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XXI  1.

Bund  ergeben  würden.  —  Die  Erfahrungen,  welche  die  Schweiz
bei  den  Eisenbahngesellschaften  gemacht  hat,  sollten  doch  als
Warnung  dienen.
Die  Aktientitel  der  Zentralbank  würden  ein  gesuchtes
Papier  sein  und  zu  Börsenspekulationen  Gelegenheit  bieten.
Hat  nicht  1889  ein  Finanzkonsortium,  unter  ausländischer
Leitung,  dem  Bundesrate  für  die  Überlassung  des  Aktienkapitals ­
  von  50  Mill.  Frk.  der  zu  gründenden  Nationalbank
—  den  Betrag  von  5  Mill.  offeriert  und  zwar  das  neben  einer
ganz  anständigen  Beteiligung  des  Bundes  und  der  Kantone
am  Eeinerträgnis  ?  !  Man  kann  sich  vorstellen,  „zu  welchem
Emissionskurs  diese  Aktien  der  schweizerischen  Nationalbank
hätten  emittiert  werden  müssen,  um  die  Gründer  schadlos  zu
halten  und  sich  einen  Gründergewinn  noch  zu  sichern,  und
welches  Geschäftsgebaren  bei  einer  solchen  Nationalbank  hätte
Platz  greifen  müssen,  um  für  die  Aktionäre,  welche  diese
Titel  gezeichnet  hätten,  eine  entsprechende  Dividende  herauszuschlagen.“ ­
  Ferner  würden  sich  sehr  wahrscheinlich  die
Aktientitel  schon  nach  kurzer  Zeit  in  ausländischem  Besitze
befinden.  Man  sagt,  man  würde  die  Berechtigung  zur  Aktienzeichnung ­
  nur  Schweizer  Bürgern  gewähren.  Allein  eine
reelle  Kontrolle  ist  schwer.  Ohnehin  würde  wohl  das  Recht
auch  in  der  Schweiz  domizilierten  juristischen  Personen  zustehen: ­
  nun  aber  sind  Aktiengesellschaften  ihrer  Natur  nach
kosmopolitisch.
Endlich  ein  Argument,  welches  keinen  mehr  oder  weniger
allgemein  gültigen  Wert  wie  die  vorigen  besitzt,  sondern  sich
lediglich  auf  die  schweizerischen  Verhältnisse  bezieht:  Die
gröfste  Mehrzahl  der  bestehenden  schweizerischen  Emissionsbanken ­
  sind  Kantonalbanken.  Wenn  diese  staatlichen  Institute
nun  ihr  bisheriges  Recht  zu  Gunsten  von  Privaten  verlieren
sollten,  so  würde  darin  etwas  das  Gerechtigkeitsgefühl  derart
Abstofsendes  liegen,  dafs  die  Kantone,  die  Kantonalbanken
und  ihre  sehr  zahlreichen  Freunde  niemals  die  Hand  dazu
bieten  würden.
Die  Freunde  der  Privatbank  machen  dagegen  folgende
Erwägungen  geltend.
Ein  grolses  Bedenken  erweckt  die  Vermischung  des
Staatskredits  mit  dem  Bankkredit,  die  erfahrungsgemäfs  beim
Staatsbanksystem  zum  Schaden  beider  unvermeidlich  ist.
Dieselbe  würde  sich  auf  doppeltem  Wege  vollziehen:  einmal  in
der  Vorstellung  —  wenn  vielleicht  nicht  der  Schweizer,  so  doch
wenigstens  der  Ausländer  —  welche  die  subtile  Unterscheidung
zwischen  Kredit  des  Staates  und  Kredit  der  Staatsbank  nicht
zu  machen  vermögen  werden;  so  dafs  eine  Erschütterung  des
Vertrauens  zur  Staatsnote  eine  entsprechende  Entwertung  der
Staatsrente  und  umgekehrt  ein  immer  möglicher  Kurssturz
der  schweizerischen  Rente  auch  eine  Wertverminderung  der