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XXI  1.

Standpunkte  nur  als  teilweise  zulässig  anzusehen.  Allerdings
vollzieht  sich  die  Verquickung  der  beiden  Begriffe  in  weitgehendem ­
  Mafse  in  dem  Bewufstsein  des  gröfsten  Teiles  des
Publikums.  Und  es  ist  nicht  zu  leugnen,  dafs  die  Eigenschaften ­
  der  Banknote  sich  seit  ihrem  Ursprünge  mit  dem
Begriff,  den  man  sich  von  ihr  machte,  parallel  umgew'andelt
haben.  Die  Banknote  wird  immer  einigermafsen  das  sein,  wofür
sie  gehalten  wird.
Aber  das  Vergessen  ihres  Wesens  ist  kein  so  unbedingtes.
Kommt  eine  intensivere  ökonomische  oder  politische  Krisis,
oder  gerät  die  Emissionsbank  in  eine  schwierige  Lage,  so
zeigt  das  Publikum,  dafs  es  sich  nicht  darüber  täuscht  und
wohl  weifs,  dafs  die  Note  nicht  nur  ein  Umlaufs-  und  Zahlungsmittel ­
  und  Wertmesser,  sondern  ein  Kreditmittel  ist,  dafs  ihr
Wert  nicht  in  ihr  selbst  ruht,  sondern  auf  dem  Vertrauen  zu
ihrer  jederzeitigen  raschen  Einlösbarkeit  gegen  klingende
Münze,  dafs  zwischen  dieser  letzteren  und  ihr  derselbe  Unterschied ­
  besteht  wie  zwischen  Versprechen  und  Zahlung.  Wird
das  Vertrauen  aus  irgend  welchem  Anlais  erschüttert,  so
fungiert  die  Note  nicht  mehr  wie  das  Metallgeld;  während
man  das  zweite  aus  dem  Verkehr  zu  ziehen  und  anzusammeln
sucht,  bemüht  man  sich,  die  andere  los  zu  werden;  oder  man
nimmt  sie  nur  gegen  ein  Disagio  an,  oder  man  weigert  sich
absolut,  sie  als  Zahlung  anzunehmen.  Letzteres  ist  tatsächlich
für  die  Noten  einzelner  schweizerischer  Emissionsbanken,  welche
sich  unter  besonderen  Umständen  befanden,  momentan  der
Fall  gewesen;  denn  —  und  es  bildet  das  einen  weiteren
wichtigen  Unterschied  zwischen  der  Banknote  und  dem  Metallgeld ­
  —  sie  entbehrt,  in  vielen  Ländern  und  namentlich  in  der
Schweiz,  der  unentbehrlichen  Eigenschaft  desselben  als  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel.
Wenn  sie  doch  im  allgemeinen,  unter  ruhigen  Verhältnissen, ­
  für  die  einzelnen  Individuen  unter  sich  als  Geld  fungiert, ­
  so  behält  sie  dagegen  immer  —  auch  praktisch  -—
für  die  Gesamtheit  der  Individuen,  für  das  Publikum  als
Ganzes  betrachtet  einerseits  und  für  die  emittierende  Bank
andererseits,  den  Charakter  eines  einfachen  Schuldtitels.  Indem
die  Emissionsbank  dem  einzelnen  leiht,  entlehnt  sie  von
der  Gesamtheit.  Sie  setzt  ihre  Notenzirkulation  mit  den
fremden  Geldern  unter  ihre  Passiva.  Banknoten  ausgeben,
bedeutet  eine  Schuld  eingehen.  Schon  dieser  Umstand  macht
eine  Gleichstellung  des  Notenmonopols  mit  dem  Münzregal
unmöglich.
Jede  Identifizierung  der  Banknote  mit  dem  Gelde  geht
überhaupt  dem  Zwecke  zuwider.
Wenn  man  die  Note  —  (indem  man  sie  unter  Zwangskurs ­
  für  uneinlöslich  erklärt)  —  dem  Gelde  gesetzlich  identisch