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geworden,  denen  die  übrigen  Banken  ihres  resp.  Landes  ihre
Geldvorräte  überweisen.  Sie  verlieren  mehr  und  mehr  den
Charakter  gewöhnlicher  Kreditinstitute,  um  denjenigen  von
Kediskontobanken  anzunehmen.  Sie  fungieren  mehr  und  mehr
als  Verbindungsglied  zwischen  den  übrigen  Kreditinstituten,
die  ihrerseits  zu  Mittelgliedern  zwischen  der  Zentralbank  und
dem  Publikum  werden,  mit  dem  dieselbe  immer  weniger  in
direktem  Verkehr  steht.  Dieselbe  Erscheinung  macht  sich,
wenn  auch  in  geringem  Mafse,  ebenfalls  bei  der  deutschen
Beichsbank  bemerkbar,  und  mehr  oder  weniger  bei  Zentralbanken ­
  anderer  Länder.
Die  spezifische  Rolle  einer  Zentralbank  ist  nicht,  auf  demselben ­
  Gebiete  wie  die  anderen  Banken  zu  arbeiten,  als  Vermittler
zwischen  dem  kapitalbietenden  und  kapitalbegehrenden  Publikum ­
  zu  dienen,  sondern  als  Vermittler  zwischen  den  Banken
selbst,  als  verbindendes  und  leitendes  Organ  im  Bankwesen
zu  fungieren,  —  nicht  neben  den  übrigen  Instituten  als  ihr
Konkurrent  aufzutreten,  sondern  mitten  unter  ihnen  denselben ­
  als  Rückhalt  zu  dienen.
Ist  das  ihre  spezifische  Rolle,  so  ist  es  auch  ihre  endgültige. ­

Die  Tendenz  einer  Zentralbank,  im  Prozefs  der  Arbeitsteilung, ­
  geht  dahin,  sich  immer  ausschliefslicher  zu  einer  Bank
der  Banken  auszubilden.
Wäre  es  nun  unmöglich,  .die  schweizerische  Zentralbank,
von  vornherein,  rechtlich  als  eine  reine  Bank  der  Banken
einzurichten?  —  Diese  Form,  die  man  sich  als  Ende  des
Prozesses  vorstellen  kann,  wäre  zugleich  von  allen  am  besten
dazu  geeignet,  die  bestehenden  Verhältnisse  ungestört  zu  lassen
und  zu  benutzen.
Herr  D  u  b  o  i  s,  dem  wir  uns  von  hier  ab  in  der  Hauptsache ­
  anschliefsen,  hat  ein  System  vorgeschlagen,  wodurch
die  Zentralbank  ausschliefslich  mit  „accreditierten  Banken“
(banques  accreditees,  wie  er  sich  ausdrückt),  in  Geschäftsverbindung ­
  stehen  würde.  Solche  wären  sämtliche  heutigen
Emissionsbanken.  Zu  folgenden  Geschäften  wäre  die  Zentralbank ­
  befugt:
1.  zur  Ausgabe  von  Banknoten  (ausschliefsliches  Recht),
2.  zum  Rediskontieren  des  Wechselportefeuilles  der  accreditierten
  Institute,  wodurch  die  Noten  in  die  Zirkulation
getrieben  werden  würden,
3.  zur  Annahme  von  verzinslichen  und  unverzinslichen
Geldern  im  Depositen-  und  Giroverkehr.
Das  Portefeuille  der  Zentralbank  würde  einerseits  die
gröfste  Sicherheit  bieten,  da  das  von  ihr  diskontierte  Papier
immer,  neben  den  heutzutage  erforderlichen  zwei  Unterschriften,
noch  mit  dem  Indossament  einer  accreditierten  Bank  versehen