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Teil  der  Emission  zinsfrei  überlassen.  Jede  Kantonalbank
wäre  verpflichtet,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  einzulösen;
subsidiär  aber  würde  die  Bundesbank  für  die  jederzeitige  Einlösung ­
  haften.
Dem  Bundesrate  schien  nun  die  Angelegenheit  so  weit
vorbereitet,  um  die  Ausarbeitung  eines  neuen  Gesetzentwurfes
vorzunehmen.  Er  berief  zu  diesem  Zwecke  eine  grofse
Expertenkommission,  zusammengesetzt  aus  Mitgliedern  der
Bundesversammlung  und  Vertretern  fachmännischer  Kreise,
welche  ihm  unter  Zugrundelegung  des  erwähnten  Materials
ein  Gutachten  abgeben  sollte.  Wenn  auch  ihre  Arbeit  eine
vorwiegend  konsultative  sein  sollte,  so  wurden  doch  ihre
jeweiligen  Mehrheitsbeschlüsse  vom  Bundesrate  als  Grundlage
seiner  definitiven  Vorlage  adoptiert.
Und  was  war  dieselbe?
Zuerst  war  bei  ihrer  Bearbeitung  das  Projekt  von  Herrn
Keller  —  und  also  die  Forderungen  der  Gruppe,  welche  er
vertritt  —  von  vornherein  als  unhaltbar  abgelehnt.  Denn  es
wurde,  abgesehen  von  grofsen  technischen  Bedenken,  für
verfassungswidrig  gehalten,  indem  es  die  faktische  Ausübung
des  Monopols  25  souveränen  Kantonalbanken  übertrug.
Die  Anhänger  der  Privatbank  durften  scheinbar  auf  ein
schöneres  Los  hoffen.  Sie  rechneten  darauf,  dafs,  nachdem
die  Staatsbank,  nämlich  die  eine  der  in  der  Verfassung  vorausgesehenen ­
  Möglichkeiten,  vom  Volke  verworfen  worden  war,
man  nun  zu  der  anderen,  das  heifst  zu  der  Aktienbank  greifen
würde,  dafs  also  das  Projekt  des  Handels-  und  Industrievereins
die  Grundlage  der  Debatten  bilden  würde.
Doch  fafste  der  Bundesrat  die  Sache  ganz  anders  auf;  er
war  der  Überzeugung,  dafs  einerseits  die  Verwerfenden  von
1897  gröfstenteils  das  Prinzip  der  Staatsbank  nicht  abgelehnt
hatten,  sondern  nur  eine  besondere  Ausführung  desselben,  nur
die  betreffende  Gesetzesvorlage;  und  dafs  dann  —  wenn  man
zu  einem  praktischen  Resultat  gelangen  wollte  —  man  wenige
Zugeständnisse  von  den  200000  Bürgern  erwarten  sollte,  welche
für  die  Staatsbank  gestimmt  hatten.  Man  sollte  also  nicht  zu
sehr  von  dem  verworfenen  Gesetz  abweichen  und  bis  zu  dem
anderen  Extreme  übergehen.  Nun  aber  war  eben  der  Entwurf ­
  des  Handels-  und  Industrievereins  als  einen
extremen  Standpunkt  vertretend  betrachtet  worden.  Die  neue
\  orlage  wurde  infolgedessen  ein  Kompromifs  zwischen  ihm
und  dem  Gesetz  von  1896.  Die  Staatsbankfreunde  sollten
einerseits  auf  die  unbedingte  Haftbarkeit  des  Bundes  Verzicht
leisten  und  die  Beteiligung  der  Privaten  bei  der  Beschaffung
des  Kapitals  bis  zu  einem  Drittel  zulassen.  Dagegen  sollten
die  Anhänger  der  Privatbank  sich  mit  einer  Beteiligung  des
Bundes  am  Kapital  befreunden  und  die  Bevorzugung  der
bisherigen  Emissionsbanken  sowohl  als  das  Übergewicht  des