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Eine  einfache  Revision  des  Gesetzes  von  1881  würde
gewifs  manches  wegschaffen  oder  bringen  können.  Sie  hätte
selbstverständlich  die  berühmte  Bestimmung,  betreffend  die
Notenbesteuerung,  zu  streichen  und  die  Berechnung  der  Abgabe
auf  Grund  der  Notenzirkulation  einzuführen.  Sie  müfste  zweitens,
sozusagen,  den  offiziellen  Stempel  auf  das  Konkordat  aufdrücken.
Die  beiden  Banken,  die  bis  jetzt  fern  von  ihm  geblieben
sind,  sowie  alle  neuen  Notenbanken  müfsten  verpflichtet  sein,
ihm  beizutreten;  jede  Bank  hätte  sich  betreffs  der  Festsetzung
des  Diskontosatzes  oder  der  eventuellen  Kontingentierung  der
Emission  den  Beschlüssen  des  Diskontokomitees  und  im  übrigen
den  durch  den  Chef  des  Finanzdepartements  genehmigten
Mehrheitsbeschlüssen  der  Banken  unbedingt  zu  fügen.  Die
Reform  hätte  endlich  das,  was  1881  an  dem  Widerstand  der
Kantone  gescheitert  ist,  durchzusetzen:  nämlich,  dafs  die
Deckung  der  nicht  in  bar  gedeckten  60  °/o  der  Notenemission
nicht  mehr  durch  Kantonsgarantie  oder  Hinterlage  von  Wertschriften, ­
  sondern  ausschliefslich  durch  ein  solides  Wechselportefeuille ­
  bewerkstelligt  werden  darf.  Damit  wäre  schon
ungemein  viel  gewonnen:  die  effektive  Einheitlichkeit  der
Diskontopolitik  und  eine  gröfsere  Sicherheit  der  Banknote.
Man  kann  sich  aber  nicht  verhehlen,  dals  eine  Revisionsvorlage ­
  ,  die  die  letzterwähnte  Modifikation  enthalten  würde,
auf  fast  ebenso  erhebliche  Hindernisse  stofsen  würde  wie  die
Zentralbank  selbst;  und  dabei  würde  sie  doch  zwei  berechtigten
Hauptforderungen  nicht  Genüge  leisten  :
Erstens  würde  sie  den  Grundfehler,  welcher  dem  heutigen
System  anhaftet  und  unter  Umständen  eine  grofse  Gefahr
werden  kann,  nicht  beseitigen  können:  die  Emissionsbanken
würden  allerlei  langfristige  und  spekulative  Geschäfte  mit  der
Emission  auf  Sicht  einlösbarer  Noten  weiter  verbinden,  und
einige  banktechnisch  richtig  organisierte  Institute  würden  mit
anderen,  welche  auf  einer  nicht  nur  ganz  verschiedenen,
sondern  absolut  fehlerhaften  Grundlage  beruhen,  weiter  gemeinsam ­
  handeln  und  vielfach  solidarisch  sein  müssen.  —  Denn
es  ist  selbstverständlich  ausgeschlossen,  dafs  das  Aufgeben
ihrer  Hauptgeschäfte  von  der  grofsen  Mehrzahl  der  Banken
verlangt  werden  könnte.
Zweitens  würde  eine  einfache  Verbesserung  des  heutigen
Systems  die  einheitliche  Banknote,  mit  gröfserer  Kreditfähigkeit
aufserlialb  der  Grenzen,  nicht  bringen.
Dieser  beiden  Gründen  wegen  müssen  wir  der  Errichtung
einer  Zentralnotenbank  vor  der  besten  Revision  des  Gesetzes
von  1881  den  Vorzug  geben.
Worin  das  Problem  der  Zentralbank  eigentlich  besteht,
welche  Lösung  es  erfahren  sollte  und  könnte,  haben  wir  in
folgendem  darzulegen  und  zu  erörtern.

KJ