XXI  1.

65

Noch  heutzutage  gilt  die  Bemerkung  des  alten  Anonymen  von
1835,  dafs  ihr  Handel  nicht  vorzüglich  auf  einem  Platze  konzentriert ­
  ist,  wie  der  Handel  anderer  Länder  in  ihrer  Hauptstadt. ­
  Sie  ist  in  dieser  Beziehung  ein  Tier,  das  kein  Gehirn
sondern  nur  Nervenknoten  besitzt.  Und  endlich,  dieser  noch
stark  föderalistischen  Verfassung,  diesem  Gleichgewicht  der
Glieder,  dieser  ökonomisch-geographischen  Zerstreuung  wunderbar ­
  treu  entsprechend,  ein  in  Europa  einzig  in  seiner  Art
dastehendes  Notenbankwesen:  ein  solches,  wo  nicht  der  kleinste
Keim  von  einer  Zentralbank  zu  entdecken  wäre  —  insofern
man  darunter  ein  Institut  versteht,  das,  von  der  Zentralgewalt
mehr  oder  weniger  privilegiert,  sich  die  übrigen  in  irgendwelchem ­
  Mafse  untergeordnet  hat;  —  nur  eine  Mehrzahl  von
gleichberechtigten  und  durch  ein  Konkordat  vereinigten  Banken.
Nur  das  Prinzip  der  Bei-  oder  der  Zusammenordnung  und  der
Mitwirkung.  Keine  Spur  von  Unterordnung.
Das  sind  die  bestehenden  Verhältnisse.
Dafs  dieselben  in  ihrer  sonderbaren  Eigenartigkeit,  in
Bezug  auf  die  Errichtung  einer  Monopolbank,  ungleich  ungünstiger ­
  sind  als  diejenigen  jedes  anderen  Landes  von  Europa,
dafs  sie  fast  keine  der  dafür  erforderlichen  Vorbedingungen
bieten,  dessen  scheint'  man  sich  in  der  Schweiz  im  allgemeinen
nicht  bewufst  gewesen  zu  sein.  Jedenfalls  hat  man  verfahren
wollen,  als  ob  von  alledem  nichts  wäre,  ja  —  es  ist  geradezu
paradox,  —  rücksichtsloser  als  es  irgendwo  geschehen  ist.
Zwar  hat  der  neue  Gesetzentwurf  sowohl  als  das  Gesetz
von  1896  den  Kantonalregierungen,  also  in  politischer  Hinsicht, ­
  gewisse  Konzessionen  gemacht,  aber  der  wirtschaftliche
Inhalt  der  beiden  bedeutet:  1.  Sprung  ohne  Übergang  von
einem  Extrem  —  Bankmehrheit  ohne  Zentralbank  —  zum
anderen  Extrem  —  System  der  Monopolbank.  2.  Aufhebung
des  Notenrechtes  von  drei  Dutzend  Banken  ohne  Anbahnung,
Entschädigung  oder  sonstige  Milderung.  3.  Gleichzeitige  Errichtung ­
  eines  mit  einem  Netz  von  Filialen  ausgerüsteten
Zentralinstitutes,  das  ohne  Wurzel  in  der  Vergangenheit,  ohne
Verbindung  mit  dem  Bestehenden,  als  Konkurrent  der  früheren
Notenbanken  auftreten  würde.
Welches  sind  die  Folgen  dieser  rücksichtslosen  Bankpolitik ­
  gewesen?  Man  hat  bisher  viel  zu  ausschliefslich  die
Furcht  vor  dem  Staatsinstitut  mit  seinen  Konsequenzen  als
die  Ursache  der  Verwerfung  des  Gesetzes  von  1896  betont.
Wir  sind  überzeugt,  dafs  eine  sehr  bedeutende  Anzahl  der
Verwerfenden  keine  Gegner  des  Staatsbankprinzipes  oder
Gegner  jeder  Zentralisation  des  Banknotenwesens  waren,  und
wir  stützen  uns  hierbei  unter  anderem  auf  Erklärungen,  die
in  der  Bundesversammlung  gemacht  worden  sind,  ohne  unseres
Wissens  widerlegt  worden  zu  sein:  „Die  Hauptgruppe  der
Verwerfenden  im  Jahre  1897  waren  nun  aber  die  Kantonal-Forschungen
  XXI  1.  —  Godet.  5