Skandale  und  Verluste  zu  verzeichnen  gehabt.  Sie  scheinen
daher  mit  ebensoviel  Gefahren  verbunden,  —  nur  dafs  dieselben ­
  etwa  bei  ber  Staatsbank  vorwiegend  ökonomische  und
bei  der  Privatbank  vorwiegend  soziale  und  sittliche  sind.
Aber  diese  Gefahren,  die  einen  so  gut  wie  die  anderen,  können
erfahrungsgemäfs  in  vorgeschrittenen  Ländern  mit  geordneten
Zuständen  durch  vorsorgliche,  strenge  und  präcise  Gesetzbestimmungen ­
  teilweise  absolut  ausgeschlossen,  teilweise  ins
Gebiet  der  Unwahrscheinlichkeiten  verlegt  werden.  Und
speziell  in  der  kleinen  Schweiz,  wo  einerseits  das  politische
Leben  relativ  ein  so  friedliches  ist,  wo  Ministerkrisen  etwas
Unbekanntes  sind,  wo  von  der  Willkür  der  i’egierenden  Persönlichkeiten ­
  recht  wenig  zu  fürchten  ist,  weil  sie  absolut  in  der
Hand  des  Volkes  stehen,  und  vom  Volke  selbst  nichts  zu
fürchten  ist  wegen  seiner  gründlichen  Besonnenheit  und  der
alten  Gewohnheit,  von  seinen  unbegrenzten  Rechten  einen
ruhigen  Gebrauch  zu  machen,  wo  andererseits  alles  sich  in
kleineren  Mafsstäben  gestalten  würde,  und  daher  die  Kontrolle
seitens  des  Publikums  sowohl  als  die  amtliche  leichter  wäre,
und  die  eventuelle  öffentliche  Mifsbilligung  einen  fühlbareren
Druck  ausüben  würde,  hier  sind,  meinen  wir,  die  Gefahren
aller  Art  weitgehend  beschränkte,  und  gleichen  sich  die  Differenzen ­
  zwischen  den  beiden  Systemen  fast  völlig  aus.  Die
Frage,  welches  von  denselben  als  das  beste  gewählt  werden
mufs,  kann  an  und  für  sich  nicht  beantwortet  werden.  Spezielle
Momente  müssen  in  jedem  einzelnen  Fall  den  Ausschlag  geben
und  vor  allem  der  materielle  Umstand,  welches  Prinzip,  das
staatliche  oder  private,  bereits  im  betreffenden  Notenbankwesen
vorwaltet.  Dafs  aber  das  staatliche  Institut  das  charakteristische ­
  Merkmal  des  schweizerischen  Banknotenwesens  bildet,
ist  eine  feststehende  Tatsache.

2.  Die  Rücksicht  auf  die  gegebenen  historisch  gewordenen
Verhältnisse.
In  der  bisherigen  Erörterung  haben  wir  zwei  oben  angeführte ­
  Argumente  aufser  Betracht  gelassen,  wodurch  zahlreiche ­
  Anhänger  der  Staatsbank  einerseits  für  unannehmbar
hielten,  dafs  die  Kantone  und  die  staatlichen  Noteninstitute
ihr  Notenausgaberecht  zu  Gunsten  von  Privaten  verlieren,
und  Freunde  der  Aktienbank  andererseits  der  dotierten  Staatsbank ­
  den  Vorwurf  machten,  dafs  sie  irgendwelche  Beteiligung
der  bisherigen  Banken  an  der  neuen  Schöpfung  ausschliefse.
Wenn  wir  die  Prüfung  dieser  Argumente  bis  hierauf  verschoben
haben,  so  ist  das  in  der  Erkenntnis  geschehen,  dafs,  während
die  übrigen  einen  mehr  oder  weniger  allgemein  gültigen  Wert
besitzen,  diese  sich  eher  auf  die  eigentümlichen  historisch  ge ­