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XXI  1.

erweckt,  ziemlich  klar  liegen,  vermögen  wir  dagegen  ihre
Zweckmäfsigkeit  unmöglich  einzusehen.  Sie  würde  dem  Bunde
eine  bedeutende  Last  an  Verantwortlichkeit  und  Risiko  aufbürden, ­
  ohne  ihm  einen  Nutzen  irgendwelcher  Art  zu  bringen,
da  nun  einmal  sicher  ist,  dafs  jeder  Gewinn  über  eine
angemessene  Verzinsung  hinaus  den  Kantonen  zufallen  würde,
und  andererseits  das  Mafs  der  Staatskompetenzen  von  der
finanziellen  Beteiligung  absolut  unabhängig  ist  —  wie  die
deutsche  Reichsbank  beweist.
Dem  mehrfach  gemachten  Vorschlag,  das  bei  dieser  letzteren ­
  in  Anwendung  kommende  System  in  der  Schweiz  einzuführen, ­
  können  wir  ebenfalls  nicht  beistimmen.  Abgesehen
von  dem  taktischen  Bedenken,  dafs  er  wahrscheinlich  die
Gegner  einer  ausschliefsliehen  Bundesverwaltung  mit  denjenigen
des  Privatkapitals  gegen  sich  vereinigen  würde,  trägt  er,  was
wir  für  unannehmbar  erkannt  haben,  dem  kantonalen  Element
keine  Rechnung.
EinKompromifs  endlich,  wodurch  den  drei  konkurrierenden
Elementen,  Bund,  Private  und  Kantone  (einschliefslich  Kantonalbanken) ­
  eine  gleichmäfsige  Beteiligung  gewährt  wird,  so
weist  er  einen  beklagenswerten  Mangel  an  Entschiedenheit
auf,  er  schliefst  ungefähr  alle  Nachteile  ein,  er  kann  es  naturgemäfs
  keinem  recht  machen;  ein  solcher  hat  bekanntlich
bereits  Fiasko  gemacht.
Man  sollte  endlich  zu  einer  gesunden  Einseitigkeit  zurückkommen, ­
  in  einem  anderen  Sinne  aber  als  früher.  Man
mufs,  sowohl  aus  theoretischen  als  praktischen  Gründen,  dasjenige ­
  Element,  an  dessen  Widerstand  alle  Versuche  bisher
gescheitert  sind,  nämlich  das  kantonale,  mit  aller  Entschlossenheit ­
  in  den  Vordergrund  treten  lassen  und  es  zur  Grundlage
eines  neuen  Entwurfs  machen.
Die  Lösung  dieser  Aufgabe  wäre  ungemein  erleichtert,
wenn  Emissionsbanken  in  allen  Kantonen  beständen,  und  alle
Emissionsbanken  kantonale  Institute  wären.  Sie  hätten  dann
einfach  das  Bankkapital  aufzubringen.  Dadurch  würden  die
früheren  Organe  der  Emission  und  durch  ihr  Mittel  die
Kantone,  und  zwar  sämtliche,  berücksichtigt;  dadurch  würde
zugleich  der  bisherigen  Ordnung  des  Notenwesens  und  dem
förderalistischen  Gedanken  Rechnung  getragen.  Das  Kapital
wäre,  seiner  Natur  nach,  ein  absolut  gleichartiges.  Das  zustande
gekommene  Zentralinstitut  wäre  die  harmonische  Vollendung
eines  Systems  von  Kantonalbanken.
Die  Verhältnisse  liegen  aber  nicht  so.  Zwei  Kantone,
Wallis  und  Appenzell  I.  Rh.,  besitzen  keine  Emissionsbank,
so  dafs  eine  direkte  Beteiligung  der  Kantone  selbst,  neben
den  Kantonalbanken,  notwendig  erscheint.
Ferner  sind  unter  den  Emissionsinstituten  14  Privatbanken,
die  weder  kantonale  Beteiligung,  noch  kantonale  Garantie