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ihrer  Notenemission,  mit  ihren  Quoten  eine  etwas  höhere
Stellung  einnähmen  als  ihnen  auf  Grund  der  Bevölkerung
allein  zukäme,  so  kann  das  angesichts  ihrer  hervorragenden
Bedeutung  als  Bankplätze  nur  als  eine  glückliche  Korrektur
begrüfst  werden.
Was  nun  die  Zulassung  eines  Teiles  des  Kapitals  zur
öffentlichen  Zeichnung  betrifft,  so  trennt  sich  unsere  Ansicht,
bekannter  Gründe  wegen,  von  derjenigen  des  Handels-  und
Industrievereins.  Doch  dürfte  vielleicht  diese  Differenz  sich
—  bei  näherer  Betrachtung  —  als  keine  fundamentale  herausstellen.
  Denn  die  „Grundzüge  vom  März  1897“  sahen  gänzlich
von  einer  Privatbeteiligung  ab,  die  also  als  eine  entbehrliche
erschien.  Und  wenn  ihr  später  im  „Entwurf“  ein  Platz
gewährt  wurde,  so  mag  es  mehr  einem  formalen  Umstande
zuzuschreiben  sein.  Die  Handelskammer  stand  nämlich  auf
dem  Standpunkte,  dafs,  nachdem  die  Staatsbank  verworfen
worden  war,  die  Lösung  nun  auf  Grund  der  anderen  Möglichkeit ­
  zu  suchen  sei.  „Da  die  Verfassung“,  sagte  sie,  „die
Errichtung  einer  Aktienbank  vorschreibt,  mufste  zur  Bildung
des  Grundkapitals  der  Bank  das  Privatkapital  zugelassen
werden  —  einen  anderen  Sinn  -wird  man  dem  Wort  Aktienbank ­
  schwerlich  unterlegen  können“,  und  weiter:  „Hierbei
werden  dem  Privatkapital  zwei  Fünfteile  zugewiesen.
Dieser  Betrag  erschien  genügend,  um  dem  Institut  den  Charakter
eines  Aktieninstituts  zu  wahren  “
Da  kein  anderer  Grund  für  die  Privatbeteiligung  angeführt, ­
  und  sie  auf  den  kleineren  Teil  beschränkt  wird,  so
dürfte  man  nicht  unberechtigt  annehmen,  dafs  sie  keinen
anderen  Zweck  hatte,  als  den  Entwurf  verfassungsmäfsig
unanfechtbar  zu  machen.  Hoffentlich  also  dürfte  sich  der  von
uns  befürwortete  Vorschlag  der  prinzipiellen  Zustimmung  des
einflufsreichen  Vereins  erfreuen.
Dieser  Vorschlag  —  abgesehen  von  dem  für  uns  ausschlaggebend ­
  gewesenen  Moment,  dafs  er  den  geschichtlich
gewordenen  Verhältnissen  Rechnung  trägt  —  weist  zwei  Hauptmerkmale ­
  auf,  die  geeignet  sind,  eine  Einigung  der  gegnerischen ­
  Gruppen  herbeizuführen:  Einerseits  wäre  die  Bank
mit  staatlichem  Kapital  bestellt.  Das  Privatkapital  wäre  —
[mit  Ausnahme  von  ca.  1 h,  das  durch  die  Vermittelung  der
Privatnotenbanken  aufgebracht  sein  würde]  ausgeschlossen,
was  seine  Gegner  zufrieden  stellen  dürfte.  Andererseits  aber
wäre  dieses  staatliche  Kapital,  weil  es  nicht  dasjenige  des
Bundes  wäre,  nicht  mehr  mit  denselben  Bedenken  verbunden.
Die  Bank  besäfse  naturgemäfs  eine  vom  Bunde  absolut  unabhängige ­
  juristische  Persönlichkeit.  Eine  Haftbarkeit  bestände
seitens  des  Bundes  rechtlich  gar  nicht,  und  moralisch  so
wenig,  wie  es  bei  einem  unter  seiner  Mitwirkung  und  Aufsicht
verwalteten  Institut  überhaupt  möglich  ist.  Und  der  Einwurf