banken  und  ihre  Freunde“  ....  „Die  Kantonalbanken  ^haben
die  Hauptgruppe  der  Gegner  gestellt;  das  zeigt  eine  Revision
der  betreffenden  Abstimmungstabellen  aufser  allem  Zweifel“ 15
.  .  .  .  „Der  gröfste  Teil  des  Schweizervolkes  hat  geglaubt,
die  kantonalen  Emissionsbanken  würden  in  ihren  Interessen
geschädigt,  und  deshalb  hat  im  Kanton  Bern,  in  Solothurn
und  anderen  Kantonen  das  Volk  die  reine  Staatsbank,  wie
sie  seinerzeit  projektiert  war,  verworfen“  16  ...  .
Hat  dieser  beachtenswerte  und  siegreiche  Widerstand  die
Gesetzgeber  eines  Besseren  belehrt  und  zur  Einsicht  gebracht,
dafs  man  bei  der  Ausarbeitung  einer  neuen  Vorlage  besser
weniger  gewalttätig  eingreifen  würde?  Hiervon  ist  nicht  das
Geringste  zu  bemerken.  „Die  Kantonalbanken  verlieren  das
Recht  der  Notenemission  durch  den  gegenwärtigen  Gesetzentwurf,
wie  durch  denjenigen  vom  Jahre  1896;  der  Unterschied  ist
nur  der,  dafs  sie  ihr  Notenemissionsrecht  nicht  verlieren  zu
Gunsten  eines  staatlichen  Institutes,  sondern  zu  Gunsten  eines
Institutes,  bei  welchem  zu  1 /s  das  Privatkapital  beteiligt  ist,
also  Privatinteressen  gewahrt  werden.  Das  wird  für  die
Freunde  der  Kantonalbanken  keine  Veranlassung  sein,  mit
Begeisterung  für  diesen  Gesetzentwurf  einzutreten,  sondern
im  Gegenteil  ein  Grund,  um  denselben  noch  wuchtiger  zu
verwerfen,  als  es  1897  der  Fall  war.  Auch  bezüglich  des
Geschäftskreises  der  Nationalbank  gemäfs  dem  vorliegenden
Entwürfe  haben  wir  es  mit  keiner  materiellen  Änderung  im
Interesse  der  Kantonalbanken  zu  tun;  wenn  daher  der  Geschäftskreis, ­
  welcher  1897  der  Bundesbank  zugeschieden  war,  als  ein
solcher  betrachtet  wurde,  welcher  die  Kantonalbanken  zu
schädigen  geeignet  sei,  wird  dies  bezüglich  der  gegenwärtigen
Vorlage  in  ganz  gleicher  Weise  eintreten  17 .“
Um  ganz  gerecht  zu  sein,  hätte  der  Nationalrat,  der  sich
so  ausgesprochen  hat,  wohl  hinzufügen  können,  dafs  man  doch
in  Art.  6,  betreffend  die  Beschaffung  des  Bankkapitals,  soweit
gegangen  war,  die  Kantonalbanken  gnädig  zu  erwähnen  und
die  Aussicht  auf  eine  Beteiligung  derselben  an  dem  den  Kantonen ­
  vorbehaltenen  Drittel  gewähren  zu  wollen.  Aber,  dem
Wesen,  des  Entwurfes  nach,  ist  es  wahr,  dafs  er  kaum  mehr
als  der  frühere  den  ganz  eigenartigen  und  besonders  ungünstigen ­
  Verhältnissen  Rechnung  trug.
In  dieser  Rücksichtslosigkeit,  in  der  drohenden  Gefährdung ­
  zahlreicher  berechtigter  Interessen  und  in  der  Verletzung
des  historischen  Rechtsgefühls  weiterer  Kreise  hat  1901  noch
mehr  als  1897  die  Hauptursache  des  Mifserfolges  gelegen.
16  Amtl.  Stenogr.  Bulletin  der  Bnndesversam  m  lung.
Juni  1899.  Bede  des  H.  Nationalrates  Scherrer-Füllemann.  S.  197
und  199.
16  Ebenda  S.  209.  Bede  des  H.  Nationalrates  Vigier.
17  Ebenda  S.  197.  H.  Nationalrat  Scherrer-Füllemann.