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privaten  Kapitals  und  die  Ausstattung  einer  Generalversammlung
mit  gröfseren  Rechten  fallen  lassen.
Die  Hauptbestimmungen  dieser  bundesrätlichen  Vorlage
waren  folgende:
Der  Bund  würde  das  ausschliefsliche  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  einer  unter  dem  Namen  „Schweizer.
Nationalbank“  zu  errichtenden  zentralen  Notenbank  übertragen ­
  (Art.  1).
Die  Nationalbank  hätte  ihren  Hauptsitz  in  Bern
(Art.  3).
Das  Grundkapital  würde  36  000  000  Frk.  betragen
(Art.  4).
Ein  Drittel  des  Grundkapitals  übernähme
der  Bund;  ein  Drittel  würde  den  Kantonen  und
den  Kantonalbanken,  ein  Drittel  der  öffentlichen
Zeichnung  Vorbehalten  sein.
Die  von  den  Kantonen  und  Kantonalbanken  nicht  beanspruchten ­
  oder  bei  der  öffentlichen  Subskription  nicht  gezeichneten ­
  Beträge  sollte  ebenfalls  der  Bund  übernehmen
(Art.  6).
Über  die  übernommenen  Anteile  am  Grundkapital ­
  hinaus  bestände  für  sämtliche  Teilnehmer  keine
weitere  Haftbarkeit  (Art.  5).
Die  Zuteilung  von  Anteilscheinen  an  die  Kantone  erfolgt
in  der  Weise,  dafs  jeder  Kanton  auf  mindestens  10,  jeder
Halbkanton  auf  mindestens  5  Anteilscheine  (von  10000  Frk.),
im  übrigen  aber  auf  eine  seiner  Bevölkerungsziffer  entsprechende
Quote  Anspruch  hätte.  Es  wäre  Sache  der  Kantone,  sich  mit
den  respektiven  Kantonalbanken  auseinanderzusetzen,  in  welchem
Verhältnis  diese  letzteren  an  der  dem  Kantone  vorbehaltenen
Quote  sich  beteiligen  (Art.  10).
Die  der  öffentlichen  Zeichnung  vorbehaltenen  Anteilscheine ­
  sollten  auf  1000  Frk.  und  auf  den  Namen  des
Zeichners  lauten.
Das  Recht,  Anteilscheine  dieser  Kategorie  zu  zeichnen
oder  zu  kaufen,  sollte  nur  Schweizer  Bürgern  oder  in  der
Schweiz  domizilierten  Firmen  und  juristischen  Personen  zustehen ­
  (Art.  8).
Der  Geschäftskreis  der  Nationalbank  wäre  auf  denjenigen
einer  reinen  Noten-,  Giro-  und  Diskontobank  beschränkt
(Art.  14).  Sie  wäre  unter  anderem  zu  folgenden  Geschäften
befugt:
Annahme  von  Geldern  in  verzinslicher  und  unverzinslicher ­
  Rechnung  (§  5).
Erwerbung  von  zinstragenden  Schuldverschreibungen  des
Bundes  und  der  Kantone,  jedoch  nur  zum  Zwecke  vorübergehender ­
  Anlage  von  Geldern  (§  7).