesversammlung,  noch  in
den  Kantonsregierungen  Sitz  haben  (Art.  43).
Die  Wahl  geschähe  wie  folgt:
Zunächst  würde  die  Generalversammlung  25  Mitglieder,
worunter  den  Vizepräsidenten,  in  der  Weise  wählen,  dafs  auf
jeden  Kanton  und  Halbkanton  ein  Mitglied  zu  entfallen  hat.
Sodann  würde  der  Bundesrat  die  übrigen  20  Mitglieder,
worunter  den  Präsidenten,  wählen  (Art.  44).
Der  Bankrat  würde  aus  seiner  Mitte  einen  Bankausschufs
  wählen  (Art.  47),  dem  die  nähere  Beaufsichtigung
des  Geschäftsganges,  die  Genehmigung  der  Geschäfte,  die
Festsetzung  des  offiziellen  Diskontosatzes  und  des  Zinsfufses
für  Vorschüsse  obliegen  würde  (Art.  52).
Auf  den  Vorschlag  des  Bankausschusses  würde  der  Bankrat ­
  den  Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Direktion ­
  wählen.  Diese  Wahl  bedürfte  der  Bestätigung  durch  den
Bundesrat  (Art.  47).
Die  Direktion  wäre  die  geschäftsleitende  und  ausführende
Behörde  (Art.  55).
Ein  zweiter  Entwurf  wurde  von  gegnerischer  Seite  —
aus  staatsbankfreundlichen  Kreisen  —  dem  Bundesrat  vorgelegt. ­
  Wesentlich  wich  er  vom  verworfenen  nur  dadurch
ab,  —  aber  dadurch  konnte  er  einigermafsen  als  ein  „Kompromifsvorschlag“
  bezeichnet  werden  —  dafs,  „um  zwei  Haupteinwendungen ­
  gerecht  zu  werden,  die  unbedingte  Haftbarkeit
des  Bundes  fallen  gelassen  wurde,  und  bei  der  Beschaffung
des  Grundkapitals  ein  Dritteil  der  privaten  Beteiligung  überlassen ­
  werden  sollte“.
Endlich  kam  dem  Bundesrate  ein  Projekt  von  Herrn
Altnationalrat  Keller  zu,  welches  die  fiskalischen  Interessen
der  Kantonalbanken  und  der  Kantone  mehr  etwa  als  die
kantonale  Souveränität  berücksichtigend,  darauf  hinausging,
dafs  die  „Kantonalbanken  faktisch  die  vollziehenden  Organe
der  Bundesbank  sein  sollten  und  insbesondere,  dafs  denselben
.  .  .  der  volle  Nutzen  aus  der  Notenemission  nicht  entzogen
werden  dürfe“.  Das  neue  Institut  dürfe  nicht  Zweiganstalten
errichten,  wo  Kantonalbanken  bestanden;  es  sollte  ihnen  einen