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XXI  1.

staatlicher  Leitung  stehende  Reichsbank.  Man  wird  gewifs
sagen  müssen,  dafs  diese  demokratischen  Züge  weniger  den
Aktionären  selbst  als  den  getroffenen  Gesetzbestimmungen
und  dem  Drucke,  welchen  die  republikanische  Regierung  fortwährend ­
  auf  die  Geschäftsführung  ausübt,  zu  verdanken  sind.
Man  sieht  aber,  wie  der  eigene  Charakter  einer  Bankform
unter  Wirkung  der  jeweiligen  Regierungsform  und  der  im
Lande  herrschenden  politischen  und  sozialen  Gesinnung  modifiziert ­
  wird,  wie  die  Bankform  —  in  gewissen  Grenzen  —
von  sehr  relativer  Bedeutung  ist.  Man  sieht,  dafs  der  Staat
die  Bank  nicht  völlig  in  den  Händen  zu  haben  braucht,  um
sich  einen  durchgreifenden  Einflufs  zu  sichern.  Und  wir
möchten  darauf  aufmerksam  machen,  dafs  eine  Zentralbank,
wo  der  Staat  nur  bei  der  Verwaltung  mitwirkt,  in  manchen
Fällen  sogar  uneigennütziger  und  sozusagen  rücksichtsloser
als  eine  reine  Staatsbank  dem  Gemeinwohl  dienen  wird.
Denn  solange  der  Staat  fremde  Kapitalien  mitverwaltet,
sorgt  er  eifrig  dafür,  dafs  das  Geschäft  nicht  in  erster  Linie
auf  Gewinn  hinausgehe.  Er  trägt  keine  Bedenken,  im  Interesse
der  Gesamtheit  den  Aktionären  drückende  finanzielle  Leistungen
aufzubürden.  Betreibt  er  aber  die  Bank  für  seine  eigene
Rechnung,  so  entsteht  ihm,  mit  der  Übernahme  dieser  privatwirtschaftlichen ­
  Unternehmung,  eine  kapitalistische  Seele.  Er
versteht,  dafs  das  Geschäft  rentabel  sein  mufs,  und  wird  leicht
geneigt  sein,  es  fiskalisch  auszunutzen.  Hat  es  während  einer
Reihe  von  Jahren  einen  Gewinn  abgeworfen,  so  wird  er  noch
gieriger  als  ein  Aktionär  an  dieser  Einnahme  festhalten  wollen.
Wegen  der  Rücksicht  auf  das  zu  erhaltende  Gleichgewicht
des  Budgets  wird  er  sich  weigern,  Opfer  aufzubringen,  die
er  von  Privaten  als  selbstverständlich  gefordert  hätte.  Ein
aus  der  Schweiz  entnommenes  Beispiel  genüge:  Nachdem  vor
einigen  Jahren  die  Kantonalbank  von  Bern  eine  solche  Unterbilanz ­
  aufzuweisen  gehabt  hatte,  dafs  der  Reservefonds  verloren
war,  erklärte  die  Regierung  des  Kantons,  der  Staat  könne
den  jährlichen  Zins  nicht  entbehren.  Nur  einmal  verzichtete
sie  darauf  und  liefs  sich  für  die  folgenden  Jahre  einen  solchen
von  2—3  °lo  des  von  ihr  gelieferten  Gründungskapitals  auszahlen ­
  9 .
Man  wird  nun  schliefslich  ein  wenden,  dafs,  auch  unter
vorausgesetztem  gleich  uneigennützigen  Charakter  der  Geschäftsführung ­
  bei  einer  reinen  Staatsbank  und  bei  einer
unter  staatlicher  Mitwirkung  verwalteten  Aktienbank,  diesem
letzten  System  eine  Ungerechtigkeit  doch  immer  anhaften
wird,  die  nämlich,  dafs  der  materielle  Gewinn  nur  einer  kleinen
Anzahl  von  Aktionären  zukommt.  Um  so  geringer  wird  die

9  Amtl.  Stenogr.  Bulletin  der  Bundesversammlung.  März—April
1895.  S.  595.