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Die  Deckung  durch  „Wertschriften“ 5  bildet  unzweifelhaft ­
  für  ein  Wechselportefeuille  eine  technisch  minderwertige ­
  Garantie,  deren  Unzulänglichkeit  sich  nur  zu  sehr
erweisen  würde,  wenn  ein  Run  auf  die  Bank  eintreten  sollte.
Aber  ungleich  ernster  ist  die  Gefahr,  welche  die  Kantongarantie, ­
  das  heifst  die  Deckung  durch  einen  einzigen  kantonalen ­
  Schuldtitel  bietet:  —  wie  wäre  man  in  Krisenzeit  im
stände,  eine  Forderung  flüssig  zu  machen,  für  deren  Liquidation ­
  unter  ruhigen  Konjunkturen  meistens  mehrere  Monate
erforderlich  sein  würden?  —  Man  kann  ohne  Übertreibung
sagen,  dafs  der  Teil  der  schweizerischen  Notenzirkulation,
die  auf  diese  Weise  gedeckt  ist,  nichts  weiter  ist  als  ein  uneigentliches ­
  Papiergeld.
Die  Praktiker  werden  sagen,  es  seien  das  theoretische
Unvollkommenheiten,  die  in  der  Wirklichkeit  ohne  Belang
bleiben.  Wir  erkennen  gern,  dafs  alles  in  letzter  Linie  jeweilig
vom  Kredit  abhängt,  dessen  sich  die  Banknote  erfreut,  und
dafs  derselbe  infolge  der  Unkenntnis  des  Publikums  oder
anderer  Gründe  erster  Qualität  sein  kann,  so  minderwertig
oder  illusorisch  die  Notendeckung  vom  wissenschaftlichen
Standpunkte  auch  sei.  Es  wäre  aber  selbst  dem  feinsten
Kenner  der  schweizerischen  Bankverhältnisse  und  der  schweizerischen ­
  Bevölkerung  unmöglich,  zu  sagen,  in  welchem  Mafse
sich  in  Krisenzeiten  die  heutigen  Noten  im  Umlaufe  halten
würden.  Bei  einer  solchen  Unsicherheit  rät  es  sich,  den
strengen  Prinzipien  der  Theorie  vorsichtig  zu  folgen.  Es  ist,
nach  unserem  Empfinden,  um  so  mehr  nötig,  als  diejenigen,
die  seit  20  Jahren  dem  Publikum  die  dringliche  Notwendigkeit
einer  Zentralbank  begreiflich  zu  machen  suchen,  den  heutigen
Instituten  so  viel  Schlechtes  nachgesagt  haben,  dafs  sie  wohl
dem  Kredit  derselben  geschadet  haben  mögen.  Man  hat  zu
sehr  den  Teufel  an  die  Wand  gemalt,  und  dadurch  das  Gefürchtete ­
  nur  näher  gebracht.
Neben  mehr  oder  weniger  theoretischen  Gefahren  weist
das  schweizerische  Notenwesen  fühlbare  Mängel  auf.  Die
Anzahl  der  Emissionsinstitute,  die  Unmöglichkeit,  besonders  für
C  f  ‘p US ^ anc ^  die  Lage  der  einzelnen  Banken  zu  prüfen,  wirkt
aul  die  Umlaufsfähigkeit  der  Noten  ungünstig.  Man  wünscht
mit  Recht  eine  einheitliche  Note,  die  sich  über  die  Grenzen
des  Landes  einen  gröfseren  Kredit  erwerbe.
Dann  entbehrt  man  eine  einheitliche  und  zielbewufste
Diskontopolitik.  Über  die  Festsetzung  des  Zinssatzes  enthält
das  Gesetz  von  1881  keine  Bestimmung.  Wohl  besteht  ein
zwischen  den  Banken  freiwillig  abgeschlossenes  Konvenium,
auf  Grund  dessen  von  Vertretern  der  gröfseren  Institute  ein

5  Der  Ausdruck  „Wertschrift“
Berichten  gebräuchlich.
Forschungen  XXI  1.  —  Godet.

für  Wertpapier  ist  in  den  amtlichen

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