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XXI  1.

versprechen  sollte.  Im  besten  Falle  wird  in  den  kantonalen
Etats  an  die  Stelle  einer  sicheren,  festen  Einnahme  eine
ungewisse  treten.
Wir  haben  damit  die  Erörterung  des  zweiten  Hauptpunktes ­
  des  Problems  beendet  und  fassen  unsere  auf  ihn
bezüglichen  Schlüsse  in  folgender  Weise  zusammen:
Wie  auf  politischem  Gebiete  weder  Königtum  noch  Demokratie ­
  als  die  absolut  beste  Staatsform  gelten  darf,  sondern
jede,  je  nach  Gröfse  und  Kulturstufe  des  in  Frage  kommenden
Landes  die  bestgeeignete  sein  mag,  —  wie  die  Frage:  Staatsbank ­
  oder  Privatbank?  je  nach  den  bisherigen  Gewohnheiten,
nach  Charakter  und  Sitten  der  Einwohner  und  nach  der
politischen  Ordnung  in  jedem  einzelnen  Falle  beantwortet
werden  mufs,  —  so  darf  auch  keine  Bankordnung  als  die
einzig  richtige  hingestellt  werden  und  überall  willkürlich  aufgedrängt ­
  werden.
Eine  gewisse  Bankordnung  ist  das  Produkt  bestimmter
Verhältnisse  und  wird  sich  nur  ähnlichen  anpassen  können.
Das  Monopolbanksystem  setzt  eine  starke  Konzentration
resp.  Unterordnung  auf  dem  ökonomischen  oder  politischen
Gebiete  voraus.  —  Es  widerspricht  deshalb  wesentlich  den
schweizerischen  Verhältnissen.  Im  Widerstand,  auf  welchen
'  die  Versuche  seiner  Einführung  in  dieselben  gestofsen  sind,
mufs  man  einen  Beleg  für  das  Vorhandensein  dieses  Widerspruches ­
  erblicken,  sowie  eine  natürliche  Folge  dieses  letzteren
in  den  besonders  zahlreichen  materiellen  Bedenken,  die  mit
der  praktischen  Durchführung  verbunden  sind.
Das  heutige  Notenbankwesen  der  Schweiz,  welches  das
Bild  der  reinen  Zusammen  Ordnung  bietet,  ist  nur  der  natürliche ­
  Ausdruck  ihrer  föderalistischen  Verfassung,  sowie  ihrer
Dezentralisation  auf  dem  Handelsgebiete  und  ihres  Mangels
an  einem  unbestritten  führenden  Kreditplatz.
Die  beiden  Glieder  hängen  so  zusammen,  dafs  eine
gröfsere  Verschiebung  oder  Änderung  des  einen  entsprechende
Modifizierung  des  anderen  voraussetzt.
Die  ökonomische  und  politische  Gestaltung  eines  Landes
aber  ist  durch  die  Gesetzgebung  teilweise  nur  langsam,  teilweise ­
  nicht  modifizierbar.
Darf  man  daraus  schliefsen,  dafs  auf  eineReform  des  schweizerischen ­
  Notenbankwesens  im  Sinne  einer  Zentralbank,  die  wir
oben  als  erstrebenswert  bezeichnet  haben,  verzichtet  werden  mufs?
Nein,  allein  man  mufs,  wenn  man  an  dem  Gedanken  überhaupt
festhalten  will,  und  aufrichtig  wünscht,  zu  einem  praktischen
Resultat  zu  gelangen,  in  der  Erkenntnis  der  Eigenartigkeit ­
  der  Verhältnisse  und  der  besonderen  Schwierigkeiten,
die  ein  solches  Vorhaben  bietet,  eine  Bankform  zu  finden
suchen,  die  der  historischen  Entwicklung  entspricht,  die