XXI  1.

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1.  Das  Gesetz  von  1897  (1899  in  Kraft),  wodurch  die
ganze  Emission  des  Landes  vom  1.  Januar  1904  an  in
die  Hand  der  „Riksbank“  gelegt  wird,  zeigt  deutlich  in
seinen  Übergangsbestimmungen  das  Bestreben,  die  Änderung ­
  auf  die  mildeste  Weise  zu  bewerkstelligen.  Die
Rückzugsfrist  der  Noten  ist  auf  5  Jahre  festgestellt,  und
die  Erlangung  von  Kredit  zu  ungewöhnlich  günstigen
Bedingungen  bei  dem  Zentralinstitute  den  Enskildabanken
  gesichert 12  *  * .  —
2.  Die  Riksbank  verfügte  1899  —  vor  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  —  über  die  Hälfte  der  Notenzirkulation,
und  hatte  damit  bereits  ein  entschiedenes  Übergewicht.
3.  Schweden  weist,  im  Gegensatz  zur  Schweiz,  eine  vollständige ­
  politische  Zentralisation  auf.
Kurz,  um  diese  Aufzählung  von  Tatsachen  genug  sein
zu  lassen,  die  Betrachtung  der  Geschichte  führt  zu  folgendem
Ergebnisse:
Zunächst  ist  allgemein  die  Notwendigkeit  empfunden
worden,  beim  Werke  der  Zentralisierung  des  Notenbankwesens
auf  das  Bestehende  Rücksicht  zu  nehmen,  es  womöglich  zu
schonen  oder  zu  benutzen;  hier  ist  das  Monopol  durch  Einschränkungen ­
  oder  aufeinander  folgende  Fusionen  resp.  Aufhebungen ­
  angebahnt  worden,  und  da,  wo  es  auf  einmal  oder
in  kürzerer  Zeit  durchgeführt  worden  ist,  sind  die  bisher
konkurrierenden  Institute  entweder  durch  Bevorzugungen
einigermafsen  entschädigt  oder  an  die  zur  Monopolbank  beförderte ­
  einflufsreiche  Bank  angegliedert.
Denn,  das  ist  ein  weiterer  Punkt,  nirgendwo  ist  ein
Institut  extra  und  in  einem  Stück  geschaffen  worden,  um  als
Träger  des  Monopols  zu  dienen 1S  *  *  18 .  Überall  bedeutete  die
gesetzliche  Einführung  dieser  letzteren  nichts  weiter  als  Beschleunigung ­
  des  bereits  vor  sich  gehenden  Prozesses,  Stär12 ­

  „Die  Enskilda-Bank,  welche  von  ihrem  Notenemissionsreeht
absteht  und  keine  der  am  1.  Januar  1896  bestehenden  Filialen  einzieht,
ist  dazu  berechtigt,  teils  gegen  Sicherheit,  welche  die  oberste  Verwaltung ­
  der  Reichsbank  gutheifst,  Kassakredite  bei  der  Reichsbank  zu
benutzen,  ohne  Erlegung  von  Kreditivabgabe  und  zu  einem  um  2%
niedrigerem  Zinsfufs  als  der  notierte  Wechseldiskont,  für  einen  Betrag
bis  zur  Hälfte  des  Notenbetrages,  welchen  sie  am  1.  Januar  1896  in
Zirkulation  hatte,  und  teils,  gleichfalls  bis  zur  Hälfte  des  genannten
Notenbetrages,  in  der  Reichsbank  solche  Wechsel  rediskontiert  zu  bekommen, ­
  welche  die  Verwaltung  derselben  gutheifst,  zu  einem  Diskont,
der  nicht  2 ls  des  sonst  notierten  übersteigt.  Vom  Anfang  des  Jahres
1904  bis  zum  Schlüsse  von  1908  sollen  ferner  die  Banken,  welche  keine
Filialen  einziehen,  auf  dieselbe  Weise  Wechsel  bis  zu  40°/o  ihres  Notenbetrages ­
  am  1.  Januar  1896  rediskontieren  können.“  Bankpolitik.
Dr.  Will.  Scharling.  Jena  1900.  S.  276.
18  Beispiele  wären  vielleicht  wohl  zu  finden,  aber  nur  in  älterer
Zeit  oder  in  „neuen  Ländern“,  in  beiden  Fällen  bei  wenig  entwickeltem
Banknotenwesen.