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Bericht  des  Handels-  und  Industrievereins  für  das  Jahr
1898 32  aufzuschlagen.  Da  liest  man:
„Der  bundesrätliche  Entwurf  zu  einem  Bundesgesetz  über
die  Errichtung  einer  zentralen  Notenbank  wird  die  Handelsund ­
  Industriekreise,  also  die  Kreise,  welche  die  Bank  zu
alimentieren  haben,  zum  grofsen  Teil  nicht  befriedigen.
„.  .  .  .  Denn  bei  näherem  Zusehen  schrumpfen  die  Konzessionen, ­
  die  von  den  Befürwortern  des  neuen  Entwurfes
so  stark  betont  werden,  bedenklich  zusammen.  Die  von
weiten  Kreisen  aufgestellte,  wohlbegründete  Forderung  einer
Trennung  von  Bankkredit  und  Bundeskredit  ist
in  Wirklichkeit  nicht  erfüllt.
„.  .  .  .  Die  Beteiligung  des  Bundes  an  der  Kapitalsbeschaffung ­
  einerseits  und  die  Versicherung  der  mafsgebenden
Persönlichkeiten  andererseits,  dafs  der  Bund  die  Bank  niemals
fallen  lassen  werde,  lassen  die  im  Entwurf  vorgeschriebene
beschränkte  Haftbarkeit  für  die  Verpflichtungen  der  Bank  als
illusorisch  erscheinen.
„.  .  .  .  Die  Befürchtungen  wegen  des  Kriegsrisiko
erscheinen  nicht  beseitigt.
„.  .  .  .  Dafs  man  den  Bund  nötig  zu  haben  glaubt,  um
das  allenfalls  nicht  gezeichnete  Kapital  zu  liefern 33 ,  beweist
nur,  dafs  man  eben,  entgegen  der  Bestimmung  des  Verfassungsartikels, ­
  nicht  für  eine  landesübliche  Verzinsung  des  Grundkapitals ­
  gesorgt  hat.  Hätte  man  unter  Berücksichtigung  des
doch  immerhin  vorhandenen  Risikos  einen  genügenden  Zins
ausgesetzt,  so  brauchte  man  die  Möglichkeit,  dafs  das  den
Kantonen  und  Privaten  zugewiesene  Kapital  von  diesen  nicht
voll  gezeichnet  werden  würde,  gar  nicht  ins  Auge  zu  fassen.
„Es  drängt  sich  daher  die  Vermutung  auf,  dafs  zwischen
der  Beteiligung  des  Bundes  und  dem  Maximalzins
für  das  Grundkapital  ein  bewufster,  wenn  auch  unausgesprochener ­
  Zusammenhang  vorhanden  sei.  Es  wird
zwar  den  Kantonen  und  den  Privaten  je  ein  Drittel  des
Kapitals  zur  Zeichnung  zugewiesen;  doch  ist  der  Zins  dabei
so  niedrig  angesetzt,  dafs,  angesichts  der  anhaltenden  Geldteuerung, ­
  darauf  zu  rechnen  war,  dafs  der  Bund  schon  bei
der  Zeichnung  ein  gut  Teil  dieser  beiden  Drittel  werde  übernehmen ­
  „müssen“,  und  später  zu  günstigen  Preisen  weitere
Anteile  aufkaufen  können.
„.  .  .  .  Ein  weiterer  Zusammenhang  dürfte  bestehen
zwischen  der  Art  der  Zuteilung  des  Grundkapitals  und  der
Organisation  der  Verwaltung.  Hätte  man  die  letztere  so  eingerichtet, ­
  dafs  der  Besitz  von  Anteilscheinen  auch  wirklich

82  S.  21  u.  folg.
88  Siehe  Botschaft  des  Bundesrates  vom  24.  März  1899,  S.  13,  ad
Art.  6.