Die  Nationalbank  wäre  berechtigt,  nach  Bedürfnis  des
Verkehrs  Noten  auszugeben,  für  welche  einzig  und
allein  sie  die  Verantwortlichkeit  tragen  sollte
(Art.  16).
Die  Noten  sollten  in  Abschnitten  von  50,  100,  500  und
1000  Frk.  ausgegeben  werden  (Art.  17).
Die  im  Umlauf  befindlichen  Noten  sollten  durch  Barschaft ­
  und  Wechsel  gedeckt  werden;  die  Metallreserve  sollte
mindestens  40°/o  der  in  Umlauf  befindlichen  Noten  betragen

Von  dem  Betrag,  welchen  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  als  Reingewinn  aufweist,  würden  15°/o  in  den
Reservefonds  vorabfallen.
Von  dem  Mehrbetrag  sollte  eine  Verzinsung  bis  auf
4°/o  des  Grundkapitals  ausgerichtet  werden.
Der  Rest  des  Reingewinnes  käme  den  Kantonen ­
  zu  (Art.  25).
Der  Generalrat  bestände  aus  75  Mitgliedern,  wovon
25  durch  den  Bundesrat,  25  durch  die  Kantone  und  Halbkantone ­
  und  25  durch  die  Eigentümer  der  vermittelst  öffentlicher ­
  Zeichnung  begebenen  Anteilscheine  zu  wählen  wären

Die  Kantone  hätten  25  Mitglieder  und  die  privaten
Anteilsinhaber  ebensoviel  zu  ernennen.
Der  Bundesrat  würde  den  Präsidenten,  den  Vizepräsidenten ­
  und  die  23  noch  verbleibenden  Mitglieder  des  Generalrates ­
  wählen.
Bei  der  Wahl  dieser  23  Mitglieder  sollte  der  Bundesrat
darauf  Bedacht  nehmen,  dafs  im  Gesamtgeneralrate  neben  dem
fachmännischen  Elemente  Handel,  Industrie,  Gewerbe  und
Landwirtschaft  vertreten  seien  (Art.  30).
Der  Bankrat  bestände  aus  15  Mitgliedern,  welche  vom
Generalrate  aus  seiner  Mitte  bezeichnet  sein  würden  (Art.  37).
Dem  Bankrate  würde  die  allgemeine  Beaufsichtigung  des
Geschäftsganges  und  der  Geschäftsführung  der  Nationalbank
obliegen  (Art.  38).
Ein  Bankausschufs  von  5  Mitgliedern  würde  als
Delegation  des  Bankrats  die  nähere  Aufsicht  und  Kontrolle
über  die  Leitung  der  Nationalbank  ausüben  (Art.  40).
Das  Direktorium  wäre  die  eigentliche  geschäftsleitende
  und  ausführende  Behörde.
Es  bestände  aus  3—5  Mitgliedern,  welche  vom  Bundesrat
auf  unverbindlichen  Vorschlag  des  Bankrates  für  eine  Amtsdauer ­
  von  sechs  Jahren  ernannt  sein  würde  (Art.  44).
Wenn  man  die  Gefühle  kennen  will,  welche  dieser  „versöhnende ­
  Kompromifsentwurf“  in  den  Kreisen  der  Anhänger
einer  Aktienbank  hervorgerufen  hat,  braucht  man  nur  den