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XXI  1.

lieren,  ja,  weil  sie  sich  freier  bewegen  würden,  nur  zu  gewinnen ­
  hätten,  das  widerlegt  ihr  Sträuben  schon  genügend  —
sie  müssen  doch  selbst  das  feinste  Gefühl  für  ihre  eigenen
Interessen  besitzen.
Zuerst  würde  die  Operation  der  Noteneinziehung  —
ganz  abgesehen  von  ihrer  grofsen  Raschheit  —  eine  ungleich ­
  bedenklichere  als  in  anderen  Ländern  sein,  weil  sie
den  meisten  Banken  oder  den  für  ihre  Verbindlichkeiten
haftenden  Kantonen  eine  erhebliche  finanzielle  Leistung  aufbürden ­
  würde.  Da  bei  21  Banken  —  deren  bewilligte
Emission  60,3  °/o  der  Gesamtemission  ausmacht  —  die  nicht
in  bar  gedeckten  60°/o  der  Notenzirkulation  nicht  durch
Hinterlage  von  Wertschriften  oder  durch  das  Wechselportefeuille ­
  gedeckt,  sondern  nur  durch  die  Kantone  garantiert
sind,  so  wäre  infolge  dieses  Umstandes  ein  Kapital  von
ca.  55  Mill.  Frk.  zu  beschaffen.
Dann  fällt  natürlich  in  derselben  Zeit  der  Gewinn  aus
der  Notenemission  aus.  Wie  hoch  ist  er  anzuschlagen?  Bei
einem  Diskontosatz  von  3°/o  —  unter  Berücksichtigung  von
50%  Bardeckung,  von  1 /xo°/o  eidgenössischer  Kontrollgebühr,
von  %%  kantonaler  Notensteuer,  den  Kosten  für  Ankauf  und
Ersatz  von  Notenformularen  und  dem  Anteil  an  den  allgemeinen ­
  Verwaltungskosten  der  Bank  —  dürfte  er  nach  dem  Urteil
gewiegter  Fachmänner  auf  die  Emissionssumme  bezogen  netto
%%  nicht  überschreiten 18 .  Bei  der  gegenwärtigen  Emission,
die  um  228  Millionen  schwankt,  würde  das  Frk.  1140  000
ausmachen.  Da  der  durchschnittliche  offizielle  Diskontosatz
in  den  zehn  letzten  Jahren  3,88  erreicht  hat  (im  J.  1900
4,88  °/o),  so  dürfte  diese  Summe  um  mehrere  Tausend  höher
angeschlagen  werden.  Doch  sehen  wir  davon  ab,  mit  Rücksicht ­
  auf  die  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Zwecke  der  Noteneinlösung
entstehenden  Kosten  der  Thalerbeschaffung.
Wenn  man  dem  Nettogewinn  von  Frk.  1140000  den
Betrag  der  kantonalen  Notensteuern  und  Depositengebühren
von  rund  Frk.  1216000  zuzählt,  so  bekommt  man  die  Summe
von  Frk.  2400000,  welche  den  Nutzen  darstellt,  den  die
Kantonalstaaten  aus  der  Emission  ziehen,  und  um  welchen  mit
Entziehung  des  Emissionsrechtes  ihre  Gesamtnettoeinnahmen
aus  den  Emissionsbanken  (1900  rund  Frk.  3675000)  verkürzt
sein  würden 19 .
Es  ist  behauptet  worden,  dals,  indem  das  Wegfallen  der
Steuerabgabe  eine  Entlastung  der  Banken  bedeutet,  die  Kantone ­
  auf  dieselbe  Summe  wie  früher  in  der  Form  eines  um
so  gröfseren  Nettogewinnes  rechnen  könnten.  Aber  —  abgesehen ­
  davon,  dafs  diese  Behauptung  sich  auf  zwei  Kantone,

18  Botschaft  des  Bundesrates  vom  23.  Okt.  1894.  S.  26.
19  Siehe  die  Tabelle  S.  69.