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machen  will,  so  verliert  sie  eben  an  Geld  Charakter,  verliert
ihren  der  Münze  gleichkommenden  Wert.  Die  Banknote  fungiert, ­
  zum  Segen  des  Publikums,  als  Geld  gerade  in  dem
Mafse,  wie  Staat  und  Bank  nicht  vergessen,  dafs  sie  kein
Geld  ist.  Es  mufs  also  jeder  Versuch  aufgegeben  werden,  der
darauf  hinausgeht,  die  direkte  Ausübung  des  Notenmonopols
durch  den  Staat  auf  die  Natur  der  Banknote  prinzipiell  zu
begründen.  Dafs  dagegen  die  Diskontopolitik  die  Währungspolitik ­
  des  Staates  in  manchem  Punkte  berührt,  ist  nicht  zu
bestreiten;  wir  werden  in  folgendem  Gelegenheit  haben  zu
sehen,  ob  eine  Privatbank  im  stände  ist,  die  daraus  für  sie
ei’wachsenden  Pflichten  zu  erfüllen,  und  ob  die  Erfahrung
Beispiele  dafür  aufweist,  dafs  dies  geschieht.
Nachdem  wir  diese  prinzipiellen  Fragen  erledigt  haben,
wenden  wir  uns  zu  den  Argumenten,  welche  allein,  sollten
wir  meinen,  den  Ausschlag  geben  dürfen,  denjenigen  nämlich,
welche  sich  auf  die  praktischen  Vorzüge  und  Nachteile  der
beiden  Systeme  beziehen.
Zunächst  müssen  wir  gestehen,  dafs  es  uns  unmöglich ­
  ist,  dem  seitens  der  Staatsbankgegner  gemachten  Einwurf ­
  des  Kriegsrisikos  eine  ausschlaggebende  Bedeutung  zuzuerkennen. ­
  Nicht  etwa,  dafs  wir  eine  Beschlagnahme  der
Mittel  des  nationalen  Institutes  für  ein  geringes  Übel  an  und
für  sich  halten,  sie  ist  aber  doch  zu  hypothetisch.  Einmal  ist
absolut  unsicher,  ob  die  friedliche  Schweiz  überhaupt  invadiert
sein  wird.  Aber  sollte  das  geschehen,  so  bleibt  noch  einmal
so  unsicher,  ob  der  Feind  eine  Privatbank  schonen  würde.
Herr  H  i  11  y  spricht  in  seinem  Gutachten  nur  von  einer
geringeren  Gefahr  für  sie,  und  Herr  Forrer  sieht  die
Möglichkeit  voraus,  dafs  der  eventuelle  Invadent  die  Kassenbestände ­
  des  Privatinstitutes  räumt  und  einen  Bon  zur  späteren
Entschädigung  in  der  Kasse  zurückläfst.  Zudem  ist  das
Völkerrecht  mit  seinen  Regeln  etwas  sehr  Wandelbares  und
besitzt  keine  zwingende  Kraft.  Es  ist  deshalb  überaus  wahrscheinlich, ­
  dafs  eine  mit  Privatkapital  ausgerüstete  schweizerische ­
  Zentralbank  sich  auf  diese  Eigenschaft  beim  Herannahen
des  Feindes  nicht  verlassen  würde  und,  wie  ja  die  Bank  von
Frankreich  1870—1871,  als  die  Deutschen  in  Paris  einzogen,
ihre  Barvorräte  in  Sicherheit  bringen  würde  —  was,  nebenbei
bemerkt,  eine  Staatsbank  ebensogut  tun  könnte.  Es  hiefse
auch,  nach  dem  in  den  schweizerischen  Bankdebatten  olt
citiertem  Wort  von  Philippovich,  „die  Regel  nach  der
Ausnahme  zu  konstruieren“ 2 ,  wenn  man  die  Organisation
einer  Bank  nach  den  Kriegschancen  einrichten  wollte.  Ebensogut ­
  müfste  man  wegen  der  Feuersgefahr  alle  brennbaren  Stoffe
und  Gegenstände  von  dem  Bankgebäude  ausschliefsen  wollen.

Conrads  Jahrbücher  1890.  S.  285.