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gerecht  zu  werden,  auch  die  Lichtseite  gebührend  betonen.
Am  3.  Juni  1899  wurden  in  einer  Versammlung  der  Emissionsbanken ­
  in  Lugano  die  Beziehungen  der  Banken  untereinander
und  die  Wahl  des  schon  erwähnten  Diskontokomitees  näher  geregelt, ­
  präzisere  Bestimmungen  über  die  Diskontierung  von
Wechseln  aufgestellt  und  endlich  ein  Beschlufs  gefafst,  der  darauf
hinausgeht,  die  einer  Minderzahl  der  Notenbanken  durch  die
spekulative  Tätigkeit  der  Arbitrageure  auferlegten  Opfer  gleichmäfsiger
  zu  verteilen.  Alle  schweizerischen  Notenbanken
müssen  nämlich  an  den  durch  die  Silberdrainage  verursachten
Wiederproviantierungskosten  mit  1  0/ o  ihrer  Emissionssumme
partizipieren.  —  In  der  Generalversammlung  vom  9.  Juni  1900
in  Basel  wurde  dem  Diskontokomitee  die  weitere  Befugnis
erteilt,  in  gewissen  Momenten  des  J  ahres  Notenquoten  bis  zu
10  °/o  der  Emission  von  sämtlichen  Banken  e  i  n  z  u  f  o  r  d  e  r  n  und
dadurch  eine  temporäre  Notenreserve  zu  schaffen  (eine  2 1 /2°/o
Einschränkung  hat  schon  stattgefunden).  Am  28.  März  1901
wurde  in  Olten  eine  dritte  Vereinbarung  getroffen,  wodurch,
unter  Aufhebung  der  bisherigen  „Zentralstelle  der  Konkordatsbanken“ ­
  eine  neue  erweiterte  gemeinsame,  durch  die  Kantonalbank ­
  in  Zürich  geführte  „Giro-  und  Abrechnungsstelle“
gegründet  wurde.  Jede  Bank  ist  verpflichtet,  bei  derselben
ein  Depositum  in  Barschaft  und  ein  solches  in  Noten  zu
unterhalten.  Eine  Bank  kann  nur  Noten  anderer  Banken,
keine  eigenen  zur  Gutschrift  einsenden.  Eine  Bank  kann
jederzeit  aus  diesen  Depots  durch  direkte  Bezüge  oder  durch
Überweisungen  schöpfen  und  ihre  Schuld  an  eine  andere  Bank
durch  einen  Übertrag  bei  der  Abrechnungsstelle  begleichen.
Letztere  teilt  den  Kontrahenten  jeden  Abend  die  Saldi  mit.
Jeden  Donnerstag  findet  ein  Generalausgleich  statt.  Endlich
wurde  in  der  am  22.  Juni  1901  in  Schaffhausen  abgehaltenen
Generalversammlung,  angesichts  der  Tatsache,  dafs  die  letzten
Vereinbarungen  nicht  nur  die  Konkordatsbanken,  sondern  alle
Emissionsbanken  umfafsten,  das  alte  Konkordat  aufgehoben
und  ein  neues  gegründet,  dem  alle  Banken  —  mit  bis  jetzt
noch  zwei  Ausnahmen  —  beigetreten  sind.  Dasselbe  umfafst
die  drei  erwähnten  Vereinbarungen,  denen  die  folgende,  betreffend ­
  Mandat-  und  Inkassoverkehr,  als  Krönung  des  Gebäudes
hinzugefügt  wurde:  Nicht  nur  haben  die  Emissionsbanken  sich
wie  früher  gegenseitig  und  ohne  Kosten  das  Wechsel-  und  Mandatinkasso ­
  zu  besorgen,  nicht  nur  kann  eine  Bank  auf  eine
andere  Bank  Mandate  ziehen  (Spezialmandaten),  es  wurde  weiter
ein  neues  sogenanntes  „Freizügiges  oder  Generalmandat“ ­
  geschaffen;  ein  solches  nämlich,  welches  ohne
Bezeichnung  des  Zahlungsortes  ausgestellt,  auf  allen  Hauptund
  Filialplätzen  (Bern  ausgeschlossen)  zahlbar  ist  —  unter
den  Einschränkungen  jedoch,  erstens,  dafs  eine  Bank  auf
diese  Weise  nicht  über  5000  Frk.  an  die  Ordre  derselben