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XXI  1.

einer  Privatbank  mit  staatlicher  Mitwirkung  und  Aufsicht,
genauer  entspricht.
Zunächst  kennt  die  Banque  de  France  keinen  Privatdiskont, ­
  sondern  sie  hat  für  alle  Kunden,  es  seien  Finanzmatadore
  oder  Kleinkrämer,  nur  einen  und  denselben  Zinsfufs.
Dagegen  wendet  die  deutsche  Reichsbank  auf  besondere  Fälle
und  Kunden  einen  besonderen,  niedrigeren  Diskontsatz  an.
Die  Bedingungen  gelten  zwar  für  alle,  aber  diejenigen,  die  sie
erfüllen  können,  bilden  faktisch  eine  begünstigte  Elite,  die
sich  ziemlich  gleich  bleibt.  Die  Bank  von  Frankreich  bemüht
sich,  diesen  Kredit,  den  sie  allen  zum  selben  Preis  gewährt,
so  billig  und  noch  dazu  so  stabil  wie  möglich  zu  halten.
Damit  ihre  Rate  nicht  zu  häufigen  Veränderungen  unterworfen
sei,  und  das  Leihgeld  wegen  einiger  Arbitrageure  und  Spekulanten ­
  dem  ganzen  Volke  verteuert  werde,  treibt  sie  ihre
sogenannte  Goldprämienpolitik  —  die  bekanntlich  darin
besteht,  dafs  sie  in  gewissen  Fällen,  wenn  Gold  sichtlich  zur
Ausfuhr  begehrt  wird,  dasselbe  nur  gegen  ein  bestimmtes
Aufgeld  liefert 7 .
Ihr  Diskontsatz  steht  immer  ein  halb  oder  ein  Prozent
oder  manchmal  noch  tiefer  unter  demjenigen  der  deutschen
Reichsbank  —  unter  welchem  derjenige  der  Bank  von  England
auch  fast  immer  bleibt.  Wir  sind  wohl  der  Überzeugung,  es
sei  das  weniger  ein  Verdienst  der  zwei  Privatbanken  selbst
als  eine  Folge  des  Reichtums  ihrer  respektiven  Länder  und
im  ersten  auch  teilweise  des  geringeren  Andrangs  nach
Kreditgewährung.  Aber  jedenfalls  spricht  eine  solche  Tatsache
nicht  zu  Ungunsten  der  Privatinstitute.  Und  wir  ergreifen
diese  Gelegenheit,  um  den  Irrtum  zu  betonen,  den  diejenigen
begehen,  welche  wähnen,  ein  staatliches  Zentralinstitut,  dessen
Augenmerk  auf  das  Gemeinwohl  allein  gerichtet  ist,  gäbe  einen
billigeren  Kredit  oder  vermöge  es  zu  tun.  Die  aus  den
Diskontierungen  fliefsenden  Einnahmen  der  deutschen  Privat-Zettelbanken
  haben  —  von  1876—1897  —  prozentweise  durchschnittlich ­
  etwas  weniger  als  die  bei  der  Reichsbank  betragen.
Und  bei  der  Erneuerung  des  Bankgesetzes  1899  hat  man,
um  ihrer  Konkurrenz  Grenzen  zu  setzen,  die  Bestimmung
eingeführt,  sie  sollten,  vom  1.  Januar  1901  an,  nicht  unter
dem  öffentlich  bekannt  gemachten  Prozentsatz  der  Reichsbank
diskontieren,  sobald  dieser  Satz  4%  erreicht  oder  überschreitet,
und  im  übrigen  nicht  um  mehr  als  1 U  °/o  unter  denselben  diskontieren. ­
  Das  staatliche  Institut  hat  also  allgemein  eine  leichte
und  für  einzelne  Teile  des  Landes  eine  ziemlich  bedeutende

7  Wir  machen  darauf  aufmerksam,  dafs  die  banktechnische  und
allgemeine  Zweckmäfsigkeit  dieser  Politik  und  der  oben  erwähnten  Nicht-Anwendung
  eines  Privatdiskontes  hier  nicht  in  Frage  kommt,  sondern
die  Absicht  allein  berücksichtigt  wird.