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einen  Einflufs  auf  die  Verwaltung  verbürgen  würde,  so  würden
sich  Handel  und  Industrie  durch  die  allzuknappe  Verzinsung
des  Grundkapitals  wohl  nicht  abhalten  lassen,  sich  an  der
Zeichnung  zu  beteiligen.  So  aber  ist  nicht  nur  die  Verzinsung
der  Anteile  am  Grundkapital  der  Nationalbank  in  der  Zeit
der  vierprozentigen  Obligationen  —  auch  unter  Berücksichtigung
des  in  zwanzig  Jahren  fälligen  Anteils  am  Reservefonds  —
eine  ungenügende,  sondern  es  sind  die  gesetzlichen  Rechte
der  privaten  Anteilhaber  auf  die  Mitwirkung  an  der  Verwaltung ­
  so  karg  bemessen,  dafs  es  in  der  Tat  nicht  überraschen ­
  könnte,  wenn  die  öffentliche  Zeichnung  mit  einem
Fiasko  endigen  würde.
„Die  gleichen  Erwägungen  könnten  möglicherweise  die
Kantone  veranlassen,  in  der  Zeichnung  von  Anteilscheinen
für  die  Nationalbank  ebenfalls  zurückhaltend  zu  sein.
„Damit  wäre  dann  der  unausgesprochene  Zweck  erreicht:
die  zentrale  Notenbank  auf  dem  Wege  der  Kapitalsübertragung
allgemach  in  die  Staatsbank  überzuführen.  Dann
hätten  freilich  Kompromisse  und  Konzessionen  ein  Ende.
„.  .  .  .  Die  Kompetenzen  des  Bundesrats  sind  so  umfassend, ­
  dafs  die  Verwaltung  sich  kaum  von  derjenigen  einer
reinen  Staatsbank  unterscheidet.
„.  .  .  .  Die  wohlbegründete  Vorschrift  des  Entwurfes  des
Schweizer.  Handels-  und  Industrievereins,  dafs  Mitglieder  der
Bundesverwaltung  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Bankbehörden
sein  können,  hat  man  überdies  weggelassen.
„.  .  .  .  Dann  soll  „der  Hauptsitz  der  Bank  nach  Bern“,
in  die  unmittelbare  Nähe  der  politischen  Bundesbehörde,  versetzt ­
  werden  .  .  .  statt  in  ein  Zentrum  von  Handel  und
Industrie“  ...  So  dafs  „unter  diesen  Umständen  —  nicht  in
gewöhnlichen  ruhigen  Zeiten,  wohl  aber  in  stürmischen,
kritischen  —  die  Bank  zu  einem  politischen  Werkzeug  werden
kann.
....  Kurz  „der  Entwurf  vom  24.  März  1899  erregt  kaum
weniger  Bedenken  als  die  verworfene  Staatsbank.  Der  Kom-Promifs
  ist  eine  tönende  Schelle  .  .  .  .“
Man  mufs  in  der  Tat  anerkennen  (man  halte  diese  Tatsache
für  eine  an  sich  erfreuliche  oder  bedauerliche),  dafs  vielfach
nur  in  formeller  Beziehung  nachgegeben  worden  war.  Der
Bundesrat  hat  ja  selbst  erklärt,  dafs,  wenn  auch  die  Bank
ihrer  Form  nach  auf  der  zweiten  Alternative  des  Verfassungsartikels ­
  aulgebaut  sei,  so  sei  sie  wohl  „ihrem  Wesen  nach  ein
vorwiegend  staatliches  Institut“.  Wenn  man  nun  das  bedenkt
und  ferner  erwägt,  was  für  zarte  Rücksichten  der  Bundesrat
genommen  hat,  wie  er  z.  B.  „zur  weiteren  Beruhigung  der
Freunde  einer  reinen  Staatsbank  die  Benennung  „Aktiengesellschaft“ ­
  überall  weggelassen,  das  Wort  Aktie  durch  Anteil-