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XXI  1.

gesehene  Maximalverzinsung  von  4  %  hoffen  durfte,  und  die
Zentralbank  wohl  mindestens  einen  Gewinn  von  5  %  ahwerfen
würde,  ginge  ähnlicherweise  vom  Notenertrag  in  die  Hände
der  Aktionäre  nicht  ein  roter  Heller.  —  Meint  man  etwa,  es
wäre  doch  besser,  wenn  diese  4  °/o  aus  der  sonstigen  Banktätigkeit ­
  dem  Bunde  zukämen,  und  dies  so  wäre,  wenn  er  die
Bank  dotierte  ?  Man  vergifst  dabei,  da  er  keine  müfsigen
Gelder  hat,  die  er  dazu  verwenden  könnte,  dafs  er  sich  dieselben ­
  mittelst  einer  Anleihe  verschaffen  und  seinen  Gläubigern
einen  Zins  vergüten  müfste,  der  die  betreffenden  4  °/o  ungefähr
verzehren  würde.  Und  es  ist  nicht  recht  einzusehen,  weshalb
die  Zeichner  der  Anleihe,  denen  auf  diese  indirekte  Weise
ein  Anteil  am  Bankgewinne  zu  gute  käme,  nicht  ebensogut
als  die  Zeichner  der  Aktienanteile,  die  denselben  sonst  bekämen, ­
  mit  dem  Namen  „Privilegierten“  gebrandmarkt  werden
sollten.
Was  endlich  —  um  diesen  Punkt  zum  Schlufs  dieser
Betrachtung  noch  zu  berühren  —■  die  gefürchteten  Börsenspekulationen ­
  und  Kurstreibereien  betrifft,  so  sei  einfach  auf
den  Artikel  9  der  zweiten  schweizerischen  Bankvorlage  verwiesen, ­
  welcher  lautete:  „Die  Übertragung  von  Anteilscheinen
geschieht  durch  Indossament  und  Vormerknahme  in  dem  dazu
bestimmten  Register.  Bei  Übertragung  von  Anteilscheinen,
die  aus  der  öffentlichen  Zeichnung  hervorgegangen  sind,  auf
andere  Privatpersonen  oder  Firmen  bedarf  es  aufserdem  der
Genehmigung  durch  den  Bankausschufs  .  .  .“  Dafs  jede  Gefahr
durch  eine  solche  Bestimmung  ausgeschlossen  wird,  liegt  auf
der  Hand.
Wir  sind  nun  im  stände,  nachdem  wir  die  einzelnen  Argumente ­
  pro  et  contra  geprüft  und  gewogen  haben,  zu  dem
ersten  Punkte  des  Problems,  zur  Frage  „Privatbank  oder
Staatsbank?“  Stellung  zu  nehmen.  —  Wir  haben  nach  Unparteilichkeit ­
  gestrebt  und  sind  auf  diesem  Wege  zur  Erkenntnis ­
  der  wesentlichen  Relativität  der  beiderseitigen  Argumentation ­
  gekommen:  —  Das  Gesamtergebnis  der  historischen
Erfahrung  vermochte  nicht,  uns  vom  skeptischen  Standpunkte
abzubringen.  Wer  sich  angeblich  auf  die  Bankgeschichte
stützt,  um  die  eine  oder  die  andere  Bankform  als  die  richtige
hinzustellen  und  uns  dabei  historische  Tatsachen  vorführt,  der
tut  nichts  weiter,  als  aus  der  Bildergalerie  der  Vergangenheit,
was  ihm  zum  Illustrieren  einer  aprioristisch  gewonnenen
Meinung  gerade  pafst,  willkürlich  herauszunehmen.  Die  beiden
Systeme  haben  sich  gleicherweise  in  manchen  Fällen  bewährt.
Vielfach  haben  Privatbanken  dem  öffentlichen  Interesse
gedient,  vielfach  hat  sich  der  Staat  zur  Verwaltung  eines
Bankgeschäfts  fähig  gezeigt.  Die  beiden  Systeme  haben  auch
in  ihrer  Geschichte  gleich  zahlreiche  Unglücksfälle,  Mifsbräuche,