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portefeuille  an  Bedeutung  überragt.  —  Die  Banque  de
France  ist  eine  Privataktienbank  mit  schon  weitgehenderer
Mitwirkung  des  Staates:  sie  gewährt  demselben  einen  festen
Vorschufs  von  180  Mill.  Frk.  und  hat  ebenfalls  —  obschon
in  viel  geringerem  Mafse  als  das  englische  Institut  —  einen
bedeutenden  Teil  ihrer  Mittel,  ungefähr  den  Betrag  ihres  Aktienkapitals ­
  und  ihrer  Reserven  zusammen,  in  Renten  angelegt;
die  Hälfte  derselben  beinahe  sind  unkündbar  (Rentes  immobilisdes).
  —  Die  deutsche  Reichsbank  ist  ein  vom
Staate  fast  absolut  beherrschtes  Institut,  welches  durch  das
Gesetz  von  1875  unter  den  Reichskanzler  als  höchste  Autorität
gestellt  ist:  bei  ihr,  wie  R  a  p  h  a  ö  1  G  e  o  r  g  e  s  L  4  v  y  es  anerkannt
hat 8 ,  „l’actif  est  vierge  de  toute  creance  sur  le  tresor“.  So
dafs  man  zum  Ergebnis  kommt,  dafs  in  Deutschland,  wo  der
Staat  die  weitgehendsten  Befugnisse  über  das  Kreditinstitut
besitzt,  wo  die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  beiden  am
zahlreichsten  und  am  engsten  sind,  die  gegenseitige  finanzielle
Abhängigkeit,  die  faktische  Verschmelzung  der  Kredite  am
geringsten  ist.  Während  in  England  gerade  die  umgekehrten
V  erhältnisse  vorliegen  und  Frankreich  hierbezüglich  eine
Mittelstellung  einnimmt.  Und  sollte  sich,  unter  solchen  Umständen ­
  ,  ein  Kurssturz  der  Rente  in  den  drei  Ländern  einstellen, ­
  so  würde  wohl,  meine  ich,  die  Zentralbank  zuerst  da
m  Mitleidenschaft  gezogen  werden  und  ihre  Noten  sich  entwerten ­
  sehen,  wo  das  rechtliche  Verhältnis  zum  Staate  am
losesten  ist.
Der  Fall  ist  nicht  einzig  in  seiner  Art.  Die  schwedische ­
  Riksbank,  ein  reines  Staatsinstitut,  bewegt  sich
in  finanzieller  Hinsicht  unabhängig  vom  Staate,  dessen  Schuldtitel ­
  sie  in  mäfsigem  Betrag  besitzt.  Die  Banken  von
Italien,  Spanien,  Portugal,  Griechenland,  Brasilien ­
  und  anderen  südamerikanischen  Staaten  haben
sich  dagegen,  trotz  ihrer  gesetzlichen  Organisation  als  Privataktienbanken, ­
  gegen  politische  Einflüsse  nicht  wehren  können,
und  in  mehreren  der  erwähnten  Länder  dem  Staat  faktisch
ganz  und  gar  untergeordnet.  Nicht  nur  gegen  die  Forderungen
desselben,  sondern  auch  gegen  diejenigen  von  Parteien  und
politischen  Persönlichkeiten  zeigen  sie  sich  schwach.  Sie
haben  unter  ihrem  Drucke  ihre  Mittel  in  unrealisierbaren
Anlagen  zu  fest  angelegt  oder  sich  auf  eine  unverhältnismäfsig
grofse  Emission  eingelassen.  Man  kennt  die  Geschichte  der
Banca  d'Italia  und  der  Banca  romana,  und  wir
brauchen  nicht  näher  zu  erzählen,  wie  die  Bank  von  Spanien,
nachdem  sie  dem  Staate  Darlehen  bis  zu  ca.  4 1 /2mal  des
Gesamtbetrages  ihres  Kapitals  und  ihrer  Reserven  gewährte,
in  Friedenszeit  (1894)  zum  Zwangkurs  gelangte.  Denn  vor

3  Revue  des  deux  mondes.  April  1895.
Forschungen  XXI  1.  —  Godet.

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