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Bedeutung  dieses  Einwurfes  jedem  erscheinen,  je  genauer  er
die  tatsächlichen  Verhältnisse  kennt,  und  je  besser  er  sich
überhaupt  auf  das  Bankwesen  versteht.  Zuerst,  was  die  Anzahl ­
  der  „Privilegierten“  betrifft,  kann  die  Gesetzgebung  dafür
sorgen,  dafs  sie  eine  gröfsere  sei,  indem  sie  bestimmt,  dafs
bei  der  Subskription  des  Kapitals  die  kleinen  Zeichner  ganz
überwiegend  oder  ausschliefslich  berücksichtigt  werden  müssen.
Eine  solche  Mafsregel  wäre  aber  sogar  vielleicht  überflüssig.
Es  geht  aus  dem  Bericht  von  Lebon  an  die  französische
Kammer  (1897)  hervor,  dafs  die  Zahl  der  Aktionäre  der  Bank
von  Frankreich  beständig  wächst.  Sie  betrug  1896  über
28  000,  wovon  Unmündige,  Frauen  und  öffentliche  Institutionen
ein  Drittel  bildeten,  und  25396  weniger  als  je  10  Aktien
ä  1000  Frk.  besafsen.  Sie  hatten  überdies  für  dieselben  einen
so  hohen  Kurs  bezahlt,  dafs  die  Dividende,  die  sie  bekamen,
auf  denselben  bezogen,  durchschnittlich  5  °/o  und  in  den  letzten
Jahren  sogar  nur  3  °/o  betrug.  Dann  wird  zu  oft  vergessen,
dals  der  unter  die  Aktionäre  verteilte  Gewinn  nur  um
höchstens  1 U  aus  dem  Emissionsgeschäft,  also  aus  dem  Monopol
entstammt  und  zu  wenigstens  80  °/o  von  den  übrigen  Bankgeschäften ­
  abgeworfen  wird,  deren  Betrieb  jedem  freisteht.
Lotz  hat  überzeugend  gezeigt 10 ,  wie  der  aus  der  Emission
fliefsende  Vorteil  auch  oft  deswegen  übertrieben  wird,  weil
man  die  Unproduktivität  eines  grofsen  Kassenbestandes,  die
Vermehrung  des  Personals  und  die  nicht  unbedeutenden  Notenherstellungskosten, ­
  die  sie  bedingt,  übersieht.  Endlich  verliert
der  Einwurf,  den  wir  prüfen,  praktisch  jede  Bedeutung,  wenn
solche  Bestimmungen  bestehen,  wie  sie  im  deutschen  Bankgesetz ­
  von  1899  getroffen  worden  sind  oder  im  schweizerischen
Zentralbankentwurf  von  demselben  Jahre  vorgesehen  wurden.
Die  Anteilseigner  der  Reichsbank  bekommen  lediglich  eine  Prioritätsdividende ­
  von  'S 1 !2  °/o,  und  nachdem  die  vorschriftsmäfsigen
Einlagen  in  den  Reservefonds  erfolgt  sind,  erhalten  sie  vom
Testierenden  Reingewinn  nur  1 U,  während  dem  Reich  die  übrigen
8 U  zufallen.  Ihr  Gewinn  kann  dadurch  bei  günstigen  Konjunkturen ­
  höchstens  auf  4—4V2  °/o  des  einbezahlten  Kapitals
steigen.  Da  nun  der  Reingewinn,  den  der  Betrieb  jährlich
im  letzten  Jahrzehnt  abgeworfen  hat,  durchschnittlich  über  13  °/o
des  Aktienkapitals  beträgt,  der  Staat  ungefähr  die  Hälfte
davon  bekommt,  und  wie  gesagt  der  eigentliche  Gewinn  aus
der  Emission  höchstens  20  °/o  dieses  Reingewinnes  ausmacht,
so  ergibt  sich,  dafs  nicht  nur  der  gesamte  Vorteil  vom  Monopol
der  Gesamtheit  zukommt,  sondern  der  Staat  noch  dazu  das
sonstige  gewöhnliche  Geschäft  sehr  stark  und  ohne  Grund
besteuert.  In  der  Schweiz,  wo  das  Aktienkapital  jedenfalls
nicht  auf  eine  höhere  als  die  im  erwähnten  Entwurf  vor10 ­

  Annalen  des  Deutschen  Reiches.  1898.  S.  161  folg.