Zweiter  Teil.

Die  gegenwärtigen  Notenbank-  und  Geldmarkt-Verhältnisse.


Es  bestanden  am  31.  Dezember  1900  in  der  Schweiz
35  Emissionsbanken  mit  einem  eingezahlten  Kapital  von  rund
184  Mill.  Frk.  und  einer  Notenemission  von  239  Mill.  Frk.
Sie  zerfallen  ihrer  rechtlichen  Natur  nach  in  zwei  Gruppen:
Die  Kantonalbanken  und  die  Privatbanken.  Von
den  letzten  ist  nichts  Besonderes  zu  sagen,  es  sind  gewöhnliche
Aktienbanken.  Die  Kantonalbanken  dagegen,  bei  weitem  die
zahlreichsten  (21),  prägen  dem  schweizerischen  Notenbankwesen
seinen  eigentümlichen  Charakter  auf:  durch  ein  Kantonalgesetz
errichtet,  sind  sie  meistens  „rein  staatliche  Institute“
(18),  die  vom  Staate  dotiert  unter  ausschliefslicher  Staatsverwaltung ­
  stehen,  oder  sogenannte  „gemischte  Banken“
(3),  bei  denen  der  Staat  sowohl  am  Kapital  als  an  der  Verwaltung ­
  nur  teilweise  beteiligt  ist.  Die  Kantone  haften  unbedingt ­
  für  sämtliche  Verbindlichkeiten  ihrer  Kantonalbanken,
mit  Ausnahme  des  Kantons  Waadt,  der  ausschliefslich  für  die
Notenemission  garantiert  hat 1 .  Die  Kantone  sind  damit
Verpflichtungen  in  Höhe  von  675  —  700  Mill.  Frk.  eingegangen. ­

Was  den  Geschäftskreis  betrifft,  so  sind  von  sämtlichen
Instituten  höchstens  5,  die  als  reine  Emissionsbanken  angesehen
werden  können  —  und  infolgedessen  auf  einer  unanfechtbaren
theoretischen  Grundlage  ruhen;  alle  übrigen  verbinden,  meistens
in  gröfserem  Mafsstabe,  mit  der  Ausgabe  von  auf  Sicht  einlösbaren ­
  Noten  das  Darlehen  auf  Liegenschaften,  die  Eröffnung
von  Krediten  in  laufender  Rechnung  etc.,  kurz  allerlei  langfristige ­
  Geschäfte  und  Geschäfte  ohne  bestimmten  Termin.  Das
Verhältnis  der  Forderungen  auf  unbestimmte  oder  lange  Zeit

Im  Kanton  Neuenburg  wird  zwar  keine  allgemeine  Haftbarkeit
und"’jeS':« C  ien ’  versc ^ lec ^ ene  Artikel  garantieren  ungefähr  für  alles